GVG iVm § 35 AVG in der Höhe von EUR 400,- festgesetzt wird.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Mutwillensstrafe
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG in der Höhe von EUR 400,- festgesetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am 22.07.2015 internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2016 der Antrag auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.).
G wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am 22.07.2015 internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2016 der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde der BF (sowie ihres Ehemannes) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2019, XXXX abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde der BF (sowie ihres Ehemannes) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2019, römisch 40 abgewiesen. In der Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung u.a. fest: „Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte – im Inland befindliche – Familie betroffen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienangehörigen und nicht auch in ihr Familienleben ein. Mit dieser Entscheidung wird gegen beide Beschwerdeführer (als Kernfamilie) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weitere Familienangehörige befinden sich nicht im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer während ihres nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden: Die Beschwerdeführer reisten im Juli 2015 in Österreich ein und reisten nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz nach Schweden weiter und kehrten ca. im Februar 2016 nach Österreich zurück. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich seit etwas mehr als drei Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um dem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der Erstbeschwerdeführer besuchte zwar mehrere Deutschkurse, allerdings nur auf dem Niveau A1. Er hat bislang keine Deutschprüfung absolviert. Der Erstbeschwerdeführer übte bzw. übt ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und ist Elternlotse, doch geht er keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Es muss daher von einer mäßigen sozialen und einer geringen beruflichen Integration des Erstbeschwerdeführers ausgegangen werden. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Sprachniveau A2 sowie zu Werte- und Orientierungswissen abgelegt. Sie hat den Kurs „Clearing Pflichtschulabschluss Klasse B“ der Volkshochschule bestanden, der Kurs wurde jedoch nicht durchgeführt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in wesentlich geringerem Ausmaß als der Erstbeschwerdeführer ehrenamtlich tätig. Auch sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Es muss daher von einer geringen sozialen und beruflichen Integration der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich ausgegangen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen haben die Beschwerdeführer den Großteil ihres bisherigen Lebens im Irak verbracht, sind dort aufgewachsen und haben dort ihre Sozialisation erfahren. Sie sprechen die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau und Familienangehörige der Beschwerdeführer halten sich nach wie vor im Herkunftsstaat auf. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Beschwerdeführer zum Irak auszugehen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr haben. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der über eine insgesamt zwölfjährige Schuldbildung und besuchte die Universität und war berufstätig. Es kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und eine Ausbildung als Krankenpflegerin. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführer als gesunde und arbeitsfähige Menschen bei einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage sein sollten, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich, zumal sie auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Irak verfügen und der Erstbeschwerdeführer dort bereits berufstätig war. Zudem leben die Eltern und Geschwister beider Beschwerdeführer sowie weitere Verwandte in ihrem Heimatort. Sowohl die Eltern des Erstbeschwerdeführers als auch jene der Zweitbeschwerdeführerin verfügen über ein eigenes Haus im Heimatort. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von ihren Familienangehörigen unterstützt werden können. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland Freunde haben werden, die sie bei einer Rückkehr unterstützen können. Das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle überwiegt die individuellen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich. Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, 98/18/0420). Die Beschwerdeführer vermochten zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat führen könnten. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar.“Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.“ Gegen diese Entscheidung wendete sich die BF mit dem Ersuchen um Gewährung der Verfahrenshilfe an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.08.2019, XXXX , den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, weil „unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen … kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhte oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre, [bestünde]; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung (Art. 144 Abs. 2 B-VG) zu gewärtigen wäre.“Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.08.2019, römisch 40 , den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, weil „unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen … kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhte oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre, [bestünde]; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung (Artikel 144, Absatz 2, B-VG) zu gewärtigen wäre.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 05.07.2019, XXXX ebenso den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen, weil „unter Bedachtnahme auf das Vorbringen in den Anträgen auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Zulässigkeit der Revision sowie auf die dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen … kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme [bestünde], dass die Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit aussichtslos (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO).“Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 05.07.2019, römisch 40 ebenso den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen, weil „unter Bedachtnahme auf das Vorbringen in den Anträgen auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Zulässigkeit der Revision sowie auf die dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen … kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme [bestünde], dass die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit aussichtslos (Paragraph 61, VwGG und Paragraph 63, Absatz eins, ZPO).“ I.2. Die BF brachte beim BFA 3 Monate nach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren, einschließlich einer damit einhergehenden Rückkehrentscheidung mit Pflicht zur freiwilligen Ausreise, am 08.08.2019 durch ihren Rechtsfreund einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 55 Abs 2 AsylG ein.römisch eins.2. Die BF brachte beim BFA 3 Monate nach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren, einschließlich einer damit einhergehenden Rückkehrentscheidung mit Pflicht zur freiwilligen Ausreise, am 08.08.2019 durch ihren Rechtsfreund einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein. Mit Bescheid vom 24.03.2020 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G) idgF, gem. § 55 Abs 2 AsylG als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 24.03.2020 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2020 XXXX abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2020 römisch 40 abgewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde bezüglich des Vorbringens der BF zum Thema „geänderter Verhältnisse“ dargelegt: „Das Bundesamt erachtete zutreffend auf Grund dieser vorgebrachten Fakten und dem kurzen Zeitraum seit der Erlassung der noch immer aufrechten Rückkehrentscheidung sowie unter Berücksichtigung, dass die bP der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nach wie vor nicht nachgekommen ist und sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dass hier zu Gunsten der bP kein geänderter Sachverhalt vorliegt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich machen müsste. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu verneinen ist (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). „Das Bundesamt erachtete zutreffend auf Grund dieser vorgebrachten Fakten und dem kurzen Zeitraum seit der Erlassung der noch immer aufrechten Rückkehrentscheidung sowie unter Berücksichtigung, dass die bP der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nach wie vor nicht nachgekommen ist und sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dass hier zu Gunsten der bP kein geänderter Sachverhalt vorliegt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich machen müsste. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu verneinen ist vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). Aus dem Vorbringen der bP im Verfahren vor dem Bundesamt und in der Beschwerde ergibt sich kein Sachverhalt, der darauf hindeuten würde, dass die Behörde zu Unrecht den Antrag zurückgewiesen hätte.“ I.3. Am 10.12.2020 stellte die BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G.römisch eins.3. Am 10.12.2020 stellte die BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: § 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe
AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Strafbar
AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar
Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Die BF hat knapp einen Monat, nachdem die Entscheidung des BVwG hinsichtlich eines (nochmaligen) Antrages nach § 55 AsylG erging, wiederum einen diesbezüglichen Antrag gestellt. Sie behauptet, dass seit dem ersten Asylverfahren, welches mit Erkenntnis des BVwG und den Beschlüssen des VfGH und des VwGH faktisch rechtskräftig entschieden wurde, ein nochmaliger Antrag nach § 55 AsylG, wiederum durch Erkenntnis des BVwG rechtskräftig entschieden, „wesentliche Änderungen“ eingetreten seien, die knapp einen Monat später einen neuerlichen Antrag rechtfertigen würden.Die BF hat knapp einen Monat, nachdem die Entscheidung des BVwG hinsichtlich eines (nochmaligen) Antrages nach Paragraph 55, AsylG erging, wiederum einen diesbezüglichen Antrag gestellt. Sie behauptet, dass seit dem ersten Asylverfahren, welches mit Erkenntnis des BVwG und den Beschlüssen des VfGH und des VwGH faktisch rechtskräftig entschieden wurde, ein nochmaliger Antrag nach Paragraph 55, AsylG, wiederum durch Erkenntnis des BVwG rechtskräftig entschieden, „wesentliche Änderungen“ eingetreten seien, die knapp einen Monat später einen neuerlichen Antrag rechtfertigen würden. Dazu ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Gründe schlichtweg vollkommen ungeeignet sind, einen neuerlichen Antrag innerhalb dieser kurzen Frist zu rechtfertigen. Der „Besuch“ von Kursen und die Ablegung von Teilprüfungen der Pflichtschule durch die BF besitzen nicht die erforderliche Tiefe, um „wesentliche Änderungen“ im Integrationsbereich darzustellen; auch die vom Ehemann der BF mittlerweile abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ändert daran genauso wenig wie die „Klassifizierung“ seines Führerscheines „B“ und eine Einstellungszusage als „Stadtbusfahrer“. Diesbezüglich merkt das BVwG an, dass eine Lenkberechtigung der Klasse „D“ für Busse erforderlich ist, die „Jobzusage“ somit an den Möglichkeiten des Ehemannes der BF vorbeigeht. Zu diesem gesamten Vorbringen des BF hinsichtlich „wesentliche Änderungen“ verweist das BVwG – neben dem Umstand, dass noch nicht einmal die Jahresfrist seit der letzten Beurteilung abgelaufen ist (vgl nochmals das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094) - insbesondere auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und dem Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit österreichischer Staatsbürgerin; Sohn in Österreich geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied). Zu diesem gesamten Vorbringen des BF hinsichtlich „wesentliche Änderungen“ verweist das BVwG – neben dem Umstand, dass noch nicht einmal die Jahresfrist seit der letzten Beurteilung abgelaufen ist vergleiche nochmals das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094) - insbesondere auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und dem Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit österreichischer Staatsbürgerin; Sohn in Österreich geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied). Wie dieser langjährigen und bekannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, kann die BF, die noch dazu von einem Rechtsanwalt beraten wird, nicht davon ausgehen, dass „wesentliche Änderungen“ durch die von ihr vorgebrachten Aktivitäten der BF und ihrem Ehemann eingetreten wären. Vielmehr ist tatsächlich davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag der BF, knapp einen Monat nach der ergangenen letzten Entscheidung des BVwG, in sichtlicher Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit eingebracht wurde. Mit dieser Vorgangsweise, welche in weiterer Folge sowohl das BFA als auch im Beschwerdeweg das BVwG neuerlich beschäftigte, zeigte die BF keinerlei Respekt gegenüber der Rechtstaatlichkeit und der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, welche die Aussichtslosigkeit eines weiteren Rechtszuges darlegten. Der BF, die auch anwaltlich vertreten war, muss klar gewesen sein, dass es für sie keine weitere Möglichkeit des Verbleibes im Bundesgebiet gibt. Wesentlich für den gegenständlichen Fall ist jedoch, dass die BF tatsächlich die Behörde und in weiterer Folge auch das BVwG in Anspruch genommen hat, ohne jegliche Aussicht auf Erfolg, wie der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen ist. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe
Gegenständlich liegt die strafbare offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens der Beschwerdeführerin darin begründet, dass sie im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit einen Antrag nach § 55 AsylG stellte. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall somit grundsätzlich gegeben. Gegenständlich liegt die strafbare offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens der Beschwerdeführerin darin begründet, dass sie im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG stellte. In Zusammenschau der chronologischen Hergänge der einzelnen Anträge auf internationalen Schutz sowie auch des Antrags
EMRK und der jeweiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin in den genannten Verfahren, bleibt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung als der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Zweck- und Nutzlosigkeit und kommt gerade in dieser Konstellation die Verhängung der Mutwillensstrafe im „Ausnahmefall“ in Betracht. In Zusammenschau der chronologischen Hergänge der einzelnen Anträge auf internationalen Schutz sowie auch des Antrags
, EMRK und der jeweiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin in den genannten Verfahren, bleibt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung als der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Zweck- und Nutzlosigkeit und kommt gerade in dieser Konstellation die Verhängung der Mutwillensstrafe im „Ausnahmefall“ in Betracht. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe
G wiederum die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig wider besseren Wissens in Anspruch genommen hat.Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG grundsätzlich gegeben, da die BF durch die Antragstellung wenige Wochen nach der Entscheidung des BVwG wiederum die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig wider besseren Wissens in Anspruch genommen hat. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von einem weiteren derartigen Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von einem weiteren derartigen Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Das Bundesverwaltungsgericht reduziert die vom BFA festgesetzte und vollkommen ausgeschöpfte Strafhöhe von € 726,- auf € 400,-, weil davon ausgegangen werden kann, dass vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe, die sich im Bagatellbereich befindende Höhe der Strafe und das gesetzte Verhalten in entsprechender Relation stehen, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin wiederum ein derartiges Verhalten setzt. Es wurde damit knapp die Hälfte des auszuschöpfenden Höchstbetrages festgesetzt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Mutwillensstrafe sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Wirkung zeigt. Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Durch die Stellung grundloser Anträge beanspruchte die BF nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und des BVwG), sondern wurde der Bund belastet. Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich (vgl. § 25a Abs. 4 Z 2 VwGG).Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Durch die Stellung grundloser Anträge beanspruchte die BF nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und des BVwG), sondern wurde der Bund belastet. Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG). Außerdem gilt es weiters zu beachten, dass sich das Verhalten der Beschwerdeführerin durch die langjährige und über mehrere Rechtsgänge verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über die Beschwerdeführerin verhängt wurde, sodass eine Reduzierung auf € 400,- gerechtfertigt erscheint.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über die Beschwerdeführerin verhängt wurde, sodass eine Reduzierung auf € 400,- gerechtfertigt erscheint. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf € 400,- somit knapp über der Hälfte des möglichen Strafrahmens im konkreten Einzelfalls angemessen.Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf € 400,- somit knapp über der Hälfte des möglichen Strafrahmens im konkreten Einzelfalls angemessen. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2239744.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.