4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BG gerichteten Erstantrag der mitbeteiligten Partei vom 23.12.2019 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte“, Fachkraft im Mangelberuf „Koch“, für die Beschäftigung im Unternehmen der Beschwerdeführerin
BG) ab. 2. Mit Bescheid vom 31.01.2020 wies das Arbeitsmarktservice Bludenz den an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde
Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG gerichteten Erstantrag der mitbeteiligten Partei vom 23.12.2019 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte“, Fachkraft im Mangelberuf „Koch“, für die Beschäftigung im Unternehmen der Beschwerdeführerin
Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ab. Diesem Antrag wurden - wieder die drei Zeugnisse der Kommunalen Fachmittelschule XXXX (Republik Mazedonien) vom 03.03.2017, vom 29.04.2017 und vom 19.05.2017 über das abgeschlossene I., II. und III. Jahr im Schuljahr 2016/2017 in der Fachausbildung Hotellerie und Tourismus mit dem Ausbildungsprofil „Koch“ sowie das Diplom dieser Fachmittelschule vom 28.06.2017 über die abgelegte Abschlussprüfung,- wieder die drei Zeugnisse der Kommunalen Fachmittelschule römisch 40 (Republik Mazedonien) vom 03.03.2017, vom 29.04.2017 und vom 19.05.2017 über das abgeschlossene römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Jahr im Schuljahr 2016 aus 2017, in der Fachausbildung Hotellerie und Tourismus mit dem Ausbildungsprofil „Koch“ sowie das Diplom dieser Fachmittelschule vom 28.06.2017 über die abgelegte Abschlussprüfung, - ein ÖSD Deutschzertifikat A1 vom 23.07.2018 und ein Telc Zertifikat Start Deutsch 2, - die Bescheinigung des Zentrums für Kurse und Schulungen „ XXXX “ vom 01.07.2019, dass der Kandidat (bzw. die mitbeteiligte Partei) das englische Sprachniveau B1 verstehe,- die Bescheinigung des Zentrums für Kurse und Schulungen „ römisch 40 “ vom 01.07.2019, dass der Kandidat (bzw. die mitbeteiligte Partei) das englische Sprachniveau B1 verstehe, - die Arbeitgebererklärung der Beschwerdeführerin und den zwischen ihr und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Koch und - die Bestätigung der XXXX vom 10.07.2019 über den Besuch des Kochkurses der mitbeteiligten Partei im Restaurant XXXX vom 08.
2 Z 1 NAG als Fachkraft im Mangelberuf Koch
BG. 3. Am 17.09.2020 stellte die mitbeteiligten Partei, die der Beschwerdeführerin für das gegenständliche Verfahren Vollmacht erteilte, erneut einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG als Fachkraft im Mangelberuf Koch
Paragraph 12 a, AuslBG. Dem gegenständlichen Antrag wurden neben den Unterlagen, die bereits dem Antrag vom 23.12.2019 angeschlossen wurden, zusätzlich eine Bestätigung der (städtischen) Berufsschule XXXX vom 13.03.2020 über die abgelegten Prüfungen (die Übersetzung von der mazedonischen in die deutsche Sprache wird wörtlich wiedergegeben) „von der Sekundarschulbildung mit einer Dauer von drei Jahren in der Sekundarschulbildung mit einer vierjährigen Ausbildung für das Bildungsprofil (Gebietsart/Fach/Richtung) Hotel - und Touristisch (Ausbildungsprofil) Hotel - und Touristik Techniker“, ein Zeugnis sowie ein Diplom dieser Berufsschule vom 14.08.2020 und vom 17.08.2020 über den Abschluss der vierjährigen Berufsbildung im Schuljahr 2019/2020 in der zuvor angeführten „Gebietsart/Fach/Richtung“ mit dem zuvor bezeichneten „Ausbildungsprofil“ vorgelegt.Dem gegenständlichen Antrag wurden neben den Unterlagen, die bereits dem Antrag vom 23.12.2019 angeschlossen wurden, zusätzlich eine Bestätigung der (städtischen) Berufsschule römisch 40 vom 13.03.2020 über die abgelegten Prüfungen (die Übersetzung von der mazedonischen in die deutsche Sprache wird wörtlich wiedergegeben) „von der Sekundarschulbildung mit einer Dauer von drei Jahren in der Sekundarschulbildung mit einer vierjährigen Ausbildung für das Bildungsprofil (Gebietsart/Fach/Richtung) Hotel - und Touristisch (Ausbildungsprofil) Hotel - und Touristik Techniker“, ein Zeugnis sowie ein Diplom dieser Berufsschule vom 14.08.2020 und vom 17.08.2020 über den Abschluss der vierjährigen Berufsbildung im Schuljahr 2019 aus 2020, in der zuvor angeführten „Gebietsart/Fach/Richtung“ mit dem zuvor bezeichneten „Ausbildungsprofil“ vorgelegt. Mit Bescheid vom 15.10.2020 wies das Arbeitsmarktservice diesen Antrag auf Zulassung als Fachkraft wegen entschiedener Sache
1 AVG zurück, wobei im Spruch des bekämpften Bescheides nicht der Name der mitbeteiligten Partei, sondern einer anderen Person, nämlich des XXXX , genannt wurde. Mit Bescheid vom 15.10.2020 wies das Arbeitsmarktservice diesen Antrag auf Zulassung als Fachkraft wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, wobei im Spruch des bekämpften Bescheides nicht der Name der mitbeteiligten Partei, sondern einer anderen Person, nämlich des römisch 40 , genannt wurde. Die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Ausbildungsnachweise hätten wieder nicht anerkannt werden und zu einer Neubewertung und Punktevergabe im Zulassungskriterium „Qualifikation“ führen können. Eine Änderung in den maßgeblichen Umständen oder der Rechtslage sei seit Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 31.01.2020 nicht eingetreten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.11.2020. Mit Schriftsatz vom 24.11.2020 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellung und Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice.Der oben unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Rechtslage:
1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Beschluss vom 25.10.2018, Ra 2018/07/0353, folgende Rechtsansicht: „47 Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0029); die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). 48 Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorgelegen seien, aber erst später bekannt geworden seien („nova reperta“). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045). 49 Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs. 1 AVG und für die Berufungsbehörde § 66 Abs. 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat. Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 20.5.2010, 2008/07/0104; 24.3.2001, 2007/07/0155).49 Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur Paragraph 68, Absatz eins, AVG und für die Berufungsbehörde Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat. Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 20.5.2010, 2008/07/0104; 24.3.2001, 2007/07/0155). 50 Eine seit der seinerzeitigen Bescheiderlassung eingetretene Änderung im maßgebenden Sachverhalt verpflichtet die Behörde dann zu einer neuen Sachentscheidung, wenn durch die Sachlage eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (VwGH 17.2.1987, 86/04/0131; 27.9.2000, 98/12/0057).“ „Sache“ des Beschwerdeverfahrens in einem Verfahren
AVG ist nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens in einem Verfahren
Paragraph 68, AVG ist nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind (VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind (VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Arbeitsmarktservice den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der mitbeteiligten Partei als Fachkraft
BG zu Recht
1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Arbeitsmarktservice den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der mitbeteiligten Partei als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslBG zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 31.01.2020 unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 31.01.2020 unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (VwGH 26.04.1995, Zl. 92/07/0197). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (VwGH 26.04.1995, Zl. 92/07/0197). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff „Identität der Sache“ muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Die gegenständliche Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass weitere Nachweise im anhängigen Verfahren vorgelegt worden seien, die für die gesetzlich notwendige Qualifikation für den Beruf Koch anerkannt werden könnten. Eine entschiedene Sache liege deshalb nicht vor. Das Arbeitsmarktservice hätte sich vielmehr mit dem neu vorliegenden Sachverhalt auseinandersetzen und die Beurteilung der Erfüllung der Qualifikationen
Anlage B des AuslBG erneut prüfen müssen. Dem gegenständlichen Antrag wurden erneut die Unterlagen, die bereits im Vorverfahren dem Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf Koch
BG als Beweismittel angeschlossen wurden, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die bereits vorgelegten „Jahresabschlusszeugnisse“, welche mit 03.03., 29.04. und 19.05.2017 datiert sind und nach denen die gesamte Ausbildung der mitbeteiligten Partei in der Republik (Nord-) Mazedonien zum Koch (nur) im Schuljahr 2016/2017 absolviert worden sei, im Vergleich mit der in Österreich vorgegebenen dreijährigen Lehrzeit im Lehrberuf Koch nicht als gleichwertig angesehen wurden. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen der Berufsschule XXXX über den erfolgreichen Abschluss der vierten Klasse für die Fachrichtung „Hotel und Touristisch“ mit dem Ausbildungsprofil „Hotel - Touristik Techniker“ vom 14.08.2020 können am bereits rechtskräftig festgestellten Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit der drei Semester bzw. bloß neun Monate umfassenden Berufsausbildung der mitbeteiligten Partei zum Koch im Schuljahr 2016/2017 nichts ändern. Selbst wenn der Abschluss der absolvierten vierten Klasse der Berufsschule XXXX als zusätzliche einschlägige Berufsausbildung mit 20 Punkten Berücksichtigung fände, erreicht die mitbeteiligte Partei die (unten aufgeschlüsselte) erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 nicht. Hinzu kommt, dass sich unter den im Zeugnis für den Abschluss der vierten Klasse vom 14.08.2020 angeführten Lehrfächern kein Unterrichtsfach mit Bezug auf Gastronomie und Hotellerie, insbesondere „Spezialfächer“, wie Ernährungslehre, Kochen theoretisch und praktisch, Lebensmittelkunde, Hygiene, etc., findet. Die vorgelegten Beweismittel bescheinigen keine einschlägige Ausbildung für den Beruf Koch, sondern untermauern vielmehr, dass die mitbeteiligte Partei eine Ausbildung zum Hotel- und Touristiktechniker absolvierte, worauf das in der Bestätigung vom 13.03.2020 und im Zeugnis vom 14.08.2020 angeführte Lehrfach (und Wahlfach) „Hotelbetrieb“ schließen lässt. Dem gegenständlichen Antrag wurden erneut die Unterlagen, die bereits im Vorverfahren dem Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf Koch
Paragraph 12 a, AuslBG als Beweismittel angeschlossen wurden, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die bereits vorgelegten „Jahresabschlusszeugnisse“, welche mit 03.03., 29.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung konnte somit
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinn des § 68AVG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinn des Paragraph 68 A, römisch fünf G,, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I401.2237203.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.