GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen diesen
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). 1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.12.2020 und dem Berichtigungsbescheid vom 15.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen diesen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung
FPG 2005 nach Russland (Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)Zugleich wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG 2005 nach Russland (Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)
4 FPG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.4. Mit Schriftsatz vom 30.12.2020, beim BFA am selben Tag eingelangt, erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Darin wurde unter anderem moniert, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot nicht nur den Beschwerdeführer selbst in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzen würde, sondern auch den minderjährigen Sohn, welcher dann komplett ohne Vater aufwachsen müsste. Zudem wurde der Wunsch einer neuerlichen Asylantragstellung an das BFA weitergeleitet und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Einvernahme durch das BFA in Aussicht gestellt. Sohin sei jedenfalls eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
2 FPG 2005 unzulässig, weil ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung drohe.1.4. Mit Schriftsatz vom 30.12.2020, beim BFA am selben Tag eingelangt, erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Darin wurde unter anderem moniert, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot nicht nur den Beschwerdeführer selbst in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzen würde, sondern auch den minderjährigen Sohn, welcher dann komplett ohne Vater aufwachsen müsste. Zudem wurde der Wunsch einer neuerlichen Asylantragstellung an das BFA weitergeleitet und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Einvernahme durch das BFA in Aussicht gestellt. Sohin sei jedenfalls eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 unzulässig, weil ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung drohe. 1.
4 AVG eine Berichtigung vorgenommen. 1.8. Mit Bescheid vom 15.2.2021 wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Bescheides
Paragraph 62, Absatz 4, AVG eine Berichtigung vorgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird oder wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird oder wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.3.1.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird oder wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird oder wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, nicht zulässig: nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, nach § 52 Abs. 2 FPG 2005 hat sie „unter einem“ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (VwGH am 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, nicht zulässig: nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 hat sie „unter einem“ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist (VwGH am 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Des Weiteren führte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die verfahrensrechtliche Grundlage ebenfalls in der oben zitierten Entscheidung aus, dass die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides eine Entscheidung in der Sache selbst ist (vgl. auch VwGH vom 25.03.2015, Ra 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen. Des Weiteren führte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die verfahrensrechtliche Grundlage ebenfalls in der oben zitierten Entscheidung aus, dass die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides eine Entscheidung in der Sache selbst ist vergleiche auch VwGH vom 25.03.2015, Ra 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen. 3.2. Mit Bescheid vom 10.12.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt das die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhob. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 14.01.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde das Asylverfahren mit Verfahrensanordnung am 20.01.2021 zugelassen. Somit stellte der Beschwerdeführer nach Erlassung sowie vor Rechtskraft der Rückkehrentscheidung einen Asylantrag. Damit ist das Verfahren des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Nachhinein mit der Stellung des Asylantrages unzulässig geworden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. Über die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung darf nunmehr erst zusammen mit dem den Antrag auf internationalen Schutz ergehenden Bescheid entschieden werden, weshalb die mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war. Da die weiteren Spruchpunkte das Vorhandensein einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, war der angefochtene Bescheid somit zur Gänze zu beheben. Es sei darauf hinzuweisen, dass mit der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer wieder jene Rechtslage eintritt, wie sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf die unter Punkt 3/A) bezeichneten einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf die unter Punkt 3/A) bezeichneten einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W189.2238542.1.00
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