RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlW202 2150003-4 Spruch, W202 2150003-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 01.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 02.01.2017 abgewiesen, gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.12.2017, W261 2150003-2/21E, als unbegründet abgewiesen. Am 19.02.2019 stellte der BF gemäß § 55 AsylG mittels Formblatt des BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Am 04.09.2019 wurde er deswegen von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.Am 19.02.2019 stellte der BF gemäß Paragraph 55, AsylG mittels Formblatt des BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Am 04.09.2019 wurde er deswegen von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2019 wurde dieser Antrag des BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der BF die notwendigen Dokumente bis zum Tag der Bescheiderlassung nicht vorgelegt und auch keinen Mängelbehebungsantrag gestellt habe. Der BF habe daher dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde unter Setzung einer angemessenen Frist nicht entsprochen, weshalb im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG der Antrag zurückzuweisen sei.Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2019 wurde dieser Antrag des BF gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der BF die notwendigen Dokumente bis zum Tag der Bescheiderlassung nicht vorgelegt und auch keinen Mängelbehebungsantrag gestellt habe. Der BF habe daher dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde unter Setzung einer angemessenen Frist nicht entsprochen, weshalb im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Antrag zurückzuweisen sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2020, W203 2150003-3/2E, stattgeben und der Bescheid behoben. Begründet wurde dies damit, dass der BF implizit einen Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 AsylG-DV 2005 gestellt habe, da er dem BFA mehrmals mitgeteilt habe, er habe trotz Terminen bei der afghanischen Botschaft keinen Reisepass ausgestellt bekommen. Entsprechend der im Erkenntnis näher dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte die belangte Behörde folglich prüfen müssen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2020, W203 2150003-3/2E, stattgeben und der Bescheid behoben. Begründet wurde dies damit, dass der BF implizit einen Antrag auf Heilung des Mangels nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 gestellt habe, da er dem BFA mehrmals mitgeteilt habe, er habe trotz Terminen bei der afghanischen Botschaft keinen Reisepass ausgestellt bekommen. Entsprechend der im Erkenntnis näher dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte die belangte Behörde folglich prüfen müssen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten gewesen wäre. Am 09.11.2020 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er eine schriftliche Einstellungszusage vorlegte und im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab: Er sei gesund, er habe nur seit ein paar Tagen Hals- und Ohrenschmerzen. Er arbeite sporadisch, indem er Werbung für Pizza-Geschäfte verteile. Somit verdiene er 300 bis 400 Euro pro Monat, ansonsten bekomme er manchmal finanzielle Unterstützung von Bekannten. Er habe keine Verwandten in Österreich und sei auch kein Mitglied eines Vereins oder sonstigen Organisation. Der BF kenne mehrere Österreicher, nur nicht so gut. Eine Frau namens XXXX helfe ihm jedoch öfters mit diversen Angelegenheiten. Sie sei neben einem afghanischen Freund seine wichtigste Bezugsperson in Österreich. Er spreche ein bisschen Deutsch, momentan besuche er einen Deutschkurs auf Niveau B
- Am 09.11.2020 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er eine schriftliche Einstellungszusage vorlegte und im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab: Er sei gesund, er habe nur seit ein paar Tagen Hals- und Ohrenschmerzen. Er arbeite sporadisch, indem er Werbung für Pizza-Geschäfte verteile. Somit verdiene er 300 bis 400 Euro pro Monat, ansonsten bekomme er manchmal finanzielle Unterstützung von Bekannten. Er habe keine Verwandten in Österreich und sei auch kein Mitglied eines Vereins oder sonstigen Organisation. Der BF kenne mehrere Österreicher, nur nicht so gut. Eine Frau namens römisch 40 helfe ihm jedoch öfters mit diversen Angelegenheiten. Sie sei neben einem afghanischen Freund seine wichtigste Bezugsperson in Österreich. Er spreche ein bisschen Deutsch, momentan besuche er einen Deutschkurs auf Niveau B
- Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2020 wurde der Antrag des BF vom 19.02.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn gegen den Antragssteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem Vorbringen im Antrag ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege ein veränderter Sachverhalt nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine Bedeutung aufwiesen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebiete. Beim BF würden sich keine Anzeichen zeigen, die eine maßgebliche Änderung der Umstände nahelegen. Der BF habe bloß eine Deutschprüfung des Niveaus A1 absolviert und sei in Österreich nicht gut integriert. Auch die vorgelegte Einstellungszusage ändere nichts an dieser Beurteilung. Da sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart geändert habe, sei eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht erforderlich und der Antrag des BF zurückzuweisen.Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2020 wurde der Antrag des BF vom 19.02.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn gegen den Antragssteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem Vorbringen im Antrag ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege ein veränderter Sachverhalt nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine Bedeutung aufwiesen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebiete. Beim BF würden sich keine Anzeichen zeigen, die eine maßgebliche Änderung der Umstände nahelegen. Der BF habe bloß eine Deutschprüfung des Niveaus A1 absolviert und sei in Österreich nicht gut integriert. Auch die vorgelegte Einstellungszusage ändere nichts an dieser Beurteilung. Da sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart geändert habe, sei eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht erforderlich und der Antrag des BF zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 09.12.2020, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und in der Entscheidung die Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme nicht berücksichtigt habe. Der BF habe nämlich in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben und habe diesbezüglich auch vor dem BFA Details genannt. Seine gute Freundin XXXX kenne er seit vier Jahren und habe mit ihr täglichen Kontakt per Whatsapp. Er helfe ihr auch beim Einkaufen und sie würden auch gemeinsam essen gehen. Mit zwei weiteren Freunden habe er viel telefonischen Kontakt, der eine sei Österreicher und der andere ein anerkannter Flüchtling. Der BF habe sich während seines fünfjährigen Aufenthalts in Österreich bestens bemüht, sich zu integrieren. Der BF stelle unter anderem die Anträge, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 09.12.2020, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und in der Entscheidung die Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme nicht berücksichtigt habe. Der BF habe nämlich in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben und habe diesbezüglich auch vor dem BFA Details genannt. Seine gute Freundin römisch 40 kenne er seit vier Jahren und habe mit ihr täglichen Kontakt per Whatsapp. Er helfe ihr auch beim Einkaufen und sie würden auch gemeinsam essen gehen. Mit zwei weiteren Freunden habe er viel telefonischen Kontakt, der eine sei Österreicher und der andere ein anerkannter Flüchtling. Der BF habe sich während seines fünfjährigen Aufenthalts in Österreich bestens bemüht, sich zu integrieren. Der BF stelle unter anderem die Anträge, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF stellte am 01.01.2016 im österreichischem Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2017 wurde dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Seit Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses hält sich der BF unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. In Österreich hat der BF keine Familienangehörigen und führt auch keine Ehe oder Lebensgemeinschaft. Er verfügt auch über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte, auch wenn er einen kleinen Freundes- bzw. Bekanntenkreis aufweisen kann. Der BF hat Deutschkurse besucht und eine Prüfung auf Niveau A1 erfolgreich bestanden, er besucht derzeit einen Deutschkurs auf Niveau B
- Er verteilt sporadisch Werbung, wofür er monatlich 300 bis 400 Euro ins Verdienen bringt, und kann auch eine schriftliche Einstellungszusage für eine Beschäftigung vorweisen. Er ist strafrechtlich unbescholten und bezieht keine Grundversorgung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, seiner Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit und seinem Familienstand ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des BF vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Asylverfahren und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus unzweifelhaften Inhalt des Verfahrensaktes. Dass der BF nicht gesund ist, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Aus seinem guten Gesundheitszustand und seinem Vorbringen, dass er gerne arbeiten möchte und in Österreich (ohne Arbeitserlaubnis) öfters Werbedienste für Lokale ausübt, ergibt sich, dass er arbeitsfähig ist. Dass der BF in Österreich Angehörige habe oder eine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft führe, hat der BF im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und es gibt auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Die Feststellung, dass der BF zwar einen kleinen Freundeskreis in Österreich hat, dieser jedoch keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte im Privatleben des BF darstellt, gründet auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Er gab jeweils an, dass er sehr gut mit einer über fünfzigjährigen Frau namens XXXX befreundet sei. Mit ihr habe er mehrmals wöchentlich telefonischen Kontakt und sie unterstütze ihn bei diversen Angelegenheiten, teilweise auch finanziell. Er treffe sie auch persönlich. Er habe zwei weitere gute Freunde, mit denen er in telefonischem Kontakt stehe. In Anbetracht dessen ist es zwar glaubhaft, dass der BF Freunde in Österreich gefunden hat, aber ein schützenswertes Privatleben legte der BF keineswegs nahe. Er steht mit diesen Personen in einem relativ losen Bekanntenverhältnis, er trifft sich nur spärlich mit ihnen und steht zumeist lediglich in telefonischem Kontakt, weswegen eine besondere Beziehungsintensität nicht festgestellt werden konnte.Dass der BF in Österreich Angehörige habe oder eine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft führe, hat der BF im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und es gibt auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Die Feststellung, dass der BF zwar einen kleinen Freundeskreis in Österreich hat, dieser jedoch keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte im Privatleben des BF darstellt, gründet auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Er gab jeweils an, dass er sehr gut mit einer über fünfzigjährigen Frau namens römisch 40 befreundet sei. Mit ihr habe er mehrmals wöchentlich telefonischen Kontakt und sie unterstütze ihn bei diversen Angelegenheiten, teilweise auch finanziell. Er treffe sie auch persönlich. Er habe zwei weitere gute Freunde, mit denen er in telefonischem Kontakt stehe. In Anbetracht dessen ist es zwar glaubhaft, dass der BF Freunde in Österreich gefunden hat, aber ein schützenswertes Privatleben legte der BF keineswegs nahe. Er steht mit diesen Personen in einem relativ losen Bekanntenverhältnis, er trifft sich nur spärlich mit ihnen und steht zumeist lediglich in telefonischem Kontakt, weswegen eine besondere Beziehungsintensität nicht festgestellt werden konnte. Die Feststellungen zu den Deutschkursen und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf seinen Angaben im behördlichen Verfahren. Er legte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA auch eine Einstellungszusage für eine Stelle als Koch in einem XXXX Lokal in XXXX vor. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist und keine Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem.Die Feststellungen zu den Deutschkursen und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf seinen Angaben im behördlichen Verfahren. Er legte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA auch eine Einstellungszusage für eine Stelle als Koch in einem römisch 40 Lokal in römisch 40 vor. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist und keine Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Abweisung der Beschwerde: §
- AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: „
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist ein Antrag nach § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Nach der Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der neu vorgebrachte Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, 10.12.2013, 2013/22/0362).Nach der Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der neu vorgebrachte Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche in dem Sinn etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, 10.12.2013, 2013/22/0362). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; 03.10.2013, 2012/22/0068).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; 03.10.2013, 2012/22/0068). Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2017 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist. In jenem Erkenntnis vom 19.12.2017 wurde zum Privat- und Familienleben des BF ausgeführt, dass der BF keine Deutschkurse besucht habe und der Sprache auch nicht mächtig sei. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe Grundversorgung. Er habe keinen Kontakt zu Österreichern, sein Freundeskreis bestehe aus Paschtunen. Er halte sich erst seit zwei Jahren in Österreich auf und könne keine Integrationsbestrebungen vorweisen. In Gegenüberstellung mit dem Vorbringen des BF in der Einvernahme vom 09.11.2020 und in der Beschwerde ergeben sich lediglich unwesentliche Änderungen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben in Österreich. Der BF machte lediglich glaubhaft, dass er mittlerweile eine Deutschprüfung des Levels A1 absolviert hat und einen B1 Deutschkurs besucht. Er hat eine Bekannte namens XXXX und einen Freund, die beide Österreicher sind. Zudem kann er eine schriftliche Einstellungszusage vorweisen. In Gegenüberstellung mit dem Vorbringen des BF in der Einvernahme vom 09.11.2020 und in der Beschwerde ergeben sich lediglich unwesentliche Änderungen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben in Österreich. Der BF machte lediglich glaubhaft, dass er mittlerweile eine Deutschprüfung des Levels A1 absolviert hat und einen B1 Deutschkurs besucht. Er hat eine Bekannte namens römisch 40 und einen Freund, die beide Österreicher sind. Zudem kann er eine schriftliche Einstellungszusage vorweisen. Damit hat der BF allerdings keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dargetan, insbesondere weil die von ihm vorgelegte Einstellungszusage nicht dazu führt, dass sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet dadurch wesentlich schwerer wiegen würde (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2011, 2011/22/0065, mwN, sowie zur Gewichtung einer Lehrstelle bzw. einer Berufstätigkeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Diese Einstellungszusage konnte auch überhaupt erst durch die Missachtung der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung abgegeben werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, Rn 24). Dementsprechend vermag auch die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Werbezettelverteiler, für die ein legaler Aufenthalt und eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich wären, keine relevante Integration am Arbeitsmarkt darzustellen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356).Damit hat der BF allerdings keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dargetan, insbesondere weil die von ihm vorgelegte Einstellungszusage nicht dazu führt, dass sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet dadurch wesentlich schwerer wiegen würde (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2011, 2011/22/0065, mwN, sowie zur Gewichtung einer Lehrstelle bzw. einer Berufstätigkeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Diese Einstellungszusage konnte auch überhaupt erst durch die Missachtung der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung abgegeben werden vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, Rn 24). Dementsprechend vermag auch die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Werbezettelverteiler, für die ein legaler Aufenthalt und eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich wären, keine relevante Integration am Arbeitsmarkt darzustellen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, konnte der BF keine allenfalls maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich glaubhaft machen, da die Kontakte zu Österreichern und seine Freundschaften im Bundesgebiet nicht nahelegen, dass diesbezüglich ein neu entstandener Sachverhalt gegeben wäre, der eine neue Sachentscheidung gebieten würde, zumal die dafür notwendige Beziehungsintensität, um allenfalls von einem schützenswerten Familien- oder Privatleben ausgehen zu können, bei weitem nicht gegeben ist.Seine Deutschkenntnisse, die angesichts des Umstandes, dass sich der BF bereits seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, als relativ gering zu bezeichnen sind, laut seiner eigenen Aussage spricht er ein bisschen Deutsch, zeigen kein besonderes Integrationsbemühen auf. Auch wenn er seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2017 Deutschkurse besucht und seine Sprachkenntnisse verbessert hat, reicht dies keineswegs aus, um eine wesentliche und maßgebliche Änderung des Sachverhalts darzulegen (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094 zu § 44b NAG).Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, konnte der BF keine allenfalls maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich glaubhaft machen, da die Kontakte zu Österreichern und seine Freundschaften im Bundesgebiet nicht nahelegen, dass diesbezüglich ein neu entstandener Sachverhalt gegeben wäre, der eine neue Sachentscheidung gebieten würde, zumal die dafür notwendige Beziehungsintensität, um allenfalls von einem schützenswerten Familien- oder Privatleben ausgehen zu können, bei weitem nicht gegeben ist., Seine Deutschkenntnisse, die angesichts des Umstandes, dass sich der BF bereits seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, als relativ gering zu bezeichnen sind, laut seiner eigenen Aussage spricht er ein bisschen Deutsch, zeigen kein besonderes Integrationsbemühen auf. Auch wenn er seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2017 Deutschkurse besucht und seine Sprachkenntnisse verbessert hat, reicht dies keineswegs aus, um eine wesentliche und maßgebliche Änderung des Sachverhalts darzulegen vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094 zu Paragraph 44 b, NAG). Auch der Umstand, dass sich der BF seit mittlerweile über fünf Jahren in Österreich aufhält und deshalb im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr von einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer gesprochen werden kann, vermag nichts daran zu ändern, dass ein allenfalls maßgeblich neu entstandener Sachverhalt gegenständlich nicht vorliegt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN). Einerseits ist eine solche Integration im Falle des BF keineswegs ersichtlich und andererseits ist der mittlerweile fünfjährige Aufenthalt auch nur darauf zurückzuführen, dass der BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung das Land nicht verlassen hat und sich unrechtmäßig im Land befindet.Auch der Umstand, dass sich der BF seit mittlerweile über fünf Jahren in Österreich aufhält und deshalb im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr von einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer gesprochen werden kann, vermag nichts daran zu ändern, dass ein allenfalls maßgeblich neu entstandener Sachverhalt gegenständlich nicht vorliegt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN). Einerseits ist eine solche Integration im Falle des BF keineswegs ersichtlich und andererseits ist der mittlerweile fünfjährige Aufenthalt auch nur darauf zurückzuführen, dass der BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung das Land nicht verlassen hat und sich unrechtmäßig im Land befindet. Wie bereits die belangte Behörde treffend ausführte, ist in Gesamtbetrachtung all dieser Umstände des Einzelfalls eine allenfalls maßgebliche Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 19.12.2017 nicht ersichtlich, weswegen eine neuerliche Sachentscheidung nicht einmal in Betracht kommt. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. abermals VwGH Ra 2019/21/0098).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche abermals VwGH Ra 2019/21/0098). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Im Übrigen legten sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht die behaupteten Umstände des BF für ein schützenswertes Privat- und Familienleben (verbesserte Deutschkenntnisse, Freundschaften, Einstellungszusage) ohnehin ihren Entscheidungen zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag.Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Im Übrigen legten sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht die behaupteten Umstände des BF für ein schützenswertes Privat- und Familienleben (verbesserte Deutschkenntnisse, Freundschaften, Einstellungszusage) ohnehin ihren Entscheidungen zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W202.2150003.4.00