RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW200 2220989-1 SpruchW200 2220989-1/6E, W200 2220989-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (SMS) vom 22.05.2019, Zl. 511-601030-007/VOB:96944002800019, mit dem der Antrag vom 30. März 2015 auf Ersatz des Verdienstentganges Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski
den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (SMS) vom 22.05.2019, Zl. 511-601030-007/VOB:96944002800019, mit dem der Antrag vom 30. März 2015 auf Ersatz des Verdienstentganges 1.) für die Zeit von 26.10.1955 bis 04.04.1962 gemäß § 1 Abs. 1, 2 und Abs. 3, § 2 Z i, § 3,
§ 10Abs. 1 i
Vm § 16 Abs. 13, § 16 Abs. 2 VOG und1.) für die Zeit von 26.10.1955 bis 04.04.1962 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 2 und Absatz 3,, Paragraph 2, Z i, Paragraph 3,,
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 13,, Paragraph 16, Absatz 2, VOG und 2.) für die von den Organen des Landeserziehungsheimes Schwaz in Tirol = St. Martin in der Zeit von 01.08.1959 bis 04.04.1962 gesetzten Handlungen iSd § 1 Abs. 1 VOG gemäß § 1 Abs. 1, 2 und Abs. 3, § 2 Z1, § 3,
§ 10Abs. 1 i
Vm § 16 Abs. 13 und § 8 Abs. 3 Fall 1 VOG 2.) für die von den Organen des Landeserziehungsheimes Schwaz in Tirol = St. Martin in der Zeit von 01.08.1959 bis 04.04.1962 gesetzten Handlungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 2 und Absatz 3,, Paragraph 2, Z1, Paragraph 3,,
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 13 und Paragraph 8, Absatz 3, Fall 1 VOG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- und Spruchpunkt
- wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- und Spruchpunkt
- wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 30.03.2015 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Sie sei von ihrem Vater vom
- bis
- Lebensjahr sexuell missbraucht worden. Mit 16 Jahren sei sie im Kloster St. Martin in Tirol für drei Jahre von ca. 1959 bis 1962 untergebracht worden. Dort wäre es zu psychischen, physischen und sexuellen Missbräuchen gekommen. Sie hätte dort auch gearbeitet, jedoch keine Entlohnung erhalten. Aufgrund der Heimerlebnisse leide sie an Depressionen, Angstzuständen und Lustlosigkeit, Hass und einer Leere
an einem körperlichen Ganzheitsschmerz. Einmal wäre ihr von einer Erzieherin das rechte Handgelenk gebrochen worden. Laut dem Antrag auf Leistungen in Anerkennung des Leidens, das Opfern sexuellen Missbrauchs oder sonstigen Machtmissbrauchs im kirchlichen Kontext zugefügt wurde, wurde die Beschwerdeführerin von einer namentlich bekannten Erzieherin der Haushaltsgruppe in St. Martin, Erziehungsanstalt, körperlich misshandelt worden - z.B. sei ihr die Hand zweimal gebrochen und als Selbstverstümmelung dargestellt worden, oder es sei bei Nicht-Aufessen ein tagelanger Karzer verhängt worden. Diese Erzieherin hätte von der Beschwerdeführerin auch verlangt, dass sie ihr die Brüste streicheln, die Scheide ausgreifen und reiben
über Alles schweigen sollte. Sonst wäre ihr Karzer in vollem Ausmaß angedroht worden. Dies entspreche einer Notversorgung in einem finsteren Kellerraum. Von zwei vom Kloster mit Malerarbeiten im Haus 2 beauftragten Männern sei sie gehalten und von hinten vergewaltigt worden. Sie hätte darüber wieder schweigen müssen, denn dass ihr jemand glaube, wäre unwahrscheinlich gewesen. Zwillinge hätten sich damals aus dem Fenster gestürzt. Gleichzeitig hätte sie aus dem Gefängnis Drohbriefe bekommen, weil sie ihren Vater damals angezeigt habe. Im Rahmen der Vorbereitung auf den Dienst im häuslichen Umfeld in der letzten Klasse wäre sie zu einem alten Ehepaar beordert worden, um die bettlägerige Frau zu pflegen. Dort hätte sie der alte Mann von rückwärts vergewaltigt. Anschließend habe er ihr 3 Schillinge auf den Tisch gelegt. Sie hätte das Geld liegen gelassen. Es wäre auch hier nicht möglich gewesen, jemanden davon zu erzählen. Schließlich wäre sie mit 19 Jahren als schwererziehbar aus der Schule entlassen und wieder nach Salzburg zu ihren Eltern geschickt worden. Ihr zwischenzeitlich aus der Haft entlassener Vater wäre erneut übergriffig geworden. Sie sei deshalb nach Deutschland geflohen und hätte dort als Serviererin gearbeitet. Als sie nach einem Jahr erfahren hätte, dass sie nie angemeldet gewesen sei, hätte sie einen Nervenzusammenbruch erlitten und zwei Selbstmordversuche verübt. Während der Schwangerschaft zum ersten Kind
(1965)habe sie eine Freundin zum Karlsplatz in Wien mitgenommen, um sie dort gegen Geld an Männer zu vergeben. Zum Glück hätte sie immer Männer erwischt, denen sie in ihrem Zustand leidtat und die sie somit in Ruhe ließen. Später hätte sie nachts als Prostituierte gearbeitet und tagsüber den Haushalt gemacht. So hätte sie ihre Kinder durchgebracht. Ein drittes Kind hätte sie unter schrecklichsten Umständen abgetrieben, weil der Vater des Kindes die Vaterschaft nicht anerkennen wollte. Die Erinnerung daran wäre heute noch schrecklich. Mit 50 Jahren hätte sie beschlossen nicht mehr auf der Straße zu arbeiten. Von 2004 bis 2008 wäre sie mit einem Schwarzafrikaner verheiratet gewesen, der sie nur wegen des Visums geheiratet habe. Seither lebe sie alleine und leide unter der Einsamkeit und der Unfähigkeit, Beziehungen zu halten. Sie wäre alkoholabhängig geworden. Zu ihren Kindern hätte sie ein gutes Verhältnis. Dem Antrag angeschlossen waren ua Unterlagen der Erzdiözese Salzburg (Ombudsstelle), ein Schreiben des Landes Tirol hinsichtlich der Abweisung einer zweiten Entschädigungszahlung, ein handschriftliches Schreiben vom 11. November 2013 an die Anlaufstelle Opferschutz in Tirol. Im Rahmen einer Einvernahme am 30.03.2015 gab sie an, dass sie eine Fleischhauerlehre begonnen hätte, diese aus gesundheitlichen Gründen (gefrorene Füße) wieder beendete. Der Chef habe sie insgesamt 2-mal geohrfeigt. Hauptursache ihrer Kündigung wären jedoch die gefrorenen Füße gewesen. Bei einer anderen Firma sei ihr gekündigt worden, da sie eine Kollegin angeschwärzt habe. Ihr Vater wäre Alkoholiker und Spieler gewesen, ihre Mutter habe im Haushalt gearbeitet und wäre in der Nacht Garderobiere gewesen. Ihre Lehren hätte sie immer wiederabgebrochen, da sie schon damals aufgrund der Vorkommnisse mit ihrem Vater kein Durchhaltevermögen gehabt hätte. Sie sei seit 1991 in Pension, zuerst in I-Pension aufgrund der psychischen Leiden, dann in Alterspension. Ihr Verdienstentgang resultiere daraus, dass sie länger gearbeitet hätte. Eine höhere Pension hätte sie durch eine längere Arbeit nicht erwartet, da sie die Jahre nicht zusammengebracht hätten. Einen aktuellen Verdienstentgang konnte sie nicht angeben. Am 07.06.2017 gab sie im Rahmen einer Befragung weiter an, dass es ihr beim Verdienstentgang rein um die Zeit im Heim gehe, da sie dort ohne Lohn hätte arbeiten müssen. Sie hätte viele Krankenstandszeiten und wäre seit 1992 in Pension. Nachgefragt sah sie ihren Verdienstentgang in den Krankheiten. Das Heim wäre schuld an allem. Ohne Heimaufenthalt hätte sie auch einen normalen Verlauf im Beruf gehabt. Hätte sie mehr gearbeitet, so hätte sie eine höhere Pension. Ihr Lebenswerdegang habe mit dem Heim zu tun. Sie wäre anderenfalls nicht auf die schiefe Bahn geraten. Die Übergriffe ihres Vaters hätten keine Auswirkung und wären irrelevant. Im Heim wäre sie ausgenützt worden, körperlich von den Arbeiten her. Ihr sei von einer Erzieherin die Hand gebrochen worden. Sie hätte arbeiten gehen sollen, da sie dies nicht konnte, sei sie in den Karzer gesperrt worden. Ihr Vater wäre ein Tyrann gewesen, ein Trinker. Auch von ihrem Chef in der Arbeit wäre sie missbraucht worden. Vom Land Tirol hätte sie als Opfer-Geschädigte eine Entschädigung in Höhe von € 3.000,- erhalten. Das Sozialministeriumservice holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin ein. Laut dem Gutachten vom 18.01.2019 leide die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung F43.1, die primär auf die sexuellen Übergriffe durch den Vater zurückzuführen seien. Die psychische Störung wäre in Bezug auf die Möglichkeit eines Lehrabschlusses, der Absolvierung adäquaten Ausbildung und des Nachgehens einer langfristigen Beschäftigung als nicht kausal zu werten. Ihre kausale psychische Störung würde keine maßgebliche Ursache für die Zeiten, in denen sie nicht gearbeitet haben, darstellen. Eine berufliche Lehrausbildung mit Lehrabschlussprüfung wäre aus nervenfachärztlicher Sicht möglich gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine psychotherapeutische Behandlung notwendig. Im Zuge einer Einvernahme brachte sie zu dem Gutachten vor, dass es sich um ein „Kinderheim", eine „Schule" oder „Ausbildungsstätte" gehandelt hätte. Es sei in ganz Tirol als Erziehungsanstalt für schwer erziehbare Kinder bekannt gewesen. Sie hätte Zwangsarbeiten ohne Entlohnung geleistet, weshalb ihr ihrer Meinung nach ein Verdienstentgang zustehe (siehe die Klage beim LG Innsbruck: „Es errechnet sich daher ein Verdienstentgang in der Höhe von EUR 80.000."). Die Ursachensuche beim Vater störe sie. Für das Auslösen ihres beruflichen Werdegangs sei die Erziehungsanstalt St. Martin ausschlaggebend gewesen und sei dafür verantwortlich zu machen. Naiv und verschlagen sei sie durchs Leben gegangen. Keine Anrechnung der Kindererziehungszeiten scheine ihr ein Entgang des Verdienstes zu sein
zwei Abtreibungen als Alleinerzieherin. Es wäre keine Lehre möglich gewesen, weil die täglichen Arbeiten im Haus und auch außerhalb des Hauses stattfanden. Zu dem dem Parteiengehör unterzogenen Gutachten sei ihr unverständlich, sich zu einer Frage zu äußern, warum sie keine Lehre gemacht habe. Ihre Erklärungen hätten kein Verständnis erreicht. Sie sei aus dem Heim mit einem Fahrschein zur Heimfahrt entlassen worden. Sie hätte versucht mit ihren Erlebnissen klar zu kommen und musste als Arbeitssuchende feststellen, dass sie nicht qualifiziert genug gewesen sei und habe Hilfsarbeiten durchgeführt. Am 25.04.2019 verwies sie auf ihre beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage gegen das Land Tirol auf Verdienstentgang in Höhe von EUR 80.000,00
Schmerzengeld in Höhe von EUR 150.000,00 (gesamt EUR 223.000,00)
auf die inhaltliche Wiedergabe der Klagsschrift in dem vom LG Innsbruck eingeholten Gutachten eines Facharztes für Neurologie & Psychiatrie vom 25.06.2016 Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 22.05.2019 wurde der Antrag vom 30. März 2015 auf Ersatz des Verdienstentganges 3.) für die Zeit von 26.10.1955 bis 04.04.1962 gemäß § 1 Abs. 1, 2 und Abs. 3, § 2 Z i, § 3,
§ 10Abs. 1 i
Vm § 16 Abs. 13, § 16 Abs. 2 VOG und3.) für die Zeit von 26.10.1955 bis 04.04.1962 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 2 und Absatz 3,, Paragraph 2, Z i, Paragraph 3,,
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 13,, Paragraph 16, Absatz 2, VOG und 4.) für die von den Organen des Landeserziehungsheimes Schwaz in Tirol = St. Martin in der Zeit von 01.08.1959 bis 04.04.1962 gesetzten Handlungen iSd § 1 Abs. 1 VOG gemäß § 1 Abs. 1, 2 und Abs. 3, § 2 Z1, § 3,
§ 10Abs. 1 i
Vm § 16 Abs. 13 und § 8 Abs. 3 Fall 1 VOG 4.) für die von den Organen des Landeserziehungsheimes Schwaz in Tirol = St. Martin in der Zeit von 01.08.1959 bis 04.04.1962 gesetzten Handlungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 2 und Absatz 3,, Paragraph 2, Z1, Paragraph 3,,
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 13 und Paragraph 8, Absatz 3, Fall 1 VOG abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies sie auf im Heim verrichtete Sklavenarbeit, ihre Hand sei ihr gebrochen worden, Schläge seien an der Tagesordnung gewesen. Sie hätte aufgrund der Gesundheitsschädigung, die sich während der Unterbringung aufgrund der ständigen Misshandlungen entwickelt hätte, keine Lehre machen. Die Gesundheitsschädigung stehe sehr wohl im direkten Zusammenhang mit St. Martin. Ihr Vate hätte keinen Einfluss darauf gehabt, dass sie keine Lehre machen hätte können, sondern ausschließlich die Unterbringung in St. Martin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, hat neun Klassen Volksschule (eine Wiederholung), jedoch keine Lehre absolviert. Sie stellte am 30.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, hat neun Klassen Volksschule (eine Wiederholung), jedoch keine Lehre absolviert. Sie stellte am 30.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges. Die Beschwerdeführerin wuchs unter prekären sozialen Verhältnissen auf. Sie wurde von ihrem Vater vom
- bis
- Lebensjahr sexuell missbraucht. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12.11.1958 zu 5 Vr 1517/58, 5 Hv 199/58 wurde der Vater der Beschwerdeführerin u.a. wegen des Verbrechens der Schändung der Beschwerdeführerin nach § 128 StG, wegen des Verbrechens der Verführung zur Unzucht nach § 132/III StG
der Übertretung der Misshandlung von Eltern an ihren Kindern nach § 414 StG verurteilt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Jänner 1959 zu Bs 12/59 wurde die Strafe verschärft. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12.11.1958 zu 5 römisch fünf r 1517/58, 5 Hv 199/58 wurde der Vater der Beschwerdeführerin u.a. wegen des Verbrechens der Schändung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 128, StG, wegen des Verbrechens der Verführung zur Unzucht nach Paragraph 132 /, römisch drei, StG
der Übertretung der Misshandlung von Eltern an ihren Kindern nach Paragraph 414, StG verurteilt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom
- Jänner 1959 zu Bs 12/59 wurde die Strafe verschärft. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20.07.1959, 1P 86/59, wurde auf Antrag des Stadtjugendamtes wegen sittlicher Verwahrlosung und Gefahr im Verzug die väterliche Gewalt des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß §§ 176, 177 ABGB außer Wirksamkeit gesetzt und das Stadtjugendamt Salzburg zum Vormund der Beschwerdeführerin bestellt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 31 JWG der vorläufigen Fürsorgeerziehung überweisen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20.07.1959, 1P 86/59, wurde auf Antrag des Stadtjugendamtes wegen sittlicher Verwahrlosung und Gefahr im Verzug die väterliche Gewalt des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 176, 177, ABGB außer Wirksamkeit gesetzt und das Stadtjugendamt Salzburg zum Vormund der Beschwerdeführerin bestellt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 31, JWG der vorläufigen Fürsorgeerziehung überweisen. 1.
- Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 03.08.1959 wurde die Beschwerdeführerin in das Landeserziehungsheim Schwaz (=St. Martin), Tirol, eingewiesen. Im Landeserziehungsheim Schwaz war die Beschwerdeführerin psychischen, physischen und sexuellen Übergriffen durch eine namentlich bekannte Erzieherin ausgesetzt. Es kann nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von zwei (externen) im Landeserziehungsheim Schwaz tätigen Malern vergewaltigt wurde. Es kann nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vom Ehemann einer von ihr im Auftrag des Landeserziehungsheim Schwaz zu betreuenden Person im Rahmen des Dienstes im häuslichen Umfeld vergewaltigt wurde. Am 04.04.1962 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Landeserziehungsheim Schwarz/Tirol wegen Erreichung des
- Lebensjahres entlassen. 1.
- Von 17.07.1972 – 17.09.1973, von 15.
- – 19.05.1977, von 18.
- – 13.09.1977, von 20.11.– 08.12.1978, von 24.
- - 27.04.1979, von 01.
- – 21.11.1980, von 04.
- – 05.10.1981, von 14.02.- 30.06.1983,07.
- – 18.11.1983, von 23.
- – 14.08.1983 war sie als Angestellte, von 02.07.– 30.07.1979, von 04.
- – 30.04.1981, von 24.
- – 07.06.1984, von 07.10.- 31.10.1985, von 02.
- – 22.07.1986, von 10.11.1986 – 03.01.1987, von 25.
- – 28.09.1987, von 11.
- – 16.01.1988, von 21.05.- 08.06.1988, von 16.04.1991 – 29.02.1992, von 10.
- – 27.09.2007, geringfügig von 02.12.2011 – 30.04.2012 war sie als Arbeiterin tätig, von 06.10.1981 - 11.10.1981, von 01.07 – 07.08.1983 bezog sie Krankengeld. Sie bezog von 03.
- - 04.11.1981, von 19.11.- 31.12.1984, von 05.
- – 01.05.1985, von 04.
- – 08.07.1985, von 28.08, - 06.10.1985, von 01.11.1985 – 31.03.1986, von 01.
- – 04.05.1986, von 20.
- – 01.06.1986, von 29.
- – 09.11.1986, von 01.
- – 06.05.1987, von 09.12.bis 22.12.1987, von 31.12.1987- 10.01.1988, von 17.
- - 20.05.1988, von 27.
- – 30.04.1992 Arbeitslosengeld. Von 01.05.1992 bis 31.10.1993 bezog sie einen Pensionsvorschuss, bis 31.12.2010 erfolgte ein Pensionsbezug geminderter Arbeitsfähigkeit (Berufsunfähigkeitspension). Seit 01.01.2011 bezieht sie eine Alterspension. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat auf Schadenersatzforderungen aufgrund von im Landeserziehungsheim erlittenen Verbrechen, auf sämtliche physische und psychische Beeinträchtigungen und deren Folgen, die sie auf Grund von Misshandlungen (oder unterlassenen Ausbildungen) in Landeseinrichtungen erlitten hat, verzichtet: Sie schilderte schriftlich die ihr im Landeserziehungsheim widerfahrenen Ereignisse der Tiroler Landesrätin XXXX . In weiterer Folge erhielt sie von Landesrätin XXXX ein Entschuldigungsschreiben vom 07.04.
- Gleichzeitig wurde ihr eine pauschale Entschädigungszahlung von 3.000.00 Euro angeboten. Am 06.05.2014 unterfertigte die Beschwerdeführerin eine (an die Landesrätin XXXX adressiertes) Formular, in dem sie diese 3.000,00 Euro Entschädigungsleistungen als Pauschalabgeltung für das erlittene Leid in Landeseinrichtungen annahm.Sie schilderte schriftlich die ihr im Landeserziehungsheim widerfahrenen Ereignisse der Tiroler Landesrätin römisch 40 . In weiterer Folge erhielt sie von Landesrätin römisch 40 ein Entschuldigungsschreiben vom 07.04.
- Gleichzeitig wurde ihr eine pauschale Entschädigungszahlung von 3.000.00 Euro angeboten. Am 06.05.2014 unterfertigte die Beschwerdeführerin eine (an die Landesrätin römisch 40 adressiertes) Formular, in dem sie diese 3.000,00 Euro Entschädigungsleistungen als Pauschalabgeltung für das erlittene Leid in Landeseinrichtungen annahm. Am 02.07.2015 klagte sie das Land Tirol auf 227.000,00 Euro Schadenersatz (150.000,00 Schmerzengeld, 80.000,00 Verdienstentgang, abzüglich 3.000,00 Euro). Die Klage wurde mit Urteil des LG Innsbruck vom 24.10.2017, 10Cg 81/15z abgewiesen. „Die Klägerin hat ohne feststellbaren Zwang, ohne sonstigen Einfluss seitens des Landes Tirol
ohne feststellbare Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmung, ihres Willens oder ihres Intellekts am 06.05.2014 eine Erklärung unterfertigt, in der ausdrücklich von einer „Pauschalabgeltung in der Höhe von 3.000,00“ die Rede ist, und zwar „für das erlittene Leid in Landeseinrichtungen“. Der objektive Erklärungswert dieser von der Klägerin unterfertigten Vereinbarung wurde im Urteil dahingehend verstanden, dass sämtliche physische und psychische Beeinträchtigungen und deren Folgen, die sie auf Grund von Misshandlungen oder unterlassenen Ausbildungen in Landeseinrichtungen erlitten hat, durch die Zahlung des Betrages von 3.000,00 Euro global abgegolten sind. (…) Aufgrund des klaren Wortlautes der unterfertigten Abfindungserklärung ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung als Pauschalabfindung, sohin auch für alle Ansprüche – an welche die Parteien nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten oder hätten können – anzusehen ist. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom OLG Innsbruck am 05.07.2017 keine Folge gegeben. Bei der Vereinbarung einer „Pauschalabgeltung für das erlittene Leid in Landeseinrichtungen“ handelt es sich um einen Vergleich mit Bereinigungswirkung. 1.
- psychiatrisches Krankheitsbild Am 23.08.2019 litt die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung F 43.1.. 1.
- Es wird festgestellt, dass dieses psychischen Leiden mit Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG auf die unter Pkt. 1.
- genannten Misshandlungen durch den Vater der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Es wird festgestellt, dass dieses psychischen Leiden mit Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG auf die unter Pkt. 1.
- genannten Misshandlungen durch den Vater der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Der berufliche Werdegang wurde durch diese psychiatrische Krankheit nicht wesentlich beeinflusst. Die PTBS stellt keine maßgebliche Ursache für die Zeiten dar, in denen sie nicht gearbeitet hat. Eine berufliche Lehrausbildung mit Lehrabschlussprüfung war aus nervenfachärztlicher Sicht möglich. 1.
- Nicht festgestellt werden kann somit, dass die unter 1.
- angeführten Vergewaltigungen den beruflichen Werdegang mit Wahrscheinlichkeit wesentlich beeinträchtigt haben, das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung kann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden. Nicht festgestellt werden kann somit, dass die unter 1.
- angeführten Vergewaltigungen den beruflichen Werdegang mit Wahrscheinlichkeit wesentlich beeinträchtigt haben, das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung kann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden. ,
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Ad 1.
- Die Feststellungen gründen sich auf die Akten des Bezirksgerichts Salzburg
des Stadtjugendamtes Salzburg
auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12.11.1958 zu 5 Vr 1517/58, 5 Hv 199/58
den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom
- Jänner 1959 zu Bs 12/59.Ad 1.
- Die Feststellungen gründen sich auf die Akten des Bezirksgerichts Salzburg
des Stadtjugendamtes Salzburg
auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12.11.1958 zu 5 römisch fünf r 1517/58, 5 Hv 199/58
den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom
- Jänner 1959 zu Bs 12/
- Ad 1.2.: Die Feststellungen gründen sich auf den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 03.08.
- Die glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin über die erlittenen Misshandlungen in Landeserziehungsheim Schwaz in Tirol = St. Martin werden den Feststellungen zu Grunde gelegt. Diese entsprechen auch den Ausführungen anderer Bewohner des Landeserziehungsheims. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigungen durch im Landeserziehungsheim tätige Maler
den Ehemann einer von ihr zu betreuenden Person können deshalb nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, da ausschließlich die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu vorliegen, und diese von ihr auch erstmals im Jahr 2015 getätigt wurden. Ad 1.3.: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Ad 1.4.: Die Feststellungen gründen sich auf die am 06.05.2017 von der Beschwerdeführerin unterfertigte Erklärung
vom auf die Urteile des LG Innsbruck vom 24.10.2017, 10Cg 81/15z
des OLG Innsbruck am 05.07.2017, 4R 59/17h. Im Verfahren des LG Innsbruck erfolgte auch insbesondere eine Prüfung der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen und eines neuropsychologischen (Zusatz-) Gutachtens. Der erkennende Senat schließt sich der rechtlich einwandfreien Beurteilung sowohl des LG Innsbruck als auch des OLG Innsbruck an. Der objektive Erklärungswert der von der Beschwerdeführerin unterfertigten Vereinbarung mit dem Land Tirol stellt sich so dar, dass sämtliche physische und psychische Beeinträchtigungen und deren Folgen, die die Beschwerdeführerin auf Grund von Misshandlungen (oder unterlassenen Ausbildungen) in Landeseinrichtungen erlitten hat, durch die Zahlung des Betrages von 3.000,00 Euro abgegolten wurden. Ad 1.
- und 1.6.: Unstrittig für den erkennenden Senat ist, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leidet. Dies ergibt sich für den Senat aus dem von der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 18.01.
- Dass die Vergewaltigung durch den Vater für die PTBS kausal ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten des bestellten Sachverständigen. Dieser führt aber darin auch schlüssig aus, dass die Beschwerdeführerin aus nervenärztlicher Sicht in der Lage gewesen wäre, eine berufliche Lehrausbildung mit Lehrabschlussprüfung zu absolvieren, zumal sie auch mehrere berufliche Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum ausgeübt hat. Der erkennende Senat geht deshalb auch – unter Zugrundelegung des Auszugs des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger – davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst eine Lehre in einer Fleischhauerei abgebrochen hat, da sie Erfrierungen an den Füßen gehabt hätte und vom Chef zweimal geschlagen wurde. Darüber hinaus hat auch die Beschwerdeführerin wiederholt ausgeführt, dass der Aufenthalt im Landeserziehungsheim dafür verantwortlich ist, dass sie keine Ausbildung genossen hat. Dem ist – unabhängig von dem unter 1.
- festgestellten Verzicht – entgegenzuhalten, dass selbst bei Bejahung der Vorwürfe der mangelnden schulischen bzw. berufsbildenden Förderung es sich dabei nicht um eine eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachende Tathandlung handelt. Ad 1.7.: Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2011 in Alterspension, ein Verdienstentgang wegen mangelnder aktueller Arbeitsfähigkeit kann deshalb nicht festgestellt werden. Dass die Vergewaltigungen durch den Vater ihr Fortkommen beeinträchtigt hätten, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen bei der belangten Behörde immer bestritten, sondern führte sie alles auf den Heimaufenthalt zurück. Sie selbst sagte am 07.06.2017 aus, dass es ihr hinsichtlich ihres Verdienstentganges rein um die Zeit im Heim ginge, da sie dort ohne Lohn hätten arbeiten müssen. Sie hätte viele Krankenstandszeiten und wäre seit 1992 in Pension. Ihren Verdienstentgang sehe sie in den Krankheiten. Das Heim wäre schuld an allem. Wäre sie nicht dort gewesen, hätte sie auch einen normalen Verlauf im Beruf gehabt. Hätte sie mehr gearbeitet, so hätten sie eine höhere Pension. Ihr Lebenswerdegang hätte mit dem Heim zu tun. Sie wäre anderenfalls nicht auf die schiefe Bahn geraten (gemeint damit waren wohl die Zeiten der Prostitution). Explizit sagte sie auf Befragen aus, dass das, was mit ihrem Vater gewesen wäre, etwas Anderes wäre. Dies habe keine Auswirkung und wäre irrelevant. Somit kann nicht festgestellt werden, dass die unter 1.
- angeführten Vergewaltigungen den beruflichen Werdegang mit Wahrscheinlichkeit wesentlich beeinträchtigt haben, das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung kann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden. Somit kann nicht festgestellt werden, dass die unter 1.
- angeführten Vergewaltigungen den beruflichen Werdegang mit Wahrscheinlichkeit wesentlich beeinträchtigt haben, das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung kann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden. ,
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 9d Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 des VOG ist Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des VOG ist Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist. Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
- dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
- durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (§ 1 Abs. 3 VOG).Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn,
- dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder,
- durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird (Paragraph eins, Absatz 3, VOG). Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde,
weiters gemäß § 1 Abs. 3 VOG, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit mindestens sechs Monate gemindert ist oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wurde.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde,
weiters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, VOG, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit mindestens sechs Monate gemindert ist oder eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wurde. Verdienstentgang ist gemäß § 3 VOG bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht.Verdienstentgang ist gemäß Paragraph 3, VOG bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. Für die Beurteilung ist sohin der fiktive schadensfreie Verlauf maßgebend. Ad Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 8 Abs. 3 VOG sind von Hilfeleistungen Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VOG sind von Hilfeleistungen Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. Wie unter II. 1.
- ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin vom Land Tirol 3.000,00 Euro Entschädigungsleistungen als Pauschalabgeltung für das erlittene Leid in Landeseinrichtungen in Anspruch genommen und wurden gleichzeitig sämtliche physische und psychische Beeinträchtigungen und deren Folgen, die sie auf Grund von Misshandlungen oder unterlassenen Ausbildungen in Landeseinrichtungen erlitten hat, durch die Zahlung dieses Betrages global abgegolten. Die Beschwerdeführerin hat somit im Sinne des § 8 Abs. 3 VOG auf Schadenersatzansprüche aus Verbrechen in Zusammenhang mit der Heimunterbringung durch dem Land Tirol zuzurechnende Personen (Erzieherin) verzichtet.Wie unter römisch zwei. 1.
- ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin vom Land Tirol 3.000,00 Euro Entschädigungsleistungen als Pauschalabgeltung für das erlittene Leid in Landeseinrichtungen in Anspruch genommen und wurden gleichzeitig sämtliche physische und psychische Beeinträchtigungen und deren Folgen, die sie auf Grund von Misshandlungen oder unterlassenen Ausbildungen in Landeseinrichtungen erlitten hat, durch die Zahlung dieses Betrages global abgegolten. Die Beschwerdeführerin hat somit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, VOG auf Schadenersatzansprüche aus Verbrechen in Zusammenhang mit der Heimunterbringung durch dem Land Tirol zuzurechnende Personen (Erzieherin) verzichtet. Ad Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: Im konkreten Fall konnte objektiviert werden, dass die Misshandlungserlebnisse durch den Vater in der Kindheit als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychischen Leidenszustand beigetragen haben. Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verdienstentgang am 30.03.
- Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt 72 Jahre alt, sie war bereits in Alterspension. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt 72 Jahre alt, sie war bereits in Alterspension. , Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.
- 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.
- 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu Paragraph 2, HVG). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist bei der Beschwerdeführerin ein psychiatrischer Leidenszustand objektivierbar, der auf die erlittenen Misshandlungen durch den Vater zurückzuführen ist – also ein Kausalitätszusammenhang gegeben ist. Relevant ist nunmehr, ob die Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin bei fiktivem schadensfreien Verlauf – d.h. ohne die zweifellos stattgefundenen Misshandlungen –anders verlaufen wäre. Auch hier ist abermals die Theorie der "wesentlichen Bedingung" anzuwenden, in der Form, ob die Misshandlungen die Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit soweit beeinträchtigt haben, dass diese einen Verdienstentgang erlitten hat. Zu prüfen ist, ob die Misshandlungen eine wesentliche Bedingung für den von der Beschwerdeführerin als ungünstig erachteten Berufsverlauf sind und ob die Beschwerdeführerin bei fiktivem schadensfreien Verlauf ein höheres Einkommen lukrieren hätte können. Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV
- S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft. (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)Im Lichte der Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage
- S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft. (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u.a. VwGH zu § 4 KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. vergleiche u.a. VwGH zu Paragraph 4, KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250) Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen. Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu § 4 KOVG)Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu Paragraph 4, KOVG) Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren im Wesentlichen damit, dass die Zeit in St. Martin verantwortlich für ihre Krankenstände und die Invaliditätspension ab 1992 ist. Konkrete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Misshandlungen durch den Vater werden nicht vorgebracht, ja sogar dezidiert negiert. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche auf eine durch das verbrechenskausale psychiatrische Leiden verursachte maßgebend geminderte Leistungsfähigkeit schließen lassen. Vielmehr ist neben der schlechten Schulausbildung auch das Lebensalter der Beschwerdeführerin in den 1990er Jahren zu berücksichtigen. Die Folgen der erlittenen Misshandlungen treten als Ursache für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verdienstentgang in den Hintergrund. Nicht festgestellt werden kann somit, dass die Misshandlungen den beruflichen Werdegang mit Wahrscheinlichkeit wesentlich beeinträchtigt haben, und in weiterer Folge zu einer höheren Pension geführt hätten, das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung kann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden.Nicht festgestellt werden kann somit, dass die Misshandlungen den beruflichen Werdegang mit Wahrscheinlichkeit wesentlich beeinträchtigt haben, und in weiterer Folge zu einer höheren Pension geführt hätten, das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung kann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden., Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Einerseits handelt es sich im gegenständlichen Verfahren um eine reine Rechtsfrage - konkret den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 3 VOG und andererseits wurde die vom Beschwerdeführer geschilderte Misshandlungen durch den Vater der Entscheidung zu Grunde gelegt - ebenso, dass diese für ihre PTBS kausal ist, jedoch selbst nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht für einen eventuellen Verdienstentgang ursächlich sind. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist als hinreichend geklärt zu erachten. Einerseits handelt es sich im gegenständlichen Verfahren um eine reine Rechtsfrage - konkret den Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz 3, VOG und andererseits wurde die vom Beschwerdeführer geschilderte Misshandlungen durch den Vater der Entscheidung zu Grunde gelegt - ebenso, dass diese für ihre PTBS kausal ist, jedoch selbst nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht für einen eventuellen Verdienstentgang ursächlich sind. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist als hinreichend geklärt zu erachten. Weder in der Beschwerde noch in den Stellungnahmen wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Weder in der Beschwerde noch in den Stellungnahmen wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2220989.1.00