GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 557,25 stattgegeben wird.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 557,25 stattgegeben wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 743,00 vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingezogen. 1.
der Anmerkung 3 zur TP 1 GGG. Dazu wurde vorgebracht, dass die Klage der beklagten Partei nicht zugestellt worden sei. Die in der Klage angeführte Adresse sei eine bereits historische Wohnanschrift des Beklagten, an der keine Zustellungen erfolgen könnten. Nach aktueller ZMR Auskunft wohne der Beklagte tatsächlich an der Adresse XXXX (in der Folge: Adresse 2). Die Zurückziehung der Klage vor Zustellung an den Beklagten erfolgt. Dazu wurde vorgebracht, dass die Klage der beklagten Partei nicht zugestellt worden sei. Die in der Klage angeführte Adresse sei eine bereits historische Wohnanschrift des Beklagten, an der keine Zustellungen erfolgen könnten. Nach aktueller ZMR Auskunft wohne der Beklagte tatsächlich an der Adresse römisch 40 (in der Folge: Adresse 2). Die Zurückziehung der Klage vor Zustellung an den Beklagten erfolgt. Dem Schriftsatz beigelegt wurde eine ZMR Auskunft hinsichtlich des Beklagten vom 04.09.2019, welche den aktuellen Hauptwohnsitz des Beklagten an der Adresse 2 ausweist. 1.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.09.2019 wurde die Zurückziehung der Klage zur Kenntnis genommen und das Verfahren für beendet erklärt sowie ausgesprochen, dass die Tagsatzung am 06.09.2019 entfallen ist. 1.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.09.2019 wurde die Zurückziehung der Klage zur Kenntnis genommen und das Verfahren für beendet erklärt sowie ausgesprochen, dass die Tagsatzung am 06.09.2019 entfallen ist. 1.5. Am 28.10.2019 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr und brachte vor, dass sich
Anmerkung 3 zur TP 1 GGG die Pauschalgebühren auf ein Viertel ermäßigen würden, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen werde oder – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen werde. Für die Reduktion der Gerichtsgebühr dürfe der Zivilprozess daher noch nicht bis zur Streitanhängigkeit iSd § 232 ZPO fortgeschritten sein. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu keinem Zeitpunkt Streitanhängigkeit bewirkt worden, da an der in der Klage angegeben Adresse 1 keine Zustellung habe erfolgen können, zumal der Beklagte an dieser Adresse nicht wohnhaft sei. Vorliegenfalls liege daher eine Zurückziehung der Klage vor und sei der Zivilprozess noch nicht bis zur Streitanhängigkeit iSd § 232 ZPO fortgeschritten. Dessen ungeachtet werde dem Beschwerdeführer die Rückzahlung von 75 % der Pauschalgebühr (EUR 557,25) verwehrt, weshalb ein Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über das Rückzahlungsbegehren gestellt werde.1.5. Am 28.10.2019 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr und brachte vor, dass sich
Anmerkung 3 zur TP 1 GGG die Pauschalgebühren auf ein Viertel ermäßigen würden, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen werde oder – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen werde. Für die Reduktion der Gerichtsgebühr dürfe der Zivilprozess daher noch nicht bis zur Streitanhängigkeit iSd Paragraph 232, ZPO fortgeschritten sein. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu keinem Zeitpunkt Streitanhängigkeit bewirkt worden, da an der in der Klage angegeben Adresse 1 keine Zustellung habe erfolgen können, zumal der Beklagte an dieser Adresse nicht wohnhaft sei. Vorliegenfalls liege daher eine Zurückziehung der Klage vor und sei der Zivilprozess noch nicht bis zur Streitanhängigkeit iSd Paragraph 232, ZPO fortgeschritten. Dessen ungeachtet werde dem Beschwerdeführer die Rückzahlung von 75 % der Pauschalgebühr (EUR 557,25) verwehrt, weshalb ein Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über das Rückzahlungsbegehren gestellt werde.
a GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage entstehe. Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes führte die belangte Behörde begründend aus, dass
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage entstehe. Als Zustellzeitpunkt gelte
G) bei der Hinterlegung im Falle eines vorangegangenen Zustellversuches der erste Tag der Abholfrist. Die Ermäßigungsbestimmung Anmerkung 3 zur TP 1 GGG finde hier keine Anwendung, da die Zustellung der Klage an den Verfahrensgegner am 19.07.2019 durch Hinterlegung erfolgt sei und ohne besondere Mitteilung der Post als nicht behoben retourniert worden sei. Als Zustellzeitpunkt gelte
Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) bei der Hinterlegung im Falle eines vorangegangenen Zustellversuches der erste Tag der Abholfrist. Die Ermäßigungsbestimmung Anmerkung 3 zur TP 1 GGG finde hier keine Anwendung, da die Zustellung der Klage an den Verfahrensgegner am 19.07.2019 durch Hinterlegung erfolgt sei und ohne besondere Mitteilung der Post als nicht behoben retourniert worden sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher er seine Ausführungen aus dem Antrag vom 28.10.2019 wiederholte und vorbrachte, dass dem Bescheid Rechtswidrigkeit anhafte, da die belangte Behörde ungeachtet der Beweisanträge des Beschwerdeführers keine Feststellung darüber getroffen habe, ob es sich bei der in der Klage genannten Adresse 1 um eine (aktuelle) Wohnadresse des Beklagten gehandelt habe und ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Klagseinbringung tatsächlich an der Adresse 2 wohnhaft gewesen sei. Eine Abgabestelle
G könne nur eine Wohnung sein, die vom Empfänger tatsächlich benutzt werde. Der Beschwerdeführer habe den Gegenbeweis geführt, dass vorliegendenfalls keine Zustellung durch Hinterlegung bewirkt worden sei, da die in der Klage genannte Adresse 1 keine Abgabestelle sei, zumal der Beklagte zum Zeitpunkt der Klagseinbringung dort nicht mehr wohnhaft gewesen sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Rückzahlungsantrag Folge zu geben.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er seine Ausführungen aus dem Antrag vom 28.10.2019 wiederholte und vorbrachte, dass dem Bescheid Rechtswidrigkeit anhafte, da die belangte Behörde ungeachtet der Beweisanträge des Beschwerdeführers keine Feststellung darüber getroffen habe, ob es sich bei der in der Klage genannten Adresse 1 um eine (aktuelle) Wohnadresse des Beklagten gehandelt habe und ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Klagseinbringung tatsächlich an der Adresse 2 wohnhaft gewesen sei. Eine Abgabestelle
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG könne nur eine Wohnung sein, die vom Empfänger tatsächlich benutzt werde. Der Beschwerdeführer habe den Gegenbeweis geführt, dass vorliegendenfalls keine Zustellung durch Hinterlegung bewirkt worden sei, da die in der Klage genannte Adresse 1 keine Abgabestelle sei, zumal der Beklagte zum Zeitpunkt der Klagseinbringung dort nicht mehr wohnhaft gewesen sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Rückzahlungsantrag Folge zu geben.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.1.
1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet. Tarifpost (TP) 1 des § 32 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.Tarifpost (TP) 1 des Paragraph 32, GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Nach der TP 1 in der maßgebenden Fassung (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung) beträgt die Pauschalgebühr EUR 743,00 bei einem Streitwert über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00.
Anmerkung 3 zur TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage […] vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
1 erster Satz ZPO wird die Rechtsanhängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet.
Paragraph 232, Absatz eins, erster Satz ZPO wird die Rechtsanhängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet.
Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Paragraph 6 c, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG).
G) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. § 17 ZustG lautet:Paragraph 17, ZustG lautet: „
Anmerkung 3 zur TP 1 GGG die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Für die Reduktion der Gerichtsgebühr darf der Zivilprozess daher noch nicht bis zur Streitanhängigkeit im Sinne des § 232 ZPO fortgeschritten sein (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183).Wie oben ausgeführt, ermäßigen sich
Anmerkung 3 zur TP 1 GGG die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Für die Reduktion der Gerichtsgebühr darf der Zivilprozess daher noch nicht bis zur Streitanhängigkeit im Sinne des Paragraph 232, ZPO fortgeschritten sein (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183). Im vorliegenden Fall wurde die Klage samt Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung mittels RSb-Briefsendung an die in der Klage angegebene (vermeintliche) Abgabestelle des Beklagten an der Adresse 1 geschickt. In der Folge wurde die Briefsendung
G mit Beginn der Abholfrist am 18.07.2019 bei der Post hinterlegt und am 06.08.2019 mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert. Im vorliegenden Fall wurde die Klage samt Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung mittels RSb-Briefsendung an die in der Klage angegebene (vermeintliche) Abgabestelle des Beklagten an der Adresse 1 geschickt. In der Folge wurde die Briefsendung
Paragraph 17, ZustG mit Beginn der Abholfrist am 18.07.2019 bei der Post hinterlegt und am 06.08.2019 mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert. Es ist zu prüfen (bzw. hätte bereits die belangte Behörde prüfen müssen), ob die Hinterlegung nach § 17 ZustG rechtmäßig war und damit die Zustellung rechtswirksam erfolgte. Es ist zu prüfen (bzw. hätte bereits die belangte Behörde prüfen müssen), ob die Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG rechtmäßig war und damit die Zustellung rechtswirksam erfolgte. Für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung kommt es zunächst auf den Zustellschein im Sinne des § 22 Abs. 1 ZustG an. Für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung kommt es zunächst auf den Zustellschein im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, ZustG an. Beim Zustellschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist, jedoch steht der Gegenbeweis gegen diese Vermutung offen, wozu es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbots bedarf (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0183). Im vorliegenden Fall ist die Zustellung nach den Angaben auf dem Zustellschein wirksam erfolgt. Der Beschwerdeführer hat jedoch einen tauglichen Gegenbeweis, der die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Angaben im Zustellschein zu widerlegen im Stande ist, erbracht. Denn er hat konkret dargelegt und mit Beweisanboten untermauert, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht mehr an der Adresse 1, wo die Zustellung erfolgen sollte, wohnhaft war bzw. eine Abgabestelle hatte. Er hat dazu der Behörde einen Auszug aus dem ZMR vorgelegt, welcher den Hauptwohnsitz des Beklagten an der Adresse 2 ausweist. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR Auszug ergibt sich, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Klagseinbringung und der Hinterlegung nicht mehr an der Adresse 1 wohnhaft gemeldet war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte an dieser Adresse eine andere Art von Abgabestelle (sonstige Unterkunft, Betriebsstätte, Arbeitsplatz etc.) besaß bzw. besitzt. Daraus folgt, dass die Adresse 1 im Zeitpunkt der Klagseinbringung und Hinterlegung keine Abgabestelle im Sinne des ZustG für den Beklagten mehr darstellte. Damit scheidet eine rechtswirksame Zustellung (durch Hinterlegung nach § 17 ZustG) an dieser Adresse schon mangels der Voraussetzung des Vorhandenseins einer Abgabestelle aus.Damit scheidet eine rechtswirksame Zustellung (durch Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG) an dieser Adresse schon mangels der Voraussetzung des Vorhandenseins einer Abgabestelle aus. Die belangte Behörde hat auch übersehen, dass die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, nicht zur Anwendung gelangt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Klagseinbringung und der Hinterlegung an der Adresse, wo die Zustellung hätte erfolgen sollen, nicht mehr wohnhaft war, eine mangelnde Kenntniserlangung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG konkret und substantiiert dargetan. Für die Annahme, dass der Beklagte innerhalb der Abholfrist an diese Adresse zurückgekehrt und die Zustellung dadurch wirksam geworden wäre, fehlen alle Anhaltspunkte. Die belangte Behörde hat auch übersehen, dass die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, nicht zur Anwendung gelangt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Klagseinbringung und der Hinterlegung an der Adresse, wo die Zustellung hätte erfolgen sollen, nicht mehr wohnhaft war, eine mangelnde Kenntniserlangung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG konkret und substantiiert dargetan. Für die Annahme, dass der Beklagte innerhalb der Abholfrist an diese Adresse zurückgekehrt und die Zustellung dadurch wirksam geworden wäre, fehlen alle Anhaltspunkte. Die in Rede stehende Hinterlegung am 19.07.2019 war somit nicht rechtmäßig im Sinn des § 17 Abs. 3 ZustG, sodass die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG nicht eintrat. Eine Zustellung der Klage und der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung an den Beklagten ist daher nicht wirksam erfolgt. Die Briefsendung ist dem Beklagten auch nicht tatsächlich zugekommen, sondern wurde mit dem Vermerk „nicht behoben“ dem Gericht retourniert.Die in Rede stehende Hinterlegung am 19.07.2019 war somit nicht rechtmäßig im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, sodass die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG nicht eintrat. Eine Zustellung der Klage und der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung an den Beklagten ist daher nicht wirksam erfolgt. Die Briefsendung ist dem Beklagten auch nicht tatsächlich zugekommen, sondern wurde mit dem Vermerk „nicht behoben“ dem Gericht retourniert. Mangels wirksamer Zustellung der Klage ist sohin keine Streitanhängigkeit eingetreten. Der Beschwerdeführer hat die Klage mit Schriftsatz vom 05.09.2019 somit vor Zustellung der Klage an den Beklagten bzw. Streitanhängigkeit zurückgezogen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 09.09.2019 wurde die Zurückziehung der Klage zur Kenntnis genommen und die Beendigung des Verfahrens ausgesprochen. Die Voraussetzungen der Anmerkung 3 zur TP 1 GGG sind sohin erfüllt, die eingezogene Pauschalgebühr in Höhe von EUR 743,00 ermäßigt sich auf ein Viertel, sohin auf EUR 185,75. Bereits entrichte Mehrbeträge sind zurückzuzahlen, woraus sich ein Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 557,25 ergibt. 3.3.1.2.2. Für die Rückzahlung von Gebühren
GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet der Beschwerdeführer einen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch als berechtigt erweist. 3.3.1.2.2. Für die Rückzahlung von Gebühren
Paragraph 6 c, GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet der Beschwerdeführer einen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch als berechtigt erweist. Dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers war daher in Stattgabe der Beschwerde im Umfang von EUR 557,25 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern. Der genannte Betrag ist dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung zurückzuzahlen. 3.3.
GVG und
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2226803.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.