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{'item': 'W200 2234254-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW200 2234254-1 SpruchW200 2234254-1/19E, W200 2234254-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 09.10.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen. Im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 18.12.2019 wurde die Einholung eines HNO-fachärztlichen und augenfachärztlichen Gutachten angeregt sowie ein sonstiger Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt. Ein HNO-fachärztliches Gutachten wurde nicht eingeholt. Eine Zusammenfassung des allgemeinmedizinischen Gutachtens mit dem eingeholten augenfachärztlichen Gutachten gestaltete sich wie folgt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Gdb % 1 Zustand nach Sprunggelenksversteifungsoperation links Wahl dieser Position mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Versteifung links in günstiger Stellung. 02.05.32 30 2 Grüner Star und Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Zust. nach perforierender Augenverletzung links, altersgemäßer Augenbefund rechts, Sehverminderung auf ca 0,2 links Tabelle Kolonne1 Zeile5 Kunstlinsenimplantation +10% inkl 11.02.01 30 3 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Unterer Rahmensatz, da unter adäquater Medikation ungestörte Atemfunktion in Ruhe. 06.06.02 30 4 Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik. 02.01.01 20 5 Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes 02.06.03 20 6 Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pos 2 erhöht um 1 Stufe, da maßgebliches Zusatzleiden. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da ohne maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hörstörungen: ohne diesbezügliche fachärztliche Befunddokumentation. (…) Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Aufgrund Verschlechterung der Pos 5 des Vorgutachtens ergibt sich eine Anhebung des gesamt GdB.“ Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom

  1. Juni 2020 wurde der Antrag vom 09.10.2019 abgewiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht unter Anschluss eines allgemeinmedizinischen Attests sowie eines augenfachärztlichen Befundes Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein orthopädisches sowie ein HNO-fachärztliches Gutachten ein, welches zusammengefasst Folgendes ergab: „Zusammenfassung mit den im allgemeinmedizinischen bzw. unfallchirurgischen Gutachten vom 14.12.2020 eingestuften Leiden:
  2. Hochgradig Hörstörung beidseits 12.02.01 60% Tabelle Zeile 5/Kolonne 5 - im unteren Rahmensatz, da nur in wenigen Frequenzen mehr als 70dB Hörverlust
  3. Sprunggelenksversteifung links 02.05.32 30% Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Versteigung in günstiger Stellung; Wahl der Position, da nur einseitige Sprunggelenkseinschränkung.
  4. Zustand nach mehreren Augeneingriffen, Staroperationen, nach Augenperforation links, Sehminderung auf 0,2 links 11.12.01 30% Tabelle Kolonne 1/Zeile 5 +10% incl. wegen Kunstlinsenimplantation
  5. COPD 06.06.02 30% Unterer Rahmensatz, da unter adäquater Medikation ungestörte Atemfunktion in Ruhe; Wahl der Position, da keine gesteigerte Kurzatmigkeit und keine dokumentierten, regelmäßigen Exacerbationen
  6. Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20% Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da zwar Maskenbehandlung, aber ohne Komplikation in der Anwendung
  7. Abnützung der Wirbelsäule, chron. Lumboischialgie, Cervicalsyndrom02.01.01 20%
  8. Abnützung der Wirbelsäule, chron. Lumboischialgie, Cervicalsyndrom, 02.01.01 20% Oberer Rahmensatz, da chronische Beschwerden; Wahl der Position, da ungestörte periphere Sensomotorik.
  9. Abnützung beide Schultern und Hüften 02.02.01 20% Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da keine deutlichen, radiologischen Befunde vorliegend.
  10. Hypertonie, KHK 05.01.01 10% Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da keine spezifizierenden Facharztbefunde vorliegend. (…) Der Gesamt-GdB beträgt 70 von Hundert; der GdB des führenden Leidens wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da mit Leiden 3 ein weiteres Sinnesorgan betroffen ist; die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz bei teilweiser Leidensüberschneidung. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“ Im gewährten Parteiengehör gaben weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.1.: Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 von
  12. 1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeiner Status: 162 cm grosse und 96 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Abdomen adipös. augenfachärztlicher Status: Visus rechts -1,25sph +1,5cyl80° 0,16 add +3,0sph Jg 15 links +1,0sph -2,0cyl64° 1/60 Beide Augen VBA BH reizfrei, HH zentral klar, Fl neg, Tränenfilm gering reduziert, Pupille li entrundet HKL re oB, li Kapselfibrose vorwiegend untere Hälfte Fundus re Papille ob, nicht excaviert, Macula altersgemäß li verschleierter Einblick, Papille oB, Macula nicht genau beurteilbar Augendruck li 23mmHg (hat getropft! ) - AS wurde angehalten, den Augendruck beim FA kontrollieren zu lassen Gesichtsfeld lt Befund re zentrale Ausfälle, li prakt Totalausfall die angegebene Sehminderung von 0,16 rechts ist bei klaren brechenden Medien und altersgemäßem Sehnerv und zentraler Netzhaut nicht objektivierbar, bei Zust. nach perforierender Augenverletzung (infolge Kapselfibrose nicht genau beurteilbare Netzhautmitte - Mydriasis wegen erhöhtem Augendruck nicht möglich) links ist ein vermindertes Sehvermögen anzunehmen, jedoch nicht in dem angegebenen Ausmaß von 1/
  13. Auch die Gesichtsfeldausfälle sind nicht objektivierbar. Unfallchirurgischer Status: (Sämtliche Bewegungen werden der Probandin vorgeführt, von dieser jedoch unter schmerzverzerrtem Gesicht nicht oder fast nicht gemacht, deshalb wird, soweit es geht, die passive Beweglichkeit getestet!) Wirbelsäule im Lot. HWS in R 30-0-30, F 5-0-5, KJA 5 cm, Reklination 6 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung nicht gezeigt, FKBA, Seitneigung nicht prüfbar, da Probandin nicht stehen will. Obere Extremitäten: Schultern Vorseitwärtsheben bis 130 Grad, dann Abwehrspannung. Drehung 70-0-
  14. Faustschluß beidseits möglich, beim Faustschluß Kraftlosigkeit demonstriert. Nacken- und Kreuzgriff wird nicht gezeigt. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-90, da sitzend, F 20-0-20, R nicht prüfbar, Kniegelenke in S 0-0-120 im Sitzen, bandfest. Sprunggelenke rechts 10-0-45, zu links steif. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen mit Rollator demonstriert, Versuch des Aufstehens und des freien Stehens oder Gehens verweigert. Zehenspitzen- und Fersenstand nicht prüfbar. 1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Gdb % 1 Hochgradig Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 5/Kolonne 5 - im unteren Rahmensatz, da nur in wenigen Frequenzen mehr als 70dB Hörverlust 12.02.01 60 2 Sprunggelenksversteifung links Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Versteigung in günstiger Stellung; Wahl der Position, da nur einseitige Sprunggelenkseinschränkung 02.05.32 30 3 Zustand nach mehreren Augeneingriffen, Staroperationen, nach Augenperforation links, Sehminderung auf 0,2 links Tabelle Kolonne1 Zeile5 Kunstlinsenimplantation +10% inkl 11.02.01 30 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Unterer Rahmensatz, da unter adäquater Medikation ungestörte Atemfunktion in Ruhe; Wahl der Position, da keine gesteigerte Kurzatmigkeit und keine dokumentierten, regelmäßigen Exacerbationen. 06.06.02 30 5 Schlafapnoesyndrom Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da zwar Maskenbehandlung, aber ohne Komplikation in der Anwendung 06.11.02 6 Abnützung der Wirbelsäule, chron. Lumboischialgie, Cervicalsyndrom Oberer Rahmensatz, da chronische Beschwerden; Wahl der Position, da ungestörte periphere Sensomotorik. 02.01.01 20 7 Abnützung beide Schultern und Hüften Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da keine deutlichen, radiologischen Befunde vorliegend. 02.02.01 20 8 Hypertonie, KHK Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da keine spezifizierenden Facharztbefunde vorliegend. 05.01.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 %. Der GdB des Leidens 1 wird durch Leiden 3 erhöht, da ein weiteres Sinnesorgan betroffen ist; die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz bei teilweiser Leidensüberschneidung.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel, konkret die vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen und augenfachärztlichen Gutachten sowie die vom BVwG eingeholten unfallchirurgisch und HNO-fachärztlichen Gutachten: Im HNO-fachärztlichen Gutachten wurde unter Zugrundelegung des vorgelegten Tonaudiogramms und der vom Gutachter vom behandelnden HNO-Arzt angeforderten Tonaudiogramme eine hochgradige Hörstörung beidseits festgestellt, die unter Zugrundelegung der in der Anlage der EVO unter Pos.Nr. 12.02.01 anzuwendenden Tabelle einen Grad der Behinderung von 60% ergab (Tabelle Zeile 5/Kolonne 5). Die Augenärztin stuft in ihrem Gutachten den Zustand nach mehreren Augeneingriffen, Staroperationen, nach Augenperforation links, Sehminderung auf 0,2 links inklusive Kunstlinsenimplantation unter der Anwendung der Tabelle unter Pos.Nr. 11.02.01 mit 30% ein (Tabelle Kolonne1 Zeile5 +10% inkl Kunstlinsenimplantation). Fachärztlich nachvollziehbar erfolgte die Einstufung der Sprunggelenksversteifung links vom Facharzt für Unfallchirurgie unter 02.05.32 mit 30%, da diese einseitige Versteifung in einer günstigen Stellung erfolgt ist. Ebenso stufte er schlüssig die Abnützung der Wirbelsäule, chron. Lumboischialgie, Cervicalsyndrom unter 02.01.01 mit 20% mit dem oberen Rahmensatz ein, dies wegen der chronischen Beschwerden, jedoch einer ungestörten peripheren Sensomotorik. Mit 20% wurde vom Unfallchirurgen auch die Abnützung beider Schultern und Hüften unter 02.02.01 eingestuft, da keine deutlichen radiologischen Befunde vorliegen. Die Einstufung der COPD und der Hypertonie erfolgte gleichlautend durch den vom SMS bestellten Arzt für Allgemeinmedizin als auch durch den vom BVwG bestellten Facharzt für Unfallchirurgie mit 30% unter Pos.Nr. 06.06.02 sowie mit 10% unter 05.01.
  16. Neu hinzu kam im Beschwerdeverfahren das Schlafapnoesyndrom mit 20% unter Pos.Nr. 06.11.02, da keine Komplikation in der Anwendung bestehe. Eine Zusammenfassung der Gutachten durch den Facharzt für HNO-Krankheiten führt zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 von Hundert beträgt; da das führende Leiden durch das Leiden 3 um eine Stufe erhöht wird, da damit ein weiteres Sinnesorgan betroffen ist; die übrigen Leiden erhöhen bei zu geringer funktioneller Relevanz bei teilweiser Leidensüberschneidung nicht weiter. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert abzuweichen. Im Parteiengehör hat die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme dazu abgegeben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  18. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  19. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  20. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  21. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  22. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  23. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
  24. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  25. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  26. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  27. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  28. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). In den vom SMS und BVwG im Verfahren eingeholten (fach-)ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der beschwerdeführenden Partei ergibt. Die angeführten Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Da ein Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  29. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes war ein unfallchirurgisches, HNO-fachärztliches, augenfachärztliches und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. In diesen Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II.
  30. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.
  31. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2234254.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.