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{'item': 'W232 1263536-6'}

Obsah (24)§ 12aArt. 133§ 12§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 6§ 17Art. 130§ 22§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 67§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW232 1263536-6 Spruch, W232 1263536-6/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 nicht rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2021, Zl. 750977606-210122092, wird aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.01.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, in der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen angab, dass sein Vater beschuldigt werde, im Mai 2020 einen Mord an einem Gegner des Präsidenten von Tschetschenien begangen zu haben. Diese Behauptung stimme nicht. Die Verwandten des ermordeten Tschetschenen würde an ihm und seiner Familie Blutrache nehmen wollen.
  3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass sein Vater beschuldigt werde im März des Vorjahres jemanden ermordet zu haben und der Beschwerdeführer seither bedroht werde. Leute hätten ihm gesagt, dass sie an ihm und seinen kleineren Brüdern Blutrache nehmen würden. Er habe bei der Polizei auch eine Anzeige erstattet, weil er eine Drohnachricht erhalten habe. Die ermordete Person sei ihr damaliger Nachbar gewesen. Zu seinem Vater habe er Kontakt, aber er wisse nicht, wo er sich aufhalten würde. Der Verfassungsschutz sei beim Beschwerdeführer gewesen und hätte mit seinem Vater reden wollen, aber dieser wolle nicht reden. Einmal hätten sie dann übers Handy mit seinem Vater gesprochen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der im Spruch angeführte Bescheid mündlich verkündet und

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G 2005 gegen den Beschwerdeführer aufgehoben. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig unglaubwürdig gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Oktober 2019 die freiwillige Ausreise in die Russische Föderation in Anspruch genommen und wie solle dieser zwischen März und Mai 2020 jemanden in Wien umgebracht haben. Der Beschwerdeführer habe keinerlei genaue Angaben über involvierte Personen genannt.Im Anschluss an die Einvernahme wurde der im Spruch angeführte Bescheid mündlich verkündet und

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer aufgehoben. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig unglaubwürdig gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Oktober 2019 die freiwillige Ausreise in die Russische Föderation in Anspruch genommen und wie solle dieser zwischen März und Mai 2020 jemanden in Wien umgebracht haben. Der Beschwerdeführer habe keinerlei genaue Angaben über involvierte Personen genannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern reiste er im Juli 2005 im Alter von 9 Jahren illegal nach Österreich ein und wurde für ihn am 16.07.2005 ein Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. 263.536-2/2-III/07/05, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 nicht zulässig sei, wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt wurde.Gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern reiste er im Juli 2005 im Alter von 9 Jahren illegal nach Österreich ein und wurde für ihn am 16.07.2005 ein Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. 263.536-2/2-III/07/05, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig sei, wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Mit Erkenntnis vom 31.01.2019 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. insofern stattgegeben, als

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde die Beschwerde

§§ 9Abs. 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 4, Abs. 9 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 31.01.2019 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. insofern stattgegeben, als

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde die Beschwerde

Paragraphen 9, Absatz eins und Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 5, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 9, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.06.2019 abgelehnt. Am 28.01.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals straffällig in Österreich. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Verwaltungsakten sowie aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt am 23.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor, was als "Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht" gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2021 nunmehr

§ 22Abs.

1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes ist mit Beschluss zu entscheiden (vgl. § 22 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005).

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt am 23.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor, was als "Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht" gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2021 nunmehr

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes ist mit Beschluss zu entscheiden vergleiche Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005). Zu A) Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet: "

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)

Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)

Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus

  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist

Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist

Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Absatz 2, nicht entgegen.

(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zu Recht: § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 stellt als Tatbestandsvoraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes darauf ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass in Gesamtschau der die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes normierenden (Verfahrens-)Bestimmungen damit nur gemeint sein könne, dass bereits bei einer Grobprüfung des Antrags dessen (spätere) Zurückweisung mangels entscheidungswesentlicher Änderung des Sachverhalts auf der Hand liegen müsse. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G 2005. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann könne auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen rechtskräftigen Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 stellt als Tatbestandsvoraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes darauf ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass in Gesamtschau der die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes normierenden (Verfahrens-)Bestimmungen damit nur gemeint sein könne, dass bereits bei einer Grobprüfung des Antrags dessen (spätere) Zurückweisung mangels entscheidungswesentlicher Änderung des Sachverhalts auf der Hand liegen müsse. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann könne auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen rechtskräftigen Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] auf S. 284 angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG).Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] auf S. 284 angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22, BFA-VG). Im gegenständlichen Folgeantragsverfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm aufgrund der Anschuldigung, dass sein Vater im Vorjahr einen Mord begangen habe, Blutrache seitens der Familie des Ermordeten drohen würde. Der Beschwerdeführer hat somit ein neues Vorbringen erstattet, das noch nicht Gegenstand einer inhaltlichen Prüfung und rechtskräftigen Entscheidung einer Asylbehörde gewesen ist. Es kann ohne nähere Prüfung nicht gesagt werden, dass dieses Vorbringen keinerlei glaubhaften Kern enthielte. Die belangte Behörde hat abgesehen von der Einvernahme des Beschwerdeführers keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt, um den behaupteten Nachfluchtgrund einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. Zudem wurde die vom Beschwerdeführer erstattete Anzeige bei der Polizei nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Es kann daher derzeit nicht hinreichend zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Auf Grundlage des vorliegenden Verwaltungsakts kann das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt werden. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2021 ist daher schon deshalb aufzuheben, ohne dass im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine nähere Prüfung stattfinden müsste, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bedeuten würde.Auf Grundlage des vorliegenden Verwaltungsakts kann das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt werden. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2021 ist daher schon deshalb aufzuheben, ohne dass im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 eine nähere Prüfung stattfinden müsste, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

§ 22Abs.

1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W232.1263536.6.00

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