Obsah (20)
Art. 133Art 8§ 1Art 6Art. 17Art. 31Art. 12§ 6§ 24§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28Artikel 21Artikel 9Artikel 89Artikel 10Art. 25§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlW245 2234973-1 SpruchW245 2234973-1/11E, W245 2234973-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 25.01.2021 mündlich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Am 15.11.2015 nahm der Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“) am Meisterschaftsspiel XXXX gegen XXXX teil. Die Mitspieler hätten dem Beschwerdeführer „ XXXX “ (in der Folge auch „BF“) ein Foto des BF zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang sei der MB weder durch eine konkrete Mitteilung noch durch aufliegende AGB darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sein Foto dem BF zukomme und in der Folge verarbeitet oder veröffentlicht werde.römisch eins.
- Am 15.11.2015 nahm der Mitbeteiligte römisch 40 (in der Folge auch „MB“) am Meisterschaftsspiel römisch 40 gegen römisch 40 teil. Die Mitspieler hätten dem Beschwerdeführer „ römisch 40 “ (in der Folge auch „BF“) ein Foto des BF zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang sei der MB weder durch eine konkrete Mitteilung noch durch aufliegende AGB darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sein Foto dem BF zukomme und in der Folge verarbeitet oder veröffentlicht werde. Mit E-Mail vom 23.04.2019 (VWA ./1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) teilte der MB dem BF mit, dass sein Foto uneingeschränkt öffentlich über Suchmaschinen abrufbar sei. Dies stelle einen massiven Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Art 8
GRC und in sein Grundrecht auf Datenschutz
§ 1Abs.
1 DSG dar. Für die vorgenommene Datenverarbeitung des BF gebe es keine Einwilligung des MB
Art 6Abs. 1 lit. a i
Vm Art. 7 DSGVO. Darüber hinaus könne sich der BF nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen, da eine Interessensabwägung im Falle der uneingeschränkten Veröffentlichung das Überwiegen des Interesses der Verarbeitenden nicht vorliege. Mit E-Mail vom 23.04.2019 (VWA ./1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) teilte der MB dem BF mit, dass sein Foto uneingeschränkt öffentlich über Suchmaschinen abrufbar sei. Dies stelle einen massiven Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Artikel 8
, GRC und in sein Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, Absatz eins, DSG dar. Für die vorgenommene Datenverarbeitung des BF gebe es keine Einwilligung des MB
Artikel 6, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 7, DSGVO.
Darüber hinaus könne sich der BF nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO berufen, da eine Interessensabwägung im Falle der uneingeschränkten Veröffentlichung das Überwiegen des Interesses der Verarbeitenden nicht vorliege. Schließlich ersuchte der MB den BF um Löschung des gegenständlichen Fotos und legte einen Antrag
Art. 17DSGVO auf Löschung bei (VWA ./2, siehe Punkt Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ).Schließlich ersuchte der MB den BF um Löschung des gegenständlichen Fotos und legte einen Antrag
Artikel 17, DSGVO auf Löschung bei (VWA ./2, siehe Punkt Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ). I.
- Mit E-Mail vom 10.07.2019 (VWA ./3, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) erhob der MB Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) und legte dieser ein ausgefülltes Formular (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) bei (VWA ./4, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). römisch eins.
- Mit E-Mail vom 10.07.2019 (VWA ./3, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) erhob der MB Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) und legte dieser ein ausgefülltes Formular (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) bei (VWA ./4, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
- Mit Schreiben vom 18.07.2019 (VWA ./5) übermittelte die bB dem BF die Beschwerde des MB (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und forderte ihn ihm Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen auf. Ferner legte die bB einen Vereinsregisterauszug zum Stichtag 18.07.2019 dem Verfahrensakt bei (VWA ./6).römisch eins.
- Mit Schreiben vom 18.07.2019 (VWA ./5) übermittelte die bB dem BF die Beschwerde des MB (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und forderte ihn ihm Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen auf. Ferner legte die bB einen Vereinsregisterauszug zum Stichtag 18.07.2019 dem Verfahrensakt bei (VWA ./6). I.
- Mit Schreiben vom 30.10.2019 wurde der BF neuerlich zur Stellungnahme aufgefordert. In diesem Zusammenhang wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die bB ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht
Art. 31DSGVO einleiten (vgl.
Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO) oder den BF zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes an den Sitz der bB laden könne (VWA ./7, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Auch wurde der MB mit Schreiben vom 30.10.2019 über den aktuellen Verfahrenstand informiert (VWA ./8, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.4. Mit Schreiben vom 30.10.2019 wurde der BF neuerlich zur Stellungnahme aufgefordert. In diesem Zusammenhang wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die bB ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht
Artikel 31
, DSGVO einleiten vergleiche Artikel 83, Absatz 4, Litera a, DSGVO) oder den BF zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes an den Sitz der bB laden könne (VWA ./7, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Auch wurde der MB mit Schreiben vom 30.10.2019 über den aktuellen Verfahrenstand informiert (VWA ./8, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
- Im Zuge eines Telefonats teilte Vereinsobmann XXXX der bB mit, dass bereits im Sommer eine Stellungnahme des BF erfolgt sei. Der Vereinsobmann ergänzte, dass es kürzlich eine EDV-Umstellung gegeben habe (siehe Aktenvermerk der bB vom 29.11.2019, VWA ./9, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
- Im Zuge eines Telefonats teilte Vereinsobmann römisch 40 der bB mit, dass bereits im Sommer eine Stellungnahme des BF erfolgt sei. Der Vereinsobmann ergänzte, dass es kürzlich eine EDV-Umstellung gegeben habe (siehe Aktenvermerk der bB vom 29.11.2019, VWA ./9, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Weiters wurde der BF per E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt (VWA ./10, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), dass eine Stellungnahme aufgrund der Schreiben der bB vom 18.07.2019 (siehe VWA ./5) sowie vom 30.10.2019 (siehe VWA ./7) nicht erfolgt sei. Auch wurde der BF aufgefordert, einen Nachweis der Übermittlung der Stellungnahme, aus dem das Datum und die Empfänger-E-Mail-Adresse hervorgehen würde, zu senden. Schließlich wurde der BF neuerlich aufgefordert, eine Stellungnahme zur bereits übermittelten Beschwerde des MB zu übermitteln. Dem BF wurde von der bB eine Frist zur Übermittlung der Nachweise sowie einer Stellungnahme bis 13.12.2019 gesetzt. I.
- Aus einem Aktenvermerk der bB vom 14.01.2020 ist zu entnehmen, dass der BF (bzw. der Obmann) von der bB telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass keine Stellungnahme bis zur festgesetzten Frist (13.12.2019) eingelangt sei. Der Obmann erklärte, dass eine Stellungnahme vom Generalsekretär abgeschickt worden sei. Der Obmann sicherte zu, dass er noch am gleichen Tag die Stellungnahme an das persönliche Postfach des Sachbearbeiters der bB übermitteln werde (VWA ./11, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
- Aus einem Aktenvermerk der bB vom 14.01.2020 ist zu entnehmen, dass der BF (bzw. der Obmann) von der bB telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass keine Stellungnahme bis zur festgesetzten Frist (13.12.2019) eingelangt sei. Der Obmann erklärte, dass eine Stellungnahme vom Generalsekretär abgeschickt worden sei. Der Obmann sicherte zu, dass er noch am gleichen Tag die Stellungnahme an das persönliche Postfach des Sachbearbeiters der bB übermitteln werde (VWA ./11, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
- Am 30.01.2020 erfolgte eine Anfrage des MB über den Verfahrensstand (VWA ./12, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
- Am 30.01.2020 erfolgte eine Anfrage des MB über den Verfahrensstand (VWA ./12, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
- Eine Stellungnahme des BF zur Beschwerde des MB langte im Verwaltungsverfahren nicht ein (VWA ./13, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
- Eine Stellungnahme des BF zur Beschwerde des MB langte im Verwaltungsverfahren nicht ein (VWA ./13, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
- Mit Bescheid vom 17.10.2020 (VWA ./13, siehe Punkt II.2) gab die bB der Beschwerde des MB statt und stellte fest, dass der BF den MB dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt habe, indem der BF auf den Antrag auf Löschung vom 23.04.2019 nicht reagiert habe (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde dem BF aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Löschungsantrag zu entsprechen, oder – im Falle des Nicht-Tätigwerdens
Art. 12Abs.
4 DSGVO – den MB über die Gründe dafür zu unterrichten. römisch eins.9. Mit Bescheid vom 17.10.2020 (VWA ./13, siehe Punkt römisch zwei.2) gab die bB der Beschwerde des MB statt und stellte fest, dass der BF den MB dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt habe, indem der BF auf den Antrag auf Löschung vom 23.04.2019 nicht reagiert habe (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde dem BF aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Löschungsantrag zu entsprechen, oder – im Falle des Nicht-Tätigwerdens
Artikel 12, Absatz 4, DSGVO – den MB über die Gründe dafür zu unterrichten. Rechtlich führte die b
B aus, dass
Art. 17Abs.
1 DSGVO eine betroffene Person (MB) das Recht habe, von dem Verantwortlichen (BF) zu verlangen, dass er betreffende personenbezogene Daten unverzüglich lösche, sofern einer der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Gründe zutreffe.Rechtlich führte die bB aus, dass
Artikel 17
, Absatz eins, DSGVO eine betroffene Person (MB) das Recht habe, von dem Verantwortlichen (BF) zu verlangen, dass er betreffende personenbezogene Daten unverzüglich lösche, sofern einer der in Artikel 17, Absatz eins, DSGVO genannten Gründe zutreffe. In diesem Zusammenhang habe der Verantwortliche der betroffenen Person
Art. 12Abs.
3 DSGVO Informationen über die auf Antrag
den Art. 15 bis 22 DSGVO ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zur Verfügung zu stellen, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Diese Frist könne in bestimmten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden. Darüber sei die betroffene Person jedoch innerhalb eines Monats zu informieren.
dem klaren Wortlaut des Art. 12 Abs. 4 DSGVO sei die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe, weshalb der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig werde, und über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, zu informieren.In diesem Zusammenhang habe der Verantwortliche der betroffenen Person
Artikel 12
, Absatz 3, DSGVO Informationen über die auf Antrag
den Artikel 15 bis 22 DSGVO ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zur Verfügung zu stellen, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Diese Frist könne in bestimmten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden. Darüber sei die betroffene Person jedoch innerhalb eines Monats zu informieren.
dem klaren Wortlaut des Artikel 12, Absatz 4, DSGVO sei die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe, weshalb der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig werde, und über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, zu informieren. Im Lichte dessen sei festzuhalten, dass ein Verantwortlicher verpflichtet sei, innerhalb eines Monats ab Eingang des Antrages zumindest zu reagieren, sei es, dem Antrag zu entsprechen, die Frist zu verlängern oder die betroffene Person über die Gründe für ein Nicht-Tätigwerden zu unterrichten. Dies habe der BF – auch im Laufe des Verfahrens trotz mehrerer gebotener Gelegenheiten – verabsäumt. Der Bescheid wurde dem BF und dem MB am 13.05.2020 per E-Mail zugestellt (VWA ./14 und ./15 – siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
- Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 10.06.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./16, Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In seiner Beschwerde führte der BF wörtlich aus: „Sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit legen wir Einspruch/Beschwerde gegen den von Ihnen erlassenen Bescheid und weisen auf dem mit gesendeten Anfang (gemeint Anhang, siehe VWA ./17), welche wir bereits bei vorangegangenen Fällen vorgelegt und jedem der uns auf die Löschung anschreibt vorlegen. Das letzte Verfahren seitens des Beschwerdeführers wurde bereits vor dem Verhandlungstermin beim Verwaltungsgerichtshof von Beschwerdeführer wieder revidiert. Daher kam ich zu keiner Verhandlung. Daher möchten wir diesen Fall vom Verwaltungsgerichtshof geprüft und gegeben falls eine Verhandlung zur Klärung der Sachlage befürworten, sofern die im Anhang angeführten Punkte für die Datenschutzbehörde nicht zu einer Entscheidung führen, wonach das Recht auf Löschung in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen kann. Mit der Bitte um Bestätigung, dass unser Einspruch/Beschwerde rechtzeitig bei Ihnen eingelangt ist, und der Hoffnung einer positiven Erledigung verbleiben wir.“römisch eins.
- Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 10.06.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./16, Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In seiner Beschwerde führte der BF wörtlich aus: „Sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit legen wir Einspruch/Beschwerde gegen den von Ihnen erlassenen Bescheid und weisen auf dem mit gesendeten Anfang (gemeint Anhang, siehe VWA ./17), welche wir bereits bei vorangegangenen Fällen vorgelegt und jedem der uns auf die Löschung anschreibt vorlegen. Das letzte Verfahren seitens des Beschwerdeführers wurde bereits vor dem Verhandlungstermin beim Verwaltungsgerichtshof von Beschwerdeführer wieder revidiert. Daher kam ich zu keiner Verhandlung. Daher möchten wir diesen Fall vom Verwaltungsgerichtshof geprüft und gegeben falls eine Verhandlung zur Klärung der Sachlage befürworten, sofern die im Anhang angeführten Punkte für die Datenschutzbehörde nicht zu einer Entscheidung führen, wonach das Recht auf Löschung in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen kann. Mit der Bitte um Bestätigung, dass unser Einspruch/Beschwerde rechtzeitig bei Ihnen eingelangt ist, und der Hoffnung einer positiven Erledigung verbleiben wir.“ Als Anhang zur Beschwerde legte der BF folgendes Schreiben bei (VWA ./17, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.): „[…] Bezugnehmend auf Ihr Ansuchen auf Löschung der Personenbezogenen Daten möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihrem Wunsch leider nicht nachkommen können. Begründung: Auszug aus EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. Die oben markierte Zeile trifft aus folgenden Gründen zu. Die Daten werden für die Zwecke für die sie erhoben wurden weiterhin notwendig: ● Fehlender Datensatz: Da Sie in der Kleinfeldfußball Meisterschaft mitgespielt haben, sind Sie ein Teil der Aufstellung Ihrer damaligen Mannschaft. Sollten Ihre Daten entfernt werden, würde das System, da der Datensatz mit Ihrer ID Nummer nicht gefunden wird, eine Fehlermeldung ausgeben. ● Spielberechtigung: Das Entfernen Ihres Bildes würde nachträglich bedeuten, dass Sie nie eine Spielberechtigung hatten und die Spiele mit Ihrer Beteiligung müssten nachträglich mit 0:6 gewertet werden. ● Namensgleichheit bei Neuanmeldungen: Ihre Daten und auch das Bild müssen jedem Teamleiter offen zur Verfügung gestellt werden, damit dieser eine Anmeldung seines Spielers zwecks Namensgleichheit überprüfen kann. Eine Doppelanmeldung eines bereits bestehenden Spielers führt zu einer Geldstrafe. Obgleich Sie nun an einem Spiel oder unzählige Spiele teilgenommen haben, werden Ihre Daten archiviert. Wir können Ihnen gerne anbieten, ihr derzeitiges Bild, durch ein anderes, welches Sie uns zur Verfügung stellen zu ersetzen. Wir hoffen Ihnen mit diesem Schreiben den Sachverhalt nahe gebracht zu haben“. I.
- Am 14.06.2020 erfolgte eine Anfrage des MB über den Verfahrensstand (VWA ./18, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
- Am 14.06.2020 erfolgte eine Anfrage des MB über den Verfahrensstand (VWA ./18, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
- Mit Schreiben vom 03.07.2020 (VWA ./19, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Beschwerde mangelhaft sei. Der BF wurde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Das gegenständliche Schreiben wurde dem BF am 27.07.2020 zugestellt (VWA ./20, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
- Mit Schreiben vom 03.07.2020 (VWA ./19, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Beschwerde mangelhaft sei. Der BF wurde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Das gegenständliche Schreiben wurde dem BF am 27.07.2020 zugestellt (VWA ./20, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
- Mit Schreiben vom 05.08.2020 ergänzte der BF seine Beschwerde (VWA .21, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Er führte wie folgt wörtlich aus: „[…] Hiermit legen wir eine Beschwerde gegen den Bescheid von 17.4.2020, XXXX der Datenschutzbehörde ein.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 05.08.2020 ergänzte der BF seine Beschwerde (VWA .21, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Er führte wie folgt wörtlich aus: „[…] Hiermit legen wir eine Beschwerde gegen den Bescheid von 17.4.2020, römisch 40 der Datenschutzbehörde ein. Begründung: ● Dem Spieler wurden zu keinem Zeitpunkt die Einwilligung der Daten eingeholt, welche nun widerrufen werden könnte. Die Daten sind notwendig um eine Spielberechtigung zu erhalten. Der Spieler kann lediglich sein Bild jederzeit ändern lassen. ● Das Fehlen eines Datensatzes führt „nachweislich“ zu einem Fehler. Wie der Beschwerdeführer dies glaubhaft machen konnte ist zu eruieren. ● Auszug: Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. o Dies ist hier der Fall wie bei der Einvernahme des Präsidenten ausgeführt, jedoch anscheinend nicht protokoliert. Beispiel: Jegliche Daten der Spieler und deren Bilder müssen öffentlich ersichtlich sein, da neue Vereine angehalten sich, Spieler die bereits im Verband angemeldet sind zu transferieren und nicht neu anzumelden. Eine Neuanmeldung führt zu einer Geldstrafe. ● Sollte das Bild des Spielers entfernt werden, bedeutet dies, dass der Spieler nie eine Spielberechtigung hätte und die Spiele seines Vereines müssten nachträglich strafverifiziert werden. Begehren: Aufhebung des Urteils und Zurückweisung der Beschwerde aus dem oben genannten Begründungen da kein Recht auf Löschung besteht. […]“ I.
- Mit Schreiben vom 31.08.2020 (VWA ./22, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wurde die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt Aktenverzeichnis, siehe VWA ./23, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) vorgelegt. Die gegenständliche Beschwerde lange am 11.09.2019 im BVwG ein. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 31.08.2020 (VWA ./22, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wurde die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt Aktenverzeichnis, siehe VWA ./23, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) vorgelegt. Die gegenständliche Beschwerde lange am 11.09.2019 im BVwG ein. In der Beschwerdevorlage bestreitet die bB das Beschwerdevorbringen zur Gänze. In diesem Zusammenhang verweist die bB vollinhaltlich an den angefochtenen Bescheid. Schließlich beantragt die bB den Bescheid abzuweisen. I.
- Nach Anfrage des MB vom 21.08.2020 (VWA ./24, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) teilte die bB mit Schreiben vom 31.08.2020 (VWA ./25, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) mit, dass der Bescheid der bB nicht in Rechtskraft erwachsen sei und zur Zeit keine Rechtskraftbestätigung ausgestellt werden könne.römisch eins.
- Nach Anfrage des MB vom 21.08.2020 (VWA ./24, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) teilte die bB mit Schreiben vom 31.08.2020 (VWA ./25, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) mit, dass der Bescheid der bB nicht in Rechtskraft erwachsen sei und zur Zeit keine Rechtskraftbestätigung ausgestellt werden könne. I.
- Mit Schreiben vom 31.08.2020 erfolgte eine Sachverhaltsmitteilung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, da vom BF die Beschwerde-Gebühr in der Höhe von € 30,- noch nicht entrichtet wurde (VWA ./26, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).römisch eins.
- Mit Schreiben vom 31.08.2020 erfolgte eine Sachverhaltsmitteilung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, da vom BF die Beschwerde-Gebühr in der Höhe von € 30,- noch nicht entrichtet wurde (VWA ./26, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). I.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm ebenso an der Verhandlung teil. römisch eins.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm ebenso an der Verhandlung teil. I.
- Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die bB beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.
- Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die bB beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
- Zum Zweck der Verarbeitung des BF: römisch zwei.1.
- Zum Zweck der Verarbeitung des BF: Die gegenständliche Verarbeitung des BF erfolgt zum Zwecke der Spielerverwaltung und der Überprüfung der Spielberechtigung. Dem BF ist nicht bekannt, wie viele Spieler der XXXX den selben Namen und das selbe Geburtsdatum führen. Dem BF ist nicht bekannt, wie viele Spieler der römisch 40 den selben Namen und das selbe Geburtsdatum führen. Übereinstimmungen hinsichtlich Namen und Geburtsdatum werden bei Anmeldung von Spielern vom System der XXXX überprüft. Übereinstimmungen hinsichtlich Namen und Geburtsdatum werden bei Anmeldung von Spielern vom System der römisch 40 überprüft. II.1.
- Zu den Informationspflichten des BF:römisch zwei.1.
- Zu den Informationspflichten des BF: Der BF hat die Anfrage des MB – Ersuchen um Löschung des Fotos des MB auf der Website des BF – zu keinem Zeitpunkt beantwortet. II.1.
- Zur Verwendung des Fotos des MB:römisch zwei.1.
- Zur Verwendung des Fotos des MB: Im Rahmen eines Fußballspiels am 15.11.2015 haben Mitspieler ein Foto des MB dem BF zur Verfügung gestellt. Seither hat der MB an keinem weiteren Fußballspiel in der XXXX teilgenommen. Der BF ist kein aktives Mitglied der Mannschaft „ XXXX “.Im Rahmen eines Fußballspiels am 15.11.2015 haben Mitspieler ein Foto des MB dem BF zur Verfügung gestellt. Seither hat der MB an keinem weiteren Fußballspiel in der römisch 40 teilgenommen. Der BF ist kein aktives Mitglied der Mannschaft „ römisch 40 “. Am 28.11.2015 hat der BF dem MB eine Information übermittelt, dass sein Foto auf der Website des BF XXXX hochgeladen wurde. Der MB ist seit 26.11.2015 beim BF angemeldet. Am 28.11.2015 hat der BF dem MB eine Information übermittelt, dass sein Foto auf der Website des BF römisch 40 hochgeladen wurde. Der MB ist seit 26.11.2015 beim BF angemeldet. Das Foto des MB ist auf der Website des BF XXXX , unter der Mannschaft „ XXXX “, unter der Rubrik „ XXXX “ abrufbar.Das Foto des MB ist auf der Website des BF römisch 40 , unter der Mannschaft „ römisch 40 “, unter der Rubrik „ römisch 40 “ abrufbar. Der BF hat vom MB zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung zur Verwendung des Fotos eingeholt. Der BF begründet die Verarbeitung des Fotos des MB mit der Überprüfung von Namensgleichheiten, von Spielberechtigungen, der Einhaltung von Transferregelungen sowie zur Vermeidung von technischen Fehlermeldungen. Der MB will die Löschung seines Fotos auf der Website des BF, stimmt aber der Speicherung des Fotos offline in einer beschränkt zugänglichen Datenbank zu. Die Löschung weiterer personenbezogener Daten wurde vom MB nicht beantragt. Auf der Website des BF sind bei mehreren Mannschaften unter der Rubrik „ XXXX “ mehrere Spieler ohne Foto dargestellt. Anstelle eines Fotos befindet sich ein Symbolfoto mit einem Fragezeichen. Zum Beispiel sind bei 96 Mannschaften der XXXX 152 Spieler unter der Rubrik XXXX “ ohne Foto dargestellt. Anstelle eines Fotos befindet sich ein Symbolfoto. Auf der Website des BF sind bei mehreren Mannschaften unter der Rubrik „ römisch 40 “ mehrere Spieler ohne Foto dargestellt. Anstelle eines Fotos befindet sich ein Symbolfoto mit einem Fragezeichen. Zum Beispiel sind bei 96 Mannschaften der römisch 40 152 Spieler unter der Rubrik römisch 40 “ ohne Foto dargestellt. Anstelle eines Fotos befindet sich ein Symbolfoto. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – E-Mail des MB vom 23.04.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./2 – Antrag des MB auf Löschung
Art 17DSGVO (siehe Punkt Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./3 – E-Mail des MB vom 10.07.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./4 – ausgefülltes Formular „Beschwerde an die Datenschutzbehörde“ des MB vom 10.07.2019“ (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme des BF vom 18.07.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Vereinsregisterauszug zum Stichtag 18.07.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 – neuerliche Aufforderung der bB zur Stellungnahme des BF vom 30.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./8 – Mitteilung an den MB über den Verfahrensstand vom 30.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Aktenvermerk der bB vom 29.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Aufforderung der bB zur Übermittlung von Nachweisen und einer Stellungnahme vom 29.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./11 – Aktenvermerk der bB vom 14.01.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./12 – Anfrage des MB über den aktuellen Verfahrensstand vom 30.01.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./13 – Bescheid der bB vom 17.04.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./14 – Zustellung des Bescheides der bB an den BF am 13.05.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./15 – Zustellung des Bescheides der bB an den MB am 13.05.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.),./16 – Beschwerde des BF vom 10.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./17 – Anhang (Beilage) zur Beschwerde des BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./18 – Anfrage des MB über den aktuellen Verfahrensstand vom 14.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./19 – Mängelbehebungsauftrag der bB an den BF, vom 03.07.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./20 – Zustellung des Mängelbehebungsauftrages am 27.07.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./21 – Mängelbehebung durch BF vom 05.08.2020, ./22 – Aktenvorlage der bB mit Schreiben vom 31.08.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./23 – Aktenverzeichnis der bB (siehe Punkt I.13), ./24 – Anfrage des MB wegen Rechtskraftbestätigung vom 21.08.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./25 – Mitteilung der bB an MB wegen Rechtskraftbestätigung vom 31.08.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und ./26 – Sachverhaltsmitteilung an Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern vom 31.08.2020] sowie in den Gerichtsakt des BVwG [Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet].Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – E-Mail des MB vom 23.04.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./2 – Antrag des MB auf Löschung
Artikel 17, DSGVO (siehe Punkt Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./3 – E-Mail des MB vom 10.07.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./4 – ausgefülltes Formular „Beschwerde an die Datenschutzbehörde“ des MB vom 10.07.2019“ (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme des BF vom 18.07.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Vereinsregisterauszug zum Stichtag 18.07.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 – neuerliche Aufforderung der bB zur Stellungnahme des BF vom 30.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./8 – Mitteilung an den MB über den Verfahrensstand vom 30.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Aktenvermerk der bB vom 29.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Aufforderung der bB zur Übermittlung von Nachweisen und einer Stellungnahme vom 29.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./11 – Aktenvermerk der bB vom 14.01.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./12 – Anfrage des MB über den aktuellen Verfahrensstand vom 30.01.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./13 – Bescheid der bB vom 17.04.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./14 – Zustellung des Bescheides der bB an den BF am 13.05.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./15 – Zustellung des Bescheides der bB an den MB am 13.05.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.),./16 – Beschwerde des BF vom 10.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./17 – Anhang (Beilage) zur Beschwerde des BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./18 – Anfrage des MB über den aktuellen Verfahrensstand vom 14.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./19 – Mängelbehebungsauftrag der bB an den BF, vom 03.07.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./20 – Zustellung des Mängelbehebungsauftrages am 27.07.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./21 – Mängelbehebung durch BF vom 05.08.2020, ./22 – Aktenvorlage der bB mit Schreiben vom 31.08.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./23 – Aktenverzeichnis der bB (siehe Punkt römisch eins.13), ./24 – Anfrage des MB wegen Rechtskraftbestätigung vom 21.08.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./25 – Mitteilung der bB an MB wegen Rechtskraftbestätigung vom 31.08.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und ./26 – Sachverhaltsmitteilung an Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern vom 31.08.2020] sowie in den Gerichtsakt des BVwG [Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet]. II.2.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
- Zum Zweck der Verarbeitung des BF:römisch zwei.2.
- Zum Zweck der Verarbeitung des BF: Aus den Erklärungen des BF in seiner Beschwerde (VWA ./16) sowie in seiner Mängelbehebung zur Beschwerde (VWA ./21) ist davon auszugehen, dass seine Verarbeitung zum Zwecke der Spielerverwaltung und Überprüfung der Spielberechtigung erfolgt. Dies wurde vom BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (siehe OZ 9, Verhandlungsprotokoll Seite 3). Sohin war dies festzustellen. Die Feststellung, dass dem BF nicht bekannt ist, wie viele Spieler in der XXXX den selben Namen und das selbe Geburtsdatum führen, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (siehe OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 4).Die Feststellung, dass dem BF nicht bekannt ist, wie viele Spieler in der römisch 40 den selben Namen und das selbe Geburtsdatum führen, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (siehe OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Die Feststellung, dass Übereinstimmungen hinsichtlich Namen und Geburtsdatum bei der Anmeldung von Spielern vom System der XXXX überprüft werden, ergibt sich aus den Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung (siehe OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 6).Die Feststellung, dass Übereinstimmungen hinsichtlich Namen und Geburtsdatum bei der Anmeldung von Spielern vom System der römisch 40 überprüft werden, ergibt sich aus den Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung (siehe OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 6). II.2.
- Zu den Informationspflichten des BF:römisch zwei.2.
- Zu den Informationspflichten des BF: Im Verwaltungsverfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF die Anfrage des MB – Ersuchen um Löschung des Fotos des MB auf der Website des BF – beantwortet hat. Dies entspricht auch den Erklärungen des BF und des MB in der Beschwerdeverhandlung (siehe OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 3 und 6) Sohin war dies festzustellen. II.2.
- Zur Verwendung des Fotos des MB auf der Website des BF:römisch zwei.2.
- Zur Verwendung des Fotos des MB auf der Website des BF: Die Feststellung, dass im Rahmen eines Fußballspiels am 15.11.2015 Mitspieler ein Foto des MB dem BF zur Verfügung gestellt haben, beruht auf den Angaben des MB (VWA ./1), welche vom BF im Verwaltungsverfahren nicht bestritten wurde. Sohin konnte dies festgestellt werden. Die Feststellung, dass der MB nur an einem Spiel am 15.11.2015 teilgenommen hat und sonst an keinen weiteren Spiel in der XXXX teilgenommen hat, ist aus der Website XXXX (zuletzt aufgerufen am 25.01.2021) zu entnehmen. Ebenso ist aus der Website XXXX zu entnehmen, dass der MB kein aktives Mitglied der Mannschaft „ XXXX “ ist. Der MB gehört weder zum aktiven noch erweiterten Mannschaftskader. Der MB ist unter der Rubrik „ XXXX “ aufgelistet. Zudem erklärte der MB in der Beschwerdeverhandlung, auf die Frage, ob er Mitglied im Verein „ XXXX “ (gemeint „ XXXX “) sei, dass er nur ein einziges Mal mitgespielt habe (OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Auch erklärte der BF bereits im Verwaltungsverfahren, dass der MB nur für einen verhinderten Spieler eingesprungen sei (VWA ./1). Insgesamt ist auch aus den Ausführungen des MB nicht zu entnehmen, dass er ein aktives Mitglied der Mannschaft „ XXXX “ ist. Somit war dies festzustellen. Die Feststellung, dass der MB nur an einem Spiel am 15.11.2015 teilgenommen hat und sonst an keinen weiteren Spiel in der römisch 40 teilgenommen hat, ist aus der Website römisch 40 (zuletzt aufgerufen am 25.01.2021) zu entnehmen. Ebenso ist aus der Website römisch 40 zu entnehmen, dass der MB kein aktives Mitglied der Mannschaft „ römisch 40 “ ist. Der MB gehört weder zum aktiven noch erweiterten Mannschaftskader. Der MB ist unter der Rubrik „ römisch 40 “ aufgelistet. Zudem erklärte der MB in der Beschwerdeverhandlung, auf die Frage, ob er Mitglied im Verein „ römisch 40 “ (gemeint „ römisch 40 “) sei, dass er nur ein einziges Mal mitgespielt habe (OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Auch erklärte der BF bereits im Verwaltungsverfahren, dass der MB nur für einen verhinderten Spieler eingesprungen sei (VWA ./1). Insgesamt ist auch aus den Ausführungen des MB nicht zu entnehmen, dass er ein aktives Mitglied der Mannschaft „ römisch 40 “ ist. Somit war dies festzustellen. Die Feststellung, dass der MB vom BF über das Hochladen seines Fotos auf die Website des BF in Kenntnis gesetzt wurde, ergibt sich aus den unbestrittenen Erklärungen in der Beschwerdeverhandlung (OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Die Feststellung, dass der MB seit 26.11.2015 beim BF angemeldet ist, ist aus der Website des BF XXXX zu entnehmen (zuletzt aufgerufen am 25.01.2021). Die Feststellung, dass der MB vom BF über das Hochladen seines Fotos auf die Website des BF in Kenntnis gesetzt wurde, ergibt sich aus den unbestrittenen Erklärungen in der Beschwerdeverhandlung (OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Die Feststellung, dass der MB seit 26.11.2015 beim BF angemeldet ist, ist aus der Website des BF römisch 40 zu entnehmen (zuletzt aufgerufen am 25.01.2021). Das Foto des MB ist auf der Homepage des BF abrufbar (siehe OZ 3, bzw. Homepage des MB XXXX , zuletzt aufgerufen am 25.01.2021). Sohin war dies festzustellen. Das Foto des MB ist auf der Homepage des BF abrufbar (siehe OZ 3, bzw. Homepage des MB römisch 40 , zuletzt aufgerufen am 25.01.2021). Sohin war dies festzustellen. Die Feststellung, dass der BF vom MB zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung zur Verwendung des Fotos eingeholt hat, beruht auf den Angaben des BF (VWA ./21) sowie aus den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung (siehe OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Sohin war dies festzustellen. Aufgrund der Erklärungen des BF im Verwaltungsverfahren (VWA ./16 und ./21) begründet er die Verarbeitung des Fotos des MB mit der Überprüfung von Namensgleichheiten, von Spielberechtigungen, der Einhaltung von Transferregelungen sowie zur Vermeidung von technischen Fehlermeldungen. Sohin war dies festzustellen. Die Feststellung, dass der MB die Löschung seines Fotos auf der Website des BF fordert, jedoch einer Speicherung des Fotos offline in einer beschränkt zugänglichen Datenbank zustimmt, beruht auf den Angaben des MB (VWA ./1). Sohin konnte dies festgestellt werden. Die Feststellung, dass auf der Website des BF bei mehreren Mannschaften unter der Rubrik „ XXXX “ mehrere Spieler ohne Foto dargestellt sind und dafür ein Symbolfoto mit einem Fragezeichen präsentiert wird, ist auf der Website des BF XXXX zu entnehmen (zuletzt aufgerufen am 25.01.2015). Bei 96 Mannschaften der Wiener Liegen der XXXX sind unter der Rubrik „ XXXX insgesamt 152 Spieler mit keinem Bild, sondern mit einem Symbolfoto dargestellt (siehe OZ 4, bzw. OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Sohin konnte dies festgestellt werden. Die Feststellung, dass auf der Website des BF bei mehreren Mannschaften unter der Rubrik „ römisch 40 “ mehrere Spieler ohne Foto dargestellt sind und dafür ein Symbolfoto mit einem Fragezeichen präsentiert wird, ist auf der Website des BF römisch 40 zu entnehmen (zuletzt aufgerufen am 25.01.2015). Bei 96 Mannschaften der Wiener Liegen der römisch 40 sind unter der Rubrik „ römisch 40 insgesamt 152 Spieler mit keinem Bild, sondern mit einem Symbolfoto dargestellt (siehe OZ 4, bzw. OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Sohin konnte dies festgestellt werden. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB
§ 24DSG zugrunde.
Diese Angelegenheit ist
§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der b
B
Paragraph 24, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist
Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
- Zur Verletzung von Informationsvorschriften durch den BF:römisch zwei.3.
- Zur Verletzung von Informationsvorschriften durch den BF: II.3.1.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.1.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: Art. 12 DSGVO – Transparente Informationen, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen – lautet (auszugsweise):Artikel 12, DSGVO – Transparente Informationen, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen – lautet (auszugsweise): […]
(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. […] Erwägungsgrund 59 zur DSGVO lautet: Es sollten Modalitäten festgelegt werden, die einer betroffenen Person die Ausübung der Rechte, die ihr nach dieser Verordnung zustehen, erleichtern, darunter auch Mechanismen, die dafür sorgen, dass sie unentgeltlich insbesondere Zugang zu personenbezogenen Daten und deren Berichtigung oder Löschung beantragen und gegebenenfalls erhalten oder von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann. So sollte der Verantwortliche auch dafür sorgen, dass Anträge elektronisch gestellt werden können, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten elektronisch verarbeitet werden. Der Verantwortliche sollte verpflichtet werden, den Antrag der betroffenen Person unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats zu beantworten und gegebenenfalls zu begründen, warum er den Antrag ablehnt. II.3.1.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.1.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
der vorliegenden Regelung der DSGVO ist ein Verantwortlicher verpflichtet, innerhalb eines Monats ab Eingang eines Antrages zumindest zu reagieren, sei es, dem Antrag zu entsprechen, die Frist zu verlängern oder die betroffene Person über die Gründe für ein Nicht-Tätigwerden zu unterrichten. Dies hat der BF – auch im Laufe des Verwaltungsverfahrens trotz mehrerer gebotener Gelegenheiten – verabsäumt. Der BF hat dadurch seine Informationspflichten
Art 12Abs.
3 DSGVO verletzt.Der BF hat dadurch seine Informationspflichten
Artikel 12, Absatz 3, DSGVO verletzt.
Jedoch kann aus einer Verletzung von Art 12 DSGVO nicht auf eine fehlende Rechtmäßigkeit der Verarbeitung geschlossen werden. Die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung ist anhand er Voraussetzungen
Art 6DSGVO zu prüfen (Illibauer in Knyrim, Dat
Komm Art 12 DSGVO (Stand 1.10.2018, rdb.at), so auch: Kamlah in Plath, DSGVO/BDSG3 Art 13 Rz 17 und Eßer in Eßer/Kramer/von Lewinski, Auernhammer DSGVO/BDSG5 Art 13 Rz 7; so auch BVwG 21.10.2020, W274 2232028-1). Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung des verfahrensgegenständlichen Fotos wird im Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. geprüft.Jedoch kann aus einer Verletzung von Artikel 12, DSGVO nicht auf eine fehlende Rechtmäßigkeit der Verarbeitung geschlossen werden. Die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung ist anhand er Voraussetzungen
Artikel 6, DSGVO zu prüfen (Illibauer in Knyrim, Dat
Komm Artikel 12, DSGVO (Stand 1.10.2018, rdb.at), so auch: Kamlah in Plath, DSGVO/BDSG3 Artikel 13, Rz 17 und Eßer in Eßer/Kramer/von Lewinski, Auernhammer DSGVO/BDSG5 Artikel 13, Rz 7; so auch BVwG 21.10.2020, W274 2232028-1). Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung des verfahrensgegenständlichen Fotos wird im Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. geprüft. II.3.
- Zur Verwendung des Fotos des MB auf der Website des BF: römisch zwei.3.
- Zur Verwendung des Fotos des MB auf der Website des BF: II.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: Art 17 DSGVO – Recht auf Löschung – lautet:Artikel 17, DSGVO – Recht auf Löschung – lautet:
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
- a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
- b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung
Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt
Artikel 21
Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt
Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
- d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft
Artikel 8Absatz 1 erhoben.
(2)Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er
Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
- a)zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
- b)zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- c)aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit
Artikel 9
Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Art 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:Artikel 5, DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Art 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet:Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet:
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun.
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
- a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
- b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
- c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 9
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Artikel 10
verarbeitet werden,
- d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
- e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. Erwägungsgrund 39 zur DSGVO lautet: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen. Für natürliche Personen sollte Transparenz dahingehend bestehen, dass sie betreffende personenbezogene Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden und in welchem Umfang die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und künftig noch verarbeitet werden. Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten leicht zugänglich und verständlich und in klarer und einfacher Sprache abgefasst sind. Dieser Grundsatz betrifft insbesondere die Informationen über die Identität des Verantwortlichen und die Zwecke der Verarbeitung und sonstige Informationen, die eine faire und transparente Verarbeitung im Hinblick auf die betroffenen natürlichen Personen gewährleisten, sowie deren Recht, eine Bestätigung und Auskunft darüber zu erhalten, welche sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Natürliche Personen sollten über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten informiert und darüber aufgeklärt werden, wie sie ihre diesbezüglichen Rechte geltend machen können. Insbesondere sollten die bestimmten Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten feststehen. Die personenbezogenen Daten sollten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Dies erfordert insbesondere, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt. Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der Verantwortliche Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen. Es sollten alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unrichtige personenbezogene Daten gelöscht oder berichtigt werden. Personenbezogene Daten sollten so verarbeitet werden, dass ihre Sicherheit und Vertraulichkeit hinreichend gewährleistet ist, wozu auch gehört, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Daten haben und weder die Daten noch die Geräte, mit denen diese verarbeitet werden, benutzen können. II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20. 5. 2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16. 12. 2008, C-524/06, Huber, Rn 48.)Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20. 5. 2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16. 12. 2008, C-524/06, Huber, Rn 48.) II.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Die betroffene Person hat einen Löschungsanspruch nach Art 17 DSGVO, wenn der Verantwortliche gegen die Grundsätze des Art 5 Abs. 1 DSGVO verstößt oder sich auf keine Rechtmäßigkeitsgrundlage iSd Art. 6 DSGVO (mehr) stützen kann (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 Rz 47 (Stand: Oktober 2018)). Die betroffene Person hat einen Löschungsanspruch nach Artikel 17, DSGVO, wenn der Verantwortliche gegen die Grundsätze des Artikel 5, Absatz eins, DSGVO verstößt oder sich auf keine Rechtmäßigkeitsgrundlage iSd Artikel 6, DSGVO (mehr) stützen kann (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, Rz 47 (Stand: Oktober 2018)). In gegenständlicher Beschwerdesache verfügt der BF über keine Einwilligung des MB zur Verwendung des verfahrensgegenständlichen Fotos. Der BF begründet die Verarbeitung des Fotos des MB mit der Überprüfung von Namensgleichheiten, von Spielberechtigungen, der Einhaltung von Transferregelungen sowie zur Vermeidung von technischen Fehlermeldungen. Am 23.04.2019 beantragte der MB beim BF um Löschung des Fotos, welches auf der Homepage XXXX abrufbar ist. Die Löschung weiterer personenbezogener Daten wurde vom MB nicht beantragt.Am 23.04.2019 beantragte der MB beim BF um Löschung des Fotos, welches auf der Homepage römisch 40 abrufbar ist. Die Löschung weiterer personenbezogener Daten wurde vom MB nicht beantragt. Schon vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) ist die Verwendung des Fotos zur Überprüfung von Namensgleichheiten, von Spielberechtigungen, der Einhaltung von Transferregelungen sowie zur Vermeidung von technischen Fehlermeldungen nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Erwägungsgrund 39, 7. Satz zum Ausdruck bringt, dass im Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verankert werden soll. Im grundrechtlichen Verständnis besteht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Eignung des Eingriffs zur Zielerreichung, Notwendigkeit des Eingriffs und gelindestes Mittel zur Zielerreichung. Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist daher nicht nachvollziehbar, warum der BF ein Foto des MB benötigt, um Namensgleichheiten, Spielberechtigung und die Einhaltung von Transferregelungen zu prüfen. Schon vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Datenminimierung (Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO) ist die Verwendung des Fotos zur Überprüfung von Namensgleichheiten, von Spielberechtigungen, der Einhaltung von Transferregelungen sowie zur Vermeidung von technischen Fehlermeldungen nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Erwägungsgrund 39, 7. Satz zum Ausdruck bringt, dass im Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verankert werden soll. Im grundrechtlichen Verständnis besteht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Eignung des Eingriffs zur Zielerreichung, Notwendigkeit des Eingriffs und gelindestes Mittel zur Zielerreichung. Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist daher nicht nachvollziehbar, warum der BF ein Foto des MB benötigt, um Namensgleichheiten, Spielberechtigung und die Einhaltung von Transferregelungen zu prüfen. Dahingehend führte der BF in der Beschwerdeverhandlung unter anderem aus, dass ein Foto eines Spielers dafür benötigt werde, um Übereinstimmungen (Gleichheiten) hinsichtlich Spielerdaten (Name und Geburtsdatum) zu überprüfen (OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Jedoch ist diese Begründung des BF nicht nachvollziehbar, zumal ihm nicht bekannt ist, wie viele Spieler des XXXX den selben Namen und das selbe Geburtsdatum führen. Daraus wird auch erkennbar, dass dem BF nicht bekannt ist, ob es noch eine weitere Person im XXXX gibt, die den selben Namen und das selbe Geburtsdatum wie der MB hat. Dahingehend führte der BF in der Beschwerdeverhandlung unter anderem aus, dass ein Foto eines Spielers dafür benötigt werde, um Übereinstimmungen (Gleichheiten) hinsichtlich Spielerdaten (Name und Geburtsdatum) zu überprüfen (OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Jedoch ist diese Begründung des BF nicht nachvollziehbar, zumal ihm nicht bekannt ist, wie viele Spieler des römisch 40 den selben Namen und das selbe Geburtsdatum führen. Daraus wird auch erkennbar, dass dem BF nicht bekannt ist, ob es noch eine weitere Person im römisch 40 gibt, die den selben Namen und das selbe Geburtsdatum wie der MB hat. Zudem erklärte der BF ausführlich, dass bereits bei der Anmeldung von Spielern Namensgleichheiten und Übereinstimmungen mit Geburtsdaten von Spielern vom System aufgezeigt werden. Daraus ergibt sich, dass bereits vor Beginn eins Fußballspiels die Namensgleichheiten und Übereinstimmung hinsichtlich eines Geburtsdatums überprüft werden. Zudem sind die Kapitäne einzelner Mannschaften verpflichtet, die Spielberechtigung der eigenen Spieler zu überprüfen. Zur Überprüfung von Namensgleichheiten, Spielberechtigung und die Einhaltung von Transferregelungen sind jedenfalls die vorhandenen Informationen des BF über die Spieler (Vor- und Nachname sowie Jahrgang) ausreichend. Mag die Überprüfung mit einem Foto, welches über eine Website abrufbar ist, im Einzelfall (z.B. vor Spielbeginn) hilfreich sein, so stehen auch gelindere Mittel zur Verfügung, um den intendierten Zweck zu erreichen. So kann die Identität von Spielern bereits mit amtlichen Ausweisen (Personalausweis, Führerschein, Reisepass usw.) überprüft werden. Die Überprüfung der Identität, welche als Grundlage für die Überprüfung von Namensgleichheiten, Spielberechtigung und die Einhaltung von Transferreglungen erforderlich ist, kann jedenfalls mit den amtlichen Ausweisen erfolgen. Weiters sind die Erklärungen des BF nicht nachvollziehbar, dass das Fehlen eines Datensatzes nachweislich zu einem Fehler führt (VWA ./17 und ./21). Auch wenn das Löschen des Bildes des MB zu einer technischen Fehlermeldung führt, so stellt dies kein valides Argument dar, da der BF
Art. 25
DSGVO angehalten ist, dem Gedanken des Datenschutzes durch Technikgestaltung Rechnung zu tragen. Daher spricht auch dieser Umstand nicht gegen die Löschung des Fotos des MB auf der Website des BF. Die Funktionsweise der Website kann auch dadurch sichergestellt werden, dass anstelle eines Fotos ein anderer Datensatz (Symbolfoto) hinterlegt wird. In diesem Zusammenhang sind auf der Website des BF bei mehreren Mannschaften unter der Rubrik „ XXXX “ mehrere Spieler ohne Foto dargestellt. Anstelle eines Fotos befindet ein Symbolfoto mit einem Fragezeichen.Weiters sind die Erklärungen des BF nicht nachvollziehbar, dass das Fehlen eines Datensatzes nachweislich zu einem Fehler führt (VWA ./17 und ./21). Auch wenn das Löschen des Bildes des MB zu einer technischen Fehlermeldung führt, so stellt dies kein valides Argument dar, da der BF
Artikel 25
, DSGVO angehalten ist, dem Gedanken des Datenschutzes durch Technikgestaltung Rechnung zu tragen. Daher spricht auch dieser Umstand nicht gegen die Löschung des Fotos des MB auf der Website des BF. Die Funktionsweise der Website kann auch dadurch sichergestellt werden, dass anstelle eines Fotos ein anderer Datensatz (Symbolfoto) hinterlegt wird. In diesem Zusammenhang sind auf der Website des BF bei mehreren Mannschaften unter der Rubrik „ römisch 40 “ mehrere Spieler ohne Foto dargestellt. Anstelle eines Fotos befindet ein Symbolfoto mit einem Fragezeichen. Insgesamt ist schon vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Datenminimierung – Reduzierung der Datenverarbeitung auf das unvermeidbare – die Datenverarbeitung des BF (Bereitstellung des Fotos des MB auf der Website des BF) nicht zulässig. Dahingehend ist auch aus den Erwägungsgründen zu entnehmen, dass die Datenverarbeitung auf das notwendige Maß beschränkt sein muss (Erwägungsgrund 39,
- Satz). Wie dargestellt kann die Überprüfung der Identität und in diesem Zusammenhang die Verifizierung der Namensgleichheit, der Spielberechtigung und der Einhaltung von Transferregeln auch auf Basis mit amtlichen Ausweisen erfolgen. Auch mögliche Fehlermeldungen im System des BF bieten keine Grundlage für die Veröffentlichung des Fotos des MB auf der Website des BF. Auch auf Ebene Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – kann die Veröffentlichung des Fotos des MB auf der Website nicht gestützt werden. Aufgrund der Ausführungen des BF ist davon auszugehen, dass er sich auf Abs. 1 lit. f – berechtigte Interessen des Verantwortlichen – bezieht. Ein berechtigtes Interesse kann sich auf rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen stützen. In diesem Zusammenhang muss der Verantwortliche selbst beurteilen, ob seine Interessen ausreichend berechtigt sind und hierfür die Datenverarbeitung notwendig ist, bzw., ob die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Jedoch ist bei der Abwägung zu beachten, dass grundsätzlich jede Datenverarbeitung verboten ist, soweit sie nicht aufgrund einer Ausnahme zulässig ist. Auch auf Ebene Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – kann die Veröffentlichung des Fotos des MB auf der Website nicht gestützt werden. Aufgrund der Ausführungen des BF ist davon auszugehen, dass er sich auf Absatz eins, Litera f, – berechtigte Interessen des Verantwortlichen – bezieht. Ein berechtigtes Interesse kann sich auf rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen stützen. In diesem Zusammenhang muss der Verantwortliche selbst beurteilen, ob seine Interessen ausreichend berechtigt sind und hierfür die Datenverarbeitung notwendig ist, bzw., ob die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Jedoch ist bei der Abwägung zu beachten, dass grundsätzlich jede Datenverarbeitung verboten ist, soweit sie nicht aufgrund einer Ausnahme zulässig ist. Soweit der BF ausführt, dass durch das Löschen eines Fotos eines Spielers auf der Website, alle Spiele seines Vereines, an denen dieser Spieler teilnahm, nachträglich strafverifiziert werden müssten (6:0 für die gegnerische Mannschaft), so koppelt der BF auf unzulässiger Weise die Verarbeitung eines Fotos (Veröffentlichung auf der Website) mit einem Ergebnis bzw. einer Strafverifizierung eines Fußballspiels. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung eines Fotos eines Spielers auf der Website des BF und dem Ergebnis eines Fußballspiels bestehen kann. Folgt man der Absicht des BF, würde dies dazu führen, dass das Ergebnis eines Fußballspiels nicht von der Fairness, Geschicklichkeit und der Leistungsfähigkeit der Spieler abhängig ist, sondern vom Antrag eines Spielers, dass dessen Foto auf der Website nicht mehr abrufbar ist. Wie bereits ausgeführt, kann die Identität eines Spielers auch durch amtliche Ausweise verifiziert werden. Wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass mit Hilfe eines Fotos die Überprüfung der Spielberechtigung durch den gegnerischen Kapitän ermöglicht werden solle (siehe OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 9), so ist im Fall des MB zu beachten, dass er erst am 28.11.2015, also rund zwei Wochen nachdem er für die Mannschaft „ XXXX “ spielte, über die Anmeldung per E-Mail in Kenntnis gesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie der gegnerische Kapitän die Spielberechtigung des MB hätte überprüfen können, zumal der MB erst zwei Wochen später angemeldet worden ist (auf der Website des BF ist ein Anmeldedatum für den MB 26.11.2015 ausgewiesen). Wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass mit Hilfe eines Fotos die Überprüfung der Spielberechtigung durch den gegnerischen Kapitän ermöglicht werden solle (siehe OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 9), so ist im Fall des MB zu beachten, dass er erst am 28.11.2015, also rund zwei Wochen nachdem er für die Mannschaft „ römisch 40 “ spielte, über die Anmeldung per E-Mail in Kenntnis gesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie der gegnerische Kapitän die Spielberechtigung des MB hätte überprüfen können, zumal der MB erst zwei Wochen später angemeldet worden ist (auf der Website des BF ist ein Anmeldedatum für den MB 26.11.2015 ausgewiesen). Ferner ist zu beachten, dass auf der Website des BF sind bei mehreren Mannschaften unter der Rubrik „ XXXX “ mehrere Spieler ohne Foto dargestellt werden. Anstelle eines Fotos befindet sich ein Symbolfoto mit einem Fragezeichen. Alleine in den Wiener Ligen sind bei 96 Mannschaften 152 Spieler ohne Foto dargestellt. Auch der MB ist nur unter der Rubrik „ XXXX “ der Mannschaft „ XXXX “ aufgelistet. Auch gehört der MB weder zum aktiven noch zum erweiterten Mannschaftskader der Mannschaft „ XXXX “. Der MB ist kein aktives Mitglied der Mannschaft „ XXXX “. Insgesamt ist vor dem Hintergrund dieser Aspekte, ein berechtigtes Interesse des BF nicht erkennbar, dass das Foto des BF weiterhin auf der Website des BF abrufbar ist, zumal der MB nur unter Rubrik „ XXXX “ ersichtlich ist und es auf dieser Ebene zahlreiche Spieler mehrerer Mannschaften auf XXXX gibt, welche nur mit einem Symbolfoto dargestellt sind. Ferner ist zu beachten, dass auf der Website des BF sind bei mehreren Mannschaften unter der Rubrik „ römisch 40 “ mehrere Spieler ohne Foto dargestellt werden. Anstelle eines Fotos befindet sich ein Symbolfoto mit einem Fragezeichen. Alleine in den Wiener Ligen sind bei 96 Mannschaften 152 Spieler ohne Foto dargestellt. Auch der MB ist nur unter der Rubrik „ römisch 40 “ der Mannschaft „ römisch 40 “ aufgelistet. Auch gehört der MB weder zum aktiven noch zum erweiterten Mannschaftskader der Mannschaft „ römisch 40 “. Der MB ist kein aktives Mitglied der Mannschaft „ römisch 40 “. Insgesamt ist vor dem Hintergrund dieser Aspekte, ein berechtigtes Interesse des BF nicht erkennbar, dass das Foto des BF weiterhin auf der Website des BF abrufbar ist, zumal der MB nur unter Rubrik „ römisch 40 “ ersichtlich ist und es auf dieser Ebene zahlreiche Spieler mehrerer Mannschaften auf römisch 40 gibt, welche nur mit einem Symbolfoto dargestellt sind. Soweit der BF seine berechtigten Interessen darauf stützt, dass durch die Verarbeitung des Fotos des MB auf der Website eine Verifizierung der Namensgleichheit, der Spielberechtigung und der Einhaltung von Transferregeln ermöglicht werden soll, so wird dahingehend auf die obigen Ausführungen – im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Datenminimierung – verwiesen. Der BF war daher nicht in der Lage ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung des Fotos des MB darzulegen, welches den Interessen des MB (Datenschutz) überwiegt. Im Ergebnis hat der MB einen Löschungsanspruch nach Art 17 Abs. 1 lit. d DSGVO, weil der BF gegen die Grundsätze des Art 5 Abs. 1 DSGVO verstoßen hat bzw. sich auf keine Rechtmäßigkeitsgrundlage iSd Art. 6 DSGVO stützen kann. Aus diesem Grund ist der Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wie folgt zu ändern: „Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt
- wie folgt geändert „Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung seines Fotos auf der Homepage XXXX verletzt hat.“ Dazu wird angemerkt, dass im Bescheid der bB als Beschwerdegegner der Verein „ XXXX “ bezeichnet wird; als Beschwerdeführer wird im Bescheid der bB XXXX geführt.Im Ergebnis hat der MB einen Löschungsanspruch nach Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO, weil der BF gegen die Grundsätze des Artikel 5, Absatz eins, DSGVO verstoßen hat bzw. sich auf keine Rechtmäßigkeitsgrundlage iSd Artikel 6, DSGVO stützen kann. Aus diesem Grund ist der Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wie folgt zu ändern: „Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt
- wie folgt geändert „Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung seines Fotos auf der Homepage römisch 40 verletzt hat.“ Dazu wird angemerkt, dass im Bescheid der bB als Beschwerdegegner der Verein „ römisch 40 “ bezeichnet wird; als Beschwerdeführer wird im Bescheid der bB römisch 40 geführt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W245.2234973.1.01