RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlI408 2170853-1 SpruchI408 2170853-1/14E, I408 2170853-1/14E I408 2170841-1/10E I408 2170845-1/10E I408 2170849-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzl. vertreten durch XXXX und XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzl. vertreten durch XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich jeweils vom 25.08.2017, Zlen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2021 beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. IRAK, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, gesetzl. vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, gesetzl. vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich jeweils vom 25.08.2017, Zlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2021 beschlossen und zu Recht erkannt: A) I.) Die Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt l., II. sowie III. erster Satz des angefochtenen Bescheides werden nach Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung eingestellt.römisch eins.) Die Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt l., römisch zwei. sowie römisch drei. erster Satz des angefochtenen Bescheides werden nach Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung eingestellt. II.) Den Beschwerden zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.) Den Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III.) Gemäß § 55 Abs. l AsylG werden XXXX (alias XXXX ) und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus" und XXXX sowie XXXX eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei.) Gemäß Paragraph 55, Abs. l AsylG werden römisch 40 (alias römisch 40 ) und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus" und römisch 40 sowie römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2170853.1.00
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