RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW198 2239405-1 SpruchW198 2239405-1/2Z, W198 2239405-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden belangte Behörde) vom 08.09.2020 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 04.09.2020 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben wird.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden belangte Behörde) vom 08.09.2020 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag von römisch 40 , (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 04.09.2020 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben wird. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 358 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die, fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Diese führte aus, dass der ehemalige Dienstgeber, Herr XXXX , bei welchem die Beschwerdeführerin als Stuckateurin und Restauratorin (angelernte Arbeiterin) beschäftigt gewesen ist, eine unrichtige Abmeldung vorgenommen hätte und müsste das Enddatum des Dienstverhältnisses, welches durch eine Arbeitgeberkündigung geendet hat, richtigerweise 31.08.2020 lauten. Dem Beschwerdeschriftsatz wurde zugleich ein Schreiben der Arbeiterkammer Wien an den ehemaligen Dienstgeber der Beschwerdeführerin, in welchem die ausstehenden Ansprüche der Beschwerdeführerin wie folgt geltend gemacht wurden: Entgeltdifferenzen zum Kollektivmindestlohn von 02.03.2020 bis 31.08.2020, Taggeld und Fahrtkosten für selbigen Zeitraum, Urlaubsersatzleistung bzw. Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), Entgelt für geleistete Mehr- bzw. Überstunden (21,5) samt Zuschlägen, korrigierte Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen gem. § 2 f Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und § 78 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie ein korrigiertes Dienstzeugnis, mit dem Vermerk, dass ebenso ein Rechtsschutzantrag gestellt worden sei, beigelegt.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die, fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Diese führte aus, dass der ehemalige Dienstgeber, Herr römisch 40 , bei welchem die Beschwerdeführerin als Stuckateurin und Restauratorin (angelernte Arbeiterin) beschäftigt gewesen ist, , eine unrichtige Abmeldung vorgenommen hätte und müsste das Enddatum des Dienstverhältnisses, welches durch eine Arbeitgeberkündigung geendet hat, richtigerweise 31.08.2020 lauten. Dem Beschwerdeschriftsatz wurde zugleich ein Schreiben der Arbeiterkammer Wien an den ehemaligen Dienstgeber der Beschwerdeführerin, in welchem die ausstehenden Ansprüche der Beschwerdeführerin wie folgt geltend gemacht wurden: Entgeltdifferenzen zum Kollektivmindestlohn von 02.03.2020 bis 31.08.2020, Taggeld und Fahrtkosten für selbigen Zeitraum, Urlaubsersatzleistung bzw. Meldung bei der , Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), Entgelt für geleistete , Mehr- bzw. Überstunden (21,5) samt Zuschlägen, korrigierte Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen gem. Paragraph 2, f Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und , Paragraph 78, Absatz 5, Einkommensteuergesetz (EStG) sowie ein korrigiertes Dienstzeugnis, mit dem Vermerk, dass ebenso ein Rechtsschutzantrag gestellt worden sei, beigelegt.
- Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger war die Beschwerdeführerin vom 02.03.2020 bis 17.08.2020 bei Herrn XXXX beschäftigt.
- Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger war die Beschwerdeführerin vom 02.03.2020 bis 17.08.2020 bei Herrn römisch 40 beschäftigt.
- Mit Schreiben vom 20.01.2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe auf, wann sie den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.09.2020 erhalten hätte, da in der Beschwerde der Erhalt mit 16.10.2020 genannt worden ist. Die Abgabe der Beschwerde erfolgte jedoch bereits am 14.10.
- Ebenso wurde die Beschwerdeführerin um Übermittlung eines Beleges für ein anhängiges Verfahren betr. ehemaligen Dienstgeber – XXXX – beim Arbeits- und Sozialgericht gebeten.
- Mit Schreiben vom 20.01.2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe auf, wann sie den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.09.2020 erhalten hätte, da in der Beschwerde der Erhalt mit 16.10.2020 genannt worden ist. , Die Abgabe der Beschwerde erfolgte jedoch bereits am 14.10.
- Ebenso wurde die Beschwerdeführerin um Übermittlung eines Beleges für ein anhängiges Verfahren , betr. ehemaligen Dienstgeber – römisch 40 – beim Arbeits- und Sozialgericht gebeten.
- Mit Schriftsatz vom 28.10.2020, eingelangt am 04.11.2020, brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung in Form einer Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
- Am 08.02.2021 wurde die belangte Behörde seitens der rechtfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, der XXXX , von der Einbringung einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen Herrn XXXX (ehemaliger Dienstgeber der Beschwerdeführerin) vom 22.01.2021 wegen unberechtigt offener Leistungsansprüche benachrichtigt.
- Am 08.02.2021 wurde die belangte Behörde seitens der rechtfreundlichen Vertretung , der Beschwerdeführerin, der römisch 40 , von der Einbringung einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen Herrn , römisch 40 (ehemaliger Dienstgeber der Beschwerdeführerin) vom 22.01.2021 wegen unberechtigt offener Leistungsansprüche benachrichtigt.
- Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am 09.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2020 wurde festgestellt, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 04.09.2020 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben wird. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nur 358 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen kann. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Aufgrund der vorliegenden - seitens der Beschwerdeführerin behaupteten - Unstimmigkeit in Bezug auf den Beendigungszeitraum des ehemaligen Dienstverhältnisses bei Herrn XXXX sowie offener Leistungsansprüche hat die Beschwerdeführerin durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung XXXX (im Verfahren vor dem ASG) beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Klage am 22.01.2021 eingebracht.Aufgrund der vorliegenden - seitens der Beschwerdeführerin behaupteten - Unstimmigkeit in Bezug auf den Beendigungszeitraum des ehemaligen Dienstverhältnisses bei Herrn römisch 40 sowie offener Leistungsansprüche hat die Beschwerdeführerin durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung römisch 40 (im Verfahren vor dem ASG) beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Klage am 22.01.2021 eingebracht. Dieses Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ist noch nicht entschieden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem der belangten Behörde vorgelegten Schreiben der Arbeiterkammer Wien datiert mit 21.09.2020 an den ehemaligen Dienstgeber der Beschwerdeführerin und der von der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (im Verfahren vor dem ASG) vorgelegten Klage.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung 3). Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd , Paragraph 56, Absatz 2, AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter. Zu A) Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. , Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein , vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212)., Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.09.2020 festgestellt, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 04.09.2020 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben wird. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Klage gegen den ehemaligen Dienstgeber eingebracht. Dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig entschieden.Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Klage gegen den ehemaligen Dienstgeber eingebracht. , Dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Beschwerdeführerin brachte beim ASG unter anderem vor, von 02.03.2020 bis 31.08.2020 als Stuckateurin und Restauratorin (angelernte Arbeiterin) beschäftigt gewesen zu sein. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe zur Anwendung gekommen. Der Beschwerdeführerin sei bei einer 35-Stunden-Woche ein Bruttomonatslohn in Höhe von € 1.951,96, dies 14-mal jährlich, zugestanden. Das Dienstverhältnis habe durch eine Arbeitgeberkündigung geendet. Die Beschwerdeführerin nennt in der Beschwerdeergänzung vom 28.10.2020, dass die Abmeldung durch die Österreichische Gesundheitskasse zu früh erfolgt sei. Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger ist die Beschwerdeführerin vom 02.03.2020 bis 17.08.2020 bei Herrn XXXX beschäftigt gewesen. Entgegen dieser Feststellung habe laut der Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis mit 31.08.2020 geendet und wäre der Eintrag daher unrichtig.Die Beschwerdeführerin nennt in der Beschwerdeergänzung vom 28.10.2020, dass die Abmeldung durch die Österreichische Gesundheitskasse zu früh erfolgt sei. , Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger ist die Beschwerdeführerin vom 02.03.2020 , bis 17.08.2020 bei Herrn römisch 40 beschäftigt gewesen. Entgegen dieser Feststellung habe laut der Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis mit 31.08.2020 geendet und wäre der Eintrag daher unrichtig. Ob das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – tatsächlich mit 31.08.2020 geendet hat, stellt somit eine wesentliche Vorfrage im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar (vgl. VwGH vom 30.04.2002, 2002/08/0014; VwGH 14.03.2013, 2013/08/0022), insbesondere, weil der Beschwerdeführerin nur 6 weitere Arbeitstage oder Urlaubstage für die Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG fehlen. Diese Vorfrage ist Gegenstand eines derzeit anhängigen Verfahrens im Sinne des § 38 AVG beim ASG, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.Ob das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – tatsächlich mit 31.08.2020 geendet hat, stellt somit eine wesentliche Vorfrage im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar vergleiche VwGH vom 30.04.2002, 2002/08/0014; VwGH 14.03.2013, 2013/08/0022), insbesondere, weil der Beschwerdeführerin nur 6 weitere Arbeitstage oder Urlaubstage für die Erfüllung der Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG fehlen. Diese Vorfrage ist Gegenstand eines derzeit anhängigen Verfahrens im Sinne des Paragraph 38, AVG beim ASG, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird. Die Verfahrensparteien sind im Lichte ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht nach rechtskräftigem Abschluss des beim ASG anhängigen Verfahrens dessen Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2239405.1.00