Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2020, Zl. 1271688909/201195244 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 28.11.2020 bis 02.12.2020 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers von 02.12.2020 bis 04.01.2021
6 FPG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 04.01.2021
6 FPG rechtswidrig war. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers von 02.12.2020 bis 04.01.2021
Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 04.01.2021
Paragraph 76, Absatz 6, FPG rechtswidrig war. III.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Der Beschwerdeführer wurde am 28.11.2020 beim Versuch der unrechtmäßigen Einreise von Österreich nach Deutschland festgenommen und an die österreichische Polizei übergeben. Im Zuge der fremdenrechtlichen Befragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Asylantrag stellen wollte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 28.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 28.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit dem 28.11.2020 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 wurde die Schubhaft
6 FPG aufrechterhalten. Beide Aktenvermerke wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 wurde die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Beide Aktenvermerke wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2020 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen die Anordnung und die Anhaltung der Schubhaft brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.01.2021 eine mündliche Verhandlung durch, wobei das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Das Bundesamt beantragte am 15.01.2021 die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Beschwerdeführer befand sich seit 28.11.2020 in Schubhaft. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2020 mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es war daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung
1 Z 3 BFA-VG zu prüfen und festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind, zumal die Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt
3 BFA-VG noch andauerte. Es war daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zu prüfen und festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind, zumal die Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG noch andauerte. Zudem war über die beantragten Kosten
GVG abzusprechen. Zudem war über die beantragten Kosten
Paragraph 35, VwGVG abzusprechen. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (AS 105 ff; AS 117). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (AS 105 ff; AS 117). Seit dem 28.11.2020 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei; AS 105 ff; AS 117). 4. Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (AS 161 ff). Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 wurde die Schubhaft
6 FPG aufrechterhalten. Beide Aktenvermerke wurden dem Beschwerdeführer zugestellt (AS 129 bis AS 131; AS 137 bis AS 147). 4. Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (AS 161 ff). Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 wurde die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Beide Aktenvermerke wurden dem Beschwerdeführer zugestellt (AS 129 bis AS 131; AS 137 bis AS 147). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2020 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde am 21.12.2020 zugestellt und ist die Rechtsmittelfrist zum Entscheidungszeitpunkt noch offen. Der Beschwerdeführer hat die Erhebung eines Rechtsmittels in Aussicht gestellt (AS 175 bis AS 228; AS 239; Gegenschrift zur Schubhaftbeschwerde vom 29.12.2020, S. 4; OZ 7, S. 13).
6 FPG aufrechterhalten wurde und beide Aktenvermerke dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden Aktenvermerkte und Übernahmebestätigungen (AS 129 bis AS 131; AS 137 bis AS 147). 4. Dass der Beschwerdeführer am 02.12.2020 im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden Erstbefragung (AS 161 ff). Dass mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten wurde und beide Aktenvermerke dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden Aktenvermerkte und Übernahmebestätigungen (AS 129 bis AS 131; AS 137 bis AS 147). Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers fußen auf dem im Akt aufliegenden Asylbescheid des Bundesamtes, hinsichtlich der Zustellung desselben aufgrund der Gegenschrift des Bundesamtes vom 29.12.
2 Z 2 FPG grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich. Daher war die Anordnung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 28.11.2020 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt hat unverzüglich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und ein Heimreisezertifikat beantragt. 3.4. Fluchtgefahr Das Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht ausreisewillig war und er sein Vorhaben unrechtmäßig nach Italien zu reisen, umsetzen wollte. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt daher zu Recht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus: Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt daher zu Recht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus:
3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er im Falle seiner Haftentlassung sofort selbstständig nach Italien reisen würde, war der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Nachdem der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er im Falle seiner Haftentlassung sofort selbstständig nach Italien reisen würde, war der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
3 Z 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen, weshalb § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt war. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen, weshalb Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt war. Es war daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 erfüllt waren. Es war daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 erfüllt waren. 3.
FPGZu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft seit der Asylantragstellung von 02.12.2020 bis 04.01.2020
Paragraph 76, Abs. FPG Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat insofern eine Änderung erfahren, als der Beschwerdeführer am 02.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft stellte. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 hielt das Bundesamt die Schubhaft, gestützt auf § 76 Abs. 6 FPG aufrecht und wurden diese Aktenvermerke dem Beschwerdeführer auch zugestellt. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat insofern eine Änderung erfahren, als der Beschwerdeführer am 02.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft stellte. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 hielt das Bundesamt die Schubhaft, gestützt auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht und wurden diese Aktenvermerke dem Beschwerdeführer auch zugestellt. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 02.12.2020 lag hinsichtlich des Beschwerdeführers jedoch noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war daher nicht möglich, ebenso wenig war es daher möglich, dass der Beschwerdeführer seinen (ersten) Asylantrag (ausschließlich) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat. Der Tatbestand war daher – mangels Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – am 02.12.2020 nicht erfüllt. Die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 04.01.2020
6 FPG daher rechtswidrig. Die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 04.01.2020
Paragraph 76, Absatz 6, FPG daher rechtswidrig. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt III. – Kein FortsetzungsausspruchZu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch drei. – Kein Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Entscheidung Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005, weil sein Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtkräftig abgeschlossen ist. Vom Bundesamt wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 21.12.2020 abgewiesen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die Beschwerdefrist ist zum Entscheidungszeitpunkt offen. Ein Rechtsmittel wurde in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Entscheidung Asylwerber iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005, weil sein Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtkräftig abgeschlossen ist. Vom Bundesamt wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 21.12.2020 abgewiesen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die Beschwerdefrist ist zum Entscheidungszeitpunkt offen. Ein Rechtsmittel wurde in Aussicht gestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einem Fremden, ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: der Rückkehrentscheidung) nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden muss, weiterhin ein Bleiberecht zu, wenn über seine Beschwerde - auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - noch keine Entscheidung ergangen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einem Fremden, ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: der Rückkehrentscheidung) nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden muss, weiterhin ein Bleiberecht zu, wenn über seine Beschwerde - auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - noch keine Entscheidung ergangen ist. Demzufolge darf der Beschwerdeführer nicht nach Art. 15 der Rückführungs-RL in Haft genommen werden, was dann aber weiter bedeutet, dass die Schubhaft nicht
2 Z 2 FPG fortgesetzt werden kann. Demzufolge darf der Beschwerdeführer nicht nach Artikel 15, der Rückführungs-RL in Haft genommen werden, was dann aber weiter bedeutet, dass die Schubhaft nicht
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fortgesetzt werden kann. Hat ein Beschwerdeführer daher noch beim BVwG ein Beschwerderecht über seinen negativen Asylbescheid - mit dem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde - so kann die verhängte Schubhaft nur auf den Tatbestand des § 76 Abs 2 Z 1 FPG gestützt werden.Hat ein Beschwerdeführer daher noch beim BVwG ein Beschwerderecht über seinen negativen Asylbescheid - mit dem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde - so kann die verhängte Schubhaft nur auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt werden. Da über die Beschwerde des Beschwerdeführers - auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - noch nicht (rechtskräftig) entschieden wurde, kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren noch ein Bleiberecht zu. Eine Schubhaft kann daher nur angeordnet werden, wenn dies auch der Aufnahmerichtlinie entspricht. Dies ist beim Schubhafttatbestand des § 76 Abs 2 Z 2 FPG jedoch nicht der Fall, sodass die Schubhaft nicht auf diesen Tatbestand gestützt werden kann.Da über die Beschwerde des Beschwerdeführers - auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - noch nicht (rechtskräftig) entschieden wurde, kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren noch ein Bleiberecht zu. Eine Schubhaft kann daher nur angeordnet werden, wenn dies auch der Aufnahmerichtlinie entspricht. Dies ist beim Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG jedoch nicht der Fall, sodass die Schubhaft nicht auf diesen Tatbestand gestützt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, er ist auch nicht verdächtigt Straftaten begangen zu haben oder aus sonst einem Grund eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Es sind daher die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Z 1 FPG ebenfalls nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, er ist auch nicht verdächtigt Straftaten begangen zu haben oder aus sonst einem Grund eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Es sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ebenfalls nicht gegeben. Es liegen daher die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vor. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte IV. und V. – KostenersatzZu Spruchteil A) Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz
1a BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG waren
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG waren
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Kostenersatz fand nach der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Rechtslage nicht statt, wenn eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Teil durch den Unabhängigen Verwaltungssenat abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, also bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kam (vgl. VwGH 28.02.1997, 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 AVG aF nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. VwGH 05.09.2002, 2001/02/0209).Kostenersatz fand nach der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Rechtslage nicht statt, wenn eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Teil durch den Unabhängigen Verwaltungssenat abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, also bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen, weil eine analoge Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht in Betracht kam vergleiche VwGH 28.02.1997, 96/02/0481) und Paragraph 79 a, Absatz 2, AVG aF nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche VwGH 05.09.2002, 2001/02/0209). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG war zu bejahen, weil § 79a AVG aF dem § 35 VwGVG entspricht (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; vgl. RV 2009 BlgNR
GVG Kostenersatz zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0186).Die Frage, ob mehrere Verwaltungsakte vorlagen, war aus kostenrechtlicher Sicht nur dann relevant, wenn die Partei mit zumindest einer als selbstständig zu wertenden Handlung (teilweise) obsiegte; dann stand ihr voller Kostenersatz zu (VwGH 05.03.2018, Ra 2018/02/0071). Obsiegte der Fremde mit seiner gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft gerichteten Beschwerde vollständig, stand ihm
Paragraph 35, VwGVG Kostenersatz zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0186). Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte konnte allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert war und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeinte. Wesentlich waren vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen war, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich waren, vorlagen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
GVG entgegen (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240; vgl. VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070).Während nicht von einer Einheit einer Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen war (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; 05.10.2017, Ra 2017/21/0161), traf dies auf das Verhältnis von Schubhaftbeschwerde und Fortsetzungsausspruch sehr wohl zu: War der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft - als endgültig unterlegen zu betrachten, stand das einem Kostenersatz nach dem
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren Paragraph 35, VwGVG entgegen (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240; vergleiche VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070). Der Beschwerdeführer drang mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2020 nicht durch, das Bundesverwaltungsgericht stellte aber
3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen nicht Voraussetzungen vorliegen und dass die Anhaltung aufgrund von § 76 Abs. 6 FPG nicht zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer obsiegte folglich betreffend die Anhaltung von 02.12.2020 bis 04.01.2021, er war aber betreffend die Anhaltung von 28.11.2020 unterlegen. Gleiches galt umgekehrt für das Bundesamt. Auf Grund des nur teilweisen Obsiegens gebührte keiner der Parteien Kostenersatz.Der Beschwerdeführer drang mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2020 nicht durch, das Bundesverwaltungsgericht stellte aber
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen nicht Voraussetzungen vorliegen und dass die Anhaltung aufgrund von Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer obsiegte folglich betreffend die Anhaltung von 02.12.2020 bis 04.01.2021, er war aber betreffend die Anhaltung von 28.11.2020 unterlegen. Gleiches galt umgekehrt für das Bundesamt. Auf Grund des nur teilweisen Obsiegens gebührte keiner der Parteien Kostenersatz. Die Anträge des Beschwerdeführers und des Bundesamtes auf Kostenersatz waren daher abzuweisen. Zu Spruchteil B) In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W283.2238127.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.