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{'item': 'W216 2234961-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW216 2234961-1 Spruch, W216 2234961-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) versuchte am 03.06.2020 den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Da dieser Versuch jedoch erfolglos blieb, wurde der Beschwerdeführer am selben Tag über sein eAMS-Konto über den gescheiterten telefonischen Kontaktversuch seitens des AMS informiert. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht beim AMS meldete, wurde ihm am 09.07.2020 mittels Rückscheinbriefes (RSb) ein Kontrollmeldetermin für den 17.07.2020 vorgeschrieben. Dieses RSb-Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 14.07.2020 durch Hinterlegung zugestellt.
  2. Am 15.07.2020 gab der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto bekannt, dass sein Mobiltelefon gestohlen worden sei, weshalb er zuletzt telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Er habe nach telefonischer Auskunft des AMS erfahren, dass seitens des AMS der Wunsch nach einem telefonischen Beratungsgespräch mit ihm bestehe. Dank einer Freundin könne er sich für zwei Tage ihr Handy ausborgen und sei demnach Montag am Nachmittag bzw. Dienstag tagsüber telefonisch erreichbar.
  3. Am 16.07.2020 informierte der AMS-Berater den Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto darüber, dass beim morgigen Termin alles Nötige persönlich besprochen werde.
  4. Der Beschwerdeführer erschien am 17.07.2020 nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin.
  5. Am 20.07.2020 wurde der Beschwerdeführer über die vorübergehende Einstellung seines Leistungsbezugs aufgrund der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins in Kenntnis gesetzt. Am selben Tag teilte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto dem AMS mit, dass sich eine neue Nachricht in seinem Posteingang befinden solle, er jedoch keine solche Nachricht erhalten habe. Daraufhin teilte das AMS dem Beschwerdeführer am 21.07.2020 mit, dass er die Nachricht wegen des versäumten Termins und der damit einhergegangenen Abmeldung vom Leistungsbezug gelesen habe und der Leistungsbezug bis zu seiner persönlichen Vorsprache eingestellt bleibe.
  6. Am 22.07.2020 beteuerte der Beschwerdeführer, kein Schreiben über einen Termin erhalten zu haben. Zudem gehöre er aufgrund seiner Vorerkrankungen zur Risikogruppe. Nichtsdestotrotz würde er eine persönliche Vorsprache beim AMS wahrnehmen.
  7. Am 23.07.2020 gab der Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS niederschriftlich an, den Kontrollmeldetermin am 17.07.2020 nicht eingehalten zu haben, weil er von diesem Termin nichts gewusst habe. Zugleich räumte der Beschwerdeführer ein, das RSb-Schreiben zwar nicht erhalten zu haben, jedoch sei die Verständigung über die Hinterlegung an seiner Meldeadresse eingelangt; darüber sei er auch verständigt worden. Nachdem er sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht in Wien aufgehalten habe, habe er dieses Schreiben auch nicht zeitnah abholen können. Aus diesem Grund habe er sich telefonisch beim AMS gemeldet, sei jedoch im Zuge dessen nicht über den Kontrollmeldetermin, sondern lediglich darüber informiert worden, dass ihn sein Berater telefonisch zu erreichen versucht hätte.
  8. Am 04.08.2020 wurde das AMS davon verständigt, dass der Beschwerdeführer den Rückscheinbrief nicht behoben hat.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2020 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17.07.2020 bis zum 22.07.2020 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 17.07.2020 nicht eingehalten und sich erst wieder am 23.07.2020 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2020 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 49, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17.07.2020 bis zum 22.07.2020 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 17.07.2020 nicht eingehalten und sich erst wieder am 23.07.2020 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab wiederholt an, über den bevorstehenden Kontrollmeldetermin nicht informiert worden zu sein. Er habe weder eine schriftliche Einladung noch eine Einladung über das eAMS-Konto erhalten. Darüber hinaus verwies er auf die Folgen, wenn Mängel im Zustellverfahren unterlaufen würden bzw. der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangen würde. Zuletzt forderte er die umgehende Nachzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Notstandshilfe.
  12. Mit Bescheid des AMS vom 01.09.2020 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.08.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 AlVG abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 17.07.2020 versäumt und sich erst wieder am 23.07.2020 persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Es liege kein triftiger Grund für die Versäumung des Kontrollmeldetermins vor. Der von der Post ausgefüllte Rückschein lasse auf keine Zustellmängel schließen. Es liege in der Sphäre des Beschwerdeführers, dass er vom Inhalt des RSb-Briefes keine Kenntnis erlangt habe. Das Schriftstück gelte mit der Hinterlegung als zugestellt. Der Beschwerdeführer habe dafür Sorge zu tragen, dass er von postalisch zugestellten Schriftstücken rechtzeitig Kenntnis erlange, insbesondere, wenn diese mittels RSb-Schreiben erfolgen würden. Eine allfällige Abwesenheitsmeldung von der Abgabestelle habe der Beschwerdeführer nicht gemacht; dies wäre gemäß § 50 AlVG seine Verpflichtung gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch aufgrund der eAMS Nachricht vom 16.07.2020 darüber Bescheid gewusst, dass für den 17.07.2020 ein persönliches Gespräch anberaumt worden sei. Da der Beschwerdeführer den Kontrolltermin am 17.07.2020 versäumt und sich erst wieder am 23.07.2020 gemeldet habe, gebühre ihm in der Zeit vom 17.07.2020 bis zum 22.07.2020 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe.
  13. Mit Bescheid des AMS vom 01.09.2020 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.08.2020 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, AlVG abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 17.07.2020 versäumt und sich erst wieder am 23.07.2020 persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Es liege kein triftiger Grund für die Versäumung des Kontrollmeldetermins vor. Der von der Post ausgefüllte Rückschein lasse auf keine Zustellmängel schließen. Es liege in der Sphäre des Beschwerdeführers, dass er vom Inhalt des RSb-Briefes keine Kenntnis erlangt habe. Das Schriftstück gelte mit der Hinterlegung als zugestellt. Der Beschwerdeführer habe dafür Sorge zu tragen, dass er von postalisch zugestellten Schriftstücken rechtzeitig Kenntnis erlange, insbesondere, wenn diese mittels RSb-Schreiben erfolgen würden. Eine allfällige Abwesenheitsmeldung von der Abgabestelle habe der Beschwerdeführer nicht gemacht; dies wäre gemäß Paragraph 50, AlVG seine Verpflichtung gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch aufgrund der eAMS Nachricht vom 16.07.2020 darüber Bescheid gewusst, dass für den 17.07.2020 ein persönliches Gespräch anberaumt worden sei. Da der Beschwerdeführer den Kontrolltermin am 17.07.2020 versäumt und sich erst wieder am 23.07.2020 gemeldet habe, gebühre ihm in der Zeit vom 17.07.2020 bis zum 22.07.2020 gemäß Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe.
  14. Mit Schreiben vom 10.09.2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Hierbei gab er erneut mit näherer Begründung an, weshalb er keinen Kontrollmeldetermin unentschuldigt versäumt habe.
  15. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.09.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 13.07.2016 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das AMS versuchte zunächst am 03.06.2020 den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Nachdem dies erfolglos geblieben war, wurde ihm mit Schreiben vom 09.07.2020 für den 17.07.2020 ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben, dieser nachweislich per RSb-Schreiben an ihn übermittelt und am 14.07.2020 ordnungsgemäß durch Hinterlegung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben auch schriftlich über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Am 16.07.2020 wurde der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto darüber informiert, dass beim morgigen Termin alles Nötige persönlich besprochen werde. Der Beschwerdeführer erschien am 17.07.2020 nicht zum Kontrollmeldetermin. Er hat ihn nicht aus einem triftigen Grund versäumt. Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte erst am 23.07.
  17. Beweiswürdigung: Der Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf. Weiters folgt aus der Aktenlage (insbesondere auch dem Zustellnachweis des RSb-Schreibens), dass das Schreiben des AMS vom 09.07.2020 (über die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins am 17.07.2020 inklusive einer Belehrung über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins) per Rückscheinbrief (RSb) an die aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers versandt und letztlich am 14.07.2020 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde und das AMS schließlich am 04.08.2020 darüber informiert wurde, dass der Rückscheinbrief vom Beschwerdeführer nicht behoben wurde. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer am 16.07.2020 über sein eAMS-Konto darüber informiert, dass beim Termin am folgenden Tag alles Nötige persönlich besprochen werde. Es lag in seinem Verantwortungsbereich, dass er diese Nachricht erst am 20.07.2020 und nicht schon früher gelesen hat, zumal ihm durch seinen langjährigen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bewusst sein musste, dass es wichtig ist, regelmäßig sein eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten zu überprüfen. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls Kenntnis von den potentiellen Rechtsfolgen hatte, ergibt sich nicht zuletzt auch aus seinem langjährigen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seit dem Jahr
  18. Der Beschwerdeführer muss demnach seine Verpflichtung als Leistungsbezieher sowie Rechtsfolgen bei Verstößen erkannt und verstanden haben. Er hat auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er nicht über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung von Kontrollmeldeterminen Bescheid gewusst hätte. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 17.07.2020 nicht eingehalten hat. Die Meldung des Beschwerdeführers (erst) am 23.07.2020 beim AMS ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere aus einer am selben Tag aufgenommenen Niederschrift zum Versäumnis der Kontrollmeldung am 23.07.2020) und blieb im Verfahren unbestritten.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  22. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Kontrollmeldungen § 49

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.
  1. Der Zweck der in § 49 AlVG normierten Meldepflicht ist die „Sicherung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe“. Daraus ergibt sich, dass die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (zB Kontrolle der Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit) dient. Gegenstand eines Kontrollmeldetermins kann zB die Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und die Planung von Maßnahmen sein. Ein solcher Leistungsbezug muss daher bereits gegeben sein, damit § 49 AlVG zur Anwendung kommen kann (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 49 AlVG, Rz 820).3.
  2. Der Zweck der in Paragraph 49, AlVG normierten Meldepflicht ist die „Sicherung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe“. Daraus ergibt sich, dass die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (zB Kontrolle der Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit) dient. Gegenstand eines Kontrollmeldetermins kann zB die Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und die Planung von Maßnahmen sein. Ein solcher Leistungsbezug muss daher bereits gegeben sein, damit Paragraph 49, AlVG zur Anwendung kommen kann vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 49, AlVG, Rz 820). Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (zur Geltendmachung nach Leistungsunterbrechung siehe § 46 Abs. 5 AlVG, Rz 803).Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (zur Geltendmachung nach Leistungsunterbrechung siehe Paragraph 46, Absatz 5, AlVG, Rz 803). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt natürlich von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 49 AlVG, Rz 825).Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt natürlich von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 49, AlVG, Rz 825). Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 49 AlVG, Rz 828).Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 49, AlVG, Rz 828). Aus dem im Gesetz genannten Zweck der Kontrollmeldung, nämlich "zur Sicherung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe", ergibt sich, dass die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, wie z.B. der Arbeitslosigkeit, der Verfügbarkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsfähigkeit bzw. der Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und der Planung von Maßnahmen dient (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Damit das AMS diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, bedarf es der Mitwirkung des Arbeitslosen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196 mit weiteren Verweisen: VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236).Aus dem im Gesetz genannten Zweck der Kontrollmeldung, nämlich "zur Sicherung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe", ergibt sich, dass die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, wie z.B. der Arbeitslosigkeit, der Verfügbarkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsfähigkeit bzw. der Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und der Planung von Maßnahmen dient vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Damit das AMS diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, bedarf es der Mitwirkung des Arbeitslosen vergleiche VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196 mit weiteren Verweisen: VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236). Bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins hat der Gesetzgeber als Sanktion den Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. 3.
  3. Nachdem der Beschwerdeführer für das AMS nicht erreichbar war, wurde ihm am 09.07.2020 per RSb-Schreiben ein Kontrollmeldetermin – samt Belehrung über die Rechtsfolgen – für den 17.07.2020 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat das RSb-Schreiben des AMS, welches nach einem vergeblichen Zustellversuch am 14.07.2020 rechtswirksam durch Hinterlegung an die aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers zugestellt wurde, nicht behoben und ist auch nicht zum Termin erschienen, sondern hat sich erst am 23.07.2020 wieder beim AMS gemeldet. Zutreffend hat das AMS in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise auf einen Zustellmangel vorliegen, sondern vielmehr eine ordnungsgemäße Zustellung vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde – trotz der entsprechenden Verpflichtungen in § 50 AlVG – auch keine Ortsabwesenheit gemeldet, sodass auch unter Berücksichtigung des Beginns der Abholfrist mit 15.07.2020 dennoch von einer rechtzeitigen Kenntnisnahme des Kontrollmeldetermins am 17.07.2020 ausgegangen werden konnte. Zutreffend hat das AMS in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise auf einen Zustellmangel vorliegen, sondern vielmehr eine ordnungsgemäße Zustellung vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde – trotz der entsprechenden Verpflichtungen in Paragraph 50, AlVG – auch keine Ortsabwesenheit gemeldet, sodass auch unter Berücksichtigung des Beginns der Abholfrist mit 15.07.2020 dennoch von einer rechtzeitigen Kenntnisnahme des Kontrollmeldetermins am 17.07.2020 ausgegangen werden konnte. Auch den Erhalt der Verständigung von der Hinterlegung hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner persönlichen Vorsprache vor dem AMS am 23.07.2020 ausdrücklich bestätigt. Die ordnungsgemäße Zustellung ist im gegenständlichen Fall demnach als erwiesen anzusehen. Im Übrigen ist auch aufgrund der eAMS Nachricht seitens des AMS an den Beschwerdeführer vom 16.07.2020 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch noch zu diesem Zeitpunkt rechtzeitig vom Kontrolltermin am nächsten Tag erfahren hätten können, zumal die entsprechende Nachricht des AMS-Beraters vom 16.07.2020 „ … wir besprechen alles Nötige beim morgigen Termin persönlich“ diesbezüglich unmissverständlich formuliert war. Der Beschwerdeführer hat diese Nachricht laut den vom AMS übermittelten Aufzeichnungen am selben Tag über das eAMS Konto empfangen, aber erst am 20.07.2020 gelesen. Es lag jedoch in seiner Verantwortung, regelmäßig sein eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten zu überprüfen, umso mehr, wenn er schwer telefonisch erreichbar war, nachdem – seinen eigenen Angaben zufolge – sein Mobiltelefon gestohlen worden sei. So hätte er auch noch nach dieser Nachricht mit seinem Berater in Kontakt treten und die weitere Vorgehensweise zum vorgesehenen Termin am 17.07.2020 mit ihm abklären können. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass ihm Schreiben auch über sein eAMS-Konto übermittelt werden. Eine zeitgerechte Information des AMS an den Beschwerdeführer über den Kontrollmeldetermin am 17.07.2020 kann somit nicht in Abrede gestellt werden. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche. Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche. Einen solchen Grund konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht anführen. Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde erfolgte erst wieder am 23.07.2020, sodass ihm für den Zeitraum vom 17.07.2020 bis zum 22.07.2020 keine Notstandshilfe gebührt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Einhaltung eines Kontrolltermins der in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, wie z.B. der Arbeitslosigkeit, der Verfügbarkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsfähigkeit bzw. der Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und der Planung von Maßnahmen dient. Dies erfordert zweifellos die Mitwirkung des Arbeitslosen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Einhaltung eines Kontrolltermins der in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, wie z.B. der Arbeitslosigkeit, der Verfügbarkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsfähigkeit bzw. der Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und der Planung von Maßnahmen dient. Dies erfordert zweifellos die Mitwirkung des Arbeitslosen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W216.2234961.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.