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{'item': 'I421 2224737-2'}

Obsah (6)Art 133§ 2§ 52§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlI421 2224737-2 Spruch, I421 2224737-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger, heiratete am 11.03.2017 in Serbien die in XXXX lebende serbische Staatsangehörige XXXX . Mit Bescheid vom 26.06.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF vom 15.09.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ seitens der Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, abgewiesen und festgestellt, dass es sich bei der Ehe mit XXXX um eine Aufenthaltsehe handelt.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger, heiratete am 11.03.2017 in Serbien die in römisch 40 lebende serbische Staatsangehörige römisch 40 . Mit Bescheid vom 26.06.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF vom 15.09.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ seitens der Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, abgewiesen und festgestellt, dass es sich bei der Ehe mit römisch 40 um eine Aufenthaltsehe handelt.
  3. Mit Schreiben vom 04.06.2018 wurde der BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Einreise- bzw. Aufenthaltsverbotes binnen 14 Tagen zu äußern. Seitens der Rechtsvertretung des BF wurde eine Erstreckung der Äußerungsfrist beantragt, eine Stellungnahme langte jedoch nicht ein.
  4. Mit Bescheid vom 11.09.2019 erließ die belangte Behörde gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), wobei ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde (Spruchpunkt II.).
  5. Mit Bescheid vom 11.09.2019 erließ die belangte Behörde gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), wobei ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.).
  6. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass offenbar versehentlich ein Aufenthaltsverbot anstatt eines Einreiseverbotes erlassen worden wäre. Zudem sei der BF seit 2018 nicht mehr in Österreich wohnhaft sowie im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels, weshalb das Einreiseverbot nicht notwendig bzw. die fünfjährige Dauer jedenfalls unverhältnismäßig, im Übrigen § 52 Abs 6 FPG nicht beachtet worden sei. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose sei zu berücksichtigen, dass der BF als Fernfahrer bei einem slowakischen Unternehmen beschäftigt und es ihm damit auf legalem Weg gelungen sei, sich seinen Lebensunterhalt in Serbien ausreichend zu sichern. Der BF werde penibel darauf achten, dieses Einkommen nicht durch neuerliche Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung zu verlieren.
  7. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass offenbar versehentlich ein Aufenthaltsverbot anstatt eines Einreiseverbotes erlassen worden wäre. Zudem sei der BF seit 2018 nicht mehr in Österreich wohnhaft sowie im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels, weshalb das Einreiseverbot nicht notwendig bzw. die fünfjährige Dauer jedenfalls unverhältnismäßig, im Übrigen Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht beachtet worden sei. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose sei zu berücksichtigen, dass der BF als Fernfahrer bei einem slowakischen Unternehmen beschäftigt und es ihm damit auf legalem Weg gelungen sei, sich seinen Lebensunterhalt in Serbien ausreichend zu sichern. Der BF werde penibel darauf achten, dieses Einkommen nicht durch neuerliche Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung zu verlieren.
  8. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2019 zu GZ XXXX Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, zumal die belangte Behörde anstelle eines Einreiseverbotes ein Aufenthaltsverbot erlassen hat.
  9. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2019 zu GZ römisch 40 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, zumal die belangte Behörde anstelle eines Einreiseverbotes ein Aufenthaltsverbot erlassen hat.
  10. Mit Schreiben vom 26.11.2019 wurde der BF seitens der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes binnen 14 Tagen zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
  11. Mit Bescheid vom 14.04.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), wobei ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
  12. Mit Bescheid vom 14.04.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
  13. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 22.10.2019 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, tatsächlich bereits seit Sommer 2018 nicht mehr in Österreich aufhältig sei. Seit März 2019 sei er als LKW-Fahrer bei einem slowakischen Unternehmen beschäftigt und im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels bis 31.12.2020, wobei es § 52 Abs 6 FPG zu beachten gelte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und darauf aufbauend eines Einreiseverbotes sei bereits in Ermangelung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet unzulässig. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 Z 2 FPG nicht vorliegen. Im Übrigen seien der BF und seine Exgattin in Zusammenhang mit der „Aufenthaltsehe“ nicht einvernommen worden. Selbst unter der Annahme einer solchen sei zu berücksichtigen, dass der BF als Fernfahrer bei einem slowakischen Unternehmen monatlich EUR 630,-- ins Verdienen bringe und es dem BF damit auf legalem Weg gelungen sei, sich seinen Lebensunterhalt in Serbien ausreichend zu sichern. Er werde penibel darauf achten, dieses Einkommen nicht durch neuerliche Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung zu verlieren. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei daher nicht notwendig, um ihn sein Fehlerhalten aufzuzeigen und ihn von neuerlichen Verfehlungen abzuhalten. Jedenfalls sei die verhängte Dauer von sechs Jahren überschießend und die maximale Dauer eines Einreiseverbotes für das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit fünf Jahren begrenzt, wobei sich die maximale Ausschöpfung aufgrund der angezeigten Umstände als nicht nachvollziehbar darstelle.
  14. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 22.10.2019 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, tatsächlich bereits seit Sommer 2018 nicht mehr in Österreich aufhältig sei. Seit März 2019 sei er als LKW-Fahrer bei einem slowakischen Unternehmen beschäftigt und im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels bis 31.12.2020, wobei es Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu beachten gelte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und darauf aufbauend eines Einreiseverbotes sei bereits in Ermangelung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet unzulässig. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht vorliegen. Im Übrigen seien der BF und seine Exgattin in Zusammenhang mit der „Aufenthaltsehe“ nicht einvernommen worden. Selbst unter der Annahme einer solchen sei zu berücksichtigen, dass der BF als Fernfahrer bei einem slowakischen Unternehmen monatlich EUR 630,-- ins Verdienen bringe und es dem BF damit auf legalem Weg gelungen sei, sich seinen Lebensunterhalt in Serbien ausreichend zu sichern. Er werde penibel darauf achten, dieses Einkommen nicht durch neuerliche Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung zu verlieren. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei daher nicht notwendig, um ihn sein Fehlerhalten aufzuzeigen und ihn von neuerlichen Verfehlungen abzuhalten. Jedenfalls sei die verhängte Dauer von sechs Jahren überschießend und die maximale Dauer eines Einreiseverbotes für das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit fünf Jahren begrenzt, wobei sich die maximale Ausschöpfung aufgrund der angezeigten Umstände als nicht nachvollziehbar darstelle.
  15. Mit Schriftsatz vom 03.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.06.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, wobei angemerkt wurde, dass sich der BF in Haft befinde.
  16. Mit Einlangen 30.11.2020 wurde ergänzend eine Ablichtung des deutschen Aufenthaltstitels des BF in Vorlage gebracht.
  17. Weiters wurde mit Schreiben vom 17.12.2020 mitgeteilt, dass der BF in Deutschland einer Beschäftigung nachgehe und wurden dazu auch Gehaltsabrechnungen für Juli, August und September 2020 in Vorlage gebracht. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Er heiratete am 11.03.2017 in Serbien die in XXXX lebende serbische Staatsangehörige XXXX . Sein Antrag vom 15.09.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde seitens der Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, mit Bescheid vom 26.06.2018, Zl. XXXX abgewiesen und festgestellt, dass es sich bei der Ehe mit XXXX um eine Aufenthaltsehe handelt. Eine Scheidung erfolgte im Februar 2020 in Serbien. Er heiratete am 11.03.2017 in Serbien die in römisch 40 lebende serbische Staatsangehörige römisch 40 . Sein Antrag vom 15.09.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde seitens der Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, mit Bescheid vom 26.06.2018, Zl. römisch 40 abgewiesen und festgestellt, dass es sich bei der Ehe mit römisch 40 um eine Aufenthaltsehe handelt. Eine Scheidung erfolgte im Februar 2020 in Serbien. Der BF war im Zeitraum vom 12.09.2017 bis 22.10.2019 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst, faktisch hat der BF Österreich bereits im Sommer 2018 verlassen. Er ging zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Vom 13.03.2019 bis 31.12.2020 verfügte der BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel und war auch beim slowakischen Unternehmen XXXX beschäftigt. Der BF wurde im gegenständlichen Verfahren seitens der belangten Behörde nicht dazu aufgefordert oder verpflichtet, sich in die Slowakei zu begeben.Vom 13.03.2019 bis 31.12.2020 verfügte der BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel und war auch beim slowakischen Unternehmen römisch 40 beschäftigt. Der BF wurde im gegenständlichen Verfahren seitens der belangten Behörde nicht dazu aufgefordert oder verpflichtet, sich in die Slowakei zu begeben. Gegenwärtig verfügt der BF bis 15.06.2021 über eine Aufenthaltserlaubnis der Bundesrepublik Deutschland, wo er auch einer Beschäftigung nachgeht. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
  19. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  20. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  21. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Beschuldigtenvernehmung vom 19.04.2018, dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 24.04.2018, dem Bescheid vom 26.06.2018, XXXX , das Erkenntnis vom 04.11.2019, GZ XXXX sowie den Ausführungen des BF im Zuge seiner Beschwerde, eingelangt am 17.10.2019 und jener vom 15.05.
  22. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Beschuldigtenvernehmung vom 19.04.2018, dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 24.04.2018, dem Bescheid vom 26.06.2018, römisch 40 , das Erkenntnis vom 04.11.2019, GZ römisch 40 sowie den Ausführungen des BF im Zuge seiner Beschwerde, eingelangt am 17.10.2019 und jener vom 15.05.
  23. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und brachte der BF auch im Zuge seiner Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet seinen serbischen Reisepass mit der Dokumentnummer XXXX in Vorlage. Darüber hinaus geht Staatsangehörigkeit und Identität auch aus der in Kopie vorgelegten deutschen Aufenthaltserlaubnis hervor. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und brachte der BF auch im Zuge seiner Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet seinen serbischen Reisepass mit der Dokumentnummer römisch 40 in Vorlage. Darüber hinaus geht Staatsangehörigkeit und Identität auch aus der in Kopie vorgelegten deutschen Aufenthaltserlaubnis hervor. Hinsichtlich der Heirat am 11.03.2017 wird auf die Feststellungen im Bescheid der Magistratsabteilung 35 (AS 20 ff) verwiesen, welche unstrittig blieben. Der Umstand, dass die eingegangene Ehe im Februar 2020 in Serbien geschieden wurde, konnte den Ausführungen des BF im Zuge seiner Beschwerde vom 15.05.2020 entnommen werden (AS 91). Die melderechtliche Erfassung des BF mit Nebenwohnsitz ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF. Die Feststellung, wonach er Österreich faktisch im Sommer 2018 verlassen hat, war den Beschwerdevorbringen des BF zu entnehmen (AS 48 & AS 91) und waren keine gegenteiligen Hinweise für den erkennenden Richter ersichtlich. Dass der BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nachging, ergibt sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person. Hinsichtlich dem slowakischen Aufenthaltstitel des BF samt Beschäftigung bleibt auf die in Vorlage gebrachten Unterlagen zu verweisen (AS 50 ff), selbiges ergibt sich auch hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland samt Beschäftigung, wobei der BF einerseits eine Kopie seiner Aufenthaltserlaubnis, andererseits auch Gehaltsabrechnungen in Vorlage brachte. Die Feststellung, wonach der BF im gegenständlichen Verfahren nicht dazu aufgefordert oder verpflichtet wurde, sich in die Slowakei zu begeben, ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbestrittenen Akteninhalt, obgleich der belangten Behörde selbiges ob der damaligen Beschwerde des BF in Zusammenhang mit dem Bescheid vom 11.09.2019, welcher durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2019 zu GZ XXXX behoben wurde, bekannt sein musste (AS 48). Die Feststellung, wonach der BF im gegenständlichen Verfahren nicht dazu aufgefordert oder verpflichtet wurde, sich in die Slowakei zu begeben, ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbestrittenen Akteninhalt, obgleich der belangten Behörde selbiges ob der damaligen Beschwerde des BF in Zusammenhang mit dem Bescheid vom 11.09.2019, welcher durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2019 zu GZ römisch 40 behoben wurde, bekannt sein musste (AS 48). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ist einem Auszug aus dem Strafregister vom 22.02.2021 zu entnehmen. Die im Zuge der Beschwerdevorlage angeführte Bemerkung zur Haft des BF erscheint ob des Auszuges aus dem Zentralen Melderegisters und dem Strafregister als verfehlt.
  24. Rechtliche Beurteilung:

§ 2

Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2

Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Der BF als Staatsangehöriger von Serbien ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. A) Zu Stattgabe der Beschwerde 3.1. Rechtslage

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52

Abs 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs 1 zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

§ 52

Abs 8 zweiter Satz FPG ist im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung § 28 Abs 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FPG ist im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art 6 Abs 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 1 Fr

PolG zu erlassen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 mit Verweis auf VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0128).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG zu erlassen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 mit Verweis auf VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0128). 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall war der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei. Obgleich im Zuge der Beschwerde, eingelangt am 17.10.2019, in Zusammenhang mit dem damaligen Bescheid vom 11.09.2019, welcher durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2019 zu GZ XXXX behoben wurde, auf die slowakische Aufenthaltsberechtigung des BF und explizit auch auf § 52 Abs 6 FPG hingewiesen wurde, lässt der gegenwärtig angefochtene Bescheid eine derartige Feststellung bzw. der Akteninhalt eine Verpflichtung des BF, sich unverzüglich nach Serbien zu begeben, gänzlich vermissen. Zwar stellte die belangte Behörde in ihrem Bescheid fest, dass ob des Eingehens einer Aufenthaltsehe eine Gefährdung für die Öffentlichkeit vorliegen würde, verkennt jedoch, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zum Aufenthalt in der Slowakei berechtigt war, weswegen er

§ 52

Abs 6 FPG aufzufordern gewesen wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates – die Slowakei – zu begeben, von dem die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung stammt. Im gegenständlichen Fall war der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei. Obgleich im Zuge der Beschwerde, eingelangt am 17.10.2019, in Zusammenhang mit dem damaligen Bescheid vom 11.09.2019, welcher durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2019 zu GZ römisch 40 behoben wurde, auf die slowakische Aufenthaltsberechtigung des BF und explizit auch auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG hingewiesen wurde, lässt der gegenwärtig angefochtene Bescheid eine derartige Feststellung bzw. der Akteninhalt eine Verpflichtung des BF, sich unverzüglich nach Serbien zu begeben, gänzlich vermissen. Zwar stellte die belangte Behörde in ihrem Bescheid fest, dass ob des Eingehens einer Aufenthaltsehe eine Gefährdung für die Öffentlichkeit vorliegen würde, verkennt jedoch, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zum Aufenthalt in der Slowakei berechtigt war, weswegen er

Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern gewesen wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates – die Slowakei – zu begeben, von dem die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung stammt. Der Vollständigkeit halber bleibt noch auf folgende Erwägungen hinzuweisen: Im Konnex des § 52 Abs 6 FPG ist zudem auch zu berücksichtigen, wie der VwGH jüngst ausgesprochen hat, dass es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Im Konnex des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist zudem auch zu berücksichtigen, wie der VwGH jüngst ausgesprochen hat, dass es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Generell ist nach der Rechtsprechung des VwGH zur Gefährdungsprognose hinsichtlich der Frage, ob von einem BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29

  1. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mit Verweis auf VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281). Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mit Verweis auf etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Generell ist nach der Rechtsprechung des VwGH zur Gefährdungsprognose hinsichtlich der Frage, ob von einem BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
  2. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mit Verweis auf VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281). Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mit Verweis auf etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Dementsprechend wird gegenständlich

§ 53

Abs 2 Z 8 zwar eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, welche ein Einreiseverbot in der höchstmöglichen Dauer von höchstens fünf Jahren zu rechtfertigen vermag, indiziert, dessen ungeachtet bedarf es im Sinne des § 52 Abs 6 letzter Satz zweiter Fall FPG der Berücksichtigung, dass der BF seit bereits knapp eineinviertel Jahre nicht mehr melderechtlich im Bundesgebiet erfasst und faktisch bereits seit über zweieinhalb Jahren in Österreich nicht mehr aufhältig ist. Vielmehr ging der BF in dieser Zeit zuerst in der Slowakei einer Beschäftigung nach, nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland. Dementsprechend wird gegenständlich

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, zwar eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, welche ein Einreiseverbot in der höchstmöglichen Dauer von höchstens fünf Jahren zu rechtfertigen vermag, indiziert, dessen ungeachtet bedarf es im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz zweiter Fall FPG der Berücksichtigung, dass der BF seit bereits knapp eineinviertel Jahre nicht mehr melderechtlich im Bundesgebiet erfasst und faktisch bereits seit über zweieinhalb Jahren in Österreich nicht mehr aufhältig ist. Vielmehr ging der BF in dieser Zeit zuerst in der Slowakei einer Beschäftigung nach, nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland. Auch wenn ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen unbestritten gegeben ist, so reicht selbiges ob der im obigen Absatz angeführten Erwägungen für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme nicht aus. Dabei gilt auch anzumerken, dass der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist. Im Übrigen rechtfertigt eine Verwirklichung des § 53 Abs 2 ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens fünf Jahren. Das im Zuge des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot von sechs Jahren findet folglich keine gesetzliche Deckung. Im Übrigen rechtfertigt eine Verwirklichung des Paragraph 53, Absatz 2, ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens fünf Jahren. Das im Zuge des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot von sechs Jahren findet folglich keine gesetzliche Deckung. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein in Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen ist. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Diesbezüglich hat die belangte Behörde keinerlei Erhebungen angestrengt.Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein in Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen ist. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Diesbezüglich hat die belangte Behörde keinerlei Erhebungen angestrengt. Aus diesen Gründen war in Stattgabe der Beschwerde die mit Spruchpunkt I., zweiter Satz des gegenständlich angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ebenso wie der darauf aufbauende Spruchpunkte I. erster Satz sowie die Spruchpunkte III. und IV. zu beheben, zumal beim Gegenstandloswerden einer Rückkehrentscheidung auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche erfasst sind, somit auch das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Aus diesen Gründen war in Stattgabe der Beschwerde die mit Spruchpunkt römisch eins., zweiter Satz des gegenständlich angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ebenso wie der darauf aufbauende Spruchpunkte römisch eins. erster Satz sowie die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. zu beheben, zumal beim Gegenstandloswerden einer Rückkehrentscheidung auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche erfasst sind, somit auch das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2224737.2.00

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