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{'item': 'W135 2178523-2'}

Obsah (6)§ 8aArt. 133§ 1§ 61Art. 52§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW135 2178523-2 Spruch, W135 2178523-2/15E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG stattgegeben und die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung bewilligt.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung bewilligt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Antragsteller brachte am 10.03.2015 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer in Form von Ersatz des Verdienstentganges, orthopädische Versorgung (Zahnersatz) und Pflegezulage nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) beim Sozialministeriumservice Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2017 wurde der Antrag vom 10.03.2015

§ 1Abs.

1 und Abs. 3, § 3, § 5 Abs. 1, § 6 und § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2017 wurde der Antrag vom 10.03.2015

Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 21.11.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Am 05.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2020 eingelangt, stellte der Antragsteller im laufenden Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren und zur weiteren Führung des Verfahrens“ und legte ein Vermögensbekenntnis vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, W135 2178523-2/4E, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG mit der Begründung, dass der Antragsteller, dessen monatliches Gesamteinkommen 1.835,45 Euro betrage, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könne, abgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, W135 2178523-2/4E, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG mit der Begründung, dass der Antragsteller, dessen monatliches Gesamteinkommen 1.835,45 Euro betrage, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könne, abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2020, Ra 2020/11/0108-6, wurde dem Antragsteller

§ 61Vw

GG für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020 die Verfahrenshilfe bewilligt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2020, Ra 2020/11/0108-6, wurde dem Antragsteller

Paragraph 61, VwGG für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020 die Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2021, Ra 2020/11/0108-13, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich nach der vom Antragsteller mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe vom 05.02.2020 vorgelegten Verständigung der PVA über die aktuelle Leistungshöhe vom Jänner 2020 nur ein monatlicher Bezug in Höhe von insgesamt 1.538,45 Euro ergebe. Zu dem vom Verwaltungsgericht zusätzlich angenommenen Bezug einer Heimopferrente in Höhe von 300,-- Euro werde im angefochtenen Beschluss weder ein Beweisergebnis angeführt, noch ist ein solch zusätzlicher Rentenbezug aus den Akten nachvollziehbar, sodass ein relevanter Begründungsmangel vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraphen 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG). Zu A) Stattgabe des Antrages auf Verfahrenshilfe:

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht und

Art. 52Abs.

3 GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Art. 47 GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zurückgreift. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Artikel 47, Absatz 2, GRC Artikel 6, Absatz eins, EMRK entspricht und

Artikel 52

, Absatz 3, GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Artikel 47, GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zurückgreift. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015, G 7/2015, mit welchem § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss; in jenen Fällen, in denen es unentbehrlich ist, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt wird, muss ein solcher beigestellt werden. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z51, 54). Der effektive Zugang zum Gericht ist jedoch nicht absolut und kann auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z52). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015, G 7 aus 2015,, mit welchem Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss; in jenen Fällen, in denen es unentbehrlich ist, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt wird, muss ein solcher beigestellt werden. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z51, 54). Der effektive Zugang zum Gericht ist jedoch nicht absolut und kann auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z52). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich seien, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich seien, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2020, Ra 2020/11/0108-6, wurde dem Antragsteller

§ 61Vw

GG für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020 die Verfahrenshilfe bewilligt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2020, Ra 2020/11/0108-6, wurde dem Antragsteller

Paragraph 61, VwGG für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020 die Verfahrenshilfe bewilligt.

§ 61Abs. 1 Vw

GG sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.

Paragraph 61, Absatz eins, VwGG sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer außerordentlichen Revision

§ 61Abs. 1 Vw

GG nach den gleichen Voraussetzungen wie das Verwaltungsgericht

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG zu beurteilen hat und der Verwaltungsgerichtshof im Fall des Antragstellers offenbar (auch) vom Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe ausgegangen ist, geht auch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr davon aus, dass der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des bereits beim Bundesverwaltungsgerichts anhängigen weiteren Beschwerdeverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die auf Seite des Antragstellers voraussichtlich auflaufenden Kosten im Hinblick auf die durchzuführende Beschwerdeverhandlung geringer ausfallen werden als die Kosten der Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer außerordentlichen Revision

Paragraph 61, Absatz eins, VwGG nach den gleichen Voraussetzungen wie das Verwaltungsgericht

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG zu beurteilen hat und der Verwaltungsgerichtshof im Fall des Antragstellers offenbar (auch) vom Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe ausgegangen ist, geht auch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr davon aus, dass der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des bereits beim Bundesverwaltungsgerichts anhängigen weiteren Beschwerdeverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die auf Seite des Antragstellers voraussichtlich auflaufenden Kosten im Hinblick auf die durchzuführende Beschwerdeverhandlung geringer ausfallen werden als die Kosten der Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Dem gegenständlichen Antrag liegt ein Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz zugrunde, in welchem der Antragsteller die Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer in Form von Ersatz des Verdienstentganges, orthopädische Versorgung (Zahnersatz) und Pflegezuglage begehrte. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.10.2017 wurde der entsprechende Antrag unter anderem auf Grundlage eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens, in welchem die Kausalität der beim Antragsteller vorliegenden Gesundheitsschädigung mit den im angefochtenen Bescheid festgestellten Verbrechen verneint wurde, abgewiesen. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls eine Erörterung des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig sein wird und die Kausalität der vom Sozialministeriumservice festgestellten Verbrechen und den beim Antragsteller vorliegenden Gesundheitsschädigungen unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen sein wird, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine komplexe Sach- und Rechtslage vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint im Zusammenhang mit dem beantragten Verdienstentgang auch nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos, wenngleich über die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussage getätigt werden kann und der Ausgang des Verfahrens im Wesentlichen von den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisergebnissen abhängen wird. Das Verfahren hat für den Antragsteller auch eine erhebliche (finanzielle) Bedeutung, da ihm im Falle einer zu seinen Gunsten ausgehenden Entscheidung ein Verdienstentgang zusteht. Da somit die

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Antragstellers und die Interessen der Rechtspflege gegeben sind, ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß stattzugeben. Da somit die

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Antragstellers und die Interessen der Rechtspflege gegeben sind, ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205; 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205; 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2178523.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.