RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW171 2238342-1 SpruchW171 2238342-1/7E, W171 2238342-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge auch: BF), ein rumänischer Staatsangehöriger, befand sich erstmalig im Jahr 2005 im österreichischen Bundesgebiet. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde über den BF (erstmals) mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 27.02.2006 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Folge tauchte der BF unter und war unsteten Aufenthalts.
- Am 11.06.2011 reiste der BF wieder nach Österreich ein. Aufgrund verschiedener strafrechtlicher Verurteilung wurde mit Bescheid des Bundsamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.07.2012 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen, welches am 21.08.2012 in Rechtskraft erwuchs und bis 21.08.2022 in Gültigkeit steht.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb im Bundesgebiet und wurde aufgrund erneuter Straffälligkeiten von 12.07.2013 bis 08.01.2016 in diversen Justizvollzugsanstalten in Strafhaft angehalten. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF aufgrund unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und über seine Verpflichtung zur Ausreise belehrt. Der BF verblieb jedoch weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet.
- Bereits am 10.05.2016 wurde der BF bei einer weiteren Straftat betreten. Er wurde in Untersuchungshaft genommen und wiederum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Während des daraufhin gewährten Strafaufschubes wurde der BF abermals straffällig und befand sich von 06.09.2017 bis 13.07.2019 in Strafhaft.
- Mit Bescheid des BFA vom 08.10.2018 wurde gegen den BF ein weiteres zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Zudem wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Die Entscheidung erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2019 zweitinstanzlich in Rechtskraft.
- Am 13.07.2019 floh der BF aus der Strafhaft und war in der Folge erneut unbekannten Aufenthalts. Beginnend mit 26.09.2019 verbüßte er in Rumänien eine Haftstrafe in der Dauer von 1.800 Tagen. Nach seiner Entlassung reiste er erneut in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Am 30.12.2020 erschien der BF in einer österreichischen Justizvollzugsanstalt, gab an, er wolle seine Effekten abholen und habe seine Haftstrafe zu den Verurteilungen in Österreich bereits in Rumänien verbüßt. Diesbezüglich legte er rumänische Unterlagen vor. Strafrechtliche Konsequenzen wurden nicht veranlasst, jedoch das BFA kontaktiert, welches aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG am selben Tag einen Festnahmeauftrag gegen den BF erließ.
- Am 30.12.2020 erschien der BF in einer österreichischen Justizvollzugsanstalt, gab an, er wolle seine Effekten abholen und habe seine Haftstrafe zu den Verurteilungen in Österreich bereits in Rumänien verbüßt. Diesbezüglich legte er rumänische Unterlagen vor. Strafrechtliche Konsequenzen wurden nicht veranlasst, jedoch das BFA kontaktiert, welches aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG am selben Tag einen Festnahmeauftrag gegen den BF erließ.
- Der BF wurde festgenommen und vor dem BFA niederschriftlich und unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch einvernommen, wobei er ausführte, er sei gesund, wisse, dass gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und nehme zur Kenntnis, dass er Österreich fernzubleiben habe. Er sei am 30.12.2020 nach Österreich gekommen um seine Sachen aus der Justizanstalt abzuholen und dann weiter nach Deutschland zu reisen, wo er arbeiten wolle. Im Bundesgebiet lebten seine Mutter sowie die Geschwister des BF, zu denen er grundsätzlich in Kontakt stehe, diesfalls habe er sie jedoch nicht kontaktiert. Sobald er entlassen werde, wolle er nach Deutschland weiterreisen.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den BF bestehe ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Ein solches sei – aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF – nunmehr bereits zum dritten Mal gegen ihn erlassen worden. Der BF habe sich in der Vergangenheit ausreiseunwillig verhalten, behördliche Auflagen ignoriert, sei aus der Strafhaft geflohen, unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und wiederholt straffällig geworden. Der BF sei nunmehr wissentlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Von einem weiteren Untertauchen des BF sei auszugehen, seine Abschiebung zudem in Planung. Eine Gewährung zur Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet sei in Anbetracht des Vorverhaltens des BF nicht tunlich. Verfahrensrelevante familiäre, berufliche oder soziale Bindungen in Österreich seien nicht feststellbar.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den BF bestehe ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Ein solches sei – aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF – nunmehr bereits zum dritten Mal gegen ihn erlassen worden. Der BF habe sich in der Vergangenheit ausreiseunwillig verhalten, behördliche Auflagen ignoriert, sei aus der Strafhaft geflohen, unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und wiederholt straffällig geworden. Der BF sei nunmehr wissentlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Von einem weiteren Untertauchen des BF sei auszugehen, seine Abschiebung zudem in Planung. Eine Gewährung zur Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet sei in Anbetracht des Vorverhaltens des BF nicht tunlich. Verfahrensrelevante familiäre, berufliche oder soziale Bindungen in Österreich seien nicht feststellbar.
- Mit Schriftsatz vom 05.01.2021 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2020 sowie die darauf gegründete Anhaltung. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, schon die nötige Fluchtgefahr liege nicht vor, da der BF sich selbstständig bei den Behörden gemeldet habe, kooperativ und ausreisewillig sei. Der BF verfüge über EUR 290,--, habe Familie in Österreich und könne jederzeit bei seiner Mutter wohnen. Überdies sei die Haft unverhältnismäßig und die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels zu Unrecht ausgeschlossen worden. Beantragt wurden die Beschwerdestattgabe, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Kostenersatz.
- Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 erstattete das BFA eine Stellungnahme, verwies dabei im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Mandatsbescheides und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie ebenfalls Kostenersatz.
- Der BF befand sich von 30.12.2020, 20:00 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am 07.01.2021, 17:00 Uhr, in Schubhaft II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist Staatsangehöriger Rumäniens, er ist nicht österreichischer Staatsbürger und damit Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist ledig, ihn treffen keine Sorgepflichten.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist Staatsangehöriger Rumäniens, er ist nicht österreichischer Staatsbürger und damit Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist ledig, ihn treffen keine Sorgepflichten. 1.
- Gegen den BF wurden bereits dreimal Aufenthaltsverbote erlassen. Die mit Bescheiden des BFA vom 31.07.2012 und 08.10.2018 erlassenen Aufenthaltsverbote stehen bis 21.08.2022 respektive 26.09.2029 in Gültigkeit. 1.
- Der BF war gesund. 1.
- Er befand sich zu nachstehenden Zeiträumen in österreichischen Strafvollzugsanstalten:
- 08.07.2011-08.08.2011
- 20.06.2012-10.09.2012
- 10.09.2012-19.10.2012
- 12.07.2013-17.09.2013
- 17.09.2013-30.09.2014
- 30.09.2014-20.11.2014
- 20.11.2014-08.01.2016
- 10.05.2016-07.09.2016
- 06.09.2017-11.05.2018
- 11.05.2018-13.07.2019 Zudem verbüßte er von 26.09.2019 bis 22.12.2020 eine Haftstrafe in Rumänien. 1.
- Der BF befand sich von 30.12.2020, 20:00 Uhr, bis 07.01.2021, 17:00 Uhr, in Schubhaft und wurde am letztgenannten Tag auf dem Landweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
- Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides und im Zeitraum der Anhaltung lagen rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF vor. 2.
- Für den BF lag ein bis 21.11.2021 gültiger rumänischer Reisepass vor. 2.
- Der BF war haftfähig.
- Zum Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr)/zur Verhältnismäßigkeit: 3.
- Bei der Einreise des BF in das Bundesgebiet am 30.12.2020 lagen zwei aufrechte Aufenthaltsverbote gegen den BF vor. 3.2 Gegen den BF lagen durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. 3.
- Der BF achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht und war nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Er war nicht gewillt mit den Behörden zu kooperieren, tauchte wiederholt unter und flüchtete erfolgreich aus der Strafhaft. Während des ihm gewährten Strafaufschubs nahm er keine Therapie in Anspruch und wurde erneut straffällig. Er war im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in exzeptionellem Ausmaß nicht vertrauenswürdig. Der BF war sich der Unrechtmäßigkeit seiner Wiedereinreise und seines Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst. Es war davon auszugehen, dass er im Falle einer Enthaftung erneut untertauchen und widerrechtlich im Bundesgebiet verbleiben würde. 3.
- Gegen den BF wurde am 30.12.2020 eine Anzeige aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts sowie eine Anzeige nach dem Meldegesetz erhoben. 3.
- Der BF weist aufgrund der Begehung von Einbruchsdiebstählen in verschiedenen Ausprägungen sechs rechtskräftige Verurteilungen in Österreich auf. Die Verurteilungen stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:
- Urteil eines Landesgerichtes vom 08.08.2011, in Rechtskraft erwachsen am 12.08.2011 wegen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z1 zu einer auf 3 Jahren bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten;
- Urteil eines Landesgerichtes vom 08.08.2011, in Rechtskraft erwachsen am 12.08.2011 wegen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Z1 zu einer auf 3 Jahren bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten;
- Urteil eines Landesgerichtes vom 18.07.2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wegen teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 3, 130,
- Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden;
- Urteil eines Landesgerichtes vom 18.07.2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wegen teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 130, 2, Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden;
- Urteil eines Landesgerichtes vom 29.07.2013, in Rechtskraft erwachsen am 02.08.2013 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten;
- Urteil eines Landesgerichtes vom 29.07.2013, in Rechtskraft erwachsen am 02.08.2013 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten;
- Urteil eines Landesgerichtes vom 24.06.2014, in Rechtskraft erwachsen am 19.09.2014 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130,
- Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten;
- Urteil eines Landesgerichtes vom 24.06.2014, in Rechtskraft erwachsen am 19.09.2014 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 4, Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten;
- Urteil eines Landesgerichtes vom 14.07.2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wegen versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie
- Urteil eines Landesgerichtes vom 14.07.2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wegen versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Z1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie
- Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2017, in Rechtskraft erwachsen am 12.02.2018 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2,
- Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
- Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2017, in Rechtskraft erwachsen am 12.02.2018 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, 2, Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 3.
- Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF organisierte das BFA bereits die geplante Abschiebung des BF für den 07.01.
- Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Die Mutter und Geschwister des BF leben in Österreich. Der BF ist ledig, ihn treffen keine Sorgepflichten. Er könnte bei seiner Mutter Unterkunft nehmen. 4.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. 4.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich intensive private gesellschaftliche, berufliche oder sprachliche Bindungen und nennenswerte integrative Schritte gesetzt hat oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet unterhielt. 4.
- Der BF war von 01.01.2010 bis dato lediglich vom 27.03.2017 bis 10.04.2017 in geringfügigem Ausmaß beschäftigt. Darüber hinausgehende Erwerbstätigkeiten fanden sich nicht. Er verfügte über einen Geldbetrag von EUR 150,
- B. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Sie ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde in das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Melde- und Strafregister sowie die Anhaltedatei Einsicht genommen.
- Zur Person des Beschwerdeführers (1.1.-1.5.): 1.
- Die Identität des BF ergibt sich aus dem IZR sowie aus der im Akt einliegenden Passkopie des BF. Sein Familienstand und die Tatsache, dass den BF keine Sorgepflichten treffen, entspricht seinen eigenen Angaben. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht. 1.
- Die dreimalig gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbote ergeben sich aus dem Gerichtsakt des BVwG zum Erkenntnis vom 19.03.2019 sowie ebenfalls aus dem IZR. 1.
- Der BF gab am 30.12.2020 vor dem BFA an, gesund zu sein. Auch in der Beschwerde werden keinerlei gesundheitliche Probleme erwähnt. Zudem gehen aus der Anhaltedatei – in welcher gesundheitliche Beeinträchtigungen in aller Regel vermerkt werden – keinerlei Einschränkungen hervor. 1.
- Seine Aufenthalte in Strafvollzugsanstalten sind dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Seine Inhaftierung in Rumänien ergibt sich aus entsprechenden Unterlagen im verwaltungsbehördlichen Akt, in welchem unter anderem ein gerichtlicher Aktenvermerk vom 30.12.2020 einliegt. Das Datum seiner Haftentlassung in Rumänien entspricht den eigenen Angaben des BF. 1.
- Die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft und die Abschiebung des BF gehen aus der Anhaltedatei hervor.
- Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): 2.
- Das Vorliegen der Aufenthaltsverbote ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2019, dem angefochtenen Bescheid, dem IZR und wurde vom BF auch nicht bestritten. 2.
- Eine Kopie des betreffenden Reisepasses ist im Akt einliegend, zudem geht dessen Bestand aus dem Zentralen Fremdenregisterauszug hervor. 2.
- Es sind keinerlei Zweifel an der Haftfähigkeit des BF hervorgekommen. Hierzu kann auf die Ausführungen zu 1.
- verwiesen werden.
- Zum Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr)/zur Verhältnismäßigkeit (3.1.-3.5.): 3.
- Zu den Feststellungen in 3.
- kann auf die Ausführungen in 2.
- der Beweiswürdigung verwiesen werden. Da die Aufenthaltsverbote bereits in Rechtskraft erwuchsen, waren diese jedenfalls durchsetzbar (Feststellung in 3.2.). 3.
- Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen und seinem Verhalten den Behörden gegenüber. Der BF zeigte sich – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift als unkooperativ. So verweigerte er seine Unterschriften sowohl auf dem Einvernahmeprotokoll vom 30.12.2020 als auch bei Übergabe der Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Dieses Verhalten zeigt klar, dass der BF an einer Zusammenarbeit mit den Behörden kein Interesse hatte. 3.
- Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen und seinem Verhalten den Behörden gegenüber. Der BF zeigte sich – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift als unkooperativ. So verweigerte er seine Unterschriften sowohl auf dem Einvernahmeprotokoll vom 30.12.2020 als auch bei Übergabe der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG. Dieses Verhalten zeigt klar, dass der BF an einer Zusammenarbeit mit den Behörden kein Interesse hatte. Zudem gab der BF zwar mehrfach an, er wolle nach Deutschland weiterreisen, jedoch sagte er – in klarem Gegensatz hierzu – gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass er wieder nach Österreich kommen werde. Dies geht aus der im Akt des BFA einliegenden Anzeige nach dem FPG hervor. Dem BF ist auch ein Meldevergehen vorzuwerfen, da er keine Abmeldung seines amtlichen Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet durchführte. Die mehrfach gezeigte Unwilligkeit zur Regelkonformität in der Vergangenheit wie auch in Zusammenhang mit dem aktuellen Sicherungsverfahren, der wiederholte illegale Aufenthalt im Bundesgebiet, die erneute Straffälligkeit des BF während seines gewährten Strafaufschubes und nicht zuletzt die Flucht des BF aus der Strafhaft führen zu der Feststellung, dass der BF in außergewöhnlich hohem Ausmaß nicht vertrauenswürdig war. Ein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass rein aufgrund seines Vorverhaltens keine Rückschlüsse auf die Vertrauenswürdigkeit des BF gezogen werden können, geht ins Leere. Das Verhalten des BF war zudem ein aktuelles. Daran ändert auch der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet wohl bei seiner Mutter ein Unterkommen hätte finden können nichts. Der Aufenthalt der Mutter und der Geschwister des BF im Bundesgebiet hielt ihn auch in der Vergangenheit nicht davon ab, sich dem fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen und widerrechtlich im Verborgenen im Inland zu verbleiben. Dass er von seiner Verpflichtung dem österreichischen Bundesgebiet fern zu bleiben, nichts gewusst haben will, liegt außerhalb jeglicher Vollstellungskraft. Gegen den BF wurden bereits drei Mal Aufenthaltsverbote erlassen. Er wurde über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in der Vergangenheit durch die Behörden belehrt. Nichts desto trotz verblieb er im Bundesgebiet. Dem BF musste nach seiner Vorgeschichte bewusst sein, dass seine Anwesenheit in Österreich rechtlich nicht zulässig war. Diesbezüglich gegenteilige Angaben können daher nur als reine Schutzbehauptungen gewertet werden. Ebenso gab er – wie dem Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2019 zu entnehmen ist – bereits im Hinblick auf seine Wiedereinreise im Jahr 2011 an, er habe sich in rechtlicher Unkenntnis befunden. Dem diesbezüglichen Vorbringen ist mittlerweile daher jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen. Auch dass der BF nur nach Österreich einreiste um seine Effekten abzuholen ist nicht glaubhaft. So entbehrt es jeglicher Lebensnähe, weshalb der BF, der sich evident in Kenntnis seines Aufenthaltsverbotes befand, nicht schlichtweg seine Familienangehörigen gebeten haben sollte, seine Fahrnisse aus der Justizvollzuganstalt abzuholen, wenn es ihm tatsächlich nur um die Einholung der Gegenstände gegangen wäre. Das erkennende Gericht kann somit jedenfalls nicht davon ausgehen, dass der BF im Begriff war, das österreichische Bundesgebiet alsbald wieder zu verlassen. Insgesamt betrachtet bestand evident die Gefahr, der BF werde sein bereits erprobtes Verhalten fortsetzen und erneut in Österreich untertauchen. 3.
- Die Feststellungen in 3.
- bis 3.
- stehen aufgrund der im Akt einliegenden diesbezüglichen Urkunden außer Zweifel. So sind die verwaltungsbehördlichen Anzeigen vorliegend (3.3.), die Verurteilungen des BF (3.4) ergeben sich aus dem Strafregister und die Anhaltung des BF in Schubhaft sowie seine Abschiebung aus der Anhaltedatei (3.5.). .
- Die bereits organisierte Abschiebung des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt (Anmeldung für den Sammeltransport XXXX Durchbeförderung durch Ungarn vom 30.12.2020)..
- Die bereits organisierte Abschiebung des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt (Anmeldung für den Sammeltransport römisch 40 Durchbeförderung durch Ungarn vom 30.12.2020).
- Zur familiären/sozialen Komponente (4.1.-4.3.): 4.
- Die Familienangehörigen des BF im Inland ergeben sich aus dem Akt, dem Parteienvorbringen und den Angaben des BF. Ebenso führte er an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Da der BF bereits in der Vergangenheit bei seiner Mutter wohnen konnte, war diesem Beschwerdevorbringen Glauben zu schenken. 4.
- Der BF legte keinerlei Bescheinigungsmittel dar, welche für eine wie immer geartete Integration im Bundesgebiet sprächen. Der letzte Wohnsitz an welcher auch seine Mutter aufhältig war, kann daran nichts ändern, befand sich der BF doch den Großteil seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Strafhaft. Seine eigene Schwester gab, wie dem Akt zu entnehmen ist, an, der BF sei wohl soeben in Rumänien in Haft. Sie habe aber keinen Kontakt zu ihm und es sei ihr auch egal. Mag auch mit der Mutter des BF grundsätzlich Kontakt bestehen, so war dieser jedenfalls nicht in einem verfahrensrelevanten Ausmaß festzustellen. So gab der BF selbst an, er habe sich vor seiner nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet nicht bei seiner Familie gemeldet. Nähere Anhaltspunkte für eine enge Bindung zu diesen Personen lieferte der BF nicht. Kenntnisse der deutschen Sprache, Freundschaften oder sonstige Verankerungen des BF im Inland wurden im Verfahren nicht einmal behauptet. 4.
- Dass der BF seit 2010 lediglich einer Beschäftigung nachgegangen ist, ist dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen. Der BF selbst gab an, lediglich im Besitz eines geringen Geldbetrages zu sein. Aus der Anhaltedatei ergab sich ein verfügbarer Geldbetrag von EUR 150,
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Insbesondere wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme der Mutter des BF zu der Frage beantragt, ob er im Falle einer Entlassung aus der Schuhaft bei dieser wohnen hätte können. Dies war, wie bereits ausgeführt glaubwürdig und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt. Dies war jedoch nicht entscheidungsrelevant, da, wie festgestellt, die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF diesfalls derart ausgeprägt war, dass sogar die Verhängung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Ausreise des BF als nicht ausreichend qualifiziert wurde. Aufgrund des Vorverhaltens des BF, der erst kürzlich vor dem BFA durchgeführten Einvernahme am 30.12.2020 und des im Zusammenhang mit der Einvernahme an den Tag gelegten Verhaltens des BF war auch die Einvernahme des BF durch das erkennende Gericht zur Entscheidungsfindung weder notwendig noch zielführend.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Insbesondere wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme der Mutter des BF zu der Frage beantragt, ob er im Falle einer Entlassung aus der Schuhaft bei dieser wohnen hätte können. Dies war, wie bereits ausgeführt glaubwürdig und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt. Dies war jedoch nicht entscheidungsrelevant, da, wie festgestellt, die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF diesfalls derart ausgeprägt war, dass sogar die Verhängung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Ausreise des BF als nicht ausreichend qualifiziert wurde. Aufgrund des Vorverhaltens des BF, der erst kürzlich vor dem BFA durchgeführten Einvernahme am 30.12.2020 und des im Zusammenhang mit der Einvernahme an den Tag gelegten Verhaltens des BF war auch die Einvernahme des BF durch das erkennende Gericht zur Entscheidungsfindung weder notwendig noch zielführend. C. Rechtliche Beurteilung:
- Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde:
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: Abweisung der Beschwerde: 1.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 1.
- Rechtlich folgt daraus: Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht das Vorliegen von Sicherungsbedarf im relevanten Zeitraum für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig war und gegen ihn gleich zwei rechtskräftige Aufenthaltsverbote vorlagen. Wie festgestellt, war der BF insbesondere aufgrund seiner gravierenden Missachtung nationaler Rechtsvorschriften und der mangelnden Kooperationsbereitschaft im Umgang mit den Behörden als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Es bestand die reale Gefahr der zumindest versuchten Erschwerung von Abschiebungsmaßnahmen durch den BF durch ein erneutes Untertauchen. Dies insbesondere, da er bereits zuvor mehrfach untertauchte, sich trotz Belehrungen rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, erneut rechtliche Unkenntnis vorschützte und vor den Behörden des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, er werde nach Österreich zurückkehren. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Z. 1 des § 76 Abs. 3 FPG als erfüllt anzusehen. Zwar begab sich der BF in Österreich zu der Justizvollzugsanstalt, in welcher er zuletzt bis zu seiner Flucht angehalten wurde. Dies tat er jedoch keineswegs um sich den Behörden zu stellen, sondern evident nur in der Absicht, seine Sachen abzuholen. Hierzu verschleierte er klarerweise seine Identität nicht, jedoch verweigerte er in der Folge seine Unterschrift sowohl auf dem Einvernahmeprotokoll vor dem BFA als auch auf der erwähnten Verfahrensanordnung. Es stellt sich dem erkennenden Gericht klar da, dass dieses Verhalten nur in der Absicht gesetzt wurde, seine Abschiebung zu verhindern. Insbesondere als der BF – vorgeblich – weiterreisen wollte und ausführte, er habe seine rumänische Adresse nur für seine Dokumente. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG als erfüllt anzusehen. Zwar begab sich der BF in Österreich zu der Justizvollzugsanstalt, in welcher er zuletzt bis zu seiner Flucht angehalten wurde. Dies tat er jedoch keineswegs um sich den Behörden zu stellen, sondern evident nur in der Absicht, seine Sachen abzuholen. Hierzu verschleierte er klarerweise seine Identität nicht, jedoch verweigerte er in der Folge seine Unterschrift sowohl auf dem Einvernahmeprotokoll vor dem BFA als auch auf der erwähnten Verfahrensanordnung. Es stellt sich dem erkennenden Gericht klar da, dass dieses Verhalten nur in der Absicht gesetzt wurde, seine Abschiebung zu verhindern. Insbesondere als der BF – vorgeblich – weiterreisen wollte und ausführte, er habe seine rumänische Adresse nur für seine Dokumente. Wie bereits mehrfach ausgeführt lagen zwei rechtskräftige, aufrechte und damit naturgemäß auch durchsetzbare Aufenthaltsverbote gegen den BF vor. Der BF reiste dennoch wieder in das Bundesgebiet ein. § 76 Abs. 3 Z. 2 und 3 FPG sind somit erfüllt.Wie bereits mehrfach ausgeführt lagen zwei rechtskräftige, aufrechte und damit naturgemäß auch durchsetzbare Aufenthaltsverbote gegen den BF vor. Der BF reiste dennoch wieder in das Bundesgebiet ein. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG sind somit erfüllt. Es ist dem BF auch nicht gelungen glaubhaft darzutun, dass allein durch seine familiäre oder soziale Vernetzung im Inland und dabei insbesondere aufgrund seiner Mutter und seiner Geschwister, keine Gefahr des Untertauchens gegeben wäre. So waren seine familiären Bande im Inland schon in der Vergangenheit nicht geeignet, den BF an einem Untertauchen zu hindern oder zur Einhaltung von Rechtsvorschriften zu verhalten. Vor seiner Einreise hatte er nicht einmal Kontakt zu seiner Familie aufgenommen. Es ist dem BFA – das hierzu entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sehr wohl entsprechende Feststellungen traf – darin beizupflichten, dass keine verfahrensrelevanten Bindungen im Inland vorlagen. Sonstige Verankerungen wurden nicht vorgebracht. Somit ist auch Z. 9 leg cit. als im Wesentlichen erfüllt, auch wenn im Beschwerdeverfahren eine Wohnmöglichkeit bescheinigt wurde.Es ist dem BF auch nicht gelungen glaubhaft darzutun, dass allein durch seine familiäre oder soziale Vernetzung im Inland und dabei insbesondere aufgrund seiner Mutter und seiner Geschwister, keine Gefahr des Untertauchens gegeben wäre. So waren seine familiären Bande im Inland schon in der Vergangenheit nicht geeignet, den BF an einem Untertauchen zu hindern oder zur Einhaltung von Rechtsvorschriften zu verhalten. Vor seiner Einreise hatte er nicht einmal Kontakt zu seiner Familie aufgenommen. Es ist dem BFA – das hierzu entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sehr wohl entsprechende Feststellungen traf – darin beizupflichten, dass keine verfahrensrelevanten Bindungen im Inland vorlagen. Sonstige Verankerungen wurden nicht vorgebracht. Somit ist auch Ziffer 9, leg cit. als im Wesentlichen erfüllt, auch wenn im Beschwerdeverfahren eine Wohnmöglichkeit bescheinigt wurde. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF im Verfahren anbelangt, sein Vorverhalten sowie die festgestellte fehlende Vertrauenswürdigkeit und mangelnde Vernetzung des BF ergeben, dass die Behörde im fraglichen Zeitpunkt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausging. Das Gericht geht in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 FPG jedenfalls vom Bestehen ausreichenden Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes (Z 1, 2, 3 und 9) haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als zutreffend erwiesen. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Behörde daher zu Recht davon ausgehen, der BF werde nicht gesichert für die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Verfügung stehen. Es stellt sich dem erkennenden Gericht klar dar, dass der BF zur Einhaltung der Rechtsordnung verhalten werden musste.Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF im Verfahren anbelangt, sein Vorverhalten sowie die festgestellte fehlende Vertrauenswürdigkeit und mangelnde Vernetzung des BF ergeben, dass die Behörde im fraglichen Zeitpunkt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausging. Das Gericht geht in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG jedenfalls vom Bestehen ausreichenden Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes (Ziffer eins, 2, 3 und 9) haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als zutreffend erwiesen. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Behörde daher zu Recht davon ausgehen, der BF werde nicht gesichert für die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Verfügung stehen. Es stellt sich dem erkennenden Gericht klar dar, dass der BF zur Einhaltung der Rechtsordnung verhalten werden musste. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden familiären/sozialen Kontakte im Inland hatte, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassens in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die Setzung zahlreicher Straftaten hat er gegen geltende Gesetze verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Durch die erlassenen Aufenthaltsverbote hat die Republik Österreich nach Ansicht des Gerichts ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und auch eine Wiederkehr des BF nicht gewünscht wird. Daraus lässt sich sohin ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal das BFA bereits zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme die Abschiebung in den Herkunftsstaat konkret geplant hatte. Die Behörde konnte auch davon ausgehen, dass die Umsetzung derselben gelingen würde, da insbesondere ein gültiger Reisepass vorhanden war. Der BF war gesund und haftfähig und es bestanden keine derartigen sozialen Verankerungen des BF im Inland, die seine Interessen an einem Verbleib in Freiheit in einer Abwägung zu öffentlichen Interessen gerechtfertigt hätte. Es war dem BF daher zuzumuten die wenigen Tage bis zu der geplanten Abschiebung in Schubhaft zuzubringen. Warum die Schubhaft unverhältnismäßig sein sollte, wurde in der Beschwerde auch nicht konkret ausgeführt. Die diesbezüglichen Angaben beschränkten sich im Wesentlichen darauf, dass die Anwendung gelinderer Mittel zu Unrecht ausgeschlossen worden sei. Zutreffend ging die Behörde im vorliegenden Fall jedoch auch davon aus, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel hier nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Aufgrund seiner geringen Geldmittel kam die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nicht in Betracht. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind auch keine weiteren Tatsachen ans Licht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Wie ausgeführt wäre auch dann, wenn der BF bei seiner Mutter Unterkunft genommen hätte, die Gefahr eines Untertauchens zu groß gewesen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung hätte daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung geführt. 1.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Akten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lagen nicht vor. Das Gericht weicht im Wesentlichen nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und es ergab sich bereits klar aus dem vorliegenden Akteninhalt, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war.
- Zu den Spruchpunkten II. und III.: Kostenentscheidung:
- Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.: Kostenentscheidung: Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da das BFA vollständig obsiegte, steht nur ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
- Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W171.2238342.1.00