Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 4§ 1§ 69§ 34§ 47§ 25§ 5§ 7§ 49§§ 70§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlW178 2229160-1 SpruchW178 2229160-1/2E, W178 2229160-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In seinem Antrag auf Ausstellung eines Bescheides vom 19.11.2019 an die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) führte der Beschwerdeführer aus, dass er Richter im Ruhestand sei und seit vielen Jahren einige Male im Jahr als Seminarvortragender für den Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik –ÖAGG (im Folgenden: Dienstgeber) tätig sei. Dafür habe er je Wochenendseminar ein Honorar von EUR 1.200,- erhalten. Für sein Seminar im Oktober 2019 sei ihm überraschenderweise nur mehr ein Betrag von EUR 1.091,40 ausbezahlt worden. Ihm sei erklärt worden, dass die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund neuer Vorschriften nunmehr monatlich zu errechnen und abzuliefern seien. Trotz redlicher Bemühungen sei es ihm als fachfremder Jurist nicht gelungen, den diesbezüglichen „sozialversicherungsrechtlichen Dschungel“ zu erforschen. Er beantrage daher die Ausstellung eines Bescheides über seine Versicherungspflicht nach dem ASVG, sowie über die Verpflichtung zur Leistung bzw. Abfuhr des abgezogenen Betrages (EUR 108,60). Zudem beantragte er die Rückerstattung des abgezogenen Betrages. Es erfolgte daraufhin weiterer Schriftverkehr zwischen der ÖGK und dem Beschwerdeführer, bei dem der Beschwerdeführer unter anderem darauf hinwies, die Höchstbeitragsgrundlage bereits erreicht zu haben und seinen Antrag auf Bescheiderlassung aufrechthielt.
- Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 12.02.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung als nebenberuflich Lehrender in der Zeit vom 01.10.2019 bis 31.10.2019 und vom 01.12.2019 bis 31.01.2020 der Vollversicherungspflicht
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
§ 1Abs. 1 lit a Al
VG unterliege (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. wurde für die angeführten Zeiträume eine Beitragsgrundlage von jeweils EUR 662,22 monatlich festgestellt. Der Antrag auf Rückerstattung von
§ 69Abs.
1 ASVG zu Ungebühr geleisteten Beiträgen wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.). 2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 12.02.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung als nebenberuflich Lehrender in der Zeit vom 01.10.2019 bis 31.10.2019 und vom 01.12.2019 bis 31.01.2020 der Vollversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. wurde für die angeführten Zeiträume eine Beitragsgrundlage von jeweils EUR 662,22 monatlich festgestellt. Der Antrag auf Rückerstattung von
Paragraph 69, Absatz eins, ASVG zu Ungebühr geleisteten Beiträgen wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die ÖGK aus, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Oktober 2019, Dezember 2019 und Jänner 2020 als Vortragender bei der Dienstgeberin beschäftigt war und ein Entgelt in der Höhe von EUR 1.200,- monatlich erhalten habe.
der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen sei ein Betrag von EUR 537,78 pro Kalendermonat abzuziehen, sodass in diesen Kalendermonaten jeweils eine Betragsgrundlage von EUR 662,22 verbleibe, wovon der Dienstnehmeranteil von 15,12 % in Höhe von EUR 100,13 abgezogen worden sei. Da diese die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, bestehe in den angeführten Zeiträumen Vollversicherungspflicht. Die bis 31.12.2018 angewandte Verwaltungsübung, wonach die Prüfung des Eintritts und Bestandes der Versicherungspflicht ex-post für ein Bildungshalbjahr erfolgt sei, habe angesichts der Novellierung des § 34 ASVG nicht mehr angewandt werden können.
§ 34Abs.
2 ASVG habe die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erfolgen. Daher sei es auch im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr zu einer fingierten Aufrechnung der Arbeitsverdienste auf ein Bildungshalbjahr gekommen, sondern zur Anmeldung für den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum. Begründend führte die ÖGK aus, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Oktober 2019, Dezember 2019 und Jänner 2020 als Vortragender bei der Dienstgeberin beschäftigt war und ein Entgelt in der Höhe von EUR 1.200,- monatlich erhalten habe.
der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen sei ein Betrag von EUR 537,78 pro Kalendermonat abzuziehen, sodass in diesen Kalendermonaten jeweils eine Betragsgrundlage von EUR 662,22 verbleibe, wovon der Dienstnehmeranteil von 15,12 % in Höhe von EUR 100,13 abgezogen worden sei. Da diese die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, bestehe in den angeführten Zeiträumen Vollversicherungspflicht. Die bis 31.12.2018 angewandte Verwaltungsübung, wonach die Prüfung des Eintritts und Bestandes der Versicherungspflicht ex-post für ein Bildungshalbjahr erfolgt sei, habe angesichts der Novellierung des Paragraph 34, ASVG nicht mehr angewandt werden können.
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG habe die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erfolgen. Daher sei es auch im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr zu einer fingierten Aufrechnung der Arbeitsverdienste auf ein Bildungshalbjahr gekommen, sondern zur Anmeldung für den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Argumentation des Bescheides nicht überzeugend sei. Es sei befremdlich, bei sporadischen und völlig unregelmäßigen Wochenendseminaren von einem Beschäftigungsverhältnis zu sprechen. Vielmehr handle es sich um Werkverträge. Er habe jeweils Werkaufträge übernommen, StudentInnen an gewissen Wochenenden zu schulen bzw. auszubilden. Dem sei auch die sozialversicherungsrechtliche Praxis durch viele Jahre hindurch entgegengekommen, indem das Entgelt für solche Seminare wegen der Geringfügigkeitsgrenze auf mehrere Monate aufgeteilt worden sei. Es leuchte ihm nicht ein, weshalb die geänderten Meldepflichten der Dienstgeber nun zu geänderten Beitragspflichten und damit zu zusätzlichen Belastungen für Vortragende führen würden. Der Beitragspflicht stehe auch keine geänderte oder noch zu erwartende Versicherungsleistung gegenüber. Es komme daher zu einer Erhöhung der Versicherungsbeiträge ohne dass irgendeine Risikoerhöhung für die Sozialversicherung damit verbunden sei. Dies widerspreche grundsätzlich dem Sozialversicherungsgedanken und erwecke den Eindruck des „Abkassierens“. Zudem seien die zusätzlichen Versicherungsbeiträge bei ihm nicht berechtigt, da er als pensionierter Richter ohnehin bereits die Höchstbeitragsgrundlage erreicht habe und entsprechende Beiträge leiste. In Fällen der Mehrfachversicherung sei nur die dieser Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung vorzuschreiben oder zumindest die darüber hinaus entrichteten Beiträge zu erstatten. Auf diese Argumente sei im Bescheid nicht eingegangen worden. Eine Rückerstattung hätte schon erfolgen können und sei entgegen den Ausführungen des Bescheides durchaus Gegenstand des Verfahrens. Da er die Honorare für seine Tätigkeit für die Dienstnehmerin seit über 20 Jahren ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten habe, sei die im Bescheid angeführte Konstruktion für ihn nicht nachvollziehbar und grob unbillig. Er sei somit trotz des relativ geringen Betrages nicht bereit diese sogenannte Rechtslage in der Wirrnis diesbezüglicher Vorschriften ohne Weiteres zu akzeptieren und beantrage daher seiner Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid im vollen Umfang zu beheben und auszusprechen, dass er nicht der Beitragspflicht unterliege und die abgezogenen Beträge rückzuerstatten seien.
- Die ÖGK legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor und führte in einer angeschlossenen Stellungnahme aus, dass von Werkverträgen keine Rede sein könne, da der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit für den gegenständlichen Dienstnehmer tätig sei und dementsprechende Verträge samt einem vom Dienstgeber aufgelegtem Informationsblatt unterschrieben und zur Kenntnis genommen habe. Weiteres erläuterte sie die bis 31.12.2018 angewendete Verwaltungspraxis betreffend nebenberuflich Lehrende bei Erwachsenenbildungseinrichtungen, die durch die gesetzlichen Bestimmungen über die Übermittlung des monatlichen Beitragsgrundlagennachweises nicht mehr anwendbar sei. Diese habe nicht nur für die betreffenden Dienstgeber einen Vorteil dargestellt, sondern auch für die Vortragenden, bei denen es – wie im Fall des Beschwerdeführers – nicht immer zu einer Anmeldung und einem Beitragsabzug gekommen sei. Dass der Beschwerdeführer das für nicht nachvollziehbar und unbillig halte, sei zu entgegnen, dass ihm nur Beiträge von dem um den Betrag der Verordnung reduziertem Arbeitsverdienst berechnet worden seien. Es könne daher nicht von einem „Abkassieren“ die Rede seien und es sei darauf hinzuweisen, dass das österreichische Sozialversicherungssystem auf dem sogenannten Solidaritätsprinzip beruhe, sodass die Versicherungs- und Beitragspflicht auch dann eintrete, wenn unter Umständen keine Leistungen daraus resultieren würden. Abschließend sei anzuführen, dass die Beiträge zunächst zu Recht abzuführen gewesen seien, weshalb es sich vorerst nicht um zu Ungebühr entrichtete Beiträge handle. Eine allfällige Rückforderung nach § 70a ASVG sei erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens zu prüfen. Dies sei gegenüber dem Beschwerdeführer kommuniziert worden.
- Die ÖGK legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor und führte in einer angeschlossenen Stellungnahme aus, dass von Werkverträgen keine Rede sein könne, da der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit für den gegenständlichen Dienstnehmer tätig sei und dementsprechende Verträge samt einem vom Dienstgeber aufgelegtem Informationsblatt unterschrieben und zur Kenntnis genommen habe. Weiteres erläuterte sie die bis 31.12.2018 angewendete Verwaltungspraxis betreffend nebenberuflich Lehrende bei Erwachsenenbildungseinrichtungen, die durch die gesetzlichen Bestimmungen über die Übermittlung des monatlichen Beitragsgrundlagennachweises nicht mehr anwendbar sei. Diese habe nicht nur für die betreffenden Dienstgeber einen Vorteil dargestellt, sondern auch für die Vortragenden, bei denen es – wie im Fall des Beschwerdeführers – nicht immer zu einer Anmeldung und einem Beitragsabzug gekommen sei. Dass der Beschwerdeführer das für nicht nachvollziehbar und unbillig halte, sei zu entgegnen, dass ihm nur Beiträge von dem um den Betrag der Verordnung reduziertem Arbeitsverdienst berechnet worden seien. Es könne daher nicht von einem „Abkassieren“ die Rede seien und es sei darauf hinzuweisen, dass das österreichische Sozialversicherungssystem auf dem sogenannten Solidaritätsprinzip beruhe, sodass die Versicherungs- und Beitragspflicht auch dann eintrete, wenn unter Umständen keine Leistungen daraus resultieren würden. Abschließend sei anzuführen, dass die Beiträge zunächst zu Recht abzuführen gewesen seien, weshalb es sich vorerst nicht um zu Ungebühr entrichtete Beiträge handle. Eine allfällige Rückforderung nach Paragraph 70 a, ASVG sei erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens zu prüfen. Dies sei gegenüber dem Beschwerdeführer kommuniziert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, Richter im Ruhestand, war im streitgegenständlichen Zeitraum nebenberuflich als Vortragender tätig. Bei seiner Einrichtung, für die er tätig war, handelt es sich um den Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik (ÖAGG); die Institution hat den Charakter einer Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des § 49 Abs. 7 ASVG, vgl. unten. Der Beschwerdeführer, Richter im Ruhestand, war im streitgegenständlichen Zeitraum nebenberuflich als Vortragender tätig. Bei seiner Einrichtung, für die er tätig war, handelt es sich um den Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik (ÖAGG); die Institution hat den Charakter einer Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG, vergleiche unten. Im Rahmen der ÖAGG - https://www.oeagg.at/site/ausbildung/psychotherapeutischesprop - werden Ausbildungen zu Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten angeboten. Die Ausbildung besteht aus dem psychotherapeutischen Propädeutikum und daran anschließend aus Fachspezifika. Die Ausbildung läuft nach einem Seminarplan ab, der vor Beginn eines Ausbildungssemesters veröffentlicht wird; die Studierenden haben sich jeweils anzumelden, um teilnehmen zu können. Es wird beispielsweise auf das Seminarprogramm des ÖAGG-Propädeutikums in Wien für das Sommersemester 2021 verwiesen. In diesem Programm ist u.a. der Unterrichtsgegenstand „Rechtliche Rahmenbedingungen“, enthalten, aufgeteilt auf 4 Teilseminare, nämlich „Allgemeine Einführung mit Schwerpunkt Psychotherapiegesetz“, „Schwerpunkt Krankenanstaltengesetz und Sozialversicherungsrecht“, „Schwerpunkt Unterbringungsgesetz und Erwachsenenschutzgesetz“ sowie die Vertiefungsveranstaltung „Psychotherapiegesetz – strafrechtliche Aspekte und Haftungsfragen“. Kursorte sind Wien, Graz, Linz und Klagenfurt. Auf der Homepage wird die Ausbildung u.a. wie folgt umschrieben: „[…]Berufsbegleitend – familien-/arbeits-/studienfreundliche Seminarstruktur, individueller Stundenplan – flexible Studiendauer – flexible Kosten, umfassende Beratung – persönliche Betreuung im gesamten Lehrgang, ÖAGG-Lehrbuch mit allen Inhalten und LernApp […]„„[…]Berufsbegleitend – familien-/arbeits-/studienfreundliche Seminarstruktur, , individueller Stundenplan – flexible Studiendauer – flexible Kosten, , umfassende Beratung – persönliche Betreuung im gesamten Lehrgang, , ÖAGG-Lehrbuch mit allen Inhalten und LernApp […]„ Im Rahmen des Propädeutikums hat der Beschwerdeführer pro Jahr mehrere Wochenendseminare „Rechtliche Rahmenbedingen“ abgehalten. In den Monaten Oktober 2019, Dezember 2019 und Jänner 2020 unterrichtete er jeweils ein Wochenendseminar. Im derzeit geltenden Seminarplan sind diese Wochenendseminare „Rechtliche Rahmenbedingungen“ zeitlich jeweils wie folgt gestaltet: 15 AE (Arbeitseinheiten): Freitag: 17.00 – 20.30 Uhr, Samstag: 09.00 – 18.30 Uhr. Der Beschwerdeführer schloss mit dem Dienstgeber schriftliche Verträge ab, in denen er sich jeweils zur Vortragstätigkeit (inkl. Skriptenerstellung) für 15 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten geblockt an einem Wochenende gegen ein Entgelt von EUR 1.200,- verpflichtete. Nach Durchführung des jeweiligen Seminares legte er gegenüber dem Dienstgeber eine Honorarnote über das vereinbarte Entgelt. Diese Tätigkeit bildete nicht den Hauptberuf und nicht die Haupteinnahmequelle seiner Einnahmen. Die Ausbildung findet nach einem Lehrplan statt. In den Verträgen über die Lehrtätigkeit wurde außerdem (auszugsweise) festgehalten: „Die/der Vortragende bestätigt mit seiner Unterschrift […] den Erhalt und die Kenntnisnahme des in der Anlage beigefügten allgemeinen Informationsblattes für nebenberuflich tätige Vortragende. Die/der Vortragende bestätigt weiters mit ihrer/seiner Unterschrift, dass die Lehrtätigkeit nebenberuflich erfolgt und Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Lehrtätigkeit anfallen. Die/der Vortragende nimmt daher die beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung bis zur Höhe von EUR 537,78 je Kalendermonat in Anspruch. […]“ Im angeschlossenen Informationsblatt des Dienstgebers wird unter anderem auf die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für nebenberuflich Vortragende hingewiesen. Insbesondere wird festgehalten, dass Vortragende, die im Ausmaß von durchschnittlich 25 Stunden pro Halbjahr tätig seien, lohnsteuerpflichtig seien und soweit Lohnsteuerpflicht vorliege, auch ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis anzunehmen sei. Sofern Dienstnehmeranteile anfallen würden, würden diese vom Dienstgeber einbehalten oder am Ende des Monats gesondert in Rechnung gestellt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der ÖGK (insbesondere den vorgelegten schriftlichen Verträgen und Honorarnoten, sowie dem Informationsblatt mit Stand Jänner 2019) und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unstrittig blieb insbesondere, dass es sich bei der ÖAGG um eine Erwachsenenbildungseinrichtung iSd § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln handelt und die Unterrichtstätigkeit im Rahmen eines vorgegebenen Lehrplanes erfolgt. Unstrittig blieb insbesondere, dass es sich bei der ÖAGG um eine Erwachsenenbildungseinrichtung iSd Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln handelt und die Unterrichtstätigkeit im Rahmen eines vorgegebenen Lehrplanes erfolgt. Für die Beurteilung der Ausbildungsrahmenbedingungen, insbesondere ob ein Lehrplan vorliegt, wird die unbedenkliche Homepage der ÖAGG herangezogen; hinsichtlich der Grundsätze der Ausbildung unterscheidet sich der Seminarplan in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht von den aktuell im Internet veröffentlichten. Dieser kann daher zur Beurteilung herangezogen werden.Für die Beurteilung der Ausbildungsrahmenbedingungen, insbesondere ob ein Lehrplan vorliegt, wird die unbedenkliche Homepage der ÖAGG herangezogen; hinsichtlich der Grundsätze der Ausbildung unterscheidet sich der Seminarplan in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht von den aktuell im Internet veröffentlichten. Dieser kann daher zur Beurteilung herangezogen werden.,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zu Spruchpunkt
- und
- 3.1.
- Rechtsgrundlagen
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (mit für den gegenständlichen Fall nicht anwendbaren Ausnahmetatbeständen).
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (mit für den gegenständlichen Fall nicht anwendbaren Ausnahmetatbeständen).
§ 47Abs. 2 ESt
G ist bei Personen, die Bezüge
§ 25Abs.
1 Z 4 und 5 beziehen, ein Dienstverhältnis anzunehmen.
Paragraph 47, Absatz 2, EStG ist bei Personen, die Bezüge
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen, ein Dienstverhältnis anzunehmen.
§ 25Abs. 1 Z 5 ESt
G sind Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG sind Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
§ 5Abs.
1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen
§ 4Abs.
4 gleichgestellte Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen. Diese Personen sind
§ 7Z 3 lit.
a ASVG in der Unfallversicherung teilversichert.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen. Diese Personen sind
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Unfallversicherung teilversichert. Die jeweiligen monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 Abs. 2 ASVG betragen für das Jahr 2019 EUR 446,81 und für das Jahr 2020 EUR 460,66.Die jeweiligen monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betragen für das Jahr 2019 EUR 446,81 und für das Jahr 2020 EUR 460,66.
§ 34Abs.
2 ASVG (in der mit 01.01.2019 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 30/2018) hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem
- des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem
- des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem
- des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem
- des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum
- des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG (in der mit 01.01.2019 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,) hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem
- des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem
- des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem
- des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem
- des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 4, die Meldung der nach Paragraph 44, Absatz 8, ermittelten Beitragsgrundlage bis zum
- des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.
§ 49Abs.
7 ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Dachverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen
§ 4Abs.
4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
Paragraph 49, Absatz 7, ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Dachverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen
Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet: […]2. Lehrende an Einrichtungen, die […], 2. Lehrende an Einrichtungen, die
- a)vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;
- a)vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben; […] die in der Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2001 genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach lit. a;die in der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2001, genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach Litera a,; […]
§ 1
Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen (BGBl. II Nr. 409/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 493/2013) gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.
Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2013,) gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben, tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet. 3.1.2. Zum Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses 3.1.2.1 Prüfung, ob ein lohnsteuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt:
§ 4Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt jedenfalls als Dienstnehmer, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ESt
G 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG gilt jedenfalls als Dienstnehmer, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Eine wesentliche Bedeutung dieser Verweisung liegt jedenfalls darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Soweit dies der Sachverhalt überhaupt nahe legt, hat die Behörde daher im Zuge der Prüfung des Vorliegens einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG als Vorfrage (d.h. sofern nicht Bindung an allenfalls bereits vorliegende abgabenrechtliche Bescheide vorliegt, bzw. allenfalls eine Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke des Zuwartens bis zur Erledigung eines diesbezüglichen Abgabenverfahrens in Betracht kommt) selbstständig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der verwiesenen steuerrechtlichen Bestimmungen vorliegen. (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107) Eine wesentliche Bedeutung dieser Verweisung liegt jedenfalls darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Soweit dies der Sachverhalt überhaupt nahe legt, hat die Behörde daher im Zuge der Prüfung des Vorliegens einer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als Vorfrage (d.h. sofern nicht Bindung an allenfalls bereits vorliegende abgabenrechtliche Bescheide vorliegt, bzw. allenfalls eine Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke des Zuwartens bis zur Erledigung eines diesbezüglichen Abgabenverfahrens in Betracht kommt) selbstständig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der verwiesenen steuerrechtlichen Bestimmungen vorliegen. (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107) Da im vorliegenden Fall keine bescheidmäßige Feststellung der Lohnsteuerpflicht erfolgt ist bzw. dem Gericht kein dahingehendes abgabenrechtliches Verfahren bekannt gegeben wurde, ist das Bestehen der Lohnsteuerpflicht als Vorfrage im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Vortragender im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausübt, bezieht er
§ 25Abs. 1 Z 5 ESt
G Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dass es sich um geblockte Wochenendseminare handelt, die nur laut dem Seminarplan ein- bis viermal im Jahr stattfinden, ändert nichts an dieser Zuordnung, da auch Blocklehrveranstaltungen von dieser Bestimmung erfasst sind. Da im vorliegenden Fall keine bescheidmäßige Feststellung der Lohnsteuerpflicht erfolgt ist bzw. dem Gericht kein dahingehendes abgabenrechtliches Verfahren bekannt gegeben wurde, ist das Bestehen der Lohnsteuerpflicht als Vorfrage im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Vortragender im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausübt, bezieht er
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dass es sich um geblockte Wochenendseminare handelt, die nur laut dem Seminarplan ein- bis viermal im Jahr stattfinden, ändert nichts an dieser Zuordnung, da auch Blocklehrveranstaltungen von dieser Bestimmung erfasst sind.
§ 47Abs. 2 ESt
G iVm § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG ist daher ein Dienstverhältnis anzunehmen.
Paragraph 47, Absatz 2, EStG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG ist daher ein Dienstverhältnis anzunehmen. Diesbezüglich ist auch auf das dem Vertrag angeschlossene Informationsblatt des Dienstgebers zu verweisen, in dem auf die Lohnsteuerpflicht und die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach den angeführten Bestimmungen aufmerksam gemacht wird. 3.1.2.
- Prüfung nach dem 1.Tatbestand des § 4 Abs. 2 ASVG (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit):3.1.2.
- Prüfung nach dem 1.Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit): Unter 3.1.2.1 wurde dargelegt, dass nach der Sach- und Rechtslage die Lohnsteuerpflicht des Beschwerdeführers feststeht, woraus jedenfalls die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG folgt.Unter 3.1.2.1 wurde dargelegt, dass nach der Sach- und Rechtslage die Lohnsteuerpflicht des Beschwerdeführers feststeht, woraus jedenfalls die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG folgt. Der Vollständigkeit halber wird noch geprüft, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Dienstvertrag vorliegt bzw. die übrigen in § 4 Abs. 2 erster Satz angeführten Elemente des Dienstnehmerbegriffs erfüllt sind. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei seinen Verträgen mit dem Dienstgeber über die Durchführung von Seminaren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um Werkverträge handle und verweist dabei auf die Einordnung laut dem Arbeitsrecht. Der Vollständigkeit halber wird noch geprüft, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Dienstvertrag vorliegt bzw. die übrigen in Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz angeführten Elemente des Dienstnehmerbegriffs erfüllt sind. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei seinen Verträgen mit dem Dienstgeber über die Durchführung von Seminaren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um Werkverträge handle und verweist dabei auf die Einordnung laut dem Arbeitsrecht. Für die Abgrenzung zwischen Dienstverträgen und Werkverträgen kommt es nach der Rechtsprechung des VwGH darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 23.12.2016, Ra 2016/08/0144 mit Verweis auf VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, mit weiteren Nachweisen). Es ist zudem festzuhalten, dass es sich laut der Judikatur des VwGH bei der Erteilung von Unterricht in der Regel nicht um ein Werk handelt. Ein abgeschlossenes Werk ist bei Unterrichtstätigkeiten regelmäßig nicht anzunehmen, da kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann (vgl. VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, mwN). Es ist zwar festzuhalten, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Jedoch konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen, weshalb es sich gerade in seinem konkreten Fall bei der Abhaltung von Seminaren um ein abgeschlossenes Werk handeln sollte. Außerdem erstattete er kein Vorbringen, das geeignet ist, das Bestehen eines Verhältnisses der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Es ist zudem festzuhalten, dass es sich laut der Judikatur des VwGH bei der Erteilung von Unterricht in der Regel nicht um ein Werk handelt. Ein abgeschlossenes Werk ist bei Unterrichtstätigkeiten regelmäßig nicht anzunehmen, da kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann vergleiche VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, mwN). Es ist zwar festzuhalten, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Jedoch konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen, weshalb es sich gerade in seinem konkreten Fall bei der Abhaltung von Seminaren um ein abgeschlossenes Werk handeln sollte. Außerdem erstattete er kein Vorbringen, das geeignet ist, das Bestehen eines Verhältnisses der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit in Zweifel zu ziehen. 3.1.
- Zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG 3.1.3. Zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat und damit ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt, ist einerseits die konkrete Bemessung der monatlichen Beitragsgrundlage und andererseits die Berücksichtigung der pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beachten. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die gegenständliche Tätigkeit bereits seit vielen Jahren ausübe und der Dienstgeber in den Jahren vor 2019 keine Sozialversicherungsbeiträge von seinem Entgelt einbehalten habe. Diesbezüglich wurde schon im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, dass die bis 31.12.2018 angewandte Verwaltungspraxis, wonach das Entgelt der Vortragenden auch bei geblockten Lehrveranstaltungen auf das ganze Bildungshalbjahr aufgeteilt wurde, auf einem Meldeprivileg der Erwachsenenbildungseinrichtungen basierte, das aufgrund der nunmehrigen Rechtslage nicht mehr aufrecht zu erhalten ist. Während § 34 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 132/2005 es ermöglichte auf das Bildungshalbjahr abzustellen, ist dies mit Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung durch das BGBl. BGBl. I Nr. 30/2018 nicht mehr durch das Gesetz gedeckt. Seit dem 01.01.2019 hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen. Damit ist eine verpflichtende monatliche Abrechnung der Beiträge vorgesehen. Das bedeutet, dass die retrospektive Betrachtung des halbjährlichen Durchrechnungszeitraumes (Bildungshalbjahr) dann nicht mehr möglich ist (vgl. Kurzböck, Die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab 2019 - die Jahrhundertumstellung in der Sozialversicherung, ARD 6624/5/2018, Punkt 8.
- Spezialfall Erwachsenenbildung). Die neue Rechtslage ist damit eindeutig, sodass sich der Beschwerdeführer nicht auf die damalige Verwaltungspraxis berufen kann, die der nunmehrigen Rechtslage widerspricht. Diesbezüglich wurde schon im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, dass die bis 31.12.2018 angewandte Verwaltungspraxis, wonach das Entgelt der Vortragenden auch bei geblockten Lehrveranstaltungen auf das ganze Bildungshalbjahr aufgeteilt wurde, auf einem Meldeprivileg der Erwachsenenbildungseinrichtungen basierte, das aufgrund der nunmehrigen Rechtslage nicht mehr aufrecht zu erhalten ist. Während Paragraph 34, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, es ermöglichte auf das Bildungshalbjahr abzustellen, ist dies mit Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung durch das BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, nicht mehr durch das Gesetz gedeckt. Seit dem 01.01.2019 hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen. Damit ist eine verpflichtende monatliche Abrechnung der Beiträge vorgesehen. Das bedeutet, dass die retrospektive Betrachtung des halbjährlichen Durchrechnungszeitraumes (Bildungshalbjahr) dann nicht mehr möglich ist vergleiche Kurzböck, Die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab 2019 - die Jahrhundertumstellung in der Sozialversicherung, ARD 6624/5/2018, Punkt 8.
- Spezialfall Erwachsenenbildung). Die neue Rechtslage ist damit eindeutig, sodass sich der Beschwerdeführer nicht auf die damalige Verwaltungspraxis berufen kann, die der nunmehrigen Rechtslage widerspricht. Die monatliche Betrachtung und entsprechende Berechnung der Beitragsgrundlage durch die ÖGK erfolgte daher zu Recht. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
§ 5Abs.
1 Z 2 ASVG vorliegt, ist nämlich auf den Kalendermonat abzustellen. Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an (vgl. VwGH 02.07.2019, Ro 2019/08/0011). Die monatliche Betrachtung und entsprechende Berechnung der Beitragsgrundlage durch die ÖGK erfolgte daher zu Recht. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorliegt, ist nämlich auf den Kalendermonat abzustellen. Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an vergleiche VwGH 02.07.2019, Ro 2019/08/0011). Für die Monate Oktober 2019, Dezember 2019 und Jänner 2020 ist daher jeweils von einem Entgelt in Höhe von EUR 1.200,- auszugehen. Von diesem ist die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 537,78
der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen abzuziehen, da der Beschwerdeführer unstrittig nebenberuflich als Lehrender an einer Einrichtung tätig ist, die vorwiegend Erwachsenenbildung iSd § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln betreibt. Für die Monate Oktober 2019, Dezember 2019 und Jänner 2020 ist daher jeweils von einem Entgelt in Höhe von EUR 1.200,- auszugehen. Von diesem ist die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 537,78
der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen abzuziehen, da der Beschwerdeführer unstrittig nebenberuflich als Lehrender an einer Einrichtung tätig ist, die vorwiegend Erwachsenenbildung iSd Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln betreibt. Es ergibt sich daher, wie bereits von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 662,22 pro Kalendermonat. Die jeweiligen monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen für die Jahre 2019 und 2020 wurden damit überschritten, sodass die Ausnahme von der Vollversicherungspflicht
§ 5ASVG nicht erfüllt ist.
Es ergibt sich daher, wie bereits von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 662,22 pro Kalendermonat. Die jeweiligen monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen für die Jahre 2019 und 2020 wurden damit überschritten, sodass die Ausnahme von der Vollversicherungspflicht
Paragraph 5, ASVG nicht erfüllt ist. Die Feststellung der Vollversicherungspflicht
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm § 4 Abs. 2 ASVG (Spruchpunkt 1.), sowie die Feststellung der Beitragsgrundlagen in Höhe von EUR 662,22 (Spruchpunkt 2.) durch die ÖGK erfolgten daher zu Recht und die Beschwerde war insoweit abzuweisen. Die Feststellung der Vollversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (Spruchpunkt 1.), sowie die Feststellung der Beitragsgrundlagen in Höhe von EUR 662,22 (Spruchpunkt 2.) durch die ÖGK erfolgten daher zu Recht und die Beschwerde war insoweit abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist noch darauf hinzuweisen, dass nur den in § 49 Abs. 7 ASVG iVm der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen genannten Beschäftigtengruppen, dazu gehören auch die in der Erwachsenenbildung tätigen Lehrenden, das Privileg der Beitragsgrundlagenreduktion um 537,78 € im Kalendermonat zukommt.Der Beschwerdeführer ist noch darauf hinzuweisen, dass nur den in Paragraph 49, Absatz 7, ASVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen genannten Beschäftigtengruppen, dazu gehören auch die in der Erwachsenenbildung tätigen Lehrenden, das Privileg der Beitragsgrundlagenreduktion um 537,78 € im Kalendermonat zukommt. 3.
- Zu Spruchpunkt
- Neben seinem Antrag auf Bescheiderlassung betreffend die Versicherungspflicht und die Beitragsgrundlagen, beantragte der Beschwerdeführer zudem die Rückerstattung der entrichteten Beiträge. Für die Rückerstattung von Beiträgen kommen mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht. Die Behörde beschränkte sich jedoch (zunächst) auf die Prüfung des § 69 ASVG, wonach zu Ungebühr entrichtete Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach deren Zahlung zurückgefordert werden können. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch die Behörde erfolgte zu Recht. Da der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand und die Beiträge auf Basis der korrekten Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 622,22 berechnet wurden, erfolgte die Entrichtung der Beiträge nämlich nicht zu Ungebühr, sondern es bestand eine entsprechende Beitragsschuld. Für die Rückerstattung von Beiträgen kommen mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht. Die Behörde beschränkte sich jedoch (zunächst) auf die Prüfung des Paragraph 69, ASVG, wonach zu Ungebühr entrichtete Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach deren Zahlung zurückgefordert werden können. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch die Behörde erfolgte zu Recht. Da der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand und die Beiträge auf Basis der korrekten Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 622,22 berechnet wurden, erfolgte die Entrichtung der Beiträge nämlich nicht zu Ungebühr, sondern es bestand eine entsprechende Beitragsschuld. Allerdings brachte der Beschwerdeführer zugleich vor, dass er mit seinem Ruhebezug aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bereits die Höchstbeitragsgrundlage erreicht habe und daher keine darüberhinausgehenden Beiträge zu entrichten habe. Dies ändert jedoch nichts an der Beurteilung hinsichtlich § 69 ASVG, denn dass für einen Dienstnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen von mehreren Dienstgebern Beiträge ausgehend von einer Beitragsgrundlage geleistet werden, welche insgesamt über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgeht, macht die von einem Dienstgeber geleisteten Beiträge (welche jeweils höchstens auf der Höchstbeitragsgrundlage basieren) nicht ungebührlich iSd § 69 (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 69 ASVG Rz 7 (Stand 1.7.2020, rdb.at)). Dies ändert jedoch nichts an der Beurteilung hinsichtlich Paragraph 69, ASVG, denn dass für einen Dienstnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen von mehreren Dienstgebern Beiträge ausgehend von einer Beitragsgrundlage geleistet werden, welche insgesamt über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgeht, macht die von einem Dienstgeber geleisteten Beiträge (welche jeweils höchstens auf der Höchstbeitragsgrundlage basieren) nicht ungebührlich iSd Paragraph 69, (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 69, ASVG Rz 7 (Stand 1.7.2020, rdb.at)). Es besteht für den Beschwerdeführer allerdings die Möglichkeit der Erstattung der
§§ 70bzw.
70a ASVG; darauf wurde er seitens der Kasse bereits hingewiesen.Es besteht für den Beschwerdeführer allerdings die Möglichkeit der Erstattung der
Paragraphen 70, bzw. 70a ASVG; darauf wurde er seitens der Kasse bereits hingewiesen. Ein entsprechender Abspruch über diese Erstattungstatbestände erfolgte im angefochtenen Bescheid nicht. Dieser kann nach Auffassung des Gerichts sinnvollerweise erst dann erfolgen, wenn rechtskräftig feststeht, ob Beitragspflicht besteht oder nicht. Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, dass eine Entscheidung über den Anspruch auf Rückerstattung aufgrund der Erreichung der Höchstbeitragsgrundlage schon erfolgen hätte können bzw. – entgegen den Ausführungen des Bescheides – durchaus Gegenstand des Verfahrens sei. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer zwar auf, dass die Behörde ihrer Entscheidungspflicht erst zum Teil nachgekommen ist und sein Antrag auf Rückerstattung nicht vollständig erledigt wurde. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann damit jedoch nicht dargetan werden. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde nämlich über einen trennbaren Teil des Antrags – die Rückerstattung
§ 69
ASVG – abgesprochen, während die Entscheidungspflicht der Behörde hinsichtlich des unerledigten Restes weiterhin bestehen bleibt. Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, dass eine Entscheidung über den Anspruch auf Rückerstattung aufgrund der Erreichung der Höchstbeitragsgrundlage schon erfolgen hätte können bzw. – entgegen den Ausführungen des Bescheides – durchaus Gegenstand des Verfahrens sei. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer zwar auf, dass die Behörde ihrer Entscheidungspflicht erst zum Teil nachgekommen ist und sein Antrag auf Rückerstattung nicht vollständig erledigt wurde. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann damit jedoch nicht dargetan werden. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde nämlich über einen trennbaren Teil des Antrags – die Rückerstattung
Paragraph 69, ASVG – abgesprochen, während die Entscheidungspflicht der Behörde hinsichtlich des unerledigten Restes weiterhin bestehen bleibt. Die Beschwerde war daher auch bezüglich Spruchpunkt
- und sohin insgesamt abzuweisen. Schließlich ist betreffend Einwand des Beschwerdeführers, wonach den von ihm nunmehr zu leistenden Beiträgen keine Risikoerhöhung seitens des Versicherungsträgers gegenüberstehe, darauf hinzuweisen, dass aufgrund des dem österreichischen Sozialversicherungssystems innewohnenden Solidarprinzips keine Äquivalenz zwischen der Höhe der Beiträge und dem Leistungsumfang gegeben sein muss. Das System sieht vielmehr vor, dass aufgrund der Erfüllung bestimmter Tatbestände die Pflichtversicherung und die daraus resultierende Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen ex lege eintritt (Prinzip der Mehrfachversicherung). In der Judikatur des VfGH und des VwGH wird dieser Grundsatz in ständiger Judikatur bestätigt, vgl. VfSlg. 11.870/1988, B-VfGH vom 30.06.2004, B 869/03 mwH; VwGH E 13.3.1993, 91/08/0174; E 24.3.1992, 91/08/0155, auch E 29.03.2006, 2003/08/0160 u.a.Schließlich ist betreffend Einwand des Beschwerdeführers, wonach den von ihm nunmehr zu leistenden Beiträgen keine Risikoerhöhung seitens des Versicherungsträgers gegenüberstehe, darauf hinzuweisen, dass aufgrund des dem österreichischen Sozialversicherungssystems innewohnenden Solidarprinzips keine Äquivalenz zwischen der Höhe der Beiträge und dem Leistungsumfang gegeben sein muss. Das System sieht vielmehr vor, dass aufgrund der Erfüllung bestimmter Tatbestände die Pflichtversicherung und die daraus resultierende Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen ex lege eintritt (Prinzip der Mehrfachversicherung). In der Judikatur des VfGH und des VwGH wird dieser Grundsatz in ständiger Judikatur bestätigt, vergleiche VfSlg. 11.870 aus 1988,, B-VfGH vom 30.06.2004, B 869/03 mwH; VwGH E 13.3.1993, 91/08/0174; E 24.3.1992, 91/08/0155, auch E 29.03.2006, 2003/08/0160 u.a. 3.
- Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Es waren zudem lediglich Rechtsfragen zu klären, die keine mündliche Verhandlung erforderten.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Es waren zudem lediglich Rechtsfragen zu klären, die keine mündliche Verhandlung erforderten.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2229160.1.00