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{'item': 'W218 2235433-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlW218 2235433-1 SpruchW218 2235433-1/4E, W218 2235433-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 09.07.2020 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2019 in Höhe von EUR 38.690,00 vorgeschrieben sowie Zinsen im Verzugsfall festgesetzt.
  2. Mit Bescheid vom 09.07.2020 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2019 in Höhe von EUR 38.690,00 vorgeschrieben sowie Zinsen im Verzugsfall festgesetzt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (§ 22 Abs. 2 BEinstG) bzw. auf den gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen vom Sozialministeriumservice durchgeführten Ermittlungen beruhe. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (Paragraph 22, Absatz 2, BEinstG) bzw. auf den gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen vom Sozialministeriumservice durchgeführten Ermittlungen beruhe. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde ein Berechnungsbeleg, aus dem die Pflichtzahl der begünstigen Behinderten sowie die Berechnung der Ausgleichstaxe hervorgehen.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie ein Personalbereitsteller im Baugewerbe sei. Auf den Baustellen dürften laut Auftraggeber nur Dienstnehmer beschäftigt werden, die keine Behinderung hätten. Die Beschwerdeführerin sei sicher, dass viele der Dienstnehmer eine Behinderung hätten, doch da diese EU-Ausländer seien, hätten sie keinen Zugang zum Bundessozialamt.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 38.690,00 für das Kalenderjahr 2019 vorgeschrieben.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 38.690,00 für das Kalenderjahr 2019 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gegen die Verpflichtung begünstigte Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, nicht mit Erfolg eingewendet werden könne, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen eingestellt werden könnten. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass polnische Dienstnehmer als Unionsbürger gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt seien und diese bei Vorliegen eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH einen Feststellungsantrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stellen könnten. Der Grund, aus dem ein Dienstnehmer diesen Antrag nicht stelle, sei für die Ausgleichstaxe bedeutungslos. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gegen die Verpflichtung begünstigte Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, nicht mit Erfolg eingewendet werden könne, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen eingestellt werden könnten. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass polnische Dienstnehmer als Unionsbürger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt seien und diese bei Vorliegen eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH einen Feststellungsantrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stellen könnten. Der Grund, aus dem ein Dienstnehmer diesen Antrag nicht stelle, sei für die Ausgleichstaxe bedeutungslos. Der Berechnungsbeleg, der die beschäftigten Personen sowie die Berechnung der Ausgleichstaxe wiedergibt, wurde zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt.
  6. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen vorgebracht, dass sie Personalbereitsteller sei und nur für Baufirmen arbeite, die Personal mit 100 %iger Einsatzfähigkeit beschäftigen. Bei der Beschwerdeführerin wären nur Polen, Tschechen, Slowaken und Ungarn beschäftigt. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie in den letzten Jahren Ausgleichstaxe bezahlt hätte, heuer könne sie es sich nicht leisten.
  7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 25.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Jänner 2019 vier Dienstnehmer, im Februar 2019 93 Dienstnehmer, im März 2019 154 Dienstnehmer, im April 2019 246 Dienstnehmer, im Mai 2019 262 Dienstnehmer, im Juni 2019 283 Dienstnehmer, im Juli 2019 297 Dienstnehmer, im August 2019 299 Dienstnehmer, im September 2019 306 Dienstnehmer, im Oktober 2019 302 Dienstnehmer, im November 2019 297 Dienstnehmer und im Dezember 2019 258 Dienstnehmer. Unter diesen Dienstnehmern befand sich keiner mit einem Nachweis in Form einer rechtskräftigen Entscheidung iSd § 14 Abs. 1 samt der erforderlichen Erklärung oder Abs. 2 BEinstG mit der festgestellten Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten samt festgestelltem Grad der Behinderung. Unter diesen Dienstnehmern befand sich keiner mit einem Nachweis in Form einer rechtskräftigen Entscheidung iSd Paragraph 14, Absatz eins, samt der erforderlichen Erklärung oder , Absatz 2, BEinstG mit der festgestellten Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten samt festgestelltem Grad der Behinderung. Im Jänner 2019 bestand keine Beschäftigungspflicht gemäß § 1 BEinstG. Im Jänner 2019 bestand keine Beschäftigungspflicht gemäß Paragraph eins, BEinstG. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschäftigungspflicht gemäß § 1 BEinstG in den Monaten Februar bis Dezember 2019 nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschäftigungspflicht gemäß Paragraph eins, BEinstG in den Monaten Februar bis Dezember 2019 nicht erfüllt. Im Kalenderjahr 2019 hat die Beschwerdeführerin im Februar eine Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 786,00, im März in Höhe von EUR 2.208.00, im April in Höhe von EUR 3.312,00, in den Monaten Mai und Dezember in Höhe von monatlich je EUR 3.680,00, in den Monaten Juni bis August und November in Höhe von monatlich je EUR 4.048,00 und in den Monaten September und Oktober in Höhe von monatlich je EUR 4.416,00 zu entrichten. Daraus resultiert eine Gesamtsumme in der Höhe von EUR 38.690,00, die von der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2019 zu entrichten ist.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zahl der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin davon keine Person, die dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, beschäftigte, beruhen auf dem unbedenklichen und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Akteninhalt. Die Berechnung der Höhe der Ausgleichstaxe durch die belangte Behörde wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen und konnte diese daher ebenfalls zugrunde gelegt werden.
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
  11. Zur Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Beschäftigungspflicht § 1.

(1)Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.Paragraph eins,
(1)Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Absatz 7, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,. (...) Berechnung der Pflichtzahl § 4
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:Paragraph 4,
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
  1. a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
  2. b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
  3. c)Heimarbeiter.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen. (...) Erfüllung der Beschäftigungspflicht § 5.
(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.Paragraph 5,
(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach Paragraph 7, entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach Paragraph 2, Absatz 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen. (...) Ausgleichstaxe § 9.
(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.Paragraph 9,
(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
(2)Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  2. Jänner 2011 monatlich 316 Euro und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  3. Jänner 2011 monatlich 336 Euro. Diese Beträge sind ab
  4. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom
  5. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3)Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.
(3)Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (Paragraph 16, Absatz 2,) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (Paragraph 16,) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.
(4)Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuzahlen.
(5)Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt."
(5)Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Absatz 4,) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins,
  1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt." Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2019, StF: BGBl. II Nr. 356/2018, beträgt die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2019 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich EUR 262,00, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich EUR 368,00 und für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer monatlich EUR 391.Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2019, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2018,, beträgt die Höhe der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2019 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich EUR 262,00, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich EUR 368,00 und für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer monatlich EUR
  2. Wie den getroffenen und von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Feststellungen zu entnehmen ist, waren im Februar 2019 bei der Beschwerdeführerin mehr als 24 und weniger als 100 Dienstnehmer beschäftigt, darunter aber keine Person, die als begünstigter Behinderter iSd BEinstG zu qualifizieren war. In den Monaten März bis Dezember 2019 waren bei der Beschwerdeführerin mehr als 99 und weniger als 400 Dienstnehmer beschäftigt, darunter aber keine Person, die als begünstigter Behinderter iSd BEinstG zu qualifizieren war. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes irrelevant ist, aus welchem Grund die Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG nicht erfüllt wurde (vgl. z.B. VwGH, 21.02.2012, 2010/11/0109, VwGH, 30.04.2014, 2013/11/0220). Demzufolge ist es im gegenständlichen Fall also irrelevant, dass aufgrund der Personalbereitstellung ausschließlich für Baufirmen nur gesunde und körperlich voll einsatzfähige Personen eingestellt werden können. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes irrelevant ist, aus welchem Grund die Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG nicht erfüllt wurde vergleiche z.B. VwGH, 21.02.2012, 2010/11/0109, VwGH, 30.04.2014, 2013/11/0220). Demzufolge ist es im gegenständlichen Fall also irrelevant, dass aufgrund der Personalbereitstellung ausschließlich für Baufirmen nur gesunde und körperlich voll einsatzfähige Personen eingestellt werden können. Ebenso ist es unerheblich, dass sich - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - unter den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin Personen befinden würden, die grundsätzlich die Voraussetzungen für den Status von begünstigen Behinderten erfüllen würden, diesen aber aufgrund ihrer – hauptsächlich polnischen, aber auch tschechischen, slowakischen und ungarischen – Staatsbürgerschaft in Österreich nicht erlangen könnten. Abgesehen davon, dass solche Mitarbeiter, solange deren Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht bescheidmäßig festgestellt ist, nicht als begünstigte Behinderte iSd § 2 BEinstG anzusehen sind, wird die strenge Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit der Funktion der Ausgleichstaxe begründet, die eben darin liegt, den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abzugelten, welche von der Beschäftigung eines Behinderten an sich abhängen, wie z.B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten oder die besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten (vgl. VwGH vom 16.05.1995, 95/08/0051). Daher sind die diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde aufzuzeigen.Ebenso ist es unerheblich, dass sich - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - unter den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin Personen befinden würden, die grundsätzlich die Voraussetzungen für den Status von begünstigen Behinderten erfüllen würden, diesen aber aufgrund ihrer – hauptsächlich polnischen, aber auch tschechischen, slowakischen und ungarischen – Staatsbürgerschaft in Österreich nicht erlangen könnten. Abgesehen davon, dass solche Mitarbeiter, solange deren Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht bescheidmäßig festgestellt ist, nicht als begünstigte Behinderte iSd Paragraph 2, BEinstG anzusehen sind, wird die strenge Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit der Funktion der Ausgleichstaxe begründet, die eben darin liegt, den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abzugelten, welche von der Beschäftigung eines Behinderten an sich abhängen, wie , z.B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten oder die besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten vergleiche VwGH vom 16.05.1995, 95/08/0051). Daher sind die diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde aufzuzeigen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausgleichstaxe im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben wurde, da die Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG in den Monaten März bis Dezember 2019 nicht erfüllt wurde. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ausgleichstaxe für Februar bis Dezember 2019 dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben hat und die Beschwerdeführerin die Berechnung nicht explizit angefochten hat und dieser Berechnung auch kein offensichtlicher Fehler anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Bei den gegenständlich zu klärenden Fragen handelt es sich um Rechtsfragen, welche durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als hinreichend geklärt anzusehen sind. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung gar nicht beantragt. Eine mündliche Verhandlung hätte nichts zur Lösung des vorliegenden Falles beigetragen, weshalb die Durchführung einer solchen unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W218.2235433.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.