RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW200 2178062-4 SpruchW200 2178062-4/3E, W200 2178062-4/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. SVOBODA als Beisitzer über den
- Antrag auf Wiederaufnahme vom 07.02.2021 des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2020 abgeschlossenen Verfahrens W200 2178062-2/3E,
- Antrag auf Nichtigerklärung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2020, W200 2178062-2 /3E von XXXX , geb. XXXX , beschlossen:von römisch 40 , geb. römisch 40 , beschlossen: A)
- Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Nichtigerklärung wird zurückgewiesen. B) Die Revision gegen A
- und A
- ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen A
- und A
- ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Antragsteller stellte am 26.06.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2020 abgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2020, W200 2178062-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Im genannten Erkenntnis erkannte das BVwG, dass dem geschilderten Sachverhalt des Beschwerdeführers ua keine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung von Personen entnommen werden kann. Am 15.10.2020 stellte der Antragsteller einen (schwer verständlichen) Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG - gemeint wohl § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG - auf Wiederaufnahme des Verfahrens W200 2178062-2 und Anträge gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 und 2 AVG auf Nichtigerklärung des Erkenntnisses mit der Begründung, dass Am 15.10.2020 stellte der Antragsteller einen (schwer verständlichen) Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG - gemeint wohl Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG - auf Wiederaufnahme des Verfahrens W200 2178062-2 und Anträge gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AVG auf Nichtigerklärung des Erkenntnisses mit der Begründung, dass
- der Bescheid der OÖ- LR über die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand vom 20.09.1993 zu XXXX /Eng eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten hätte – konkret sei keine Belehrung auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den VfGH und VwGH im Bescheid erfolgt. Damit treffe bezüglich des Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2020, W200 2178062-2/3E der § 32 Abs. 2 Z. 2 VwGVG zu.
- der Bescheid der OÖ- LR über die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand vom 20.09.1993 zu römisch 40 /Eng eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten hätte – konkret sei keine Belehrung auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den VfGH und VwGH im Bescheid erfolgt. Damit treffe bezüglich des Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2020, W200 2178062-2/3E der Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG zu. Durch diese unrichtige weil unvollständige Rechtsmittelbelehrung sei eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel hervorgekommen, das im Verfahren ohne sein Verschulden noch nicht geltend gemacht werden konnte und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte;
- sowohl das SMS als auch das BVwG als unzuständige Behörde über die Foltervorwürfe entscheiden hätten. Das bedeute, dass dies § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG auslöse, und es auch bezüglich der Entscheidungen des SMS und des BVwG zu einer Rechtsschädigung nach § 302 StGB gekommen sei, weshalb § 68 Abs. 4 Z. 2 AVG anwendbar wäre.
- sowohl das SMS als auch das BVwG als unzuständige Behörde über die Foltervorwürfe entscheiden hätten. Das bedeute, dass dies Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG auslöse, und es auch bezüglich der Entscheidungen des SMS und des BVwG zu einer Rechtsschädigung nach Paragraph 302, StGB gekommen sei, weshalb Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AVG anwendbar wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Ad 1.) § 61a AVG idF BGBl 866/1992 besagt: Bescheide, die in letzter Instanz erlassen werden, haben, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder wenn über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.Paragraph 61 a, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 866 aus 1992, besagt: Bescheide, die in letzter Instanz erlassen werden, haben, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder wenn über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Laut dem die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens betreffenden § 69 Abs. 1 Z 2 AVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) oder neu hervorgekommene Beweismittel - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Laut dem die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens betreffenden Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) oder neu hervorgekommene Beweismittel - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (Hinweis auf E vom 4.2.1970, 1532/69, VwSlg 7721 A/70) (83/08/0252 13.12.1984)Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (Hinweis auf E vom 4.2.1970, 1532/69, VwSlg 7721 A/70) (83/08/0252 13.12.1984) Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten „neuen Tatsache“, konkret dass dem § 61a AVG im Pensionierungsbescheid nicht Rechnung getragen wurde, handelt es sich nicht um eine neue Tatsache oder um ein neues Beweismittel, die die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, eine VfGH oder VwGH-Beschwerde gegen den Pensionierungsbescheid zu erheben, bildet nur einen Nebenaspekt des Erkenntnisses W200 2178062-2 /3E. Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten „neuen Tatsache“, konkret dass dem Paragraph 61 a, AVG im Pensionierungsbescheid nicht Rechnung getragen wurde, handelt es sich nicht um eine neue Tatsache oder um ein neues Beweismittel, die die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, eine VfGH oder VwGH-Beschwerde gegen den Pensionierungsbescheid zu erheben, bildet nur einen Nebenaspekt des Erkenntnisses W200 2178062-2 /3E. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das BVwG davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer als pragmatisierter Landesbeamter Kenntnis von den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens und den Instanzenzügen hatte, zumal jeder Beamte eine Dienstprüfung zu absolvieren hat. Dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Möglichkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels an den VfGH und VwGH hatte, scheint dem erkennenden Senat ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer diverse andere rechtliche Schritte im Zusammenhang mit seinem Pensionierungsbescheid gesetzt hat (ua Strafanzeigen gegen die Landeshauptmänner (aD) Dr. Ratzenböck und Dr. Pühringer) Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG im Zuge der Entscheidung W200 2178062-2/3E auch in die Akten der Staatsanwaltschaft Einsicht genommen und diese einer Beurteilung unterzogen hat. Da im konkreten Fall keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel hervorkommen ist, die/das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte, ist der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen. Der im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer zu erhebende Rechtsbehelf bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung wäre ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG, der jedoch ausschließlich das Verfahren des Landes OÖ über die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand betrifft.Der im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer zu erhebende Rechtsbehelf bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung wäre ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, der jedoch ausschließlich das Verfahren des Landes OÖ über die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand betrifft. Ad 2.) § 17 VwGVG besagt: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG besagt: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der IV. Teil (Rechtsschutz) des AVG umfasst die §§ 63 bis 73 AVG, somit auch den § 68 AVG. § 68 ist vom BVwG nicht anzuwenden, das BVwG besitzt somit keine Zuständigkeit zur Führung von Verfahren gemäß § 68 AVG, weshalb der Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen war.Der römisch vier. Teil (Rechtsschutz) des AVG umfasst die Paragraphen 63 bis 73 AVG, somit auch den Paragraph 68, AVG. Paragraph 68, ist vom BVwG nicht anzuwenden, das BVwG besitzt somit keine Zuständigkeit zur Führung von Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG, weshalb der Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2178062.4.00