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{'item': 'I408 2167539-1'}

Obsah (10)§ 9§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 58§ 57§ 55§ 52Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlI408 2167539-1 SpruchI408 2167525-1/21E, I408 2167525-1/21E I408 2167539-1/18E I408 2167533-1/16E I408 2167529-1/

§ 9

Abs 2 BFA-VG als unzulässig erklärt.In Stattgabe der Beschwerden werden die verbleibenden Spruchpunkte behoben und eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig erklärt. XXXX und XXXX wird

§§ 54, 55 Abs.

l und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, den mj. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung". römisch 40 und römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55, Abs. l und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, den mj. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung". B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Es handelt sich somit um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Es handelt sich somit um ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG. Die damals noch fünfköpfige Familie stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen mit Problemen des Erstbeschwerdeführers als Polizist begründeten. Unbekannte Täter hätten zweimal versucht ihn zu entführen und auch seine Kinder und seine Frau seien mit dem Tod bedroht worden. In den niederschriftlichen Einvernahmen am 10.05.2017 verwies der Erstbeschwerdeführer auf einen Drohbrief und einen Haftbefehl und gab an, von Milizen und staatlichen Behörden gesucht zu werden. Zuerst haben sie den Drohbrief nicht ernst genommen, aber drei Tage später seien dann Personen zu ihnen nach Hause gekommen, haben nach den Erstbeschwerdeführer sucht und dabei die Wohnungseinrichtung zerstört. Darauf seien er und seine Familie zu einem Freund geflohen und haben sich bei diesem bis zur Ausreise versteckt gehalten. Weil er seinen Dienst unerlaubt verlassen habe, sei von der Behörde ein Haftbefehl erlassen worden, von dem er ein Monat später in der Türkei erfahren habe. Wegen des Haftbefehls wären auch seine Eltern kontaktiert und in seinem Elternhaus nach ihm gesucht worden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.07.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.07.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.09.2020 wurde dieses Familienverfahren dem erkennenden Richter zugewiesen. Am 16.02.2021 fand im Beisein aller Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung statt, an der weder deren Rechtsvertreter noch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und in der das Fluchtvorbringen und die im Vorfeld vorgelegten Integrationsunterlagen erörtert sowie das Erkenntnis verkündet wurden. Mit Schreiben vom 18.02.2021 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum persönlichen Umfeld: Die sechsköpfige irakische Familie hält sich seit Mitte November 2015 in Österreich auf. Das jüngste Kind wurde hier am XXXX geboren. Die sechsköpfige irakische Familie hält sich seit Mitte November 2015 in Österreich auf. Das jüngste Kind wurde hier am römisch 40 geboren. Die Familie hat den Irak schon im November 2014 verlassen, ist im Anschluss daran acht Monate in der Türkei geblieben und im Juli 2016 schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Der Erstbeschwerdeführer war im Irak in der Hausverwaltung der Polizeibehörde als Schweißer beschäftigt, die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte eine Ausbildung als Kosmetikerin. Die Familie lebte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen und verfügt weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte in Bagdad. So leben dort die Eltern des Erstbeschwerdeführers und drei Brüder, von denen zwei als Fahrradtechniker arbeiten und einer als Frisör und drei Schwestern, zwei davon sind verheiratet. Seine Eltern, die drei Brüder sowie die unverheiratete Schwester bewohnen ein großes Haus, welches dem Vater gehört. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Bagdad drei Brüder, die als Lebensmittelverkäufer arbeiten und eine verheiratete Schwester. Die drei Brüder leben mit der Mutter in einem großen Haus, welches ihnen gehört. Alle verheirateten Geschwister der beiden Beschwerdeführer haben auch Kinder. In Österreich ist die Familie seit 2016 in derselben Gemeinde untergebracht, wo ihnen eine Dreizimmerwohnung auf Mietbasis zur Verfügung steht. Sie erhält Leistungen der Grundversorgung. Von den vier Kindern, alles Buben, besucht das älteste die Neue Mittelschule, zwei die Volksschule und das jüngste den Kindergarten. Die drei schulpflichtigen Kinder sind in Österreich hauptsozialisiert und haben im Laufe der Zeit Freundschaften mit Gleichaltrigen geschlossen. Die künstlerischen Fähigkeiten der Kinder werden über den Besuch der Malerwerkstatt gefördert. Die Eltern bringen sich seit Anbeginn in der Gemeinde aktiv ein und pflegen dadurch Kontakte zu Österreichern. Beide haben Deutschprüfungen auf Niveau A1 und A2 erfolgreich abgelegt, der Erstbeschwerdeführer am 17.12.2020 auch auf B
  3. Zudem hat der Erstbeschwerdeführer am 18.11.2020 den Pflichtschulabschluss nachgeholt und die Zweitbeschwerdeführerin möchte dies 2021 erreichen. Der Erstbeschwerdeführer hat in Bagdad als Schweißer gearbeitet und im Zuge der Berufsorientierung bei der XXXX ein Praktikum absolviert. In der Gemeinde ist er einmal pro Woche bei der Lebensmittelausgabe beim Roten Kreuz bzw. dem „ XXXX “ eingebunden. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeitet dreimal wöchentlich freiwillig als Kindergartenhelferin, Küchenmitarbeiterin und in der Kindergruppe XXXX mit. Über diese Aktivitäten und ihrem freundlichen und zuvorkommenden Auftreten sind sie in der Gemeinde als Person beliebt und anerkannt.Die Eltern bringen sich seit Anbeginn in der Gemeinde aktiv ein und pflegen dadurch Kontakte zu Österreichern. Beide haben Deutschprüfungen auf Niveau A1 und A2 erfolgreich abgelegt, der Erstbeschwerdeführer am 17.12.2020 auch auf B
  4. Zudem hat der Erstbeschwerdeführer am 18.11.2020 den Pflichtschulabschluss nachgeholt und die Zweitbeschwerdeführerin möchte dies 2021 erreichen. Der Erstbeschwerdeführer hat in Bagdad als Schweißer gearbeitet und im Zuge der Berufsorientierung bei der römisch 40 ein Praktikum absolviert. In der Gemeinde ist er einmal pro Woche bei der Lebensmittelausgabe beim Roten Kreuz bzw. dem „ römisch 40 “ eingebunden. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeitet dreimal wöchentlich freiwillig als Kindergartenhelferin, Küchenmitarbeiterin und in der Kindergruppe römisch 40 mit. Über diese Aktivitäten und ihrem freundlichen und zuvorkommenden Auftreten sind sie in der Gemeinde als Person beliebt und anerkannt. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an posttraumatischen Belastungsstörungen mit intrusiven Symptomen (Ein- und Durchschlafstörungen), Angstzuständen, Konzentrationsstörungen und an einer schweren Depression. Eine Abschiebung und ein Abbruch der therapeutischen Behandlung, die seit März 2019 durchgeführt wird, würden mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem psychischen Zusammenbruch führen. Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 08.06.2020, 1 U 28/19s, zu einer Geldstrafe von € 360 und des Ersatzes der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Dem Urteil sind keine erschwerenden Strafbemessungsgründe zu entnehmen und der Vorfall ist auch der Zweitbeschwerdeführerin bekannt.Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 08.06.2020, 1 U 28/19s, zu einer Geldstrafe von € 360 und des Ersatzes der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Dem Urteil sind keine erschwerenden Strafbemessungsgründe zu entnehmen und der Vorfall ist auch der Zweitbeschwerdeführerin bekannt. Zum Fluchtvorbringen: Das Fluchtvorbringen, der Erstbeschwerdeführer sei von Milizen bedroht worden bzw. werde von staatlichen Behörden mittels Haftbefehl gesucht, erweist sich als nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurden oder werden würden. 1.
  5. Zur allgemeinen Situation im Irak: Dem letzten Länderbericht der Staatendokumentation zum Irak, ergänzt durch die EASO Berichte über die Sicherheitslage mit Stand Oktober 2020 sowie zu den sozioökonomischen Schlüsselfaktoren mit Stand September 2020 und den Erwägungen von UNHCR zum Kindeswohl ist zu entnehmen, dass aktuell im Irak keine bürgerkriegsähnliche Situation mehr besteht und eine Grundversorgung der dort lebenden Bevölkerung über staatliche und internationale Unterstützung gegeben ist. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Eine medizinische Versorgung in Bezug auf posttraumatische Störungen ist damit vorhanden. In Bezug auf schulpflichtige Kinder ist die Lage zwar unübersichtlich und nicht einfach. So werden im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt diesem Kind staatliche Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern zudem mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig (AA 12.1.2019). Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst (USDOS 11.3.2020). Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich (UNICEF 31.12.2019). Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.^019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017). Anlassbezogen kam aber nicht entnommen werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der in den angeführten Berichten beschriebenen Lage von Kindern im Herkunftsstaat ausgesetzt sein könnten.Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.^019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017). Anlassbezogen kam aber nicht entnommen werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der in den angeführten Berichten beschriebenen Lage von Kindern im Herkunftsstaat ausgesetzt sein könnten. Nachdem die BF nicht einer Risikogruppe angehören, stellt die COVID-Pandemie kein Rückkehrhindernis dar.
  6. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat auf Basis des Behördenaktes, den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und der Einholung ergänzender Auskünfte aus Strafregister, Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) nach Erörterung in einer mündlichen Verhandlung nach folgenden Erwägungen entschieden: 2.
  7. Zum persönlichen Umfeld der Beschwerdeführer: Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführer sind den im Zuge der Einvernahme beim BFA vorgelegten Urkunden entnommen. Das familiäre Umfeld der Beschwerdeführer ist ebenfalls den dort gemachten Angaben entnommen. Das Beschäftigungsverhältnis des Erstbeschwerdeführers, die Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert. Die familiären Anknüpfungspunkte in Bagdad entsprechen den Angeben der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Daraus erschließt sich auch, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Polizei als Handwerker (Schweißer) arbeitete und nicht im ausübenden Polizeidienst tätig war. Aus diesem Grund ist es auch nicht nachvollziehbar, dass ein Mitarbeiter in dieser Position wegen des Fernbleibens vom Dienst mit Haftbefehl gesucht wird oder ihm deshalb eine strafgerichtliche Verurteilung drohen sollte. Der durchgehende Aufenthalt in derselben Gemeinde seit 2016 ist den vorliegenden Unterlagen und den ZMR-Abfragen entnommen. Die schulischen Erfolge der Kinder, die Förderung ihrer künstlerischen Fähigkeiten, die dabei gewonnen Kontakte und der Kindergartenbesuch des Jüngsten ergeben sich aus der Befragung der Kinder in der mündlichen Verhandlung und den dazu vorgelegten Zeugnissen bzw. Bescheinigungen. Die integrativen Aktivitäten der Eltern in Bezug auf das Erlernen der deutschen Sprache, das Nachholen der Pflichtschulabschlüsse, Ihre Freiwilligenarbeiten in Gemeinde und Roten Kreuz und das laufende Bemühen des Erstbeschwerdeführers, die Voraussetzungen für ein künftiges Beschäftigungsverhältnis zu erlangen, sind nicht nur über vorgelegte Unterlagen dokumentiert, sondern wurden in dieser Form auch im Zuge der Befragung in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und ist über die zahlreichen, persönlich gehaltenen Unterstützungsschreiben dokumentiert. Die aktuelle psychische Beeinträchtigung der Zweitbeschwerdefüherin ist dem Schreiben des psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge und Opfer von Gewalt vom 14.01.2021 entnommen und wurde auch in der mündlichen Verhandlung erörtert. Die strafgerichtliche Verurteilung, dokumentiert durch das im Akt befindliche Strafurteil, wird vom Erstbeschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und war auch seiner Ehefrau bekannt. 2.2 Zum Fluchtvorbringen: Der Erstbeschwerdeführer hatte insgesamt dreimal die Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen zu schildern. Ohne die Erstbefragung überbewerten zu wollen, ist es doch bezeichnend, dass dort beide Elternteile von einem zweimaligen Versuch, den Erstbeschwerdeführer zu entführen, sprechen und keiner den Drohbrief, das gewaltsame Eindringen bei sich zu Hause oder den Haftbefehl, von dem sie schon während ihres Türkeiaufenthaltes Kenntnis hatten, mit einem Wort erwähnte. Gerade für die Zweitbeschwerdeführerin müsste die für sie unerwartete, mit Gewaltanwendung verbundene Suche nach ihrem Ehemann, noch dazu im Beisein ihrer Kinder, ein einprägendes, um nicht zu sagen fluchtauslösendes Erlebnis gewesen sein. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass ein Mitarbeiter in der Hausverwaltung wegen des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst mit Haftbefehl gesucht wird. Das gilt auch für die Mitnahme eines Drohbriefes bei der überstürzten Flucht der Familie, zumal diese Drohung zunächst auch nicht ernst genommen worden ist. Zudem will er die Kopie von seinem Freund Mohammad erhalten haben, der wiederum nicht in der Lage ist, das Original zu übermitteln. Auch der Haftbefehl kann nur als Kopie bzw. abfotografiert vorgelegt werden. So ist es gerichtsbekannt, dass Kopien von behördlichen oder gerichtlichen Schreiben aus dem Irak leicht zu beschaffen sind und meist in einer Erstbefragung nicht erwähnt bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. Daher sind sie auch nicht in der Lage, einen Sachverhalt glaubhaft darzustellen. Hinzu kommt, dass auch der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.09.2017 zur „Desertion/Fernbleiben, Kündigung bei/von Polizei, Armee, PMF, etc“ zu entnehmen ist, dass ist das Ausscheiden aus dem Polizeidienst jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich. Obwohl der Erstbeschwerdeführer wiederholt ausführte, den Drohbrief nicht ernstgenommen zu haben und erst nach dem gewalttätigen Besuch von Personen bei seiner Ehefrau die Flucht ergriffen hatte und nicht mehr zum Dienst erscheinen war (AS 51-53), gab er in der Einvernahme beim BFA zunächst an: (Was war der Grund für die Beendigung ihrer Arbeit? – Ich bekam einen Drohbrief AS46/47). Auch die Erklärung für den Erhalt des Drohbriefes, er habe ein Monat zuvor mit Bekannten auf der Straße schlecht über die Miliz gesprochen (VH-Protokoll S 7) ist nicht nachvollziehbar, zumal der Drohbrief diesen Vorfall nicht erwähnt und auch der Erstbeschwerdeführer nicht den Grund für seine negativen Äußerungen nennen konnte. Im Ergebnis ist das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet, konkrete Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen und auch nicht in der Lage, eine persönliche und damit asylrelevante Bedrohung zu tragen. Vielmehr verweisen sie in ihren Angaben auch immer selbst auf die unübersichtliche und schlechte Lage (Angst um die Kinder), die letztendlich zum Verlassen des Iraks Ende 2014 geführt hat. 2.
  8. Zu den Länderfeststellungen: Dabei stützt sich der erkennende Richter im Wesentlichen auf den Länderbericht der Staatendokumentation und der dort angeführten Quellen, die in ihren Kernaussagen in den EASO-Berichten über die Sicherheitslage im Irak mit Stand Oktober 2020 sowie zu den sozioökonomischen Schlüsselfaktoren für den Irak mit Stand September 2020 finden. In Bezug auf das Kindeswohl sind es die Erwägungen von UNHCR, die auch in zahlreichen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation ihren Niederschlag finden. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage sind unmittelbar dem Länderbericht der Staatendokumentation entnommen. Die Ausführungen zur Lage von Kindern entsprechen den eingangs angeführten Unterlagen. Aufgrund des vorhandenen familiären Netzwerkes und das Stadt-Land-Gefälles ist aber davon auszugehen, dass diese Situation in dieser exzeptionellen Art und Weise in Bagdad nicht zum Tragen kommt. Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführer. Dass sie derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würden, ist nicht vorgebracht worden. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art 3 EMRK (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vgl VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführer. Dass sie derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würden, ist nicht vorgebracht worden. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters – wie in unter Pkt. 2.2 dargestellt – diese Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen, nicht gegeben. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). In einem aktuellen Erkenntnis hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).In einem aktuellen Erkenntnis hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass beide Elternteile aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sein werden, sich auch dort eine Existenz aufzubauen, zumal nicht von einer persönlichen Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch Milizen oder einer Straftat von ihm auszugehen ist. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass wie das Verlassen des Herkunftsstaates auch eine Rückkehr im Hinblick auf die ungewisse Zukunft eine Belastung darstellt, die aber, wie in Österreich, auch im Irak behandelbar ist. Aufgrund der familiären Kontakte in Bagdad ist davon auszugehen, dass ein Schulbesuch für die minderjährigen Beschwerdeführer gegeben ist. Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung des Coronavirus einer Rückkehr nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer jung und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Selbst bei einer Infektion wäre aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird, zeigen doch die notorisch bekannten Statistiken, dass eine Infektion bei jungen, gesunden Personen in den weitaus meisten Fällen ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen überstanden wird beziehungsweise diese Gruppe selbst bei einer Infektion keine Symptome zeigt. Auch wenn einzelne dieser Personengruppe zwar auch schwer erkranken können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten wird oder um sein Leben fürchten muss, wenn er in den Irak nach Bagdad zurückkehrt. Eine bloße Möglichkeit einer Verletzung der in der EMRK genannten Rechte ist für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunk III. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunk römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs 2 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG lautet wie folgt: „

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9

Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer ErlassungOb eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist sind und hier mit Ablehnung ihres Antrages auf internationalen Schutz auch über keine Aufenthaltsberechtigung verfügen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung und dem Vollzug fremden- und einreiserechtlicher Bestimmung kommt ein hoher Stellenwert zu. In Bezug auf das Privatleben der Familie ist auszuführen, dass diese bereits vor mehr als sechs Jahren den Irak verlassen und sich nun schon seit über fünf Jahren in Österreich aufhält. Die vier Kinder, das älteste ist 12 Jahre und das jüngste in Österreich geboren, sind hier bzw. außerhalb des Iraks hauptsozialisiert. Sie besuchen in Österreich die Schule, haben hier ihre Freunde gefunden und sind mit den europäischen Wertvorstellungen vertraut. Sie sind in Ihrem Fortkommen auf Ihre Eltern angewiesen und von ihnen abhängig. In ihrer schulischen Entwicklung werden sie von ihren Eltern unterstützt und gefördert. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte kommt den Kindeswohl ein hoher Stellenwert zu und die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung sind bei der Interessensabwägung nach Art 8 Abs 2 MRK bzw. § 9 BFA VG hinreichend zu berücksichtigen (VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0456).In Bezug auf das Privatleben der Familie ist auszuführen, dass diese bereits vor mehr als sechs Jahren den Irak verlassen und sich nun schon seit über fünf Jahren in Österreich aufhält. Die vier Kinder, das älteste ist 12 Jahre und das jüngste in Österreich geboren, sind hier bzw. außerhalb des Iraks hauptsozialisiert. Sie besuchen in Österreich die Schule, haben hier ihre Freunde gefunden und sind mit den europäischen Wertvorstellungen vertraut. Sie sind in Ihrem Fortkommen auf Ihre Eltern angewiesen und von ihnen abhängig. In ihrer schulischen Entwicklung werden sie von ihren Eltern unterstützt und gefördert. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte kommt den Kindeswohl ein hoher Stellenwert zu und die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung sind bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA VG hinreichend zu berücksichtigen (VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). Die Eltern haben selbst alles unternommen, um in Österreich heimisch zu werden und – mit Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung – künftig am Arbeitsmarkt reüssieren zu können. So beherrschen sie die deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau, haben den Pflichtschulabschluss nachgeholt bzw. stehen kurz davor und der Erstbeschwerdeführer hat ein Praktikum bei der XXXX absolviert. Über ihre sozialen Aktivitäten in den letzten Jahren beim Roten Kreuz und in der Gemeinde sowie ihr freundliches und zuvorkommendes Auftreten werden sie von ihrem näheren Umfeld geschätzt. In diesem Zusammenhang wird sowohl auf die zahlreichen Unterstützungsschreiben und die Bilder, die die handwerklichen Fähigkeiten des Erstbeschwerdeführers dokumentieren verwiesen. Zudem leidet die Zweitbeschwerdeführerin an posttraumatischen Verhaltensstörungen, weshalb sie in ständiger Behandlung steht und die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Krankheitsbild nicht absehbar sind. Die Eltern haben selbst alles unternommen, um in Österreich heimisch zu werden und – mit Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung – künftig am Arbeitsmarkt reüssieren zu können. So beherrschen sie die deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau, haben den Pflichtschulabschluss nachgeholt bzw. stehen kurz davor und der Erstbeschwerdeführer hat ein Praktikum bei der römisch 40 absolviert. Über ihre sozialen Aktivitäten in den letzten Jahren beim Roten Kreuz und in der Gemeinde sowie ihr freundliches und zuvorkommendes Auftreten werden sie von ihrem näheren Umfeld geschätzt. In diesem Zusammenhang wird sowohl auf die zahlreichen Unterstützungsschreiben und die Bilder, die die handwerklichen Fähigkeiten des Erstbeschwerdeführers dokumentieren verwiesen. Zudem leidet die Zweitbeschwerdeführerin an posttraumatischen Verhaltensstörungen, weshalb sie in ständiger Behandlung steht und die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Krankheitsbild nicht absehbar sind. Im Ergebnis liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte vor, die auch nicht den Schluss zulassen, dass sie ausschließlich zum Erlangen einer Aufenthaltsberechtigung gesetzt worden sind. Auch wenn familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat bestehen, ergibt die Interessensabwägung aufgrund der angeführten Umstände, dass sich eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erweist. Da die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und daher nicht erlassen wird, kommt eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht mehr in Betracht und war eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen, weshalb die übrigen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind. 3.4. Zur Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung:

§ 55Abs 1 Asyl

G iVm § 56 AsylG war daher den beiden Eltern eine auf ein Jahr befristete „Aufenthaltsberechtigung plus“ und den vier mj. Kindern eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 56, AsylG war daher den beiden Eltern eine auf ein Jahr befristete „Aufenthaltsberechtigung plus“ und den vier mj. Kindern eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Zu spruchteil B): Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2167539.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.