die Beschwerdeführer somalische Reisepässe, sämtlich ausgestellt am 16.08.2015, vorgelegt hätten. Da somalische Reisepässe generell nicht anerkannt seien, könne die ÖB die Dokumente selbst und deren Eintragungen zur Kenntnis nehmen, nicht aber damit die Identität der Beschwerdeführer prüfen und verifizieren. Weiters seien Geburtsurkunden der Beschwerdeführer, eine Sterbeurkunde des angeblichen Vaters und Ehemanns sowie eine Heiratsurkunde vorgelegt worden. In Bezug auf somalische Dokumente wurde darauf hingewiesen,
hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, diese nicht automatisch als korrekt eingestuft werden könnten. Eine Überprüfung durch die ÖB Addis Abeba sei nicht möglich, da in Somalia keine funktionierenden behördlichen Strukturen bestehen würden, der ÖB keine Unterschrifts- und Stempelproben vorliegen würden und die ÖB über keine Vertrauensleute in Somalia verfüge, welche allfällige Recherchen durchführen könnten. Für die ÖB bestünden Zweifel an der Identität der Beschwerdeführer, dem Verwandtschaftsverhältnis mit der Bezugsperson und den weiteren Angaben der Beschwerdeführer. Zur sicheren Feststellung der angegebenen Familienverhältnisse werde die Durchführung von DNA-Tests angeregt. In der Folge teilte das Bundesamt am 05.08.2016 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit,
die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt,
die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils und der Geschwister mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. In der Folge teilte das Bundesamt am 05.08.2016 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit,
die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt,
die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils und der Geschwister mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Mit Schreiben vom 02.09.2016 wurde den Beschwerdeführern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt,
das Bundesamt nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgendem Grund nicht wahrscheinlich sei: „Die Volljährigkeit der Bezugsperson ist bereits gegeben, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils und der Geschwister mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern ist.“ Daraus ergebe sich,
die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Daraus ergebe sich,
die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Stellungnahme vom 21.09.2016, eingelangt bei der ÖB Addis Abeba am selben Tag, verfasst vom Österreichischen Roten Kreuz, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
die Bezugsperson im Zeitpunkt der Stellung der Einreiseanträge noch minderjährig gewesen sei. Die Behörde stütze ihre abweisende Entscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, wonach bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollten, nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant sei. Diese Auffassung des VwGH erscheine fragwürdig und könne dieser angesichts der aktuellen rechtlichen Bestimmungen nicht mehr gefolgt werden. In den Materialen zu § 35 Abs. 5 AsylG 2005 werde in keiner Weise erwähnt,
beabsichtigt sei, bei einer minderjährigen Bezugsperson auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Dort werde vielmehr angeführt,
eine „Herauslösung“ der Definition von Familienangehörigen für das Einreiseverfahren aus § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 notwendig geworden sei, da die ursprüngliche Bestimmung zwecks Umsetzung der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) angepasst habe werden müssen. Da das Familienverfahren nicht jedoch der Statusrichtlinie, sondern der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) folge, sei die ursprüngliche Definition der Familienangehörigen in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 übernommen worden, während § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 erweitert worden sei. Im vorliegenden Fall sei nicht der seitens des Verwaltungsgerichtshofes zitierte Art. 4 Abs. 2 lit. a der RL, sondern Art. 10 Abs. 3 lit. a der RL anzuwenden, welcher den Nachzug der Eltern unbegleiteter Minderjähriger zwingend vorsehe. Das oben genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dürfte mit der jüngsten Novellierung des AsylG obsolet sein. Die Erläuterungen zum geplanten § 35 Abs. 2a AsylG 2005 würden besagen,
bei minderjährigen Bezugspersonen auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei.
dies in den Erläuterungen und nicht in Abs. 2a direkt verankert worden sei, weise darauf hin,
es sich um keine Neuerung der Novelle, sondern eine Klarstellung der gesetzgeberischen Absicht generell handle. Damit habe der Gesetzgeber seine Absicht hinreichend klar determiniert, deshalb müsse von der seitens der Behörde angeführten Rechtsprechung abgewichen werden. Wenn die Behörde somit davon ausgehe,
die Volljährigkeit der Bezugsperson als Begründung der Ablehnung der Einreiseanträge herangezogen werden könne, belaste sie das Verfahren mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Mit Stellungnahme vom 21.09.2016, eingelangt bei der ÖB Addis Abeba am selben Tag, verfasst vom Österreichischen Roten Kreuz, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
die Bezugsperson im Zeitpunkt der Stellung der Einreiseanträge noch minderjährig gewesen sei. Die Behörde stütze ihre abweisende Entscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, wonach bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollten, nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant sei. Diese Auffassung des VwGH erscheine fragwürdig und könne dieser angesichts der aktuellen rechtlichen Bestimmungen nicht mehr gefolgt werden. In den Materialen zu Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 werde in keiner Weise erwähnt,
beabsichtigt sei, bei einer minderjährigen Bezugsperson auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Dort werde vielmehr angeführt,
eine „Herauslösung“ der Definition von Familienangehörigen für das Einreiseverfahren aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 notwendig geworden sei, da die ursprüngliche Bestimmung zwecks Umsetzung der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) angepasst habe werden müssen. Da das Familienverfahren nicht jedoch der Statusrichtlinie, sondern der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) folge, sei die ursprüngliche Definition der Familienangehörigen in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 übernommen worden, während Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 erweitert worden sei. Im vorliegenden Fall sei nicht der seitens des Verwaltungsgerichtshofes zitierte Artikel 4, Absatz 2, Litera a, der RL, sondern Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der RL anzuwenden, welcher den Nachzug der Eltern unbegleiteter Minderjähriger zwingend vorsehe. Das oben genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dürfte mit der jüngsten Novellierung des AsylG obsolet sein. Die Erläuterungen zum geplanten Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG 2005 würden besagen,
bei minderjährigen Bezugspersonen auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei.
dies in den Erläuterungen und nicht in Absatz 2 a, direkt verankert worden sei, weise darauf hin,
es sich um keine Neuerung der Novelle, sondern eine Klarstellung der gesetzgeberischen Absicht generell handle. Damit habe der Gesetzgeber seine Absicht hinreichend klar determiniert, deshalb müsse von der seitens der Behörde angeführten Rechtsprechung abgewichen werden. Wenn die Behörde somit davon ausgehe,
die Volljährigkeit der Bezugsperson als Begründung der Ablehnung der Einreiseanträge herangezogen werden könne, belaste sie das Verfahren mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt teilte dieses am 07.10.2016 in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 (erneut) mit,
die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils und der Geschwister mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde ausgeführt,
den EB zu § 35 Abs. 2a AsylG 2005 Folgendes zu entnehmen sei: „Handelt es sich bei der Bezugsperson um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollen im Falle des Familiennachzuges der Eltern des Minderjährigen die zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) jedoch nicht erfüllt werden müssen. Daher ist vorgesehen,
in solchen Fällen die Voraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG als erfüllt gelten. Die Minderjährigkeit des zusammenführenden Fremden muss dabei im Zeitpunkt der Antragstellung des Familiennachzuges der Eltern vorliegen.“ Daraus gehe eindeutig hervor,
es sich bei dieser Altersfestlegung lediglich um die Ausnahme unbegleiteter minderjähriger Ankerpersonen von der Erfüllung der Auflagen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 und keinesfalls auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes festgestellte Minderjährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt handle. Dies bedeute gegenständlich,
die Bezugsperson im Zeitpunkt der Stellung der Einreiseanträge noch minderjährig gewesen sei, bereits kurz danach - jedenfalls unstrittig vor Erlassung der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes - die Volljährigkeit erlangt habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Erlassung der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes nicht mehr „Familienangehörige“ gewesen. Dies treffe auch auf die Kinder der Erstbeschwerdeführerin zu. Die Erwähnung,
bei der Familienzusammenführung von Flüchtlingen nicht Art. 4 Abs. 2 lit. a sondern Art. 10 Abs. 3 lit. a anzuwenden sei, erscheine im Lichte der oben angeführten Darlegung der mangelnden Familieneigenschaft als obsolet, zumal sich auch in Art. 10 Abs. 3 lit. a kein Hinweis auf die Auslegung von Altersgrenzen finde. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt teilte dieses am 07.10.2016 in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 (erneut) mit,
die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils und der Geschwister mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde ausgeführt,
den EB zu Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG 2005 Folgendes zu entnehmen sei: „Handelt es sich bei der Bezugsperson um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollen im Falle des Familiennachzuges der Eltern des Minderjährigen die zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG) jedoch nicht erfüllt werden müssen. Daher ist vorgesehen,
in solchen Fällen die Voraussetzung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG als erfüllt gelten. Die Minderjährigkeit des zusammenführenden Fremden muss dabei im Zeitpunkt der Antragstellung des Familiennachzuges der Eltern vorliegen.“ Daraus gehe eindeutig hervor,
es sich bei dieser Altersfestlegung lediglich um die Ausnahme unbegleiteter minderjähriger Ankerpersonen von der Erfüllung der Auflagen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 und keinesfalls auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes festgestellte Minderjährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt handle. Dies bedeute gegenständlich,
die Bezugsperson im Zeitpunkt der Stellung der Einreiseanträge noch minderjährig gewesen sei, bereits kurz danach - jedenfalls unstrittig vor Erlassung der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes - die Volljährigkeit erlangt habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Erlassung der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes nicht mehr „Familienangehörige“ gewesen. Dies treffe auch auf die Kinder der Erstbeschwerdeführerin zu. Die Erwähnung,
bei der Familienzusammenführung von Flüchtlingen nicht Artikel 4, Absatz 2, Litera a, sondern Artikel 10, Absatz 3, Litera a, anzuwenden sei, erscheine im Lichte der oben angeführten Darlegung der mangelnden Familieneigenschaft als obsolet, zumal sich auch in Artikel 10, Absatz 3, Litera a, kein Hinweis auf die Auslegung von Altersgrenzen finde. Mit Bescheiden der ÖB Addis Abeba vom 11.10.2016, zugestellt am 18.10.2016, wurden die Einreisanträge der Beschwerdeführer mit der o.a. Begründung gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21.09.2016 sei dem Bundesamt zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt,
durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden habe können,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Mit Bescheiden der ÖB Addis Abeba vom 11.10.2016, zugestellt am 18.10.2016, wurden die Einreisanträge der Beschwerdeführer mit der o.a. Begründung gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21.09.2016 sei dem Bundesamt zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt,
durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden habe können,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Gegen die Bescheide der ÖB Addis Abeba wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 21.09.2016 verwiesen. Überdies habe die Familie alles daran gelegt, den Fall so schnell als möglich abschließen zu können. Alle relevanten Dokumente seien vorgelegt worden, sodass bereits vor der Volljährigkeit der Bezugsperson eine Entscheidung getroffen hätte werden können. Die Dauer des Verfahrens liege demnach weder in der Sphäre der Beschwerdeführer, noch in der Sphäre der Bezugsperson. Mit Mail vom 04.04.2018 erkundigte sich die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer bei der ÖB Addis Abeba nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich über Nachfrage mitgeteilt,
der Fall dort noch nicht anhängig sei. Es wurde um Auskunft ersucht, wann die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden seien. Mit Mail vom 04.04.2018 teilte die ÖB Addis Abeba mit,
im System der ÖB kein Eingang der angesprochenen Beschwerden zu sehen sei. Eine Lesebestätigung der Übermittlung der Beschwerden wäre ausreichend, damit die Beschwerden nachträglich behandelt werden könnten. Andernfalls könnten die Beschwerden „nicht angenommen“ werden, da die Beschwerdefrist bereits am 18.11.2016 abgelaufen sei. Einem im Akt einliegenden AV vom 06.04.208 ist zu entnehmen,
das ÖRK einen Zustellnachweis (der Beschwerden) von 2016 habe vorlegen können und daher die Beschwerden „angenommen“ würden. Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Inneres teilte dieses der ÖB mit,
auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet werde und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen seien. Mit Schreiben vom 16.04.2018 übermittelte die ÖB Addis Abeba die Akten an das Bundesministerium für Inneres. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.05.2018, wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Bezugsperson sowie der (teilweise noch minderjährigen) Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Somalias. Die Beschwerdeführer stellten am 25.02.2016 persönlich bei der ÖB Addis Abeba Einreiseanträge nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. Schwester der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamt vom 19.07.2015 rechtskräftig der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Die Beschwerdeführer stellten am 25.02.2016 persönlich bei der ÖB Addis Abeba Einreiseanträge nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. Schwester der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamt vom 19.07.2015 rechtskräftig der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die Bezugsperson wurde am XXXX – somit während des Verfahrens über die Einreiseanträge – volljährig. Die Bezugsperson wurde am römisch 40 – somit während des Verfahrens über die Einreiseanträge – volljährig. Eine Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden, da die Bezugsperson während des Verfahrens über die Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG 2005 volljährig geworden ist. Das Geburtsdatum der Bezugsperson (Anm.: XXXX ) wurde seitens der Beschwerdeführer niemals bestritten; vielmehr wurde auch in der Beschwerde nochmals ausgeführt,
die Bezugsperson während des laufenden Einreiseverfahrens volljährig geworden ist. Eine Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden, da die Bezugsperson während des Verfahrens über die Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig geworden ist. Das Geburtsdatum der Bezugsperson Anmerkung, römisch 40 ) wurde seitens der Beschwerdeführer niemals bestritten; vielmehr wurde auch in der Beschwerde nochmals ausgeführt,
die Bezugsperson während des laufenden Einreiseverfahrens volljährig geworden ist.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen,
das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen,
das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat,
eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren. § 35 Abs. 5 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 idgF lautet:
der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn,
Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn,
Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Zu A) Abweisung der Beschwerden: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des Bundesamtes ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des Bundesamtes ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend: Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 25.02.2016, und somit vor Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 24 AsylG 2005 war daher § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 anzuwenden.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 25.02.2016, und somit vor Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016, eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 war daher Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, anzuwenden. Verfahrensgegenständlich stellten die Beschwerdeführer wie gesagt am 25.02.2016 die vorliegenden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 und nannten als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , welche die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Schwester der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sei. Der Status der Asylberechtigten wurde der Bezugsperson am 19.07.2015 rechtskräftig zuerkannt. Zu diesem Zeitpunkt, wie auch im Zeitpunkt der Stellung der Einreiseanträge, war die Bezugsperson noch minderjährig. Verfahrensgegenständlich stellten die Beschwerdeführer wie gesagt am 25.02.2016 die vorliegenden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 und nannten als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , welche die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Schwester der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sei. Der Status der Asylberechtigten wurde der Bezugsperson am 19.07.2015 rechtskräftig zuerkannt. Zu diesem Zeitpunkt, wie auch im Zeitpunkt der Stellung der Einreiseanträge, war die Bezugsperson noch minderjährig. Am XXXX hat die Bezugsperson das 18. Lebensjahr vollendet. Am römisch 40 hat die Bezugsperson das 18. Lebensjahr vollendet. Die Vertretungsbehörde hat die Einreiseanträge der Beschwerdeführer, gestützt auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführer aufgrund der bereits eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson keine Familienangehörigen im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 seien, abgewiesen.Die Vertretungsbehörde hat die Einreiseanträge der Beschwerdeführer, gestützt auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführer aufgrund der bereits eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 seien, abgewiesen. Die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde ist unter Zugrundelegung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht zu bemängeln. Geschwister sind im Übrigen von vornherein nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen. Die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde ist unter Zugrundelegung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht zu bemängeln. Geschwister sind im Übrigen von vornherein nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen. Wie nachstehend dargelegt wird, erfolgte die Abweisung der Einreiseanträge durch die Vertretungsbehörde im Ergebnis zu Recht: Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei,
die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach § 35 AsylG 2005 bereits volljährig war. Die unbestrittenermaßen am XXXX geborene Bezugsperson hat die Volljährigkeit am XXXX , somit vor Entscheidung der ÖB über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer (Anm.: 11.10.2016) erreicht, womit der Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin nicht erfüllt ist (zu den Geschwistern der Bezugsperson siehe unten). Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei,
die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach Paragraph 35, AsylG 2005 bereits volljährig war. Die unbestrittenermaßen am römisch 40 geborene Bezugsperson hat die Volljährigkeit am römisch 40 , somit vor Entscheidung der ÖB über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer Anmerkung, 11.10.2016) erreicht, womit der Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin nicht erfüllt ist (zu den Geschwistern der Bezugsperson siehe unten). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). In den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgehalten,
sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 12.04.2018 in der Rs C-550/16 im Hinblick auf den dortigen - nicht vergleichbaren - Ausgangssachverhalt,
der Asylwerber während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig wird vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). In den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgehalten,
sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 12.04.2018 in der Rs C-550/16 im Hinblick auf den dortigen - nicht vergleichbaren - Ausgangssachverhalt,
der Asylwerber während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt. War somit, wie im konkreten Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Einreiseanträge zweifellos (und auch im Verfahren nicht bestritten) nicht mehr minderjährig, sind die Eltern der Bezugsperson (dh. gegenständlich die Erstbeschwerdeführerin) nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen. War somit, wie im konkreten Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Einreiseanträge zweifellos (und auch im Verfahren nicht bestritten) nicht mehr minderjährig, sind die Eltern der Bezugsperson (dh. gegenständlich die Erstbeschwerdeführerin) nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen. Was die Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson (hier die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) betrifft, so handelt es sich bei diesen weder um einen Elternteil oder Ehegatten, noch um ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, sodass auch diese vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht erfasst werden. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt,
aufgrund des – insoweit von vornherein als klar einzustufenden – Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gelten. Was die Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson (hier die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) betrifft, so handelt es sich bei diesen weder um einen Elternteil oder Ehegatten, noch um ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, sodass auch diese vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht erfasst werden. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt,
aufgrund des – insoweit von vornherein als klar einzustufenden – Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gelten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters bereits darauf hingewiesen hat, stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber – beispielsweise – nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Schutzberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Tochter zu entsprechen. Es ist auf andere – im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete – Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters bereits darauf hingewiesen hat, stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber – beispielsweise – nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Schutzberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Tochter zu entsprechen. Es ist auf andere – im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete – Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015 zu E 360-361/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der Beschwerdeführer als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gesehen.Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015 zu E 360-361/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der Beschwerdeführer als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gesehen. Nach dem Gesagten erweisen sich die Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 im vorliegenden Fall sohin von vornherein als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Tochter bzw. Schwester zu entsprechen. Die Beschwerdeführer sind vielmehr auf die anderen im NAG und FPG vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung entsprechender Einreisetitel zu verweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich die Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 im vorliegenden Fall sohin von vornherein als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Tochter bzw. Schwester zu entsprechen. Die Beschwerdeführer sind vielmehr auf die anderen im NAG und FPG vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung entsprechender Einreisetitel zu verweisen. Die Entscheidungen der Vertretungsbehörde wurden nach dem Gesagten zu Recht mit der während der Einreiseverfahren nach § 35 AsylG 2005 eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson begründet. Die Entscheidungen der Vertretungsbehörde wurden nach dem Gesagten zu Recht mit der während der Einreiseverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson begründet. Zum Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der langen Verfahrensdauer bzw. der Möglichkeit der Behörde, bereits vor der Volljährigkeit der Bezugsperson eine Entscheidung zu treffen, ist festzuhalten,
die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits ca. vier Monate nach Stellung der Einreiseanträge eingetreten ist und von einer „überlangen Verfahrensdauer“ gegenständlich somit nicht gesprochen werden kann. Anzumerken bleibt,
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und
die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen,
EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor,
in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt,
der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat,
1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "
er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Anzumerken bleibt,
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und
die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen,
, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor,
in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt,
der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat,
c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "
er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W185.2195537.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.