Obsah (11)
§ 14Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 13§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlW246 2224036-1 SpruchW246 2224036-1/12E, W246 2224036-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 14
BDG 1979 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK sowie Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die WUTTE-LANG Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 20.08.2019, Zl. PAK-014897/18-A05, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Paragraph 14, BDG 1979 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben, wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben, wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 26.04.2018 teilte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamter der Österreichischen Post AG, mit, dass die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung beauftragt worden sei und er damit zusammenhängenden Untersuchungseinladungen Folge zu leisten habe.
- Mit Schreiben vom 26.04.2018 teilte das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamter der Österreichischen Post AG, mit, dass die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung beauftragt worden sei und er damit zusammenhängenden Untersuchungseinladungen Folge zu leisten habe.
- Aus dem in der Folge nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ( XXXX ) vom 11.06.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer Einklemmsymptomatik der linken Schulter bei einem Zustand nach zweimaliger Arthroskopie und Gelenksinfektion bei mäßiger Bewegungseinschränkung der linken Schulter leide. Weiters lägen bei ihm ein chronischer Rückenschmerz bei Verschleißerscheinungen mit Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und ein Zustand nach Umstellungsosteotomie vor, die Gelenksfunktion beider Kniegelenke sei jedoch gut.
- Aus dem in der Folge nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ( römisch 40 ) vom 11.06.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer Einklemmsymptomatik der linken Schulter bei einem Zustand nach zweimaliger Arthroskopie und Gelenksinfektion bei mäßiger Bewegungseinschränkung der linken Schulter leide. Weiters lägen bei ihm ein chronischer Rückenschmerz bei Verschleißerscheinungen mit Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und ein Zustand nach Umstellungsosteotomie vor, die Gelenksfunktion beider Kniegelenke sei jedoch gut. Der Beschwerdeführer könne zwar ständig Tätigkeiten im Sitzen, Stehen oder Gehen verrichten, aber nur fallweise Zwangshaltungen einnehmen. Mittelschwere Hebe- und Trageleistungen seien ihm nur fallweise sowie schwere Hebe- und Trageleistungen seien ihm gar nicht möglich. Weiters könne der Beschwerdeführer nur fallweise Kälte, Nässe, Hitze und Staub ausgesetzt werden. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer körperlich nur fallweise schwer belastbar. Eine kalkülsrelevante Besserung seines Gesundheitszustandes sei nicht möglich.
- Auf Grundlage des angeführten Gutachtens erfolgte am 13.06.2018 eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA ( XXXX ). Darin wird nach Wiedergabe der Diagnosen des o.a. Gutachtens festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keine schweren Hebe- und Trageleistungen mehr möglich seien, was sich auch in Zukunft nicht bessern werde.
- Auf Grundlage des angeführten Gutachtens erfolgte am 13.06.2018 eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA ( römisch 40 ). Darin wird nach Wiedergabe der Diagnosen des o.a. Gutachtens festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keine schweren Hebe- und Trageleistungen mehr möglich seien, was sich auch in Zukunft nicht bessern werde.
- Mit Schreiben vom 28.08.2018 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 13.06.2018 und teilte ihm mit, dass ein Ruhestandsversetzungsverfahren seine Person betreffend eingeleitet worden sei. Aus der genannten Stellungnahme ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die dienstlichen Aufgaben des ihm auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes („Landzustelldienst“, Code 0801) nicht mehr erfüllen könne. Ein gleichwertiger Arbeitsplatz stünde im Bereich der Behörde nicht zur Verfügung. Es werde daher seine Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.
- Mit Schreiben vom 28.08.2018 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 13.06.2018 und teilte ihm mit, dass ein Ruhestandsversetzungsverfahren seine Person betreffend eingeleitet worden sei. Aus der genannten Stellungnahme ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die dienstlichen Aufgaben des ihm auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes („Landzustelldienst“, Code 0801) nicht mehr erfüllen könne. Ein gleichwertiger Arbeitsplatz stünde im Bereich der Behörde nicht zur Verfügung. Es werde daher seine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.
- Mit Schreiben vom 13.09.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin hierzu Stellung. Dabei führte er aus, er habe im Jahr 1996 bei einem – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: BVA) anerkannten – Dienstunfall eine erhebliche Sprunggelenksverletzung erlitten, weswegen ihm die BVA mit Bescheid vom 21.09.1998 eine Dauerrente zuerkannt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer im Jahr 2000 vom Bundessozialamt XXXX einer Untersuchung unterzogen worden, bei der festgestellt worden sei, dass bei ihm ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 vH vorliege (schmerzhafte Bewegungsstörung des Sprunggelenks und damit einhergehende Gefühlsstörung, beides durch den o.a. Dienstunfall bedingt). Schließlich habe eine Nachuntersuchung der BVA im Juni 2001 ergeben, dass sich sein Zustand nicht gebessert habe, weshalb die o.a. Dauerrente weiterhin zur Auszahlung gelangen würde. Dabei führte er aus, er habe im Jahr 1996 bei einem – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: BVA) anerkannten – Dienstunfall eine erhebliche Sprunggelenksverletzung erlitten, weswegen ihm die BVA mit Bescheid vom 21.09.1998 eine Dauerrente zuerkannt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer im Jahr 2000 vom Bundessozialamt römisch 40 einer Untersuchung unterzogen worden, bei der festgestellt worden sei, dass bei ihm ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 vH vorliege (schmerzhafte Bewegungsstörung des Sprunggelenks und damit einhergehende Gefühlsstörung, beides durch den o.a. Dienstunfall bedingt). Schließlich habe eine Nachuntersuchung der BVA im Juni 2001 ergeben, dass sich sein Zustand nicht gebessert habe, weshalb die o.a. Dauerrente weiterhin zur Auszahlung gelangen würde. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 13.06.2018 sei die aus dem o.a. Dienstunfall herrührende Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht erwähnt worden, obwohl er dadurch stark beeinträchtigt sei. Das Fehlen dieser Verletzung in der angeführten Stellungnahme sei für den Beschwerdeführer jedoch von weitreichender Bedeutung, weil dies erhebliche Auswirkungen auf die Höhe seiner Ruhegenussansprüche haben könne. Es werde daher der Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Sprunggelenksverletzung infolge des Dienstunfalles eine der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei.
- Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ersuchte die Behörde den chefärztlichen Dienst der PVA mit Schreiben vom 23.10.2018 um eine ergänzende Stellungnahme zur Frage des Einflusses der o.a. Sprunggelenksverletzung auf die Minderung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers.
- Mit Aktenvermerk vom 29.10.2018 gab der chefärztliche Dienst der PVA XXXX ) bekannt, dass die festgestellte Dienstunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit der Sprunggelenksverletzung des Beschwerdeführers stehe.
- Mit Aktenvermerk vom 29.10.2018 gab der chefärztliche Dienst der PVA römisch 40 ) bekannt, dass die festgestellte Dienstunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit der Sprunggelenksverletzung des Beschwerdeführers stehe.
- Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.05.2019 u.a. den o.a. Aktenvermerk zur Stellungnahme.
- Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 29.05.2019 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung. Dabei führte er zum übermittelten Aktenvermerk aus, dass die darin getroffene Beurteilung ohne weitere Untersuchung des Beschwerdeführers und ohne Begründung erfolgt sei. Es könne sich somit dabei wohl kaum um eine „ergänzende Stellungnahme“ handeln. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass seine Untersuchung am 11.06.2018 um 07:41 Uhr in der Früh und somit zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Schwellneigung seines Sprunggelenks aufgrund der nächtlichen Hochlagerung nicht so intensiv ausgeprägt gewesen sei wie am Abend. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer aufgrund des erst eine Woche vor der Untersuchung beendeten Reha-Aufenthalts wegen seiner zweiten Schulteroperation und des damit zusammenhängenden Krankenstandes schonen können, weshalb das Sprunggelenk damals kaum beansprucht worden sei. Im Ergebnis hätten die im Untersuchungszeitpunkt vorliegenden geringen Beschwerden im Sprunggelenk die Lage bei herkömmlicher Belastung nicht abgebildet, weshalb der Beschwerdeführer die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie beantrage.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer
§ 14Abs.
1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand.10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand. 10.
- Dabei führte die Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 08.09.2018 durchgehend im Krankenstand befinde. Der dem Beschwerdeführer auf Dauer zugewiesene Arbeitsplatz („Landzustelldienst“; Code 0801) erfordere u.a. überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken und Strecken sowie Arm- und Handbeweglichkeit in besonderem Ausmaß. Aus den vorliegenden medizinischen Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer diese Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Eine für das Leistungskalkül relevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstunfähigkeit werde nicht für möglich erachtet. 10.
- Im Hinblick auf einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 seien unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers nur Verweisungsarbeitsplätze, die örtlich im Bereich des Regionalzentrums XXXX liegen würden, berücksichtigt worden. Da eine Versetzung in ein anderes Bundesland nicht in Betracht komme und innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Dienstbehörde keine der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitsplätze vorhanden seien, könne ein Verweisungsarbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden.10.
- Im Hinblick auf einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz iSd Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 seien unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers nur Verweisungsarbeitsplätze, die örtlich im Bereich des Regionalzentrums römisch 40 liegen würden, berücksichtigt worden. Da eine Versetzung in ein anderes Bundesland nicht in Betracht komme und innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Dienstbehörde keine der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitsplätze vorhanden seien, könne ein Verweisungsarbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden. 10.
- Schließlich hielt die Behörde fest, dass im Bemessungsverfahren durch die BVA festzustellen sei, ob die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei und somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 Pensionsgesetz gegeben seien.10.
- Schließlich hielt die Behörde fest, dass im Bemessungsverfahren durch die BVA festzustellen sei, ob die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei und somit die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, Pensionsgesetz gegeben seien.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er zunächst aus, dass er sich am 09.07.2018 gesund zum Dienst gemeldet habe, ihm aber nahegelegt worden sei, sofort seinen Urlaub zu konsumieren, was er auch getan habe. Der Beschwerdeführer sei daher ab 09.07.2018 dienstfähig gewesen, eine Krankschreibung sei danach nicht mehr erfolgt. Als sich der Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus dem Urlaub wieder zum Dienst gemeldet habe, sei ihm von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden, dass er wegen des eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens seinen Dienst nicht mehr antreten dürfe. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, die Behörde übersehe, dass er eine Vielzahl von Tätigkeiten sehr wohl verrichten könne und daher trotz Einschränkungen in Ansehung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes dienstfähig sei. Die PVA habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung noch rekonvaleszent gewesen und mittlerweile nach einer Vielzahl von Therapien wieder vollkommen dienstfähig sei, d.h., er könne die für seinen Arbeitsplatz erforderlichen Aufgaben wieder uneingeschränkt erfüllen.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.09.2019 vorgelegt und sind am 04.10.2019 eingelangt. Dabei führte die Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Grunde nicht gegen die Ruhestandsversetzung selbst, sondern für die Berücksichtigung eines im Jahr 1996 erlittenen Dienstunfalls ausspreche.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.10.2019 das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde zur Kenntnis.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 wurde die vorliegende Beschwerdesache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 31.08.2020 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewordene und nunmehr auch im Beschwerdeverfahren als Sachverständige beigezogene Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ( XXXX ) (in der Folge: die Sachverständige) mit der Erstellung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
- Mit Schreiben vom 31.08.2020 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewordene und nunmehr auch im Beschwerdeverfahren als Sachverständige beigezogene Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ( römisch 40 ) (in der Folge: die Sachverständige) mit der Erstellung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
- Mit Schreiben vom 23.10.2020 übermittelte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht das Gutachten der Sachverständigen vom 21.10.
- Darin ist unter Pkt.
- („Derzeitige Beschwerden“) Folgendes festgehalten: „Ich bin für die Post als Zusteller nicht mehr geeignet. Durch die Therapien hat sich mein Gesundheitszustand etwas beruhigt. Ich hatte im Jänner einen Schienbeinkopfbruch rechts. Ein Ermüdungsschmerz ist dazugekommen. Wenn ich in der Früh aufstehe dann ist mein Sprunggelenk schlecht beweglich und ich habe Schmerzen (ca. 15 min.). Berg abgehen und Laufen kann ich nicht mehr. Ich gehe ca. 2-3 km Nordic-Walking, dazwischen muss ich rasten. Durch den Schienbeinkopfbruch hat sich mein Sprunggelenk verschlechtert. Ich habe auch noch die Gefühlsstörungen im rechten Vorfuß. Die linke Schulter wurde 2x operiert, die Beweglichkeit ist ganz gut aber mit Schmerzen. Wenn ich etwas hochhebe oder Drehbewegungen mache, dann habe ich Schmerzen. Wenn ich auf den Rücken liege oder fernsehe, habe ich mittlerweile auch Schmerzen in der rechten Schulter. Bei vorgebeugten und gebückten Tätigkeiten habe ich auch Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. In letzter Zeit leide ich auch unter Beschwerden in der Halswirbelsäule und Verspannungen.“ Das Gutachten hält fest, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Schienbeinkopfbruch rechts, einer posttraumatischen Knick-Senkfuß-Stellung rechts mit deutlicher Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks, einem Zustand nach Umstellungsosteotomie beider Kniegelenke, einer Einklemmungssymptomatik der linken Schulter bei Zustand nach zweimaliger Athroskopie sowie Gelenksinfektion und einer chronischen Cervikolumbalgie bei Zustand nach Morbus Scheuermann leiden würde. Im Vergleich zum Vorgutachen sei eine deutliche Verschlechterung eingetreten, wobei sich vermutlich durch den Schienbeinkopfbruch im Jänner 2020 eine vermehrte Belastung des rechten Sprunggelenks ergeben habe. Bei bereits bestehender Vorschädigung durch das Trauma im Jahr 1996 habe sich nun eine Knickfußfehlstellung sowie eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk entwickelt, wodurch ein gestörtes Gangbild bestehe. Durch den Zustand aufgrund des Schienbeinkopfbruchs sei die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk deutlich eingeschränkt. Zudem bestünden die Funktionseinschränkung der linken Schulter sowie der Wirbelsäule nach wie vor. Bei nun auch bestehender Sehnenreizung im rechten Schultergelenk zeige sich hier eine geringe Funktionseinschränkung. Zum jetzigen Zeitpunkt zeige sich somit v.a. eine maßgebliche Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks, welche durchaus mit der Verletzung im Jahr 1996 im Zusammenhang stehe. In Zusammenschau sämtlicher Funktionseinschränkungen seien dem Beschwerdeführer regelmäßige Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, eine Besserung seines Zustandes sei nicht möglich.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.11.2020 das Gutachten der Sachverständigen vom 21.10.2020 und gab ihm die Möglichkeit, dazu innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen. Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Erörterung des Gutachtens mit der Sachverständigen in Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb der o.a. Frist zu beantragen sei, sollte dies aus Sicht des Beschwerdeführers für notwendig erachtet werden. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen (Verwendungsgruppe PT 8/Dienstzulagengruppe B). Er ist dem Arbeitsplatz „Landzustelldienst“ (Code 0801) im Wirkungsbereich der Behörde zugewiesen. 1.
- An diesen Arbeitsplatz werden folgende Anforderungen gestellt: ● körperliche Beanspruchung: mittel ● Arbeitshaltung: Sitzen fallweise, Stehen fallweise, Gehen fallweise ● intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen: verantwortungsvoll ● Auffassungsgabe: durchschnittliche erforderlich ● Konzentrationsfähigkeit: sehr gute erforderlich ● Hebe- und Trageleistung: überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer ● Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck: unter durchschnittlichem Zeitdruck ● Die Tätigkeit wird ausgeübt: Hauptsächlich im Freien und zum Teil in geschlossenen Räumen ● Erschwernisse: Nässe-/Kälteexposition/sonstige Erschwernisse wie oftmaliges Ein-und Aussteigen KFZ ● Diensteinteilung: nur Tagdienst ● Dienstabschnitte: zum Teil/über 9 Stunden (einschließlich Pausen, Mittagspause – soweit über eine Stunde – abgerechnet) ● Bedienung von Maschinen: keine ● Lenken von Fahrzeugen: häufig PKW ● Computerarbeit: keine ● Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: In besonderem Ausmaß bei Verteiltätigkeit ● Anforderungen an die Feinmotorik der Finger: In besonderem Ausmaß bei Verteiltätigkeit ● Bücken, Strecken: häufig ● Treppensteigen: gelegentlich ● Besteigen von Leitern/Masten: nicht erforderlich ● Erforderliche Sehleistung: sehr gute beim Lesen von Anschriften ● Erforderliche Gehörleistung: normale ● Erforderliche Sprechkontakte: häufig ● Soziale Anforderungen: viel Kundenverkehr 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Diagnosen vor: ● Zustand nach Schienbeinkopfbruch rechts ● Posttraumatische Knick-Senkfuß-Stellung rechts mit deutlicher Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks ● Zustand nach Umstellungsosteotomie beider Kniegelenke ● Einklemmungssymptomatik der linken Schulter bei Zustand nach zweimaliger Athroskopie sowie Gelenksinfektion ● chronische Cervikolumbalgie bei Zustand nach Morbus Scheuermann Dem Beschwerdeführer sind aufgrund der sich aus dem o.a. Krankheitsbild ergebenden Beschwerden/Beeinträchtigungen überhaupt keine geregelten Tätigkeiten und somit auch nicht jene seines o.a. Arbeitsplatzes zumutbar. Eine dahingehende Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auszuschließen. 1.
- Dem Beschwerdeführer kann im Wirkungsbereich der Behörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen im Stande ist.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich u.a. aus dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Behörde und des Beschwerdeführers (s. hierzu insbesondere S. 1 des angefochtenen Bescheides und S. 3 der Beschwerde). 2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich u.a. aus dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Behörde und des Beschwerdeführers (s. hierzu insbesondere S. 1 des angefochtenen Bescheides und S. 3 der Beschwerde). 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen zu den Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers folgen aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden „Anforderungsprofil“ zu diesem Arbeitsplatz, dem der Beschwerdeführer im Verfahren inhaltlich nicht entgegengetreten ist.2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen zu den Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers folgen aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden „Anforderungsprofil“ zu diesem Arbeitsplatz, dem der Beschwerdeführer im Verfahren inhaltlich nicht entgegengetreten ist. 2.
- Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen, der sich daraus ergebenden Unzumutbarkeit der Ausübung geregelter Tätigkeiten und dem Ausschluss einer Besserung seiner Gesundheitszustandes (Pkt. II.1.3.) ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren medizinischen Befunden und Gutachten (s. die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA [ XXXX ] vom 13.06.2018 und insbesondere die Gutachten der im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen [ XXXX ] vom 11.06.2018 und 21.10.2020):2.
- Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen, der sich daraus ergebenden Unzumutbarkeit der Ausübung geregelter Tätigkeiten und dem Ausschluss einer Besserung seiner Gesundheitszustandes (Pkt. römisch zwei.1.3.) ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren medizinischen Befunden und Gutachten (s. die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA [ römisch 40 ] vom 13.06.2018 und insbesondere die Gutachten der im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen [ römisch 40 ] vom 11.06.2018 und 21.10.2020): Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der beigezogenen Sachverständigen, einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen, wobei solche auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht wurden. Die Sachverständige führte nach Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrem Gutachten vom 21.10.2020 v.a. aus, dass im Vergleich zum Zeitpunkt ihres Vorgutachtens vom 11.06.2018 (s. oben unter Pkt. I.2.) nunmehr eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche vermutlich aus der – sich aus dem am 15.01.2020 erlittenen Schienbeinkopfbruch ergebenden – vermehrten Belastung des rechten Sprunggelenks herrührt. Weiters hielt die Sachverständige fest, dass sich neben den bereits zuvor bestehenden Schädigungen nun eine Knick-Senkfuß-Stellung sowie eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk entwickelt hat, was zu einem gestörten Gangbild führt und die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk deutlich einschränkt. Vor diesem Hintergrund kommt die Sachverständige in schlüssiger sowie plausibler und somit für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer in Zusammenschau sämtlicher bei ihm vorliegenden Funktionseinschränkungen regelmäßige Tätigkeiten nun überhaupt nicht mehr zumutbar sind und eine Besserung seines Gesundheitszustandes nicht möglich ist.Die Sachverständige führte nach Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrem Gutachten vom 21.10.2020 v.a. aus, dass im Vergleich zum Zeitpunkt ihres Vorgutachtens vom 11.06.2018 (s. oben unter Pkt. römisch eins.2.) nunmehr eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche vermutlich aus der – sich aus dem am 15.01.2020 erlittenen Schienbeinkopfbruch ergebenden – vermehrten Belastung des rechten Sprunggelenks herrührt. Weiters hielt die Sachverständige fest, dass sich neben den bereits zuvor bestehenden Schädigungen nun eine Knick-Senkfuß-Stellung sowie eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk entwickelt hat, was zu einem gestörten Gangbild führt und die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk deutlich einschränkt. Vor diesem Hintergrund kommt die Sachverständige in schlüssiger sowie plausibler und somit für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer in Zusammenschau sämtlicher bei ihm vorliegenden Funktionseinschränkungen regelmäßige Tätigkeiten nun überhaupt nicht mehr zumutbar sind und eine Besserung seines Gesundheitszustandes nicht möglich ist. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten nicht entgegengetreten ist (s. hierzu oben unter Pkt. I.17.).Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten nicht entgegengetreten ist (s. hierzu oben unter Pkt. römisch eins.17.). 2.
- Dass dem Beschwerdeführer kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde zugewiesen werden kann, ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer geregelte Tätigkeiten überhaupt nicht mehr zumutbar sind.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) I. Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die
§ 17Abs.
1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die
Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)–
(6)[…]
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Absatz 5,
(8)[…]“ 3.1.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist
§ 14Abs.
1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h. aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind
§ 14Abs.
3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).3.1.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h. aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind
Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 30.05.2011, 2010/12/0136; 29.03.2012, 2011/12/0161).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 30.05.2011, 2010/12/0136; 29.03.2012, 2011/12/0161). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, (nunmehr Absatz 2,) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen vergleiche etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.). Die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – ist jedoch von der o.a. Verpflichtung entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 30.05.2011, 2010/12/0136).Die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – ist jedoch von der o.a. Verpflichtung entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind vergleiche VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 30.05.2011, 2010/12/0136). 3.1.3.1. Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers (Primärprüfung): Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner – oben unter Pkt. II.1.3. festgestellten – gesundheitlichen Beschwerden/Einschränkungen nicht mehr dazu in der Lage, die – oben unter Pkt. II.1.2. festgestellten – Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen, welche v.a. auch fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken und Strecken sowie in besonderem Ausmaß Arm- und Handbeweglichkeit sowie Feinmotorik der Finger bei der Verteiltätigkeit umfassen. Eine kalkülsrelevante Besserung seines gesundheitlichen Zustandes, die ihm dauerhaft die Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten ermöglichen würde, ist nach dem vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen vom 21.10.2020 auszuschließen (s. hierzu oben unter Pkt. II.1.3. und II.2.3.).Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner – oben unter Pkt. römisch zwei.1.3. festgestellten – gesundheitlichen Beschwerden/Einschränkungen nicht mehr dazu in der Lage, die – oben unter Pkt. römisch zwei.1.2. festgestellten – Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen, welche v.a. auch fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken und Strecken sowie in besonderem Ausmaß Arm- und Handbeweglichkeit sowie Feinmotorik der Finger bei der Verteiltätigkeit umfassen. Eine kalkülsrelevante Besserung seines gesundheitlichen Zustandes, die ihm dauerhaft die Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten ermöglichen würde, ist nach dem vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen vom 21.10.2020 auszuschließen (s. hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.1.3. und römisch zwei.2.3.). 3.1.3.2. Zur Prüfung des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes für den Beschwerdeführer (Sekundärprüfung): Die Behörde nahm im angefochtenen Bescheid aufgrund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (auf Grundlage der im ersten Gutachten der Sachverständigen vom 11.06.2018 angeführten) vorliegenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Prüfung von Verweisungsarbeitsplätzen vor und verneinte im Ergebnis ihr Vorliegen (s. S. 2 des angefochtenen Bescheides). Aufgrund der nach dem aktuellen Gutachten der Sachverständigen vom 21.10.2020 nun nicht mehr vorhandenen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur eine Prüfung iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 unterbleiben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden/Einschränkungen dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage, Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Behörde auszuüben. Die Behörde nahm im angefochtenen Bescheid aufgrund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (auf Grundlage der im ersten Gutachten der Sachverständigen vom 11.06.2018 angeführten) vorliegenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Prüfung von Verweisungsarbeitsplätzen vor und verneinte im Ergebnis ihr Vorliegen (s. S. 2 des angefochtenen Bescheides). Aufgrund der nach dem aktuellen Gutachten der Sachverständigen vom 21.10.2020 nun nicht mehr vorhandenen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur eine Prüfung iSd Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 unterbleiben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden/Einschränkungen dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage, Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Behörde auszuüben. 3.1.4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Versetzung in den Ruhestand wird
§ 14Abs.
4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird (Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses).3.1.4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Versetzung in den Ruhestand wird
Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird (Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses). Zu A) II. Zurückweisung des Antrages, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben:Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrages, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben: 3.2. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung iSd § 22 Abs. 3 VwGVG beantragt, ist auf § 13 Abs. 1 leg.cit. hinzuweisen, wonach einer – wie im vorliegenden Fall erfolgt – rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG automatisch aufschiebende Wirkung zukommt. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht von ihrer
§ 13Abs. 2 Vw
GVG eingeräumten Berechtigung, bei Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen am Vollzug des Bescheides die aufschiebende Wirkung auszuschließen, Gebrauch gemacht. 3.2. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG beantragt, ist auf Paragraph 13, Absatz eins, leg.cit. hinzuweisen, wonach einer – wie im vorliegenden Fall erfolgt – rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG automatisch aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht von ihrer
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG eingeräumten Berechtigung, bei Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen am Vollzug des Bescheides die aufschiebende Wirkung auszuschließen, Gebrauch gemacht. Da somit im angefochtenen Bescheid kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgt ist, war der dahingehende Antrag zurückzuweisen. 3.
- Soweit im Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.09.2018 der Antrag auf Feststellung gestellt wird, dass die Sprunggelenksverletzung infolge des Dienstunfalles eine der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei (s. oben unter Pkt. I.5.), ist festzuhalten, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht über diesen Antrag abgesprochen hat, womit dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und auf diesen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht einzugehen ist.3.
- Soweit im Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.09.2018 der Antrag auf Feststellung gestellt wird, dass die Sprunggelenksverletzung infolge des Dienstunfalles eine der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei (s. oben unter Pkt. römisch eins.5.), ist festzuhalten, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht über diesen Antrag abgesprochen hat, womit dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und auf diesen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht einzugehen ist. 3.4.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten, wobei zur gegenständlichen Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht ein vollständiges, schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten einer Sachverständigen eingeholt wurde, dessen Erörterung mit der Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer – trotz dahingehender konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht beantragt wurde (s. Pkt. I.17.). Eine Erörterung des angeführten Gutachtens ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht notwendig. Da es sich zudem bei der vorliegenden Rechtsfrage um keine übermäßig komplexe handelt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten, wobei zur gegenständlichen Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht ein vollständiges, schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten einer Sachverständigen eingeholt wurde, dessen Erörterung mit der Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer – trotz dahingehender konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht beantragt wurde (s. Pkt. römisch eins.17.). Eine Erörterung des angeführten Gutachtens ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht notwendig. Da es sich zudem bei der vorliegenden Rechtsfrage um keine übermäßig komplexe handelt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2224036.1.00