GVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass an Stelle der Erlassung eines Zahlungsauftrages ausgesprochen wird, dass keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass an Stelle der Erlassung eines Zahlungsauftrages ausgesprochen wird, dass keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte am 28.09.2015 zur Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXX eine Privatanklage ein, wofür
Tarifpost (TP) 13 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 256,00 eingezogen wurden. 1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte am 28.09.2015 zur Zl. römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 eine Privatanklage ein, wofür
Tarifpost (TP) 13 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 256,00 eingezogen wurden. 1.
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) – nach Erlassung eines
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) außer Kraft getretenen Mandatsbescheides
2 GEG - aufgefordert, die Eingabengebühr
TP 13 lit. a GGG für den Fortsetzungsantrag vom 04.07.2016 in Höhe von EUR 256,00 sowie eine Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 264,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Landesgerichtes zur Einzahlung zu bringen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) – nach Erlassung eines
Paragraph 57, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) außer Kraft getretenen Mandatsbescheides
Paragraph 6, Absatz 2, GEG - aufgefordert, die Eingabengebühr
TP 13 Litera a, GGG für den Fortsetzungsantrag vom 04.07.2016 in Höhe von EUR 256,00 sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 264,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Landesgerichtes zur Einzahlung zu bringen.
1 Z 1 B-VG mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben. 4. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben. Begründet wurde die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Eingabe vom 04.07.2016 der Sache nach kein Fortsetzungsantrag sei und von der Beschwerdeführerin nur irrtümlich als solcher bezeichnet worden sei. Eine Gebührenschuld sei somit nicht entstanden. In der Beschwerde wurde auch darauf hingewiesen, dass der mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag vorgeschriebene Betrag am 28.11.2019 bezahlt worden sei.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. TP 13 lit. a des § 32 GGG in der hier maßgeblichen Fassung sieht für Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 256,00 vor.TP 13 Litera a, des Paragraph 32, GGG in der hier maßgeblichen Fassung sieht für Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 256,00 vor.
1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann
1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann
Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.
2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden.
Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). 3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Fall wurde die in der gegenständlichen Privatanklagesache vorgeschriebene Gerichtsgebühr für die Einbringung des Antrages auf Fortsetzung des Strafverfahrens samt der Einhebungsgebühr in einem Gesamtbetrag von EUR 264,00 bereits entrichtet. Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages
1 GEG sein (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter § 6a GEG E6 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die
GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Zahlungsauftrag zu erlassen, um die „Grundlage einer Einhebung“ zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre vielmehr ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren13, E19 zu § 6a GEG).Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sein vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter Paragraph 6 a, GEG E6 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die
Paragraph 6 a, GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos vergleiche VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Zahlungsauftrag zu erlassen, um die „Grundlage einer Einhebung“ zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre vielmehr ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen vergleiche VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren13, E19 zu Paragraph 6 a, GEG). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Umfang des wie vorgeschrieben bezahlten Betrages kein Raum für die Erlassung (bzw. Bestätigung) eines Zahlungsauftrages
1 GEG – im Rechtsmittelverfahren – mehr besteht. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Änderungen des Sachverhaltes (wie etwa die inzwischen erfolgte Gebührenentrichtung) zu treffen hat. Da im vorliegenden Fall kein Betrag mehr offen ist, der mit Zahlungsauftrag eingebracht werden könnte, erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm ein Zahlungsauftrag erlassen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung verpflichtet wurde, im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes als rechtswidrig. Es obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner reformatorischen Entscheidungsbefugnis im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu beseitigen, indem dieser dahingehend abgeändert wird, dass an Stelle des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrages
2 GEG ausgesprochen wird, dass infolge vollständiger Entrichtung des Betrages keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Umfang des wie vorgeschrieben bezahlten Betrages kein Raum für die Erlassung (bzw. Bestätigung) eines Zahlungsauftrages
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG – im Rechtsmittelverfahren – mehr besteht. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Änderungen des Sachverhaltes (wie etwa die inzwischen erfolgte Gebührenentrichtung) zu treffen hat. Da im vorliegenden Fall kein Betrag mehr offen ist, der mit Zahlungsauftrag eingebracht werden könnte, erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm ein Zahlungsauftrag erlassen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung verpflichtet wurde, im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes als rechtswidrig. Es obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner reformatorischen Entscheidungsbefugnis im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu beseitigen, indem dieser dahingehend abgeändert wird, dass an Stelle des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrages
Paragraph 7, Absatz 2, GEG ausgesprochen wird, dass infolge vollständiger Entrichtung des Betrages keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht. Festgehalten wird, dass damit über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlungen nicht erkannt wurde. Darüber wäre in einem Rückzahlungsverfahren
GH 12.03.1981, 1125/80), welches aber nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Im vorliegenden Fall wurde trotz Zahlung des vorgeschriebenen Gebührenbetrags nicht die Rückzahlung (eines Teils hiervon) begehrt (ein Rückzahlungsantrag gestellt), sondern ausdrücklich eine Beschwerde gegen den Zahlungsauftrag, aufgrund dessen der Betrag entrichtet wurde, eingebracht. Über die Rückzahlung bzw. einen Rückzahlungsantrag hat
2 GEG die Behörde (vgl. § 6 GEG) zu entscheiden.Festgehalten wird, dass damit über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlungen nicht erkannt wurde. Darüber wäre in einem Rückzahlungsverfahren
Paragraph 6 c, GEG zu befinden vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80), welches aber nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Im vorliegenden Fall wurde trotz Zahlung des vorgeschriebenen Gebührenbetrags nicht die Rückzahlung (eines Teils hiervon) begehrt (ein Rückzahlungsantrag gestellt), sondern ausdrücklich eine Beschwerde gegen den Zahlungsauftrag, aufgrund dessen der Betrag entrichtet wurde, eingebracht. Über die Rückzahlung bzw. einen Rückzahlungsantrag hat
Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG die Behörde vergleiche Paragraph 6, GEG) zu entscheiden. 3.4. Der angefochtene Bescheid war daher in Erledigung der Beschwerde
GVG abzuändern. 3.4. Der angefochtene Bescheid war daher in Erledigung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuändern. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. In den vorliegenden Fällen liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. In den vorliegenden Fällen liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2228076.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.