← Österreich

{'item': 'W112 2213336-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW112 2213336-2 SpruchW112 2213336-2/18E, W112 2213336-2/18E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.02.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA UKRAINE, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG – DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA UKRAINE, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG – DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.02.2019 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € XXXX binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € römisch 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 18.02.2019 durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.02.2019 und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.02.2019 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgten, im Rahmen einer „habeas corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlagen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte, auferlegen.
  2. Das Bundesamt legte am 19.02.2019 den Verwaltungsakt vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.
  3. Am 25.02.2019 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsberater als gewillkürter Vertreter, die belangte Behörde und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH teilnahmen. In der Verhandlung beantragte das Bundesamt den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes im Falle des Obsiegens der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Festnahme und beantragte auch für diese Beschwerde den Ersatz der anfallenden Kosten und der Dolmetscher-Kosten. Diese Beschwerde wurde zur Zahl W112 2213336-3 protokolliert. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 25.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er seinen Reisepass verloren hatte. Es konnte nicht festgestellt werden, wann er ins Bundesgebiet eingereist war; er hielt sich jedenfalls seit XXXX 2018 unangemeldet im Bundesgebiet auf. Er wurde am 02.12.2018 auf frischer Tat betreten, befand sich ab 03.12.2018 in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil vom 16.01.2019 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Während der Untersuchungshaft leitete das Bundesamt das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Haftentlassung festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 16.01.2019 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte fest, dass seine Abschiebung in die UKRAINE zulässig war, da der Beschwerdeführer angab, UKRAINISCHER Staatsangehöriger zu sein; es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Einen Antrag auf internationalen Schutz hatte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid, dessen Adressat der Beschwerdeführer war, am selben Tag um 20:45 Uhr, durch persönliche Übernahme zugestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der ihm 15 Minuten zuvor zugestellte „Bescheid“ auf den falschen Namen wurde vom Bundesamt geschreddert.Der volljährige Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er seinen Reisepass verloren hatte. Es konnte nicht festgestellt werden, wann er ins Bundesgebiet eingereist war; er hielt sich jedenfalls seit römisch 40 2018 unangemeldet im Bundesgebiet auf. Er wurde am 02.12.2018 auf frischer Tat betreten, befand sich ab 03.12.2018 in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil vom 16.01.2019 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Während der Untersuchungshaft leitete das Bundesamt das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Haftentlassung festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 16.01.2019 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte fest, dass seine Abschiebung in die UKRAINE zulässig war, da der Beschwerdeführer angab, UKRAINISCHER Staatsangehöriger zu sein; es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Einen Antrag auf internationalen Schutz hatte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid, dessen Adressat der Beschwerdeführer war, am selben Tag um 20:45 Uhr, durch persönliche Übernahme zugestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der ihm 15 Minuten zuvor zugestellte „Bescheid“ auf den falschen Namen wurde vom Bundesamt geschreddert. Mit Mandatsbescheid vom 16.01.2019 verhängte das Bundesamt die Schubhaft über den Beschwerdeführer und verpflichtete ihn mittels Verfahrensanordnung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung. Die Beschwerde vom 21.01.2019 über den Schubhaftbescheid war noch am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer füllte am 16.01.2019 die Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates aus und stellte am 17.01.2019 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Diese wurde vom Bundesamt genehmigt. Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2019 aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme über den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Beschwerdeführer kam dem gelinderen Mittel nur bis 23.01.2019 nach. Am 24.01.2019 tauchte er im Bundesgebiet unter, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden. Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2019 bei einer Polizeikontrolle im öffentlichen Raum betreten und festgenommen. Er war im Besitz von Suchtmitteln. Der Beschwerdeführer verschleierte durch unterschiedliche Angaben seinen – unangemeldeten – Aufenthalt im Bundesgebiet. Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch gewerbsmäßigen Diebstahl, Schwarzarbeit, die CARITAS und Bekannte. Er hat ein soziales Umfeld in Österreich, das ihm einen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer war haftfähig und abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit gesund. Er befand sich im Stand der Schubhaft, die seit 14.02.2019 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer war nicht ausreisewillig. Er wäre im Falle der Haftentlassung erneut untergetaucht und hätte sich der Abschiebung entzogen. Er hatte den Antrag auf freiwillige Rückkehr bei der Vorführung vor die UKRAINISCHE Botschaft zurückgezogen. Es musste auf Grund des Ergebnisses der Vorführung vor die UKRAINISCHE Botschaft am 22.02.2019 geprüft werden, ob der Beschwerdeführer MOLDAWIER war.Er befand sich im Stand der Schubhaft, die seit 14.02.2019 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer war nicht ausreisewillig. Er wäre im Falle der Haftentlassung erneut untergetaucht und hätte sich der Abschiebung entzogen. Er hatte den Antrag auf freiwillige Rückkehr bei der Vorführung vor die UKRAINISCHE Botschaft zurückgezogen. Es musste auf Grund des Ergebnisses der Vorführung vor die UKRAINISCHE Botschaft am 22.02.2019 geprüft werden, ob der Beschwerdeführer MOLDAWIER war.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlungen am 25.02.2019, den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten der Schubhaftverfahren, dem Verwaltungsakt betreffend die Rückkehrentscheidung, Auskünften aus dem ZMR, IZR, SIS, Strafregister, Anhaltedatei und den beigeschafften medizinischen Unterlagen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.02.2019 und die Anhaltung in Schubhaft von 14.02.2019 bis 25.02.2019 Der Beschwerdeführer war Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Auf Grund des Bescheides vom 16.01.2019 lag gegen ihn eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Er wurde zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 FPG in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer war Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Auf Grund des Bescheides vom 16.01.2019 lag gegen ihn eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Er wurde zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Schubhaft angehalten. Das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Z 3 tat das Bundesamt nicht dar, weil das Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ebenso wie das Vorliegen einer Vorstrafe – keine Fluchtgefahr begründete. Einen Asylantrag hatte der Beschwerdeführer bis dato nie gestellt; ebensowenig konnte festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer der Erlassung der Rückkehrentscheidung entzogen hatte, da das Verfahren eingeleitet und durchgeführt worden war, während sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befunden hatte. Es lag aber Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 7 und 9 FPG vor:Das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Ziffer 3, tat das Bundesamt nicht dar, weil das Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ebenso wie das Vorliegen einer Vorstrafe – keine Fluchtgefahr begründete. Einen Asylantrag hatte der Beschwerdeführer bis dato nie gestellt; ebensowenig konnte festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer der Erlassung der Rückkehrentscheidung entzogen hatte, da das Verfahren eingeleitet und durchgeführt worden war, während sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befunden hatte. Es lag aber Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 7 und 9 FPG vor: Zu Z 7: Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer am 24.01.2019 dem gelinderen Mittel der angeordneten Unterkunftnahme innerhalb einer Woche entzog, um sich der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen. Zu Ziffer 7 :, Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer am 24.01.2019 dem gelinderen Mittel der angeordneten Unterkunftnahme innerhalb einer Woche entzog, um sich der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen. Zu Z 1: Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des gelinderen Mittels fast einen Monat lang durch den Aufenthalt im Verborgenen der Abschiebung entzogen und seinen Aufenthaltsort verschleiert hatte. Zu Ziffer eins :, Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des gelinderen Mittels fast einen Monat lang durch den Aufenthalt im Verborgenen der Abschiebung entzogen und seinen Aufenthaltsort verschleiert hatte. Zu Z 9: Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Bindungen verfügte, die gegen ein Untertauchen des Beschwerdeführers sprachen; vielmehr verfügte er über ein Umfeld, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte.Zu Ziffer 9 :, Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Bindungen verfügte, die gegen ein Untertauchen des Beschwerdeführers sprachen; vielmehr verfügte er über ein Umfeld, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte. Die Anhaltung war auch verhältnismäßig: Dabei war gemäß § 76 Abs. 2a FPG die Vorstrafe zu berücksichtigen, ebenso, dass gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Da sich der Beschwerdeführer während offener Beschwerdefrist betreffend die Rückkehrentscheidung bereits im Verfahren über die von ihm beantragte unterstützte freiwillige Rückkehr dieser durch Verletzung des gelinderen Mittels entzogen hatte, konnte zur Sicherung der Abschiebung bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.Die Anhaltung war auch verhältnismäßig: Dabei war gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG die Vorstrafe zu berücksichtigen, ebenso, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Da sich der Beschwerdeführer während offener Beschwerdefrist betreffend die Rückkehrentscheidung bereits im Verfahren über die von ihm beantragte unterstützte freiwillige Rückkehr dieser durch Verletzung des gelinderen Mittels entzogen hatte, konnte zur Sicherung der Abschiebung bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde schnell eingeleitet, mit der Durchführung der Abschiebung war innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Vor dem Hintergrund der gesteigerten Fluchtgefahr war die Dauer der Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer war haftfähig. Die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft waren daher abzuweisen. Zu A.III.) Fortsetzungsausspruch Auch die weitere Anhaltung war verhältnismäßig, es lag weiterhin Fluchtgefahr vor: Dabei war weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG auch dadurch vereitelte, dass er seine Dokumente unterdrückte; seine Angaben zum Diebstahl seiner Dokumente waren nicht glaubhaft.Dabei war weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auch dadurch vereitelte, dass er seine Dokumente unterdrückte; seine Angaben zum Diebstahl seiner Dokumente waren nicht glaubhaft. Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, das Bundesamt war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz. Das Bundesamt beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Ersatz der Aufwendungen des Bundesamtes gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung im Umfang von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand auferlegen. Der Beschwerdeführer hatte daher dem Bundesamt daher Kosten iHv € XXXX zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hatte daher dem Bundesamt daher Kosten iHv € römisch 40 zu ersetzen. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W112.2213336.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.