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{'item': 'W189 2145300-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlW189 2145300-3 SpruchW189 2145300-3/2E, W189 2145300-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2021, 109738610-201258823, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2021, 109738610-201258823, zu Recht:, A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 29.03.2016 stellte der Beschwerdeführer, armenischer Staatsangehöriger, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1109738610/160447153, vom 05.01.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1109738610/160447153, vom 05.01.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.04.2018, GZ: 115 Hv 16/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Abs 1 StGB, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB sowie § 218 Abs 1a StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ dreieinhalb Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.04.2018, GZ: 115 Hv 16/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie Paragraph 218, Absatz eins a, StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 04.06.2019, zugestellt am 07.06.2019, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gem. § 13 Abs. 2 AsylG mitgeteilt.Mit Verfahrensanordnung vom 04.06.2019, zugestellt am 07.06.2019, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG mitgeteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2020, GZ. L518 2145300-1/30E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft. Eine polizeiärztliche Stellungnahme vom 10.06.2020 ergab, dass der Beschwerdeführer nicht zur Risikogruppe im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie zählt. In Folge seiner Delinquenz wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2020, Zl. 1109738610/200420142, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen sowie gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.In Folge seiner Delinquenz wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2020, Zl. 1109738610/200420142, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Nach fristgerecht erhobener Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2020, Zl. L518 2145300-2/9Z, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer befand sich vom 17.04.2018 bis 24.09.2020 in Strafhaft. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid gemäß § 77 iVm § 76 Abs.2 Z 2 FPG das gelindere Mittel aufgetragen und kam der Beschwerdeführer seiner darin auferlegten Meldeverpflichtung nach.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid gemäß Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel aufgetragen und kam der Beschwerdeführer seiner darin auferlegten Meldeverpflichtung nach. Am 10.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den 17.12.2020 festgelegt ist. Am 11.12.2020 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 15.12.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Gleichzeitig sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt werde. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Folgeantrag am 11.12.2020 und somit sieben Tage vor dem ihm am 10.12.2020 mitgeteilten für den 17.12.2020 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Die Antragstellung sei zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt worden. Dass die Folgeantragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Die Lage in Armenien sei im Wesentlichen unverändert.Mit Mandatsbescheid vom 15.12.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Gleichzeitig sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt werde. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Folgeantrag am 11.12.2020 und somit sieben Tage vor dem ihm am 10.12.2020 mitgeteilten für den 17.12.2020 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Die Antragstellung sei zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt worden. Dass die Folgeantragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Die Lage in Armenien sei im Wesentlichen unverändert. Am 16.12.2020 langte die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Mandatsbescheid ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ursprünglich als Scharfschütze im Militär tätig gewesen sei und trotz massiver gesundheitlicher Probleme, welche zudem im Heimatland nicht behandelt werden können, in die Konfliktsituation um Berg Karabach miteinbezogen werden würde. Der Konflikt um Berg Karabach sei entgegen der Feststellung der belangten Behörde nicht beendet und habe sich die Behörde nicht mit der aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie vom Beschwerdeführer dargelegt, sei eine Folgeantragstellung zu einem früheren Zeitpunkt für diesen nicht möglich gewesen und beantragte der Beschwerdeführer neben der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf Covid-19 sowie eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens noch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die für den 17.12.2020 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers konnte nicht stattfinden, da sich der Beschwerdeführer bis 21.12.2020 in stationäre Behandlung auf einer psychiatrischen Abteilung begab. Mit Bescheid vom 19.01.2021 (in der Folge: Vorstellungsbescheid) stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12a Abs. 4 AsylG fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und sprach aus, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt wird. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Folgeantrag am 11.12.2020 und somit sieben Tage vor dem ihm am 10.12.2020 mitgeteilten für den 17.12.2020 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Die Antragstellung sei zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt worden und seien zudem seine Angaben betreffend eines bevorstehenden Einsatzes in Berg Karabach als Scharfschütze offensichtlich nicht zutreffend, zumal der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Einvernahme angegeben habe, als Wachposten und in der Kaserne beim Militär tätig gewesen zu sein. Überdies gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass der Konflikt nunmehr friedlich beigelegt sei. Dass die Folgeantragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei, sei nicht ersichtlich und habe dies der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen können. Auch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden sei auf Grundlage der herangezogenen Länderfeststellungen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine allfällige medizinische Behandlung nicht erhalten könne. Der Mandatsbescheid sei daher nicht außer Kraft getreten, sodass nun neuerlich im ordentlichen Verfahren zu entscheiden war.Mit Bescheid vom 19.01.2021 (in der Folge: Vorstellungsbescheid) stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und sprach aus, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt wird. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Folgeantrag am 11.12.2020 und somit sieben Tage vor dem ihm am 10.12.2020 mitgeteilten für den 17.12.2020 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Die Antragstellung sei zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt worden und seien zudem seine Angaben betreffend eines bevorstehenden Einsatzes in Berg Karabach als Scharfschütze offensichtlich nicht zutreffend, zumal der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Einvernahme angegeben habe, als Wachposten und in der Kaserne beim Militär tätig gewesen zu sein. Überdies gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass der Konflikt nunmehr friedlich beigelegt sei. Dass die Folgeantragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei, sei nicht ersichtlich und habe dies der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen können. Auch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden sei auf Grundlage der herangezogenen Länderfeststellungen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine allfällige medizinische Behandlung nicht erhalten könne. Der Mandatsbescheid sei daher nicht außer Kraft getreten, sodass nun neuerlich im ordentlichen Verfahren zu entscheiden war. Am 20.01.2021 wurde der Bescheid vom 19.01.2021 dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zugestellt. Am 27.01.2021 langte die Beschwerde gegen den oben dargestellten Bescheid vom 19.01.2021 ein, in der im Wesentlichen die Angaben im Rahmen der Vorstellung gegen den Bescheid vom 15.12.2020 neuerlich ausgeführt wurden, weshalb beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 vorliegen und dem Beschwerdeführer faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu, den Bescheid ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die neuerliche Bescheiderlassung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Am 27.01.2021 langte die Beschwerde gegen den oben dargestellten Bescheid vom 19.01.2021 ein, in der im Wesentlichen die Angaben im Rahmen der Vorstellung gegen den Bescheid vom 15.12.2020 neuerlich ausgeführt wurden, weshalb beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 vorliegen und dem Beschwerdeführer faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu, den Bescheid ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die neuerliche Bescheiderlassung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der Beschwerdeführer wurde am 28.01.2021 auf dem Luftweg nach Armenien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Armenien und stellte erstmals am 29.03.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017 abgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2020 als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.04.2018, GZ: 115 Hv 16/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Abs 1 StGB, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB sowie § 218 Abs 1a StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ dreieinhalb Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.04.2018, GZ: 115 Hv 16/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie Paragraph 218, Absatz eins a, StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1109738610/200420142, vom 17.06.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen sowie gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1109738610/200420142, vom 17.06.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Nach fristgerecht erhobener Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2020, Zl. L518 2145300-2/9Z, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer befand sich vom 17.04.2018 bis 24.09.2020 in Haft. Eine polizeiärztliche Stellungnahme vom 10.06.2020 ergab, dass der Beschwerdeführer nicht zur Risikogruppe im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie zählt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid gemäß § 77 iVm § 76 Abs.2 Z 2 FPG das gelindere Mittel aufgetragen und kam der Beschwerdeführer seiner darin auferlegten Meldeverpflichtung nach.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid gemäß Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel aufgetragen und kam der Beschwerdeführer seiner darin auferlegten Meldeverpflichtung nach. Am 10.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den 17.12.2020 festgelegt ist. Am 11.12.2020 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Die für den 17.12.2020 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers konnte nicht stattfinden, da sich der Beschwerdeführer bis 21.12.2020 in stationäre Behandlung auf einer psychiatrischen Abteilung begab. Über den Beschwerdeführer wurde am 25.01.2021 im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung am 28.01.2021 die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 28.01.2021 auf dem Luftweg nach Armenien abgeschoben. Dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können, ist nicht ersichtlich. 2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, anhand des ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation über Armenien, vom 02.09.2020 bzw. hinsichtlich der Konfliktregion Berg Karabach vom 30.11.2020 und hinsichtlich Covid 19 vom 09.11.2020 getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers an. 3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur allgemeinen Lage in Armenien wurden die im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderinformationen herangezogen. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Armenien zugrunde gelegt werden konnten. In der Beschwerde trat der Beschwerdeführer diesen Länderinformationen nicht substantiiert entgegen, setzte sich mit dem Inhalt dieser nicht auseinander, sondern behauptet – unsubstantiiert – dass sich die Behörde mit der Situation um Berg Karabach nicht beschäftigt habe und beantragte diesbezüglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, ohne dies näher zu begründen. Zur Feststellung, der zufolge nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können, ist auszuführen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde anschließt. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären, warum er gegenständlichen Folgeantrag nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hat stellen können. Bedenkt man, dass der Konflikt um Berg Karabach bereits Ende September begann und der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sondern zugewartet hat, bis ihm der Abschiebetermin mitgeteilt wurde, obwohl ihm dieses geschilderte „neue“ Bedrohungsszenario folglich davor bekannt gewesen sein muss, so bleibt seine Handlungsweise nicht nachvollziehbar. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass die Stellung des Folgeantrages zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war. Überdies vermochte der Beschwerdeführer auch seine angebliche Funktion als Scharfschütze nicht glaubhaft zu machen, insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer selbst vorbrachte beim Militär als Wachposten und in der Kaserne gedient zu haben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: „

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
  4. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“ Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR
  1. GP) zu § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Festlegung des Abschiebetermins und die diesbezügliche Information an den Fremden seiner Antragstellung vorangehen müssen. Der Fremde muss also zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Tatsache seiner zeitnah bevorstehenden Abschiebung und dem geplanten Termin Kenntnis haben. Schriftlichkeit der Information ist nicht gefordert. Die Information wird beispielsweise auch in Einem mit dem Ausspruch der Festnahme erfolgen können. Um dem Rechtsschutzgedanken ausreichend Rechnung zu tragen, ist es daher angebracht, die Rechtsfolgen des Abs. 3 nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Fremden die bevorstehende Abschiebung bewusst ist und daher im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass es sich bei einem erst dann gestellten Folgeantrag lediglich um eine Reaktion auf die drohende Außerlandesbringung zwecks ihrer ungerechtfertigten Verhinderung handelt. Zu beachten ist dabei insbesondere der Umstand, dass der wohlmeinende Folgeantragsteller seinen Antrag natürlich sogleich bei Vorliegen einer (neuen) Verfolgungs- oder Bedrohungssituation und nicht als Reaktion auf fremdenpolizeiliche Tätigkeit stellen wird.Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Festlegung des Abschiebetermins und die diesbezügliche Information an den Fremden seiner Antragstellung vorangehen müssen. Der Fremde muss also zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Tatsache seiner zeitnah bevorstehenden Abschiebung und dem geplanten Termin Kenntnis haben. Schriftlichkeit der Information ist nicht gefordert. Die Information wird beispielsweise auch in Einem mit dem Ausspruch der Festnahme erfolgen können. Um dem Rechtsschutzgedanken ausreichend Rechnung zu tragen, ist es daher angebracht, die Rechtsfolgen des Absatz 3, nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Fremden die bevorstehende Abschiebung bewusst ist und daher im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass es sich bei einem erst dann gestellten Folgeantrag lediglich um eine Reaktion auf die drohende Außerlandesbringung zwecks ihrer ungerechtfertigten Verhinderung handelt. Zu beachten ist dabei insbesondere der Umstand, dass der wohlmeinende Folgeantragsteller seinen Antrag natürlich sogleich bei Vorliegen einer (neuen) Verfolgungs- oder Bedrohungssituation und nicht als Reaktion auf fremdenpolizeiliche Tätigkeit stellen wird. Zunächst ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde liegt, zumal das Verfahren aufgrund des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 29.03.2016 bereits vor der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutzes am 11.12.2020 rechtskräftig abgeschlossen war.Zunächst ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde liegt, zumal das Verfahren aufgrund des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 29.03.2016 bereits vor der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutzes am 11.12.2020 rechtskräftig abgeschlossen war. Zu Recht hat das Bundesamt ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß § 12a Abs. 3 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 11.12.2020, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 17.12.2020, gestellt hat, wobei dem Beschwerdeführer dieser Abschiebetermin am 10.12.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies im gelinderen Mittel befunden hat und gegen ihn aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2020 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung bestanden hat. Zu Recht hat das Bundesamt ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 11.12.2020, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 17.12.2020, gestellt hat, wobei dem Beschwerdeführer dieser Abschiebetermin am 10.12.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies im gelinderen Mittel befunden hat und gegen ihn aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2020 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung bestanden hat. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung "nachweislich" über den Abschiebetermin im Sinne des Gesetzes informiert wurde, zumal dies auch weder in der Vorstellung noch im Rahmen der Beschwerde bestritten wurde. Am 11.12.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005) samt einem unbefristeten Einreiseverbot.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005) samt einem unbefristeten Einreiseverbot. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid gemäß § 77 iVm § 76 Abs.2 Z 2 FPG das gelindere Mittel angewendet.Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid gemäß Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel angewendet. Das Bundesamt hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt habe stellen können oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte.Das Bundesamt hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt habe stellen können oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte. Aus dem gesamten Akteninhalt haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Er war nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, warum er den gegenständlichen Antrag nicht bereits früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung, gestellt hat. Auch die Beschwerde enthielt kein entsprechendes nachvollziehbares Vorbringen. Im Besonderen bleibt festzuhalten, dass der Konflikt um Berg Karabach bereits Ende September begann und der Beschwerdeführer ab diesen Zeitpunkt keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sondern zugewartet hat, bis ihm der Abschiebetermin mitgeteilt wurde, obwohl ihm dieses „neue“ Bedrohungsszenario folglich davor bekannt gewesen sein muss. Überdies vermochte der Beschwerdeführer auch darin nicht zu überzeugen, wenn er vorbringt, dass er als Scharfschütze in die Konfliktregion geschickt werde, zumal er an anderer Stelle angibt, beim Militär als Wachposten und in der Kaserne eingesetzt gewesen zu sein. Überdies bleibt festzuhalten und ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen, dass der Konflikt um Berg Karabach bereits beigelegt ist, obzwar es immer wieder zu Feindseligkeiten samt militärischen Scharmützeln kommt. Aus den Länderinformationen geht nicht hervor, dass sich dieser Konflikt auf das gesamte armenische Staatsgebiet ausdehnt, vielmehr handelt es sich dabei um ein isoliertes Konfliktgebiet, weshalb festzustellen ist, dass sich durch den Konflikt um Berg Karabach, die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Diesbezüglich ist dem Bundesamt auch darin zuzustimmen, wenn es unter Berücksichtigung der der letzten Entscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2020, Zl. L518 2145300-2/9Z) zugrunde gelegten Länderinformationen davon ausgeht, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat Armenien nicht entscheidungsrelevant geändert hatte, wobei auch ausreichend auf den Gesundheitszustand sowie die familiären als auch privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers eingegangen bzw. diese Aspekte ausreichend berücksichtigt wurden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er mit einer Rekrutierung in das Konfliktgebiet zu rechnen habe, übersieht er, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht die Rekrutierung bzw. die Ableistung des Wehrdienstes Verfahrensgegenstand ist, sondern nur die Frage, ob ihm faktischer Abschiebeschutz zu gewähren wäre. Die weiteren Einwände dazu, stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG und der Frage, ob faktischer Abschiebeschutz gewährt werden hätte müssen, weshalb auch der Antrag in der Beschwerde auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigen abzuweisen war.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er mit einer Rekrutierung in das Konfliktgebiet zu rechnen habe, übersieht er, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht die Rekrutierung bzw. die Ableistung des Wehrdienstes Verfahrensgegenstand ist, sondern nur die Frage, ob ihm faktischer Abschiebeschutz zu gewähren wäre. Die weiteren Einwände dazu, stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG und der Frage, ob faktischer Abschiebeschutz gewährt werden hätte müssen, weshalb auch der Antrag in der Beschwerde auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigen abzuweisen war. Die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes war sohin nicht erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes war sohin nicht erfüllt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund seines Folgeantrages vom 11.12.2020 zuerkannt. Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In casu ergaben sich das Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisung (Rückkehrentscheidung), die maßgeblichen Zeitpunkte hinsichtlich der Information über die geplante Abschiebung und bezüglich der Folgeantragstellung aus der Aktenlage und blieben vom Beschwerdeführer auch unbestritten. Der Beschwerdeführer trat zudem den von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Länderberichten nicht substantiell entgegen. Auch war es zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht notwendig, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0105), weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.In casu ergaben sich das Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisung (Rückkehrentscheidung), die maßgeblichen Zeitpunkte hinsichtlich der Information über die geplante Abschiebung und bezüglich der Folgeantragstellung aus der Aktenlage und blieben vom Beschwerdeführer auch unbestritten. Der Beschwerdeführer trat zudem den von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Länderberichten nicht substantiell entgegen. Auch war es zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht notwendig, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0105), weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem klaren Gesetzeswortlaut des § 12a Abs. 3 und 4 AsylG wobei zur Ermittlung der „ratio legis“ auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118) in Zusammenschau mit den Materialien zurückgegriffen werden konnte.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG wobei zur Ermittlung der „ratio legis“ auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118) in Zusammenschau mit den Materialien zurückgegriffen werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W189.2145300.3.00

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