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{'item': 'W283 2238127-1'}

Obsah (4)§ 76§ 22a§ 35Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlW283 2238127-1 Spruch, W283 2238127-1/12E, W283 2238127-1/12E, Schriftliche Ausfertigung des am 04.01.2021 mündli

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2020, Zl. 1271688909/201195244 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 28.11.2020 bis 02.12.2020 wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers von 02.12.2020 bis 04.01.2021

§ 76Abs.

6 FPG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 04.01.2021

§ 76Abs.

6 FPG rechtswidrig war. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers von 02.12.2020 bis 04.01.2021

Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 04.01.2021

Paragraph 76, Absatz 6, FPG rechtswidrig war. III.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Der Beschwerdeführer wurde am 28.11.2020 beim Versuch der unrechtmäßigen Einreise von Österreich nach Deutschland festgenommen und an die österreichische Polizei übergeben. Im Zuge der fremdenrechtlichen Befragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Asylantrag stellen wollte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 28.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 28.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit dem 28.11.2020 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 wurde die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Beide Aktenvermerke wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 wurde die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Beide Aktenvermerke wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2020 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen die Anordnung und die Anhaltung der Schubhaft brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.01.2021 eine mündliche Verhandlung durch, wobei das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Das Bundesamt beantragte am 15.01.2021 die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Beschwerdeführer befand sich seit 28.11.2020 in Schubhaft. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2020 mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es war daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG zu prüfen und festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind, zumal die Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt

§ 22aAbs.

3 BFA-VG noch andauerte. Es war daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zu prüfen und festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind, zumal die Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG noch andauerte. Zudem war über die beantragten Kosten

§ 35Vw

GVG abzusprechen. Zudem war über die beantragten Kosten

Paragraph 35, VwGVG abzusprechen. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist volljährig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist Asylwerber (AS 13; AS 79; OZ 7 = Verhandlungsprotokoll vom 04.01.2021, S. 6).
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 28.11.2020 beim Versuch der unrechtmäßigen Einreise von Österreich nach Deutschland festgenommen und an die österreichische Polizei übergeben. Im Zuge der fremdenrechtlichen Befragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Asylantrag stellen wollte (AS 1 ff; AS 79 ff; AS 83).
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (AS 105 ff; AS 117). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (AS 105 ff; AS 117). Seit dem 28.11.2020 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei; AS 105 ff; AS 117). 4. Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (AS 161 ff). Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 wurde die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Beide Aktenvermerke wurden dem Beschwerdeführer zugestellt (AS 129 bis AS 131; AS 137 bis AS 147). 4. Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (AS 161 ff). Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 wurde die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Beide Aktenvermerke wurden dem Beschwerdeführer zugestellt (AS 129 bis AS 131; AS 137 bis AS 147). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2020 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde am 21.12.2020 zugestellt und ist die Rechtsmittelfrist zum Entscheidungszeitpunkt noch offen. Der Beschwerdeführer hat die Erhebung eines Rechtsmittels in Aussicht gestellt (AS 175 bis AS 228; AS 239; Gegenschrift zur Schubhaftbeschwerde vom 29.12.2020, S. 4; OZ 7, S. 13).

  1. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (Anhaltedatei; AS 81; OZ 7, S. 5, S. 13).
  2. Feststellungen: Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
  3. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 28.11.2020 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
  4. Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag keine aufenthaltsbeendende Maßnahme hinsichtlich des Beschwerdeführers vor (AS 79; AS 161 ff). Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2020 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt. Die Rechtsmittelfrist ist offen und wurde ein Rechtsmittel in Aussicht gestellt (AS 175 bis AS 228; AS 239; Gegenschrift zur Schubhaftbeschwerde vom 29.12.2020, S. 4; OZ 7, S. 13).
  5. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstige ihm nahestehende Personen in Österreich (AS 83; OZ 7, S. 9 f). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums. Im Falle seiner Haftentlassung hat der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Melderegister; AS 83). Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung und über kein ausreichendes Bargeld zur nachhaltigen Existenzsicherung (AS 83; Anhaltedatei; OZ 7, S. 10). Der Beschwerdeführer hat im laufenden Asylverfahren Anspruch auf Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat einen Freund in Italien und einen Cousin in Frankreich (OZ 7, S. 8 und S. 11).
  6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten (Strafregister).
  7. Der Beschwerdeführer verhielt sich im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft unkooperativ und gegenüber einem Polizeibediensteten aggressiv (Anhaltedatei).
  8. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkates wurde vom Bundesamt unverzüglich, bereits am 01.12.2020 eingeleitet. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Erlangung eines HRZ und im Anschluss daran die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht möglich wäre (Gegenschrift vom 29.12.2020, S. 2).
  9. Der Beschwerdeführer hätte sich am 28.11.2020 an seiner Abschiebung nach Tunesien ohne seine Anhaltung in Schubhaft widersetzt, wäre untergetaucht und hätte sich vor den Behörden verborgen gehalten und seine geplante Weiterreise nach Italien angetreten (AS 85; OZ 7, S. 8 f).
  10. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, die Vollzugsinformation sowie in das GVS-Informationssystem. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft
  11. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit und zum fehlenden Status, waren aufgrund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung festzustellen. Dass der Beschwerdeführer Asylwerber ist, war aufgrund des zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Abschlusses seines Asylverfahrens festzustellen (AS 13; AS 79; OZ 7, S. 6).
  12. Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und zur Festnahme durch die Polizei waren aufgrund der im Akt aufliegenden Polizeiberichte der deutschen und österreichischen Polizei zu treffen. Dass der Beschwerdeführer am 28.11.2020 im Zuge seiner fremdenrechtlichen Befragung dezidiert verneinte, einen Asylantrag stellen zu wollen, war aufgrund der Niederschrift im Akt festzustellen, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass ihm in dieser Einvernahme nicht die „Option Asyl“ angeboten worden sei, war nicht glaubhaft und unplausibel. Der Beschwerdeführer beharrte, dass er lediglich nach seinem Reiseziel gefragt worden wäre und die Aussage „Ich stelle in Österreich keinen Asylantrag“ nicht von ihm stammen würde. Aus der polizeilichen Niederschrift geht hervor, dass diese im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durchgeführt wurde. Zudem geht aus der Niederschrift hervor, dass diese dem Beschwerdeführer auch rückübersetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat jede Seite der Niederschrift unterschrieben. Es haben sich keinerlei Hinweise ergeben, an der Richtigkeit der Niederschrift zu zweifeln. Insbesondere hatte auch der Beschwerdeführer keinerlei Erklärung dafür, weshalb Aussagen, die nicht von ihm stammen sollten der Niederschrift hinzugefügt worden wären. Der die Niederschrift erstellende Polizeiinspektor unterliegt einem Diensteid und sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass er Angaben protokollieren würde, die nicht vom Beschwerdeführer stammten, was dienstrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen hätte. Ebenso sind keinerlei Hinweise zu Tage getreten, dass die Dolmetscherin Aussagen zu Protokoll geben würde, die nicht vom Beschwerdeführer stammten: Der Beschwerdeführer reiste erst am Tag seiner niederschriftlichen Befragung erstmals nach Österreich ein, weshalb ein persönliches Naheverhältnis zur Dolmetscherin ausgeschlossen werden kann. Auch darüber hinaus sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Dolmetscherin eine Falschübersetzung tätigen sollte. Daher geht das Gericht davon aus, dass die Angabe des Beschwerdeführers „ich stelle in Österreich keinen Asylantrag“ auch tatsächlich von ihm stammte und korrekt übersetzt und protokolliert wurde. Sein diesbezügliches Leugnen war nicht glaubhaft und seine Verantwortung als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
  13. Die Feststellungen zur Schubhaftbescheiderlassung fußen aufgrund der Einsichtnahme in den im Akt aufliegenden Bescheid vom 28.11.2020 und den Zustellnachweis (AS 105 ff; AS 117). Die Feststellung zur Anhaltung in Schubhaft ergibt sich zudem aufgrund der Eintragung in der Anhaltedatei.
  14. Dass der Beschwerdeführer am 02.12.2020 im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden Erstbefragung (AS 161 ff). Dass mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten wurde und beide Aktenvermerke dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden Aktenvermerkte und Übernahmebestätigungen (AS 129 bis AS 131; AS 137 bis AS 147). 4. Dass der Beschwerdeführer am 02.12.2020 im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden Erstbefragung (AS 161 ff). Dass mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten wurde und beide Aktenvermerke dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden Aktenvermerkte und Übernahmebestätigungen (AS 129 bis AS 131; AS 137 bis AS 147). Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers fußen auf dem im Akt aufliegenden Asylbescheid des Bundesamtes, hinsichtlich der Zustellung desselben aufgrund der Gegenschrift des Bundesamtes vom 29.12.

  1. Dass die Beschwerdefrist noch offen ist und der Beschwerdeführer die Aussicht eines Rechtsmittels in Aussicht gestellt hat ergibt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dessen Vertretung in der Beschwerdeverhandlung, sowie dem Beschwerdeschriftsatz (AS 175 bis AS 228; AS 239; Gegenschrift zur Schubhaftbeschwerde vom 29.12.2020, S. 4; OZ 7, S. 13).
  2. Dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, war aufgrund seiner eigenen Angaben im Verfahren zum Gesundheitszustand festzustellen, so hat er bereits bei der polizeilichen Befragung am 28.11.2020 angegeben, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern würden; im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat er angegeben gesund zu sein. Daraus folgt auch, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vorliegen. Dass der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist notorisch (Anhaltedatei; AS 81; OZ 7, S. 5, S. 13). Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
  3. Dass gegen den Beschwerdeführer am 28.11.2020 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, ergibt sich aufgrund des Zwecks der gegenständlichen Schubhaft die (auch) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde.
  4. Die Asylantragstellung ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden Erstbefragung und dem darin vermerkten Datum der Antragstellung. Dass der Beschwerdeführer am 02.12.2020 im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich einerseits aus der Anhaltedatei, andererseits aufgrund des im Akt aufliegenden, negativen EURODAC-Trefferergebnisses. Dass zum Zeitpunkt der Asylantragstellung keine aufenthaltsbeendende Maßnahme hinsichtlich des Beschwerdeführers vorlag, ergibt sich aufgrund des Akteninhaltes, wonach erst am 21.12.2020 eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt erlassen wurde (AS 79; AS 161 ff). Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers fußen auf dem im Akt aufliegenden Asylbescheid des Bundesamtes, hinsichtlich der Zustellung desselben aufgrund der Gegenschrift des Bundesamtes vom 29.12.
  5. Dass die Beschwerdefrist noch offen ist und der Beschwerdeführer die Aussicht eines Rechtsmittels in Aussicht gestellt hat ergibt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dessen Vertretung in der Beschwerdeverhandlung, sowie dem Beschwerdeschriftsatz (AS 175 bis AS 228; AS 239; Gegenschrift zur Schubhaftbeschwerde vom 29.12.2020, S. 4; OZ 7, S. 13).
  6. Die Feststellungen zu den fehlenden Familienangehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen in Österreich waren aufgrund der eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zu treffen. Nachdem der Beschwerdeführer erst am 28.11.2020 erstmals nach Österreich eingereist ist, war er auch glaubhaft, dass er in Österreich keine ihm nahestehenden Personen aufzuweisen vermochte (AS 83; OZ 7, S. 9 f). Die Feststellungen zum Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes und einer Meldeadresse fußen auf der Einsicht in das Melderegister. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung als Asylwerber Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung hat, ist notorisch (AS 83). Der Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung ist jedoch nicht mit einem eigenen gefestigten und bereits langjährig bestehenden Wohnsitz gleichzusetzen. Einer legalen Beschäftigung steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen. Die Feststellungen zu den fehlenden finanziellen Mitteln war aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der polizeilichen Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung festzustellen und stimmen diese mit den Eintragungen in der Anhaltedatei überein (AS 83; Anhaltedatei; OZ 7, S. 10). Dass der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren Anspruch auf Grundversorgung hat ist unzweifelhaft. Die Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Italien und Frankreich waren aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung festzustellen (OZ 7, S. 8 und S. 11).
  7. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, fußt aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister.
  8. Dass sich der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft aggressiv und unkooperativ verhalten hat, ergibt sich aufgrund der Eintragungen in die Anhaltedatei. Es war nicht glaubwürdig, dass ein Polizeibediensteter, der einem Diensteid verpflichtet ist und im Falle einer vorsätzlichen Falscheintragung dienst- und strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten hätte, eine Falscheintragung in die Anhaltedatei vornimmt. Die diesbzgl. Angaben des Beschwerdeführers waren als Schutzbehauptung zu werten.
  9. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkates und der Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat fußen auf der Gegenschrift des Bundesamtes vom 29.12.
  10. Hinweise, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (Gegenschrift vom 29.12.2020, S. 2).
  11. Dass sich der Beschwerdeführer sich am 28.11.2020 an seiner Abschiebung nach Tunesien ohne seine Anhaltung in Schubhaft widersetzt hätte und er untergetaucht wäre und hätte sich vor den Behörden verborgen gehalten hätte und seine geplante Weiterreise nach Italien angetreten, war aufgrund seiner eigenen Angaben im Verfahren festzustellen. Insbesondere gab der Beschwerdeführer bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme am 28.11.2020 an, dass er im Falle seiner Haftentlassung nach Italien weiterreisen würde. Auch beim Bundesverwaltungsgericht hat er angegeben, dass Italien sein Zielland gewesen ist (AS 85; OZ 7, S. 8 f). Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben am 28.11.2020, wo er explizit verneinte einen Asylantrag stellen zu wollen und klar und dezidiert angegeben hat, dass er nach Italien weiterreisen wolle, war seine Verantwortung, wonach es die Dolmetscher der zweiten und dritten Einvernahme im Asylverfahren nicht alle Angaben des BF übersetzt hätten, als Schutzbehauptung zu werten. Den Protokollen als öffentlichen Urkunden kommt dabei erhöhte Beweiskraft zu. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers – seiner unrechtmäßigen Reise durch europäische Länder und den derzeitigen Stand des Asylverfahrens – ist nicht zu erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seinem weiteren Verfahren stellen wird.
  12. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 28.11.2020 bis 02.12.2020Zu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 28.11.2020 bis 02.12.2020 3.
  13. Gesetzliche Grundlagen §§ 2, 76, 77, 80 FPGParagraphen 2, 76, 77, 80, FPG § 22a BFA-VGParagraph 22 a, BFA-VG 3.
  14. Als maßgebliche Judikatur wurden u.a. herangezogen: VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043 VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138 VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280 Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043 Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246 VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). VwGH vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391 VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.
  15. Allgemeine Voraussetzungen Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und auch kein Asylwerber. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und auch kein Asylwerber. Daher war die Anordnung der Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich. Daher war die Anordnung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 28.11.2020 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt hat unverzüglich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und ein Heimreisezertifikat beantragt. 3.4. Fluchtgefahr Das Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht ausreisewillig war und er sein Vorhaben unrechtmäßig nach Italien zu reisen, umsetzen wollte. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt daher zu Recht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus: Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt daher zu Recht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus:

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er im Falle seiner Haftentlassung sofort selbstständig nach Italien reisen würde, war der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Nachdem der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er im Falle seiner Haftentlassung sofort selbstständig nach Italien reisen würde, war der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen, weshalb § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt war. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen, weshalb Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt war. Es war daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 erfüllt waren. Es war daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 erfüllt waren. 3.

  1. Sicherungsbedarf Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch ist er sonst sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer Beschäftigung ging der Beschwerdeführer nicht nach. Der Beschwerdeführer ist durch mehrere sicherer Mitgliedstaaten gereist, um sein Zielland Italien durch seine unrechtmäßigen Reisebewegungen zu erreichen. Es war daher auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.
  2. Verhältnismäßigkeit Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörige im Inland vorzuweisen hat und auch sonst keine engen sozialen Bindungen aufweisen kann, die im Rahmen der Abwägung geeignet wären die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Kontakte noch andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland hat die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Das Bundesamt hat unverzüglich aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Außerlandesbringung eingeleitet damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers und der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Das Heimreisezertifkat für den Beschwerdeführer wurde unverzüglich beantragt. Es sind keinerlei Hinweise zu Tage getreten, wonach die Erlangung desselben nicht möglich sein wird. Auch sind keinerlei Hinweise zu Tage getreten wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah nach Ausstellung des Heimreisezertifkates nicht möglich sein wird. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt hat. 3.
  3. Gelinderes Mittel Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführers in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er mit seiner Außerlandesbringung nach Tunesien nicht einverstanden ist und bei einer Haftentlassung nach Italien weitergereist wäre. Über finanzielle Sicherheiten verfügte der Beschwerdeführer nicht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführers in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er mit seiner Außerlandesbringung nach Tunesien nicht einverstanden ist und bei einer Haftentlassung nach Italien weitergereist wäre. Über finanzielle Sicherheiten verfügte der Beschwerdeführer nicht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht. 3.
  4. Ultima ratio Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt II. – Anhaltung in Schubhaft seit der Asylantragstellung von 02.12.2020 bis 04.01.2020

§ 76Abs.

FPGZu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft seit der Asylantragstellung von 02.12.2020 bis 04.01.2020

Paragraph 76, Abs. FPG Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat insofern eine Änderung erfahren, als der Beschwerdeführer am 02.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft stellte. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 hielt das Bundesamt die Schubhaft, gestützt auf § 76 Abs. 6 FPG aufrecht und wurden diese Aktenvermerke dem Beschwerdeführer auch zugestellt. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat insofern eine Änderung erfahren, als der Beschwerdeführer am 02.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft stellte. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 hielt das Bundesamt die Schubhaft, gestützt auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht und wurden diese Aktenvermerke dem Beschwerdeführer auch zugestellt. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 02.12.2020 lag hinsichtlich des Beschwerdeführers jedoch noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war daher nicht möglich, ebenso wenig war es daher möglich, dass der Beschwerdeführer seinen (ersten) Asylantrag (ausschließlich) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat. Der Tatbestand war daher – mangels Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – am 02.12.2020 nicht erfüllt. Die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 04.01.2020

§ 76Abs.

6 FPG daher rechtswidrig. Die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 04.01.2020

Paragraph 76, Absatz 6, FPG daher rechtswidrig. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt III. – Kein FortsetzungsausspruchZu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch drei. – Kein Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Entscheidung Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005, weil sein Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtkräftig abgeschlossen ist. Vom Bundesamt wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 21.12.2020 abgewiesen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die Beschwerdefrist ist zum Entscheidungszeitpunkt offen. Ein Rechtsmittel wurde in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Entscheidung Asylwerber iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005, weil sein Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtkräftig abgeschlossen ist. Vom Bundesamt wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 21.12.2020 abgewiesen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die Beschwerdefrist ist zum Entscheidungszeitpunkt offen. Ein Rechtsmittel wurde in Aussicht gestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einem Fremden, ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: der Rückkehrentscheidung) nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden muss, weiterhin ein Bleiberecht zu, wenn über seine Beschwerde - auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - noch keine Entscheidung ergangen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einem Fremden, ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: der Rückkehrentscheidung) nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden muss, weiterhin ein Bleiberecht zu, wenn über seine Beschwerde - auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - noch keine Entscheidung ergangen ist. Demzufolge darf der Beschwerdeführer nicht nach Art. 15 der Rückführungs-RL in Haft genommen werden, was dann aber weiter bedeutet, dass die Schubhaft nicht

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG fortgesetzt werden kann. Demzufolge darf der Beschwerdeführer nicht nach Artikel 15, der Rückführungs-RL in Haft genommen werden, was dann aber weiter bedeutet, dass die Schubhaft nicht

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fortgesetzt werden kann. Hat ein Beschwerdeführer daher noch beim BVwG ein Beschwerderecht über seinen negativen Asylbescheid - mit dem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde - so kann die verhängte Schubhaft nur auf den Tatbestand des § 76 Abs 2 Z 1 FPG gestützt werden.Hat ein Beschwerdeführer daher noch beim BVwG ein Beschwerderecht über seinen negativen Asylbescheid - mit dem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde - so kann die verhängte Schubhaft nur auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt werden. Da über die Beschwerde des Beschwerdeführers - auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - noch nicht (rechtskräftig) entschieden wurde, kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren noch ein Bleiberecht zu. Eine Schubhaft kann daher nur angeordnet werden, wenn dies auch der Aufnahmerichtlinie entspricht. Dies ist beim Schubhafttatbestand des § 76 Abs 2 Z 2 FPG jedoch nicht der Fall, sodass die Schubhaft nicht auf diesen Tatbestand gestützt werden kann.Da über die Beschwerde des Beschwerdeführers - auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - noch nicht (rechtskräftig) entschieden wurde, kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren noch ein Bleiberecht zu. Eine Schubhaft kann daher nur angeordnet werden, wenn dies auch der Aufnahmerichtlinie entspricht. Dies ist beim Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG jedoch nicht der Fall, sodass die Schubhaft nicht auf diesen Tatbestand gestützt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, er ist auch nicht verdächtigt Straftaten begangen zu haben oder aus sonst einem Grund eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Es sind daher die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Z 1 FPG ebenfalls nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, er ist auch nicht verdächtigt Straftaten begangen zu haben oder aus sonst einem Grund eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Es sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ebenfalls nicht gegeben. Es liegen daher die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vor. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte IV. und V. – KostenersatzZu Spruchteil A) Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG waren

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG waren

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Kostenersatz fand nach der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Rechtslage nicht statt, wenn eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Teil durch den Unabhängigen Verwaltungssenat abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, also bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kam (vgl. VwGH 28.02.1997, 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 AVG aF nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. VwGH 05.09.2002, 2001/02/0209).Kostenersatz fand nach der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Rechtslage nicht statt, wenn eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Teil durch den Unabhängigen Verwaltungssenat abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, also bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen, weil eine analoge Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht in Betracht kam vergleiche VwGH 28.02.1997, 96/02/0481) und Paragraph 79 a, Absatz 2, AVG aF nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche VwGH 05.09.2002, 2001/02/0209). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG war zu bejahen, weil § 79a AVG aF dem § 35 VwGVG entspricht (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; vgl. RV 2009 BlgNR

  1. GP, 8). Aufgrund der strukturellen Übereinstimmung der früheren, auf § 79a AVG aF beruhenden UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 456/2008, mit der VwG-Aufwandersatzverordnung war auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anforderung an die Geltendmachung von Aufwandersatz nach der erstgenannten Verordnung auf die VwG-Aufwandersatzverordnung zu übertragen (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042).Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf Paragraph 35, VwGVG war zu bejahen, weil Paragraph 79 a, AVG aF dem Paragraph 35, VwGVG entspricht (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. GP, 8). Aufgrund der strukturellen Übereinstimmung der früheren, auf Paragraph 79 a, AVG aF beruhenden UVS-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, mit der VwG-Aufwandersatzverordnung war auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anforderung an die Geltendmachung von Aufwandersatz nach der erstgenannten Verordnung auf die VwG-Aufwandersatzverordnung zu übertragen (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042). Die Frage, ob mehrere Verwaltungsakte vorlagen, war aus kostenrechtlicher Sicht nur dann relevant, wenn die Partei mit zumindest einer als selbstständig zu wertenden Handlung (teilweise) obsiegte; dann stand ihr voller Kostenersatz zu (VwGH 05.03.2018, Ra 2018/02/0071). Obsiegte der Fremde mit seiner gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft gerichteten Beschwerde vollständig, stand ihm

§ 35Vw

GVG Kostenersatz zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0186).Die Frage, ob mehrere Verwaltungsakte vorlagen, war aus kostenrechtlicher Sicht nur dann relevant, wenn die Partei mit zumindest einer als selbstständig zu wertenden Handlung (teilweise) obsiegte; dann stand ihr voller Kostenersatz zu (VwGH 05.03.2018, Ra 2018/02/0071). Obsiegte der Fremde mit seiner gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft gerichteten Beschwerde vollständig, stand ihm

Paragraph 35, VwGVG Kostenersatz zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0186). Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte konnte allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert war und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeinte. Wesentlich waren vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen war, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich waren, vorlagen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(

  1. en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielten. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0016; vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte konnte allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert war und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeinte. Wesentlich waren vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen war, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich waren, vorlagen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
  2. en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielten. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0016; vergleiche VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Während nicht von einer Einheit einer Festnahme nach § 34 BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen war (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; 05.10.2017, Ra 2017/21/0161), traf dies auf das Verhältnis von Schubhaftbeschwerde und Fortsetzungsausspruch sehr wohl zu: War der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft - als endgültig unterlegen zu betrachten, stand das einem Kostenersatz nach dem

§ 22aAbs. 1a BFA-VG auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 Vw

GVG entgegen (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240; vgl. VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070).Während nicht von einer Einheit einer Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen war (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; 05.10.2017, Ra 2017/21/0161), traf dies auf das Verhältnis von Schubhaftbeschwerde und Fortsetzungsausspruch sehr wohl zu: War der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft - als endgültig unterlegen zu betrachten, stand das einem Kostenersatz nach dem

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren Paragraph 35, VwGVG entgegen (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240; vergleiche VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070). Der Beschwerdeführer drang mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2020 nicht durch, das Bundesverwaltungsgericht stellte aber

§ 22aAbs.

3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen nicht Voraussetzungen vorliegen und dass die Anhaltung aufgrund von § 76 Abs. 6 FPG nicht zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer obsiegte folglich betreffend die Anhaltung von 02.12.2020 bis 04.01.2021, er war aber betreffend die Anhaltung von 28.11.2020 unterlegen. Gleiches galt umgekehrt für das Bundesamt. Auf Grund des nur teilweisen Obsiegens gebührte keiner der Parteien Kostenersatz.Der Beschwerdeführer drang mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2020 nicht durch, das Bundesverwaltungsgericht stellte aber

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen nicht Voraussetzungen vorliegen und dass die Anhaltung aufgrund von Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer obsiegte folglich betreffend die Anhaltung von 02.12.2020 bis 04.01.2021, er war aber betreffend die Anhaltung von 28.11.2020 unterlegen. Gleiches galt umgekehrt für das Bundesamt. Auf Grund des nur teilweisen Obsiegens gebührte keiner der Parteien Kostenersatz. Die Anträge des Beschwerdeführers und des Bundesamtes auf Kostenersatz waren daher abzuweisen. Zu Spruchteil B) In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W283.2238127.1.00

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