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{'item': 'I403 2239491-1'}

Obsah (14)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 133a§§ 15§ 52§ 61§ 66§ 53§ 2§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlI403 2239491-1 Spruch, I403 2239491-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsbürger, hält sich seit 2013 immer wieder in Österreich auf. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2017 wurde gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Er kehrte dennoch immer wieder in das Bundesgebiet zurück und wurde bereits mehrmals in die Slowakei abgeschoben. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 28.09.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geplant sei. Sie gewährte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben. Mit Schreiben vom 02.10.2020 verwies der Beschwerdeführer unter anderem darauf, dass in Österreich seine 2014 geborene Tochter und seine Lebensgefährtin und deren zwei Kinder leben würden. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.01.2021 wurde

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.01.2021 wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot verkürzen bzw. die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen. Inhaltlich wurde kritisiert, dass der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden sei und sein in Österreich geführtes Privat- und Familienleben unzureichend berücksichtigt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Installateur. In der Slowakei besitzt er ein Haus, ansonsten hat er kein Vermögen. Seit 2013 hält sich der Beschwerdeführer immer wieder im Bundesgebiet auf; tageweise war er in den Jahren 2013 und 2018 für die MA48 tätig, konkret am 30.09.2013, 07.10.2013, 09.10.2013, 14.10.2013, 16.10.2013, 22.01.2018, 23.05.2018, 28.05.2018, 06.06.2018, 08.06.2018, 18.06.2020, 20.06.2020, 22.06.2018, 02.07.2018, 04.07.2018, 06.07.2018, 11.07.2018, 13.07.2018, 16.07.2018, 18.07.2018, 08.10.2018, 10.10.2018, 12.10.2018, 22.10.2018, 31.10.2018, 09.11.2018, 12.11.2018 und am 14.11.
  2. Seither geht er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer war von 24.03.2014 bis 11.12.2015 in XXXX als Nebenwohnsitz gemeldet. Von 12.05.2020 bis zum 20.11.2020 bestand ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit M XXXX L XXXX (im Folgenden: M.L.), einer slowakischen Staatsbürgerin, die in XXXX gemeinsam mit ihren beiden Kindern (2004 und 2015 in der Slowakei geboren) lebt. Zu dieser Zeit befand sich der Beschwerdeführer allerdings in Haft. Ansonsten verfügte er (abgesehen von den amtlichen Meldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren) im Bundesgebiet nie über einen Hauptwohnsitz. Seit seiner Haftentlassung am 02.02.2021 hat er einen Nebenwohnsitz in XXXX angemeldet. Der Beschwerdeführer war von 24.03.2014 bis 11.12.2015 in römisch 40 als Nebenwohnsitz gemeldet. Von 12.05.2020 bis zum 20.11.2020 bestand ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit M römisch 40 L römisch 40 (im Folgenden: M.L.), einer slowakischen Staatsbürgerin, die in römisch 40 gemeinsam mit ihren beiden Kindern (2004 und 2015 in der Slowakei geboren) lebt. Zu dieser Zeit befand sich der Beschwerdeführer allerdings in Haft. Ansonsten verfügte er (abgesehen von den amtlichen Meldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren) im Bundesgebiet nie über einen Hauptwohnsitz. Seit seiner Haftentlassung am 02.02.2021 hat er einen Nebenwohnsitz in römisch 40 angemeldet. In Justizanstalten hielt er sich vom 24.03.2013 bis 14.05.2013, vom 08.06.2013 bis 26.08.2013, vom 10.11.2015 bis 11.02.2016, vom 12.12.2017 bis 19.12.2017, vom 26.11.2018 bis 18.02.2019, vom 16.05.2019 bis 20.08.2019, vom 20.08.2019 bis 30.12.2019 und vom 13.05.2020 bis 02.02.2021 auf. In Polizeianhaltezentren hielt er sich vom 16.02.2017 bis 21.02.2017, vom 30.09.2017 bis 03.10.2017, vom 09.10.2017 bis 10.10.2017, vom 13.11.2017 bis 16.11.2017, vom 19.12.2017 bis 21.12.2017, vom 13.03.2018 bis 03.04.2018 und vom 25.01.2020 bis 28.01.2020 auf. Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2017, am 03.10.2017, am 10.10.2017, am 16.11.2017, am 21.12.2017, am 03.04.2018, am 12.09.2018, am 18.02.2019 und am 30.03.2019 in die Slowakei abgeschoben. Am 30.12.2019 wurde

§ 133aSt

VG vom Vollzug der Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer in die Slowakei abgeschoben. Am 25.01.2020 wurde die österreichische Polizei aufgrund eines Taschendiebstahls wiederum auf ihn aufmerksam. Am 28.01.2020 wurde er erneut in die Slowakei abgeschoben. Am 12.05.2020 wurde der Beschwerdeführer in Österreich erneut straffällig. Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2017, am 03.10.2017, am 10.10.2017, am 16.11.2017, am 21.12.2017, am 03.04.2018, am 12.09.2018, am 18.02.2019 und am 30.03.2019 in die Slowakei abgeschoben. Am 30.12.2019 wurde

Paragraph 133 a, StVG vom Vollzug der Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer in die Slowakei abgeschoben. Am 25.01.2020 wurde die österreichische Polizei aufgrund eines Taschendiebstahls wiederum auf ihn aufmerksam. Am 28.01.2020 wurde er erneut in die Slowakei abgeschoben. Am 12.05.2020 wurde der Beschwerdeführer in Österreich erneut straffällig. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt fünfmal verurteilt: 1) Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.08.2013 (rechtskräftig am 30.08.2013), Zl. 051 HV 52/13h, wegen des Vergehens der versuchten Nötigung

§§ 15, 105 Abs 1 St

GB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Er hatte im Mai und Juni 2013 einer Frau damit gedroht, sie umzubringen und versucht, sie damit und durch Gewalt zu nötigen, ihm Suchtgift bzw. den aus dem Verkauf des Suchtgifts erzielten Erlös zurückzugeben. Am 18.05.2013 versetzte er ihr Faustschläge ins Gesicht und am 01.06.2013 ebenfalls wieder ins Gesicht und auf den Hinterkopf, so dass sie eine schwere Körperverletzung erlitt (Prellung der linken Augenhöhle mit Monokelhämatom, Prellung des rechen Unterkiefers, Zerrung der Halswirbelsäule und Bruch des rechten Unterkieferköpfchens). Mildernd wurde, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die mehrfache Drohung. 1) Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.08.2013 (rechtskräftig am 30.08.2013), Zl. 051 HV 52/13h, wegen des Vergehens der versuchten Nötigung

Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Er hatte im Mai und Juni 2013 einer Frau damit gedroht, sie umzubringen und versucht, sie damit und durch Gewalt zu nötigen, ihm Suchtgift bzw. den aus dem Verkauf des Suchtgifts erzielten Erlös zurückzugeben. Am 18.05.2013 versetzte er ihr Faustschläge ins Gesicht und am 01.06.2013 ebenfalls wieder ins Gesicht und auf den Hinterkopf, so dass sie eine schwere Körperverletzung erlitt (Prellung der linken Augenhöhle mit Monokelhämatom, Prellung des rechen Unterkiefers, Zerrung der Halswirbelsäule und Bruch des rechten Unterkieferköpfchens). Mildernd wurde, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die mehrfache Drohung. 2) Von Sommer 2014 bis Juni 2015 verkaufte der Beschwerdeführer in XXXX Suchtgift, nämlich „PICO“ mit dem Wirkstoff Methamphetamin; zudem besaß er selbst bis zum 09.11.2015 seit acht Jahren diesen Wirkstoff zum persönlichen Gebrauch. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.02.2016 (rechtskräftig am 16.02.2016), Zl. 071 HV 113/2015d, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27

(1)Z 1
  1. Fall, 27
(2)SMG bzw. nach § 27
(1)Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, erschwerend die mehrfachen Tathandlungen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.07.2020, Zl. 044 HV 70/2020i widerrufen.2) Von Sommer 2014 bis Juni 2015 verkaufte der Beschwerdeführer in römisch 40 Suchtgift, nämlich „PICO“ mit dem Wirkstoff Methamphetamin; zudem besaß er selbst bis zum 09.11.2015 seit acht Jahren diesen Wirkstoff zum persönlichen Gebrauch. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.02.2016 (rechtskräftig am 16.02.2016), Zl. 071 HV 113/2015d, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall, 27
(2)SMG bzw. nach Paragraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, erschwerend die mehrfachen Tathandlungen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.07.2020, Zl. 044 HV 70/2020i widerrufen. 3) Danach wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.01.2019 (rechtskräftig am 05.02.2019), Zl. 074 HV 89/2018a, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Er hatte M.L. zwischen dem 19.
  2. und dem 20.11.2018 durch die telefonische Äußerung, er werde kommen und sie schlagen, gefährlich bedroht und sie am 26.11.2018 verletzt, indem er ihr Gesicht zu seinem zog, ihr mehrere Ohrfeigen sowie einen Kniestoß gegen den Kopf versetzte, wodurch sie zu Boden fiel, sich sodann auf sie legte und sie würgte, wodurch sie eine Schädelprellung und eine Rissquetschwunde an der Mundschleimhaut erlitt; zudem hatte er am 17.06.2017, am 18.09.2018 und am 23.11.2018 Mobiltelefone gestohlen. Mildernd wurden das reumütige Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, das einschlägig getrübte Vorleben und die Delinquenz während offener Probezeiten bei der Strafbemessung berücksichtigt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.07.2020, Zl. 044 HV 70/2020i widerrufen.3) Danach wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.01.2019 (rechtskräftig am 05.02.2019), Zl. 074 HV 89/2018a, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Er hatte M.L. zwischen dem 19.
  3. und dem 20.11.2018 durch die telefonische Äußerung, er werde kommen und sie schlagen, gefährlich bedroht und sie am 26.11.2018 verletzt, indem er ihr Gesicht zu seinem zog, ihr mehrere Ohrfeigen sowie einen Kniestoß gegen den Kopf versetzte, wodurch sie zu Boden fiel, sich sodann auf sie legte und sie würgte, wodurch sie eine Schädelprellung und eine Rissquetschwunde an der Mundschleimhaut erlitt; zudem hatte er am 17.06.2017, am 18.09.2018 und am 23.11.2018 Mobiltelefone gestohlen. Mildernd wurden das reumütige Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, das einschlägig getrübte Vorleben und die Delinquenz während offener Probezeiten bei der Strafbemessung berücksichtigt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.07.2020, Zl. 044 HV 70/2020i widerrufen. 4) Nachdem er am 09.04.2019 gemeinsam mit M.L. eine Geldbörse gestohlen hatte, wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.06.2019 (rechtskräftig am des Landesgerichts XXXX vom 30.01.2019 (rechtskräftig am 07.06.2019) Zl. XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen in Österreich und der Tschechischen Republik, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten bei der Strafbemessung berücksichtigt. 4) Nachdem er am 09.04.2019 gemeinsam mit M.L. eine Geldbörse gestohlen hatte, wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.06.2019 (rechtskräftig am des Landesgerichts römisch 40 vom 30.01.2019 (rechtskräftig am 07.06.2019) Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen in Österreich und der Tschechischen Republik, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten bei der Strafbemessung berücksichtigt.

§133aSt

VG wurde vom Strafvollzug vorläufig abgesehen (LG EISENSTADT 021 BE 130/2019m vom 18.12.2019). 5) Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.07.2020, Zl. XXXX (RK 26.11.2020) wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 15 StGB §§ 127, 130

(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Er hatte am 12.05.2020 versucht, gemeinsam mit zwei Komplizen in einem Supermarkt Waren mit einem Wert von über 600 Euro zu entwenden, wurde aber vom Ladendetektiv dabei beobachtet, so dass er nur beim Versuch blieb. Im Urteil wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer „in Kenntnis seiner Vorstrafen und seines Aufenthaltsverbotes und unbeeindruckt von den bisher erfahrenen staatlichen Reaktionen auf sein strafbares Handeln“ zur Begehung der Tat entschloss, um sich daraus eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen. Die wiederholten Diebstähle in den letzten eineinhalb Jahren und der rasche Rückfall nach seiner letzten Enthaftung würden seine Absicht beweisen, sich zumindest einige Monate lang ein Einkommen durch die Diebstähle zu sichern. Erschwerend wurden das Vorliegen der einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten sowie der rasche Rückfall nach der letzten Enthaftung, mildernd dagegen das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, gewertet. Zudem wurden die offenen bedingten Freiheitsstrafen widerrufen, da sich der Beschwerdeführer der „Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht“ nicht würdig gezeigt habe und bereits weniger als fünf Monate nach dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes erneut in das Bundesgebiet zurückgekehrt und hier straffällig geworden sei. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde vom OLG XXXX am 26.11.2020, Zl. XXXX nicht Folge gegeben. 5) Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.07.2020, Zl. römisch 40 (RK 26.11.2020) wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130,
(1)
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Er hatte am 12.05.2020 versucht, gemeinsam mit zwei Komplizen in einem Supermarkt Waren mit einem Wert von über 600 Euro zu entwenden, wurde aber vom Ladendetektiv dabei beobachtet, so dass er nur beim Versuch blieb. Im Urteil wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer „in Kenntnis seiner Vorstrafen und seines Aufenthaltsverbotes und unbeeindruckt von den bisher erfahrenen staatlichen Reaktionen auf sein strafbares Handeln“ zur Begehung der Tat entschloss, um sich daraus eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen. Die wiederholten Diebstähle in den letzten eineinhalb Jahren und der rasche Rückfall nach seiner letzten Enthaftung würden seine Absicht beweisen, sich zumindest einige Monate lang ein Einkommen durch die Diebstähle zu sichern. Erschwerend wurden das Vorliegen der einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten sowie der rasche Rückfall nach der letzten Enthaftung, mildernd dagegen das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, gewertet. Zudem wurden die offenen bedingten Freiheitsstrafen widerrufen, da sich der Beschwerdeführer der „Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht“ nicht würdig gezeigt habe und bereits weniger als fünf Monate nach dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes erneut in das Bundesgebiet zurückgekehrt und hier straffällig geworden sei. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde vom OLG römisch 40 am 26.11.2020, Zl. römisch 40 nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer bezeichnet M.L. im gegenständlichen Verfahren als seine Lebensgefährtin, laut Beschluss des BG XXXX vom 05.04.2019 ist sie seine Cousine. Sie war als Mittäterin bei dem versuchten Diebstahl einer Geldbörse angeklagt worden und wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt; zugleich war sie aber auch Opfer von gefährlichen Drohungen und Körperverletzungen, ausgehend vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist nicht der Vater der beiden Kinder von M.L.Der Beschwerdeführer bezeichnet M.L. im gegenständlichen Verfahren als seine Lebensgefährtin, laut Beschluss des BG römisch 40 vom 05.04.2019 ist sie seine Cousine. Sie war als Mittäterin bei dem versuchten Diebstahl einer Geldbörse angeklagt worden und wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt; zugleich war sie aber auch Opfer von gefährlichen Drohungen und Körperverletzungen, ausgehend vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist nicht der Vater der beiden Kinder von M.L. Eine Tochter des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung, S XXXX H XXXX F XXXX ist tschechische Staatsbürgerin. Am 22.09.2015 setzte der Kinder- und Jugendhilfeträger eine Maßnahme wegen Kindeswohlgefährdung. Der Beschwerdeführer bewohnte mit seiner damals eineinhalbjährigen Tochter illegal ein verwahrlostes ehemaliges Kino. Die Mutter, H XXXX K XXXX , befand sich zu diesem Zeitpunkt in Haft. Der Beschwerdeführer gab an, mit S XXXX nach Tschechien ausreisen und bei den Eltern der Kindesmutter leben zu wollen; daher wurde ihm am 13.05.2016 die Obsorge allein übertragen. Der Beschwerdeführer holte seine Tochter am 01.06.2016 vom Jugendamt ab, reiste aber nur kurz nach Tschechien aus und ließ dann seine Tochter bei einer Bekannten in XXXX , J XXXX P XXXX (im Folgenden J.P.), wo er seine Tochter in der Folge unregelmäßig besuchte. Im Sommer 2018 informierte J.P. die Kinder- und Jugendhilfe, da der Beschwerdeführer seiner Tochter erklärt hatte, sie das nächste Mal mitnehmen zu wollen. S XXXX wurde am 03.10.2018 in einem Krisenzentrum, dann bis zum 16.04.2019 in einer betreuten Wohngemeinschaft untergebracht. Am 05.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Obsorge entzogen und auf J.P. übertragen. Eine Tochter des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung, S römisch 40 H römisch 40 F römisch 40 ist tschechische Staatsbürgerin. Am 22.09.2015 setzte der Kinder- und Jugendhilfeträger eine Maßnahme wegen Kindeswohlgefährdung. Der Beschwerdeführer bewohnte mit seiner damals eineinhalbjährigen Tochter illegal ein verwahrlostes ehemaliges Kino. Die Mutter, H römisch 40 K römisch 40 , befand sich zu diesem Zeitpunkt in Haft. Der Beschwerdeführer gab an, mit S römisch 40 nach Tschechien ausreisen und bei den Eltern der Kindesmutter leben zu wollen; daher wurde ihm am 13.05.2016 die Obsorge allein übertragen. Der Beschwerdeführer holte seine Tochter am 01.06.2016 vom Jugendamt ab, reiste aber nur kurz nach Tschechien aus und ließ dann seine Tochter bei einer Bekannten in römisch 40 , J römisch 40 P römisch 40 (im Folgenden J.P.), wo er seine Tochter in der Folge unregelmäßig besuchte. Im Sommer 2018 informierte J.P. die Kinder- und Jugendhilfe, da der Beschwerdeführer seiner Tochter erklärt hatte, sie das nächste Mal mitnehmen zu wollen. S römisch 40 wurde am 03.10.2018 in einem Krisenzentrum, dann bis zum 16.04.2019 in einer betreuten Wohngemeinschaft untergebracht. Am 05.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Obsorge entzogen und auf J.P. übertragen. Seit Sommer 2018 hat S XXXX keinen Kontakt zum Beschwerdeführer, vor dem sie Angst hat und den sie nicht sehen will. Er beantragte am 02.04.2019 ein Kontaktrecht, welches ihm zuvor von der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund der ablehnenden Haltung seiner Tochter verweigert worden war. Nachdem er zu einem gerichtlichen Termin nicht erschien und sich auch zu einer entsprechenden Anfrage des Gerichts nicht äußerte, wurde der Kontaktrechtsantrag mit Beschluss des BG XXXX vom 06.08.2019 als zurückgezogen betrachtet und das Verfahren für beendet erklärt.Seit Sommer 2018 hat S römisch 40 keinen Kontakt zum Beschwerdeführer, vor dem sie Angst hat und den sie nicht sehen will. Er beantragte am 02.04.2019 ein Kontaktrecht, welches ihm zuvor von der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund der ablehnenden Haltung seiner Tochter verweigert worden war. Nachdem er zu einem gerichtlichen Termin nicht erschien und sich auch zu einer entsprechenden Anfrage des Gerichts nicht äußerte, wurde der Kontaktrechtsantrag mit Beschluss des BG römisch 40 vom 06.08.2019 als zurückgezogen betrachtet und das Verfahren für beendet erklärt. Die Mutter von S XXXX H XXXX F XXXX war mehrere Jahre in Haft und lebt an unbekannter Adresse in der Tschechischen Republik. Es besteht kein Kontakt zu ihrer Tochter.Die Mutter von S römisch 40 H römisch 40 F römisch 40 war mehrere Jahre in Haft und lebt an unbekannter Adresse in der Tschechischen Republik. Es besteht kein Kontakt zu ihrer Tochter.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) (woraus sich die Abschiebungen des Beschwerdeführers in die Slowakei ergeben), dem Zentralen Melderegister (woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer nur für wenige Monate einen Hauptwohnsitz in Österreich abseits von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren angemeldet hatte), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug (woraus sich die tageweise Tätigkeit des Beschwerdeführers für die MA48 ergibt) und dem Strafregister eingeholt. Entsprechende Auszüge wurden auch für M.L. eingeholt. Ergänzend wurde Einsicht in die Strafurteile genommen. Berücksichtigt wurde auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.10.2020, aus welcher sich seine berufliche Ausbildung und sein Familienleben in Österreich ergeben. In dieser Stellungnahme bezeichnet er M.L. als seine Lebensgefährtin (im Beschluss des BG XXXX vom 05.04.2019, Zl. XXXX zur Obsorge wird sie als seine Cousine bezeichnet) und ihre zwei Kinder als seine Kinder. Auch in der Beschwerde ist die Rede von „drei gemeinsamen Kindern“, wobei dies jedenfalls nicht der Wahrheit entsprechen kann, entstammt seine 2014 geborene Tochter doch einer anderen Beziehung (vgl. Beschluss des BG XXXX vom 05.04.2019, Zl. XXXX zur Obsorge). Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BVwG vom 16.02.2021 aufgefordert, die Vaterschaft zu den drei Kindern bis zum 22.02.2021 nachzuweisen, doch kam er dem nicht nach. Zudem ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2017, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen wurde, dass er in einer Einvernahme am selben Tag davon sprach, dass seine dreijährige Tochter (gemeint S XXXX H XXXX F XXXX ) in Österreich leben würde, von weiteren Kindern war aber keine Rede. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es sich bei den zwei Kindern von M.L. nicht um seine Kinder handelt.Berücksichtigt wurde auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.10.2020, aus welcher sich seine berufliche Ausbildung und sein Familienleben in Österreich ergeben. In dieser Stellungnahme bezeichnet er M.L. als seine Lebensgefährtin (im Beschluss des BG römisch 40 vom 05.04.2019, Zl. römisch 40 zur Obsorge wird sie als seine Cousine bezeichnet) und ihre zwei Kinder als seine Kinder. Auch in der Beschwerde ist die Rede von „drei gemeinsamen Kindern“, wobei dies jedenfalls nicht der Wahrheit entsprechen kann, entstammt seine 2014 geborene Tochter doch einer anderen Beziehung vergleiche Beschluss des BG römisch 40 vom 05.04.2019, Zl. römisch 40 zur Obsorge). Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BVwG vom 16.02.2021 aufgefordert, die Vaterschaft zu den drei Kindern bis zum 22.02.2021 nachzuweisen, doch kam er dem nicht nach. Zudem ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2017, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen wurde, dass er in einer Einvernahme am selben Tag davon sprach, dass seine dreijährige Tochter (gemeint S römisch 40 H römisch 40 F römisch 40 ) in Österreich leben würde, von weiteren Kindern war aber keine Rede. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es sich bei den zwei Kindern von M.L. nicht um seine Kinder handelt. Dass er in der Slowakei ein Haus besitzt, ansonsten aber kein Vermögen, ergibt sich aus dem Strafurteil vom 09.07.
  3. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten slowakischen Identitätsnachweises fest. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer seit 2014 zweimal wöchentlich für die MA48 tätig gewesen sei, widerspricht dies dem Sozialversicherungsdatenbankauszug. Nur in den Jahren 2013 und 2018 sind dort tageweise Tätigkeiten vermerkt. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die entsprechende Feststellung im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Feststellungen zu seiner Tochter S XXXX H XXXX F XXXX ergeben sich aus dem Beschluss des BG XXXX vom 05.04.2019, Zl. XXXX zur Obsorge und dem Beschluss des BG XXXX vom 06.08.2019, Zl. XXXX zum Kontaktrechtsantrag; zudem wurde telefonisch Kontakt zum Kinder- und Jugendhilfeträger aufgenommen und von diesem die ablehnende Haltung der Minderjährigen gegenüber ihrem Vater bestätigt. Die Feststellungen zu seiner Tochter S römisch 40 H römisch 40 F römisch 40 ergeben sich aus dem Beschluss des BG römisch 40 vom 05.04.2019, Zl. römisch 40 zur Obsorge und dem Beschluss des BG römisch 40 vom 06.08.2019, Zl. römisch 40 zum Kontaktrechtsantrag; zudem wurde telefonisch Kontakt zum Kinder- und Jugendhilfeträger aufgenommen und von diesem die ablehnende Haltung der Minderjährigen gegenüber ihrem Vater bestätigt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  7. Zu den Rechtsgrundlagen: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  9. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  10. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  11. der Grad der Integration,,
  12. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  13. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  14. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  15. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  16. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt und da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 bzw. mehr als 10 Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1

  1. und
  2. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt und da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 bzw. mehr als 10 Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  3. und
  4. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Dem angefochtenen Aufenthaltsverbot liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer – in den letzten vier Jahren trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – immer wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist und hier Straftaten beging: Bereits im Mai und Juni 2013 hatte er einer Frau damit gedroht, sie umzubringen und ihr wiederholt Faustschläge ins Gesicht und auf den Hinterkopf versetzt. Von Sommer 2014 bis Juni 2015 verkaufte der Beschwerdeführer in XXXX Suchtgift, nämlich „PICO“ mit dem Wirkstoff Methamphetamin; zudem besaß er es selbst seit acht Jahren zum persönlichen Gebrauch. Im November 2018 drohte er M.L. und verletzte sie, indem er ihr Gesicht zu seinem zog, ihr mehrere Ohrfeigen sowie einen Kniestoß gegen den Kopf versetzte, wodurch sie zu Boden fiel, sich sodann auf sie legte und sie würgte, wodurch sie eine Schädelprellung und eine Rissquetschwunde an der Mundschleimhaut erlitt; zudem hatte er am 17.06.2017, am 18.09.2018 und am 23.11.2018 Mobiltelefone gestohlen. Am 09.04.2019 entwendete er gemeinsam mit M.L. eine Geldbörse. Am 12.05.2020 versuchte er, gemeinsam mit zwei Komplizen in einem Supermarkt Waren mit einem Wert von über 600 Euro zu entwenden.Dem angefochtenen Aufenthaltsverbot liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer – in den letzten vier Jahren trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – immer wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist und hier Straftaten beging: Bereits im Mai und Juni 2013 hatte er einer Frau damit gedroht, sie umzubringen und ihr wiederholt Faustschläge ins Gesicht und auf den Hinterkopf versetzt. Von Sommer 2014 bis Juni 2015 verkaufte der Beschwerdeführer in römisch 40 Suchtgift, nämlich „PICO“ mit dem Wirkstoff Methamphetamin; zudem besaß er es selbst seit acht Jahren zum persönlichen Gebrauch. Im November 2018 drohte er M.L. und verletzte sie, indem er ihr Gesicht zu seinem zog, ihr mehrere Ohrfeigen sowie einen Kniestoß gegen den Kopf versetzte, wodurch sie zu Boden fiel, sich sodann auf sie legte und sie würgte, wodurch sie eine Schädelprellung und eine Rissquetschwunde an der Mundschleimhaut erlitt; zudem hatte er am 17.06.2017, am 18.09.2018 und am 23.11.2018 Mobiltelefone gestohlen. Am 09.04.2019 entwendete er gemeinsam mit M.L. eine Geldbörse. Am 12.05.2020 versuchte er, gemeinsam mit zwei Komplizen in einem Supermarkt Waren mit einem Wert von über 600 Euro zu entwenden. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er vor gefährlichen Drohungen und Gewalt gegenüber Frauen nicht zurückschreckt, dass er selbst für einen langen Zeitraum Drogen konsumierte, dass er diese auch verkaufte und wiederholt versuchte, sich durch Diebstähle ein Einkommen zu sichern. Besonders problematisch ist, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten nunmehr seit mehr als sieben Jahren setzt und durch keinerlei Maßnahmen davon abgebracht werden konnte. Erachtete das Strafgericht zunächst eine bedingte Freiheitsstrafe noch für ausreichend, wurden bei der zweiten und dritten Verurteilung bereits teilbedingte Freiheitsstrafen verhängt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde dann jeweils widerrufen. Auch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten am 30.01.2019 (rechtskräftig am 07.06.2019) und das vorläufige Absehen vom Strafvollzug

§133aSt

VG wegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, wieder nach Österreich zurückzukehren und eine weitere Straftat zu begehen, die zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten führte. Immer wieder mussten bei der Strafbemessung die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und die einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt werden. Im letzten Urteil wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer „in Kenntnis seiner Vorstrafen und seines Aufenthaltsverbotes und unbeeindruckt von den bisher erfahrenen staatlichen Reaktionen auf sein strafbares Handeln“ zur Begehung der Tat entschloss, um sich daraus eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich durch keinerlei staatliche Maßnahmen davon abhalten ließ, Straftaten zu begehen. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gesinnungswandel nach höchstgerichtlicher Judikatur primär daran zu prüfen ist, ob und wielange sich ein Straftäter in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Der Beschwerdeführer wurde erst vor wenigen Wochen aus der Strafhaft entlassen, so dass noch nicht von einem Wegfall oder einer relevanten Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden kann. Es muss daher davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. In der Beschwerde wurde argumentiert, dass unklar sei, wie der Beschwerdeführer in der Lage sein könne, trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin M.L. und seinen drei Kindern fortzusetzen. Dazu muss zunächst festgehalten werden, dass es sich bei M.L. laut Beschluss des BG XXXX um die Cousine des Beschwerdeführers handelt. Dies schließt aber nicht aus, dass darüber hinaus eine Lebensgemeinschaft besteht. Wenn man dem Beschwerdevorbringen folgt und davon ausgeht, dass zwischen M.L. und dem Beschwerdeführer eine Beziehung besteht, ändert dies aber nichts am Ergebnis, da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch eine Trennung von seiner Lebensgefährtin in Kauf zu nehmen wäre. Dass es sich bei den beiden Kindern von M.L. um Kinder des Beschwerdeführers handelt, wurde von ihm trotz Aufforderung des Gerichtes nicht nachgewiesen.In der Beschwerde wurde argumentiert, dass unklar sei, wie der Beschwerdeführer in der Lage sein könne, trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin M.L. und seinen drei Kindern fortzusetzen. Dazu muss zunächst festgehalten werden, dass es sich bei M.L. laut Beschluss des BG römisch 40 um die Cousine des Beschwerdeführers handelt. Dies schließt aber nicht aus, dass darüber hinaus eine Lebensgemeinschaft besteht. Wenn man dem Beschwerdevorbringen folgt und davon ausgeht, dass zwischen M.L. und dem Beschwerdeführer eine Beziehung besteht, ändert dies aber nichts am Ergebnis, da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch eine Trennung von seiner Lebensgefährtin in Kauf zu nehmen wäre. Dass es sich bei den beiden Kindern von M.L. um Kinder des Beschwerdeführers handelt, wurde von ihm trotz Aufforderung des Gerichtes nicht nachgewiesen. Laut seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.10.2020 war er vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in XXXX wohnhaft; dieser Ort liegt viereinhalb Stunden von XXXX entfernt. Es wäre daher seiner Lebensgefährtin und den Kindern, die ebenfalls slowakische Staatsbürger sind, zumutbar, den Beschwerdeführer regelmäßig an den Wochenenden und im Urlaub zu besuchen, falls sie nicht in die Slowakei zurückziehen wollen. Darüber hinaus bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz; der Beschwerdeführer war in der Wohnung seiner Lebensgefährtin zwar für einige Monate gemeldet, doch war er in diesem Zeitraum inhaftiert; bereits im November 2020 erfolgte die Abmeldung. Nach seiner Entlassung aus der Haft ist er nicht mehr dort gemeldet und verfügt er überhaupt nur mehr über einen Nebenwohnsitz in Österreich. Insbesondere muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen durfte, in Österreich zu bleiben, bestand doch ein Aufenthaltsverbot gegen ihn.Laut seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.10.2020 war er vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in römisch 40 wohnhaft; dieser Ort liegt viereinhalb Stunden von römisch 40 entfernt. Es wäre daher seiner Lebensgefährtin und den Kindern, die ebenfalls slowakische Staatsbürger sind, zumutbar, den Beschwerdeführer regelmäßig an den Wochenenden und im Urlaub zu besuchen, falls sie nicht in die Slowakei zurückziehen wollen. Darüber hinaus bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz; der Beschwerdeführer war in der Wohnung seiner Lebensgefährtin zwar für einige Monate gemeldet, doch war er in diesem Zeitraum inhaftiert; bereits im November 2020 erfolgte die Abmeldung. Nach seiner Entlassung aus der Haft ist er nicht mehr dort gemeldet und verfügt er überhaupt nur mehr über einen Nebenwohnsitz in Österreich. Insbesondere muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen durfte, in Österreich zu bleiben, bestand doch ein Aufenthaltsverbot gegen ihn. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet allerdings eine Tochter aus einer früheren Beziehung, jedoch wurde ihm die Obsorge entzogen und besteht auch kein Kontaktrecht. Seit zweieinhalb Jahren gab es keinen Kontakt und wird dieser von seiner Tochter auch nicht gewünscht. Ein im April 2019 gestellter Kontaktantrag wurde – aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zu den Gerichtsterminen erschien – als zurückgezogen gewertet und unternahm der Beschwerdeführer auch keinen neuen Versuch, die rechtliche Möglichkeit zu bekommen, mit seiner Tochter, die er als Kleinkind einfach bei einer Bekannten zurückgelassen hatte, wieder eine Beziehung aufzubauen. Es besteht daher seit Jahren kein Familienleben mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter und ist seine Anwesenheit im Bundesgebiet auch aus Sicht des Kindeswohls nicht notwendig. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Dauer von zehn Jahren angemessen. In der Beschwerde wurde argumentiert, dass auch die Art des Deliktes und die Schadenssumme zu berücksichtigen seien. Bei der begrenzten Schadenshöhe und dem Umstand, dass es sich „nur“ um Eigentumsdelikte handle, sei die Höchstdauer als unverhältnismäßig zu erachten. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten in einem kürzeren Zeitraum verändern wird. Seit 2013 wurde er bereits fünfmal straffällig und wurde im letzten Strafverfahren sowohl von der Richterin des LG XXXX wie auch vom OLG XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer uneinsichtig ist. Dies hat er auch dadurch gezeigt, dass er trotz des 2017 verhängten Aufenthaltsverbotes danach noch achtmal in die Slowakei abgeschoben werden musste, um dann jedes Mal binnen kürzester Zeit, vollkommen unbeirrt von dem Aufenthaltsverbot, wieder in das Bundesgebiet einzureisen. In diesem speziellen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mittelfristig nicht zu einem geordneten Leben und Respekt für die österreichische Rechtsordnung finden wird. Eine von ihm ausgehende Gefährdung für die österreichische Gesellschaft ist daher für die nächsten zehn Jahre anzunehmen. Auch wenn die einzelnen Straftaten für sich genommen die Verhängung der Höchstdauer nicht rechtfertigen würden, ist es Aufgabe der Behörde bzw. des Gerichts eine Gesamtabwägung vorzunehmen und auch das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zu berücksichtigen. Im Falle des Beschwerdeführers zeigt sich eine Persönlichkeit, die nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und sich bislang weder von einem Aufenthaltsverbot noch von der Erfahrung des Haftübels abschrecken ließ, unrechtmäßig nach Österreich einzureisen und hier Straftaten zu begehen. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Dauer von zehn Jahren angemessen. In der Beschwerde wurde argumentiert, dass auch die Art des Deliktes und die Schadenssumme zu berücksichtigen seien. Bei der begrenzten Schadenshöhe und dem Umstand, dass es sich „nur“ um Eigentumsdelikte handle, sei die Höchstdauer als unverhältnismäßig zu erachten. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten in einem kürzeren Zeitraum verändern wird. Seit 2013 wurde er bereits fünfmal straffällig und wurde im letzten Strafverfahren sowohl von der Richterin des LG römisch 40 wie auch vom OLG römisch 40 festgestellt, dass der Beschwerdeführer uneinsichtig ist. Dies hat er auch dadurch gezeigt, dass er trotz des 2017 verhängten Aufenthaltsverbotes danach noch achtmal in die Slowakei abgeschoben werden musste, um dann jedes Mal binnen kürzester Zeit, vollkommen unbeirrt von dem Aufenthaltsverbot, wieder in das Bundesgebiet einzureisen. In diesem speziellen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mittelfristig nicht zu einem geordneten Leben und Respekt für die österreichische Rechtsordnung finden wird. Eine von ihm ausgehende Gefährdung für die österreichische Gesellschaft ist daher für die nächsten zehn Jahre anzunehmen. Auch wenn die einzelnen Straftaten für sich genommen die Verhängung der Höchstdauer nicht rechtfertigen würden, ist es Aufgabe der Behörde bzw. des Gerichts eine Gesamtabwägung vorzunehmen und auch das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zu berücksichtigen. Im Falle des Beschwerdeführers zeigt sich eine Persönlichkeit, die nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und sich bislang weder von einem Aufenthaltsverbot noch von der Erfahrung des Haftübels abschrecken ließ, unrechtmäßig nach Österreich einzureisen und hier Straftaten zu begehen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör gewährt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Soweit die Beschwerde moniert, die belangte Behörde das Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unzureichend berücksichtigt, so ist darauf zu verweisen, dass mit seiner Tochter kein Familienleben besteht und dass eine Trennung von seiner Lebensgefährtin angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit und dem Umstand, dass auch in den letzten vier Jahren ein (vom Beschwerdeführer aber unbeachtetes) Aufenthaltsverbot bestanden hatte, in Kauf zu nehmen ist. Es wurde dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit gegeben, sein unsubstantiiertes Vorbringen, dass es sich bei den Kindern von M.L. um seine Kinder handle, nachzuweisen, doch wies er seine Vaterschaft nicht nach und geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass es sich um eine haltlose Behauptung handelte, mit der eine Verfahrensverzögerung, etwa durch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, erreicht werden sollte. Unter den gegebenen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Unter den gegebenen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2239491.1.00

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