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{'item': 'W233 2237053-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlW233 2237053-1 SpruchW233 2237053-1/5E, W233 2237053-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. […]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. […] § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 3.
  1. Das Bundesamt stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG ohne auf einen konkreten Aberkennungstatbestand Bezug zu nehmen. Aus der rechtlichen Beurteilung, in der das Bundesamt ausführt, dass die Gründe für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen (Bescheid S. 77), ergibt sich, dass sich dieses auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.3.
  2. Das Bundesamt stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lediglich auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ohne auf einen konkreten Aberkennungstatbestand Bezug zu nehmen. Aus der rechtlichen Beurteilung, in der das Bundesamt ausführt, dass die Gründe für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen (Bescheid S. 77), ergibt sich, dass sich dieses auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt. Die Heranziehung des Tatbestands des zweiten Falls des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH am 17.12.2019, Ra 2019/18/0381-12). Die Heranziehung des Tatbestands des zweiten Falls des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH am 17.12.2019, Ra 2019/18/0381-12). In Bezug auf die Frage, ob sich die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262).In Bezug auf die Frage, ob sich die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,). In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem BF zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem BF zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). 3.
  3. Dem BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamts vom 20.12.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt, weswegen fallgegenständlich Änderungen im Hinblick auf den zu genanntem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.3.
  4. Dem BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamts vom 20.12.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt, weswegen fallgegenständlich Änderungen im Hinblick auf den zu genanntem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind. In der Begründung des Bescheides vom 20.12.2018 verweist das Bundesamt, wie schon in den neun vorangehenden Bescheiden vom 30.10.2003, vom 13.09.2004, vom 26.09.2005, vom 20.08.2008, vom 11.10.2011, vom 07.09.2012, vom 09.10.2013, vom 15.10.2014 sowie vom 20.11.2016 lediglich auf die für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegenden Voraussetzungen und beruft sich hierbei auf § 58 Abs. 2 AVG wonach eine nähere Begründung bei einer vollinhaltlichen Stattgebung unterbleiben kann.In der Begründung des Bescheides vom 20.12.2018 verweist das Bundesamt, wie schon in den neun vorangehenden Bescheiden vom 30.10.2003, vom 13.09.2004, vom 26.09.2005, vom 20.08.2008, vom 11.10.2011, vom 07.09.2012, vom 09.10.2013, vom 15.10.2014 sowie vom 20.11.2016 lediglich auf die für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegenden Voraussetzungen und beruft sich hierbei auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG wonach eine nähere Begründung bei einer vollinhaltlichen Stattgebung unterbleiben kann. Die erstmalige Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung (als subsidiär Schutzberechtigter) an den BF erfolgte – wie dem maßgeblichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 17.10.2002 zu entnehmen ist – aufgrund der nicht auszuschließenden Gefahr, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien Opfer von Übergriffen, einerseits durch Angehörige des georgischen Sicherheitsministeriums bzw. von Personen aus dem Kreis der organisierten Kriminalität und andererseits von Angehörigen der Miliz, wird und diese Übergriffe das Ausmaß einer erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK erreichen. Die erstmalige Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung (als subsidiär Schutzberechtigter) an den BF erfolgte – wie dem maßgeblichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 17.10.2002 zu entnehmen ist – aufgrund der nicht auszuschließenden Gefahr, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien Opfer von Übergriffen, einerseits durch Angehörige des georgischen Sicherheitsministeriums bzw. von Personen aus dem Kreis der organisierten Kriminalität und andererseits von Angehörigen der Miliz, wird und diese Übergriffe das Ausmaß einer erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK erreichen. Das Bundesamt stützt sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits auf die Tatsache, dass Georgien seit Februar 2016 als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 12 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt und andererseits auf die Unglaubwürdigkeit des BF, wonach das Bundesamt im Ergebnis nicht davon ausging, dass der BF in Georgien nach wie vor einer Verfolgung oder Bedrohung durch die genannten Akteure zu befürchten habe.Das Bundesamt stützt sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits auf die Tatsache, dass Georgien seit Februar 2016 als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, Herkunftsstaaten-Verordnung gilt und andererseits auf die Unglaubwürdigkeit des BF, wonach das Bundesamt im Ergebnis nicht davon ausging, dass der BF in Georgien nach wie vor einer Verfolgung oder Bedrohung durch die genannten Akteure zu befürchten habe. Insoweit sich das Bundesamt auf die Tatsache stützt, dass Georgien seit 2016 als sicherer Herkunftsstaat gilt und dem BF demnach im Falle einer Rückkehr weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen drohen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand bereits im Zeitpunkt der zuletzt durch das Bundesamt erteilten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 20.12.2018 offenkundig vorgelegen hat und schon deshalb nicht als maßgeblich veränderter Umstand, der eine erneute Gesamtbeurteilung der Voraussetzungen rechtfertigen würde, in Betracht kommen kann. Hinsichtlich der dem BF unterstellten Unglaubwürdigkeit, die das Bundesamt mit den widersprüchlichen Angaben des BF zur Person seines „Bruders“ begründet, ist festzuhalten, dass diese Angaben in keinem Zusammenhang mit dem für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Umstände stehen und die Aussagen des BF hinsichtlich der maßgeblichen Umstände – nämlich, dass die Mörder weiterhin im Ministerium tätig sind – mit dessen früheren Aussagen, die vom Bundesamt in der letzten Entscheidung über die Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechts offenbar als glaubwürdig gewertet wurden, übereinstimmen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die vom Bundesamt angezweifelten Aussagen des BF zur Person seines Bruders bzw. Mitarbeiters nicht geeignet, diesem die Glaubwürdigkeit per se abzusprechen und kann die veränderte Beweiswürdigung durch das Bundesamt nicht die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 zweiter Fall AsylG rechtfertigen, da es sich hierbei nicht um eine Änderung der maßgeblichen Umstände handelt.Hinsichtlich der dem BF unterstellten Unglaubwürdigkeit, die das Bundesamt mit den widersprüchlichen Angaben des BF zur Person seines „Bruders“ begründet, ist festzuhalten, dass diese Angaben in keinem Zusammenhang mit dem für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Umstände stehen und die Aussagen des BF hinsichtlich der maßgeblichen Umstände – nämlich, dass die Mörder weiterhin im Ministerium tätig sind – mit dessen früheren Aussagen, die vom Bundesamt in der letzten Entscheidung über die Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechts offenbar als glaubwürdig gewertet wurden, übereinstimmen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die vom Bundesamt angezweifelten Aussagen des BF zur Person seines Bruders bzw. Mitarbeiters nicht geeignet, diesem die Glaubwürdigkeit per se abzusprechen und kann die veränderte Beweiswürdigung durch das Bundesamt nicht die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Fall AsylG rechtfertigen, da es sich hierbei nicht um eine Änderung der maßgeblichen Umstände handelt. Dass die Gefahr für den BF, in Georgien aufgrund eines Vorfalls, der sich vor 20 Jahren ereignet hat, verfolgt zu werden, aufgrund der verstrichenen Zeit und der inzwischen verbesserten Sicherheitslage und (seit Oktober 2012) weggefallenen Amtsmissbräuche innerhalb der Regierung und der Exekutive, inzwischen nicht mehr gegeben ist, erscheint zwar durchaus wahrscheinlich, jedoch sind diese Umstände nicht erst seit der letzten Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 4 AsylG eingetreten. So wurden die in Georgien in den letzten Jahren verzeichneten Fortschritte im Sicherheitsbereich, insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, (siehe Punkt I.1.3.) bereits in früheren Länderinformationen und auch im vorangegangen Verfahren des Bundesamts im Dezember 2018 thematisiert (siehe unter II.2.2.).Dass die Gefahr für den BF, in Georgien aufgrund eines Vorfalls, der sich vor 20 Jahren ereignet hat, verfolgt zu werden, aufgrund der verstrichenen Zeit und der inzwischen verbesserten Sicherheitslage und (seit Oktober 2012) weggefallenen Amtsmissbräuche innerhalb der Regierung und der Exekutive, inzwischen nicht mehr gegeben ist, erscheint zwar durchaus wahrscheinlich, jedoch sind diese Umstände nicht erst seit der letzten Verlängerung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eingetreten. So wurden die in Georgien in den letzten Jahren verzeichneten Fortschritte im Sicherheitsbereich, insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, (siehe Punkt römisch eins.1.3.) bereits in früheren Länderinformationen und auch im vorangegangen Verfahren des Bundesamts im Dezember 2018 thematisiert (siehe unter römisch zwei.2.2.). Da auch sonst keine seit der letzten Verlängerung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eingetretenen Änderungen der maßgeblichen Umstände hervorgekommen sind und solche dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich sind, lagen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gegenständlich nicht vor.Da auch sonst keine seit der letzten Verlängerung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eingetretenen Änderungen der maßgeblichen Umstände hervorgekommen sind und solche dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich sind, lagen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gegenständlich nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Bescheid ersatzlos aufzuheben.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 4.
  6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 4.
  7. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. 4.
  8. Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9). 4.
  9. Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W233.2237053.1.00

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