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{'item': 'W235 2224605-2'}

Obsah (17)§ 21Art. 133§ 28§ 29§ 5Art. 12§ 61§ 17§ 10Art. 130§ 6§ 58§§ 4§ 34§ 12aArtikel 8Art. 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW235 2224605-2 SpruchW235 2224607-2/5E, W235 2224607-2/5E W235 2224605-2/5E BEschluss Das Bundesverwaltungsgerich

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. A) In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind ein Ehepaar und Staatsangehörige des Iran. Beide Beschwerdeführer stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.03.2019 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass den Beschwerdeführern von der italienischen Botschaft in Teheran am XXXX .01.2019 Schengen-Visa für zehn Tage im Zeitraum XXXX .03.2019 bis XXXX .04.2019 erteilt worden waren. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass den Beschwerdeführern von der italienischen Botschaft in Teheran am römisch 40 .01.2019 Schengen-Visa für zehn Tage im Zeitraum römisch 40 .03.2019 bis römisch 40 .04.2019 erteilt worden waren. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und abgesehen von ihrem mitgereisten Ehegatten über keine Familienangehörige in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Sie seien gemeinsam am XXXX .03.2019 legal mit dem Flugzeug direkt von Teheran nach Wien gereist. Nach Österreich hätten sie gewollt, weil der Cousin des Zweitbeschwerdeführers hier lebe. Die Beschwerdeführer hätten italienische Visa gehabt und in keinem anderen Land um Asyl angesucht. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und abgesehen von ihrem mitgereisten Ehegatten über keine Familienangehörige in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Sie seien gemeinsam am römisch 40 .03.2019 legal mit dem Flugzeug direkt von Teheran nach Wien gereist. Nach Österreich hätten sie gewollt, weil der Cousin des Zweitbeschwerdeführers hier lebe. Die Beschwerdeführer hätten italienische Visa gehabt und in keinem anderen Land um Asyl angesucht. In seiner eigenen Erstbefragung erstattete der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen das gleiche Vorbringen wie die Erstbeschwerdeführerin und ergänzte lediglich dahingehend, dass sein Cousin für ihn wie ein Bruder sei. Im Rahmen ihrer jeweiligen Erstbefragungen legten beide Beschwerdeführer ihre iranischen Reisepässe vor, aus denen die Erteilung der italienischen Visa ersichtlich ist. Den Beschwerdeführern wurde weiters am 27.03.2019 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Den Beschwerdeführern wurde weiters am 27.03.2019 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.

  1. Betreffend die Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.03.2019 auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Italien. 1.
  2. Betreffend die Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.03.2019 auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Italien. 1.
  3. Am 15.04.2019 langte eine Stellungnahme der damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer beim Bundesamt ein, in welcher verfahrenswesentlich ausgeführt wurde, dass die Situation in den italienischen Auffanglagern prekär und der volle Zugang zum italienischen Gesundheitssystem nur mit einer europäischen Gesundheitskarte möglich sei, welche nur auf Basis einer Residenzkarte ausgestellt werde. Die neue italienische Gesetzgebung normiere, dass Asylwerbern keine Residenzkarten mehr ausgestellt würden und diese nur Zugang zur Notfallversorgung in den Beherbergungszentren hätten. Die medizinische Versorgung werde daher – insbesondere betreffend die fachärztliche Behandlung – stark eingeschränkt. Auch seien Asylwerber in Italien gezwungen, in temporären Aufnahmelagern zu leben, wo die Lebensbedingungen schlecht seien. Ferner wurde auf den Bericht „Mutual Trust Is Not Enough“ vom 12.12.2018 verwiesen bzw. dieser der Stellungnahme beigelegt. 1.
  4. Am 15.04.2019 langte eine Stellungnahme der damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer beim Bundesamt ein, in welcher verfahrenswesentlich ausgeführt wurde, dass die Situation in den italienischen Auffanglagern prekär und der volle Zugang zum italienischen Gesundheitssystem nur mit einer europäischen Gesundheitskarte möglich sei, welche nur auf Basis einer Residenzkarte ausgestellt werde. Die neue italienische Gesetzgebung normiere, dass Asylwerbern keine Residenzkarten mehr ausgestellt würden und diese nur Zugang zur Notfallversorgung in den Beherbergungszentren hätten. Die medizinische Versorgung werde daher – insbesondere betreffend die fachärztliche Behandlung – stark eingeschränkt. Auch seien Asylwerber in Italien gezwungen, in temporären Aufnahmelagern zu leben, wo die Lebensbedingungen schlecht seien. Ferner wurde auf den Bericht „Mutual Trust römisch eins s Not Enough“ vom 12.12.2018 verwiesen bzw. dieser der Stellungnahme beigelegt. 1.
  5. Mit Schreiben vom 30.05.2019 stimmte die italienische Dublinbehörde der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. 1.
  6. Mit Schreiben vom 30.05.2019 stimmte die italienische Dublinbehörde der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer auf der Basis von Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Verfahrensanordnungen

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde den Beschwerdeführern nachweislich am 20.06.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern am selben Tag übergeben. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde den Beschwerdeführern nachweislich am 20.06.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern am selben Tag übergeben. 1.6.

  1. Am 04.07.2019 fanden Einvernahmen beider Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie eines Dolmetschers für die Sprache Farsi statt. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme zunächst vor, dass sie psychische Probleme habe. Der Zweitbeschwerdeführer und sie hätten in Wien eine Wohnung genommen, da die Erstbeschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht in einem Lager leben könne. Dort seien viele Afghanen und sie könne nicht mit Afghanen gemeinsam sein. Aktuell sei sie in psychiatrischer Behandlung und nehme Medikamente. Ohne Medikamente gehe es ihr sehr schlecht. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Behandlung und suche einen Psychologen sowie einen Psychotherapeuten auf. Derzeit nehme sie Medikamente. Bei Atemproblemen, in Stresssituationen und bei Angstzuständen nehme sie Bromazepam. Sonst nehme sie die Medikamente, die auf dem Rezept angeführt seien [Anm.: Pram Filmtabletten 20mg, Pregabalin 25mg, Mirtazapin 30mg; vgl. AS 251 im Akt der Erstbeschwerdeführerin]. Seit sie 14 Jahre alt sei, habe sie diese Beschwerden und sei auch schon in Teheran bei einem Psychotherapeuten gewesen. Zwischen ihrem
  2. und
  3. Lebensjahr sei sie regelmäßig bei dem Arzt gewesen. Zuerst wöchentlich und dann seltener. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch Blutabnahmen gehabt, da sie viele Medikamente genommen habe. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie habe Angst vor Menschenmengen und bekomme kalte Hände und Atemnot, wenn sie gestresst sei. Sie sei traurig, weine regelmäßig, habe keinen Appetit und darüber hinaus Schlafprobleme, Angstzustände sowie auch Gedanken, Selbstmord zu begehen. Als sie 15 Jahre alt gewesen sei, sei etwas vorgefallen und da habe sie einen Selbstmordversuch mit Medikamenten unternommen. Was vorgefallen sei, wolle die Erstbeschwerdeführerin nicht erzählen. Auch ihre Leistungen als Studentin – sie habe Geophysik studiert, aber nicht abgeschlossen – seien nur mittelmäßig gewesen, da sie, wenn sie psychische Probleme gehabt habe, keine Prüfungen machen habe können. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme zunächst vor, dass sie psychische Probleme habe. Der Zweitbeschwerdeführer und sie hätten in Wien eine Wohnung genommen, da die Erstbeschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht in einem Lager leben könne. Dort seien viele Afghanen und sie könne nicht mit Afghanen gemeinsam sein. Aktuell sei sie in psychiatrischer Behandlung und nehme Medikamente. Ohne Medikamente gehe es ihr sehr schlecht. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Behandlung und suche einen Psychologen sowie einen Psychotherapeuten auf. Derzeit nehme sie Medikamente. Bei Atemproblemen, in Stresssituationen und bei Angstzuständen nehme sie Bromazepam. Sonst nehme sie die Medikamente, die auf dem Rezept angeführt seien [Anm.: Pram Filmtabletten 20mg, Pregabalin 25mg, Mirtazapin 30mg; vergleiche AS 251 im Akt der Erstbeschwerdeführerin]. Seit sie 14 Jahre alt sei, habe sie diese Beschwerden und sei auch schon in Teheran bei einem Psychotherapeuten gewesen. Zwischen ihrem
  4. und
  5. Lebensjahr sei sie regelmäßig bei dem Arzt gewesen. Zuerst wöchentlich und dann seltener. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch Blutabnahmen gehabt, da sie viele Medikamente genommen habe. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie habe Angst vor Menschenmengen und bekomme kalte Hände und Atemnot, wenn sie gestresst sei. Sie sei traurig, weine regelmäßig, habe keinen Appetit und darüber hinaus Schlafprobleme, Angstzustände sowie auch Gedanken, Selbstmord zu begehen. Als sie 15 Jahre alt gewesen sei, sei etwas vorgefallen und da habe sie einen Selbstmordversuch mit Medikamenten unternommen. Was vorgefallen sei, wolle die Erstbeschwerdeführerin nicht erzählen. Auch ihre Leistungen als Studentin – sie habe Geophysik studiert, aber nicht abgeschlossen – seien nur mittelmäßig gewesen, da sie, wenn sie psychische Probleme gehabt habe, keine Prüfungen machen habe können. In Österreich lebe der Cousin des Zweitbeschwerdeführers. Mit diesem würden die Beschwerdeführer zwar nicht im gemeinsamen Haushalt leben, jedoch in einer Wohnung, die dem Cousin gehöre. Der Cousin des Zweitbeschwerdeführers bezahle das Essen und auch die Behandlungen der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer mit dem Flugzeug von Teheran am XXXX .03.2019 nach Österreich gekommen. In Italien seien sie nicht gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien anzuordnen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe dort niemanden, der ihr helfen könne. Hier habe sie den Cousin des Zweitbeschwerdeführers. Auf die Möglichkeit der Einsicht in die Feststellungen des Bundesamtes zu Italien verzichtete die Erstbeschwerdeführerin und gab dazu an, dass sie die Lage in Italien kenne. Die Lage in den Flüchtlingsheimen sei sehr schlecht und die medizinische Versorgung sei auch nicht gegeben. In diesem Zustand könne sie nicht nach Italien. Auf Vorhalt, sie habe bei der Erstbefragung angegeben, dass sie gesund sei, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie das nicht gesagt habe und auch nicht danach gefragt worden sei. Auf weiteren Vorhalt, dass auch die [damalige] rechtfreundliche Vertreterin die Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme nicht erwähnt habe, gab sie an, sie habe die medizinischen Unterlagen mitgeschickt und wisse nicht, warum die Vertreterin dies nicht erwähnt habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer mit dem Flugzeug von Teheran am römisch 40 .03.2019 nach Österreich gekommen. In Italien seien sie nicht gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien anzuordnen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe dort niemanden, der ihr helfen könne. Hier habe sie den Cousin des Zweitbeschwerdeführers. Auf die Möglichkeit der Einsicht in die Feststellungen des Bundesamtes zu Italien verzichtete die Erstbeschwerdeführerin und gab dazu an, dass sie die Lage in Italien kenne. Die Lage in den Flüchtlingsheimen sei sehr schlecht und die medizinische Versorgung sei auch nicht gegeben. In diesem Zustand könne sie nicht nach Italien. Auf Vorhalt, sie habe bei der Erstbefragung angegeben, dass sie gesund sei, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie das nicht gesagt habe und auch nicht danach gefragt worden sei. Auf weiteren Vorhalt, dass auch die [damalige] rechtfreundliche Vertreterin die Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme nicht erwähnt habe, gab sie an, sie habe die medizinischen Unterlagen mitgeschickt und wisse nicht, warum die Vertreterin dies nicht erwähnt habe. Im Rahmen ihrer Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin nachstehende Unterlagen vor: ● Rezept vom XXXX .07.2019 für Pregabalin 25mg und für Mirtazapien 30mg; Rezept vom römisch 40 .07.2019 für Pregabalin 25mg und für Mirtazapien 30mg; ● Rezept vom XXXX .07.2019 für Pram Ftbl. 20mg und für Bromazepam 3mg; Rezept vom römisch 40 .07.2019 für Pram Ftbl. 20mg und für Bromazepam 3mg; ● Bestätigung einer Psychologin und Psychotherapeutin vom XXXX .06.2019, der zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin seit ca. zwei Monaten in psychotherapeutischer Behandlung und suizidgefährdet ist; Bestätigung einer Psychologin und Psychotherapeutin vom römisch 40 .06.2019, der zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin seit ca. zwei Monaten in psychotherapeutischer Behandlung und suizidgefährdet ist; ● Bestätigung einer Psychologin und Psychotherapeutin vom XXXX .07.2019, der zufolge das Wohnen in einem „Asylantenlager“ negative Einflüsse auf die Zweitbeschwerdeführerin hat und sie so massiv gefährdet, dass sie suizidal werden kann; Bestätigung einer Psychologin und Psychotherapeutin vom römisch 40 .07.2019, der zufolge das Wohnen in einem „Asylantenlager“ negative Einflüsse auf die Zweitbeschwerdeführerin hat und sie so massiv gefährdet, dass sie suizidal werden kann; ● handschriftlich ausgefülltes Formular eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX .07.2019 mit den Diagnosen: Depression, Angstsyndrom, SMG [Anm.: ist vermutlich die Abkürzung für „Selbstmordgefahr“ bzw. „selbstmordgefährdet“] und der Anmerkung, dass weitere Behandlung und Kontrolle notwendig ist und handschriftlich ausgefülltes Formular eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 .07.2019 mit den Diagnosen: Depression, Angstsyndrom, SMG [Anm.: ist vermutlich die Abkürzung für „Selbstmordgefahr“ bzw. „selbstmordgefährdet“] und der Anmerkung, dass weitere Behandlung und Kontrolle notwendig ist und ● in deutscher Übersetzung vorgelegtes farsisprachiges Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (ohne Datum), dass die Erstbeschwerdeführerin seit ihrem
  6. Lebensjahr wegen Depressionen und „Unruhe“ bei diesem Arzt in Behandlung ist und medikamentös behandelt wurde mit der Diagnose bipolare Störung 1.6.
  7. Der Zweitbeschwerdeführer gab in seiner eigenen Einvernahme im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe. Den Wohnsitz hätten die Beschwerdeführer verlegt, weil es der Erstbeschwerdeführerin psychisch und seelisch sehr schlecht gehe. Es sei für sie besser in einer Wohnung zu leben als in einem Flüchtlingsheim. Die Wohnung gehöre dem Cousin des Zweitbeschwerdeführers. Dieser Cousin sei seit ca. fünf bis sechs Jahren in Österreich und habe einen Konventionspass. Er unterstütze die Beschwerdeführer auch mit Essen und Geld. Auch kümmere sich die Frau des Cousins um die Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin habe schon einmal einen Selbstmordversuch unternommen und sei bereits im Iran in Behandlung gewesen. Auf Vorhalt, aus welchen Gründen er in der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass es der Erstbeschwerdeführerin psychisch schlecht gehe, brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, dass keine Fragen zu diesem Bereich gestellt worden wären. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführer mit einem gültigen italienischen Visum nach Österreich eingereist seien. Sie seien direkt von Teheran nach Wien geflogen und am XXXX .03.2019 in Österreich angekommen. In Italien seien sie nicht gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien anzuordnen, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass die Beschwerdeführer nicht nach Italien fahren könnten. Auf die Möglichkeit der Einsicht in die Feststellungen des Bundesamts zu Italien verzichtete der Zweitbeschwerdeführer und wollte hierzu auch keine Stellungnahme abgeben. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführer mit einem gültigen italienischen Visum nach Österreich eingereist seien. Sie seien direkt von Teheran nach Wien geflogen und am römisch 40 .03.2019 in Österreich angekommen. In Italien seien sie nicht gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien anzuordnen, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass die Beschwerdeführer nicht nach Italien fahren könnten. Auf die Möglichkeit der Einsicht in die Feststellungen des Bundesamts zu Italien verzichtete der Zweitbeschwerdeführer und wollte hierzu auch keine Stellungnahme abgeben. 1.
  8. Im Akt der Erstbeschwerdeführerin befindet sich ein (internes) E-Mail des Bundesamtes, in welchem angeführt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin für XXXX .08.2019 eine PSY III Ladung bekommen hat. 1.
  9. Im Akt der Erstbeschwerdeführerin befindet sich ein (internes) E-Mail des Bundesamtes, in welchem angeführt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin für römisch 40 .08.2019 eine PSY römisch drei Ladung bekommen hat. 1.
  10. Mit Stellungnahme vom 07.08.2019 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin zusammengefasst vor, dass die Erstbeschwerdeführerin der Vertreterin die medizinischen Unterlagen nicht übermittelt habe und der diesbezügliche Teil der Niederschrift ein Übersetzungsfehler gewesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin leide seit Jahren an einer bipolaren Störung, wogegen sie bereits im Iran medikamentös und psychiatrisch behandelt worden sei. Sie müsse regelmäßig Medikamente nehmen, komme kaum zu Ruhe, leide an starken Depressionen sowie an einer Angst- und an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Laut fachärztlicher Begutachtung sei sie nicht belastbar, mit der neuen Situation massiv überfordert und benötige einen stabilen Wohnort. Eine Überstellung in ein Flüchtlingslager würde die Suizidgefahr wieder aufleben lassen. Am XXXX .07.2019 habe sich die Erstbeschwerdeführerin in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses begeben, wo sie für drei Tage ambulant behandelt worden sei und ihr Medikamente verschrieben worden seien. Die Ärzte hätten eine bipolare Störung, eine Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Derzeit sei die Erstbeschwerdeführerin instabil und würde das Wohnen in einem Flüchtlingsheim ihre gesundheitliche Verfassung höchstwahrscheinlich verschlechtern. Die bestehenden suizidalen Gedanken könnten zur Selbstverletzung und schlimmstenfalls zum Selbstmord führen. 1.
  11. Mit Stellungnahme vom 07.08.2019 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin zusammengefasst vor, dass die Erstbeschwerdeführerin der Vertreterin die medizinischen Unterlagen nicht übermittelt habe und der diesbezügliche Teil der Niederschrift ein Übersetzungsfehler gewesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin leide seit Jahren an einer bipolaren Störung, wogegen sie bereits im Iran medikamentös und psychiatrisch behandelt worden sei. Sie müsse regelmäßig Medikamente nehmen, komme kaum zu Ruhe, leide an starken Depressionen sowie an einer Angst- und an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Laut fachärztlicher Begutachtung sei sie nicht belastbar, mit der neuen Situation massiv überfordert und benötige einen stabilen Wohnort. Eine Überstellung in ein Flüchtlingslager würde die Suizidgefahr wieder aufleben lassen. Am römisch 40 .07.2019 habe sich die Erstbeschwerdeführerin in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses begeben, wo sie für drei Tage ambulant behandelt worden sei und ihr Medikamente verschrieben worden seien. Die Ärzte hätten eine bipolare Störung, eine Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Derzeit sei die Erstbeschwerdeführerin instabil und würde das Wohnen in einem Flüchtlingsheim ihre gesundheitliche Verfassung höchstwahrscheinlich verschlechtern. Die bestehenden suizidalen Gedanken könnten zur Selbstverletzung und schlimmstenfalls zum Selbstmord führen. Der Stellungnahme beigelegt waren nachstehende Unterlagen: ● handschriftlich ausgefülltes Formular eines Krankenhauses vom XXXX .07.2019, dem die Diagnosen Verdacht auf bipolare Störung und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Medikation zu entnehmen sind; handschriftlich ausgefülltes Formular eines Krankenhauses vom römisch 40 .07.2019, dem die Diagnosen Verdacht auf bipolare Störung und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Medikation zu entnehmen sind; ● handschriftlich ausgefülltes Formular eines Krankenhauses vom XXXX .07.2019 betreffend eine ambulante Behandlung der Erstbeschwerdeführerin von XXXX .07.2019 bis XXXX .07.2019 mit den Diagnosen bipolare Störung, Depressionen und posttraumatische Belastungsstörung samt Medikation und dem Hinweis, dass eine stationäre Aufnahme sinnvoll wäre und  handschriftlich ausgefülltes Formular eines Krankenhauses vom römisch 40 .07.2019 betreffend eine ambulante Behandlung der Erstbeschwerdeführerin von römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .07.2019 mit den Diagnosen bipolare Störung, Depressionen und posttraumatische Belastungsstörung samt Medikation und dem Hinweis, dass eine stationäre Aufnahme sinnvoll wäre und ● undatiertes Schreiben eines Assistenzarztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin in englischer Sprache 1.
  12. Mit E-Mail eines psychosozialen Dienstes wurde bekannt gegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin den PSY III Termin am XXXX .08.2019 aus medizinischen Gründen nicht wahrnehmen kann. 1.
  13. Mit E-Mail eines psychosozialen Dienstes wurde bekannt gegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin den PSY römisch drei Termin am römisch 40 .08.2019 aus medizinischen Gründen nicht wahrnehmen kann. Diesem E-Mail wurde ein fachärztlicher Befundbericht eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom XXXX .08.2019 beigelegt, dem zu entnehmen ist, dass sich der Zustand der Erstbeschwerdeführerin verschlechtert habe, sie nicht mehr in der Lage sei, ambulante Kontakte wahrzunehmen und per Hausbesuch konsultiert werde. Aktuell bestehe ein schon psychotisch wirkendes depressiv ängstliches Zustandsbild. Die Anamnese habe mit dem Zweitbeschwerdeführer erhoben werden müssen, da die Erstbeschwerdeführerin nicht kontaktierbar gewesen sei. Dieser gab an, dass die Erstbeschwerdeführerin schon in ihrer Jugend erkrankt sei und im Alter von 14 Jahren ein erster Suizidversuch stattgefunden habe. In letzter Zeit habe sich ihr Zustandsbild zunehmend verschlechtert, sei depressiv gefärbt und ängstlich. In XXXX sei sie vollkommen in sich zusammengebrochen. Der Verdacht liege nahe, dass es in XXXX zu einer Retraumatisierung gekommen sei, zu der die Erstbeschwerdeführerin allerdings aufgrund ihres derzeitigen Zustandsbildes keinesfalls befragbar sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei zumindest latent als suizidal einzustufen und nehme schon seit Tagen aufgrund einer Appetitstörung in Zusammenhang mit ihren Ängsten und Flashbacks kaum noch Nahrung zu sich. Allerdings lehne sie einen Spitalsaufenthalt vehement ab; dies vermutlich da sie sich vor dem Verlassen des Bettes bzw. der Wohnung zu sehr fürchte. Diesem E-Mail wurde ein fachärztlicher Befundbericht eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom römisch 40 .08.2019 beigelegt, dem zu entnehmen ist, dass sich der Zustand der Erstbeschwerdeführerin verschlechtert habe, sie nicht mehr in der Lage sei, ambulante Kontakte wahrzunehmen und per Hausbesuch konsultiert werde. Aktuell bestehe ein schon psychotisch wirkendes depressiv ängstliches Zustandsbild. Die Anamnese habe mit dem Zweitbeschwerdeführer erhoben werden müssen, da die Erstbeschwerdeführerin nicht kontaktierbar gewesen sei. Dieser gab an, dass die Erstbeschwerdeführerin schon in ihrer Jugend erkrankt sei und im Alter von 14 Jahren ein erster Suizidversuch stattgefunden habe. In letzter Zeit habe sich ihr Zustandsbild zunehmend verschlechtert, sei depressiv gefärbt und ängstlich. In römisch 40 sei sie vollkommen in sich zusammengebrochen. Der Verdacht liege nahe, dass es in römisch 40 zu einer Retraumatisierung gekommen sei, zu der die Erstbeschwerdeführerin allerdings aufgrund ihres derzeitigen Zustandsbildes keinesfalls befragbar sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei zumindest latent als suizidal einzustufen und nehme schon seit Tagen aufgrund einer Appetitstörung in Zusammenhang mit ihren Ängsten und Flashbacks kaum noch Nahrung zu sich. Allerdings lehne sie einen Spitalsaufenthalt vehement ab; dies vermutlich da sie sich vor dem Verlassen des Bettes bzw. der Wohnung zu sehr fürchte. Der psychopathologische Status wurde wie folgt beschrieben: „Bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage extrem depressiv ängstlich mit latenter Suizidalität, paktfähig. Duktus durch erschwerte Explonierbarkeit nicht genau beurteilbar, Patientin wirkt fallweise halluzinierend oder zumindest durch Flashbacks deutlich wahrnehmungsbeeinträchtigt. Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen deutlich eingeschränkt, reagiert praktisch nur auf Angsttrigger. Gewichtsverlust durch Appetitstörung, Ein- und Durchschlafstörungen, vegetativ Tremor.“ Diagnostiziert wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine bipolar affektive Störung sowie eine gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Ferner enthält der Befundbericht zusätzliche Informationen über die Medikation der Erstbeschwerdeführerin. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in einem äußerst kritischen psychiatrischen Zustandsbild befinde und ihr eine weiterführende ausführliche Befragung aus fachärztlicher Sicht nicht zumutbar wäre. Der Trigger für dieses Zustandsbild scheine in Zusammenhang mit XXXX zu stehen. Aus fachärztlicher Sicht sei von einer Vorführung oder Vorladung dorthin absolut abzuraten. Für den Fall, dass eine weiterführende Untersuchung unbedingt notwendig sei, wäre am besten ein Hausbesuch bzw. ein anderer Untersuchungsort in Wohnnähe geeignet. Die nächsten geplanten Schritte seien Medikationsanpassung und Stabilisierung des Allgemeinzustandes. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in einem äußerst kritischen psychiatrischen Zustandsbild befinde und ihr eine weiterführende ausführliche Befragung aus fachärztlicher Sicht nicht zumutbar wäre. Der Trigger für dieses Zustandsbild scheine in Zusammenhang mit römisch 40 zu stehen. Aus fachärztlicher Sicht sei von einer Vorführung oder Vorladung dorthin absolut abzuraten. Für den Fall, dass eine weiterführende Untersuchung unbedingt notwendig sei, wäre am besten ein Hausbesuch bzw. ein anderer Untersuchungsort in Wohnnähe geeignet. Die nächsten geplanten Schritte seien Medikationsanpassung und Stabilisierung des Allgemeinzustandes.
  14. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. 3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 14.10.2019 im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. An sich noch nicht im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen wurden betreffend die Erstbeschwerdeführerin Folgende vorgelegt: ● fachärztlicher Befundbericht eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom XXXX .10.2019, dem zu entnehmen ist, dass aktuell bei der Erstbeschwerdeführerin ein schwer depressives ängstliches Zustandsbild mit deutlicher Antriebsminderung, verminderter Nahrungsaufnahme, Schlafstörungen und Flashbacks bestehe, weiters habe sie am XXXX .09.[2019] eine Überdosis Medikamente in suizidaler Absicht genommen, woraufhin sie in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht wurde und  fachärztlicher Befundbericht eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom römisch 40 .10.2019, dem zu entnehmen ist, dass aktuell bei der Erstbeschwerdeführerin ein schwer depressives ängstliches Zustandsbild mit deutlicher Antriebsminderung, verminderter Nahrungsaufnahme, Schlafstörungen und Flashbacks bestehe, weiters habe sie am römisch 40 .09.[2019] eine Überdosis Medikamente in suizidaler Absicht genommen, woraufhin sie in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht wurde und ● Protokoll einer Erstanhörung in Unterbringungssachen des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .10.2019, GZ. XXXX , demzufolge

den Ausführungen des Sachverständigen von einer Suizidgefährdung ausgegangen werden müsse und in der Folge der Beschluss verkündet wurde, dass die Unterbringung der Erstbeschwerdeführerin vorläufig zulässig ist  Protokoll einer Erstanhörung in Unterbringungssachen des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .10.2019, GZ. römisch 40 , demzufolge

den Ausführungen des Sachverständigen von einer Suizidgefährdung ausgegangen werden müsse und in der Folge der Beschluss verkündet wurde, dass die Unterbringung der Erstbeschwerdeführerin vorläufig zulässig ist 4. Mit Beschluss vom 23.10.2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17BFA-VG zu.

4. Mit Beschluss vom 23.10.2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zu. 5.

  1. Mit Urkundenvorlage vom 05.11.2019 legte die Erstbeschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin einen fachärztlichen Befundbericht der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom XXXX .10.2019 vor, dem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit XXXX .10.2019 in stationärer Behandlung in diesem Krankenhaus befinde, da sie in suizidaler Absicht Tabletten eingenommen habe. Bei ihr stehe eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressiv ängstliche Symptomatik im Vordergrund. Aufgrund akuter Suizidalität sei bei anhaltender Selbstgefährdung eine Unterbringung erfolgt. Die Erstbeschwerdeführerin sei in einem massiv reduzierten Zustandsbild, nehme kaum Nahrung zu sich, sei in den Gesprächen weinerlich und massiv belastet. Sie berichte von immer wiederkehrenden Albträumen und sei aus ärztlicher Sicht akut gefährdet. Eine Abschiebung würde sehr wahrscheinlich zu einer weiteren Aggravierung und Selbstgefährdung führen. 5.
  2. Mit Urkundenvorlage vom 05.11.2019 legte die Erstbeschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin einen fachärztlichen Befundbericht der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom römisch 40 .10.2019 vor, dem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit römisch 40 .10.2019 in stationärer Behandlung in diesem Krankenhaus befinde, da sie in suizidaler Absicht Tabletten eingenommen habe. Bei ihr stehe eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressiv ängstliche Symptomatik im Vordergrund. Aufgrund akuter Suizidalität sei bei anhaltender Selbstgefährdung eine Unterbringung erfolgt. Die Erstbeschwerdeführerin sei in einem massiv reduzierten Zustandsbild, nehme kaum Nahrung zu sich, sei in den Gesprächen weinerlich und massiv belastet. Sie berichte von immer wiederkehrenden Albträumen und sei aus ärztlicher Sicht akut gefährdet. Eine Abschiebung würde sehr wahrscheinlich zu einer weiteren Aggravierung und Selbstgefährdung führen. 5.
  3. Am 04.02.2020 langten ohne bezughabendes Vorbringen nachstehende Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein: ● fachärztlicher Befundbericht eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom XXXX .01.2020, dem entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin von XXXX .10.2019 bis XXXX .01.2020 in einem Krankenhaus stationär aufhältig war und seither regelmäßige Termine wahrnimmt, weiters ist sie zwar von Suizidalität distanziert, aber labil, weinerlich, klagt über Panikattacken und es droht jederzeit ein neuerliches Auftreten akuter Suizidalität, ferner traut sie sich nicht alleine auf die Straße und kann das Krankenhaus nur in Begleitung des Zweitbeschwerdeführers erreichen und finden sich die Diagnosen: bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, posttraumatische Belastungsstörung und Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung samt Medikation und fachärztlicher Befundbericht eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom römisch 40 .01.2020, dem entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin von römisch 40 .10.2019 bis römisch 40 .01.2020 in einem Krankenhaus stationär aufhältig war und seither regelmäßige Termine wahrnimmt, weiters ist sie zwar von Suizidalität distanziert, aber labil, weinerlich, klagt über Panikattacken und es droht jederzeit ein neuerliches Auftreten akuter Suizidalität, ferner traut sie sich nicht alleine auf die Straße und kann das Krankenhaus nur in Begleitung des Zweitbeschwerdeführers erreichen und finden sich die Diagnosen: bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, posttraumatische Belastungsstörung und Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung samt Medikation und ● fachinterner Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom XXXX .01.2020, dem im Wesentlichen der Bericht über den stationären Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX .10.2019 bis XXXX .01.2020 sowie als Tagpatientin am XXXX .01.2020, XXXX .01.2020 und XXXX .01.2020 entnommen werden kann, ferner finden sich die Diagnosen schwere depressive Episode, Zustand nach Medikamentenintoxikation, posttraumatische Belastungsstörung und Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung samt Medikation und die Empfehlungen für eine weitere fachärztliche Betreuung und eine Fortsetzung der regelmäßigen Psychotherapie samt Auszügen aus erhobenen Befunden fachinterner Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom römisch 40 .01.2020, dem im Wesentlichen der Bericht über den stationären Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 .10.2019 bis römisch 40 .01.2020 sowie als Tagpatientin am römisch 40 .01.2020, römisch 40 .01.2020 und römisch 40 .01.2020 entnommen werden kann, ferner finden sich die Diagnosen schwere depressive Episode, Zustand nach Medikamentenintoxikation, posttraumatische Belastungsstörung und Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung samt Medikation und die Empfehlungen für eine weitere fachärztliche Betreuung und eine Fortsetzung der regelmäßigen Psychotherapie samt Auszügen aus erhobenen Befunden 5.
  4. Aufgrund einer Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht erstattete die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am 02.07.2020 eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung, an einer schweren depressiven Episode und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auch mit der medikamentösen Behandlung habe die schwere depressive Störung nicht hintangehalten werden können. Aktuell wurde der Erstbeschwerdeführerin eine depressive Episode mit vager Suizidalität konstatiert und werde von zusätzlichen Stressfaktoren – wie einer Überstellung – aus fachärztlicher Sicht unbedingt abgeraten. Eine Behandlungsunterbrechung würde zudem ein extrem hohes Risiko darstellen. Beigelegt wurde ein fachärztlicher Befundbericht eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom XXXX .06.2020, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin seit XXXX .08.2019 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung in dieser Einrichtung sei. Weiters bestätigt der Befundbericht die Ausführungen in obiger Stellungnahme und enthält zusätzliche Informationen über die Medikation der Erstbeschwerdeführerin. Beigelegt wurde ein fachärztlicher Befundbericht eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom römisch 40 .06.2020, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin seit römisch 40 .08.2019 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung in dieser Einrichtung sei. Weiters bestätigt der Befundbericht die Ausführungen in obiger Stellungnahme und enthält zusätzliche Informationen über die Medikation der Erstbeschwerdeführerin.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2020 wurde der Beschwerde stattgegeben und die Bescheide vom 27.09.2019

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG wurden behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2020 wurde der Beschwerde stattgegeben und die Bescheide vom 27.09.2019

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG wurden behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon ausgegangen, dass in materieller Hinsicht Italien zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO zuständig sei, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz gültiger italienischer Visa gewesen seien, aufgrund derer sie in das Hoheitsgebiet einreisen hätten können. Gegenständlich sei zu prüfen, ob von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon ausgegangen, dass in materieller Hinsicht Italien zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz gültiger italienischer Visa gewesen seien, aufgrund derer sie in das Hoheitsgebiet einreisen hätten können. Gegenständlich sei zu prüfen, ob von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin unterschiedliche psychische Erkrankungen vorgebracht habe, welche durch ärztliche bzw. psychotherapeutische Bestätigungen umfangreich belegt worden seien bzw. eine Behandlungsbedürftigkeit indizieren, sei es angezeigt gewesen, ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Erstbeschwerdeführerin einzuholen, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin (in Begleitung des Zweitbeschwerdeführers) nach Italien gegeben sei sowie, ob die Vulnerabilität der Erstbeschwerdeführerin das Ausmaß einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevanten Eingriffsintensität erreiche und, ob die Erstbeschwerdeführerin mit einer Überstellung nach Italien nicht Gefahr liefe, retraumatisiert zu werden. Erst ausgehend davon könne die Frage geklärt werden, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte. Zudem sei sicherzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin die medizinische bzw. psychotherapeutische Betreuung, die sie in Österreich erhalten habe, ohne unzumutbar lange Unterbrechungen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Italien im selben – sowohl qualitativen als auch quantitativen – Ausmaß wie in Österreich bekomme, sodass eine unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen werden könne. Dies bedinge jedoch eine entsprechende Information an die italienischen Behörden samt (Rück)bestätigung, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen würden. Dass eine solche Mitteilung erfolgt wäre, sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin unterschiedliche psychische Erkrankungen vorgebracht habe, welche durch ärztliche bzw. psychotherapeutische Bestätigungen umfangreich belegt worden seien bzw. eine Behandlungsbedürftigkeit indizieren, sei es angezeigt gewesen, ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Erstbeschwerdeführerin einzuholen, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin (in Begleitung des Zweitbeschwerdeführers) nach Italien gegeben sei sowie, ob die Vulnerabilität der Erstbeschwerdeführerin das Ausmaß einer im Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevanten Eingriffsintensität erreiche und, ob die Erstbeschwerdeführerin mit einer Überstellung nach Italien nicht Gefahr liefe, retraumatisiert zu werden. Erst ausgehend davon könne die Frage geklärt werden, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sein könnte. Zudem sei sicherzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin die medizinische bzw. psychotherapeutische Betreuung, die sie in Österreich erhalten habe, ohne unzumutbar lange Unterbrechungen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Italien im selben – sowohl qualitativen als auch quantitativen – Ausmaß wie in Österreich bekomme, sodass eine unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen werden könne. Dies bedinge jedoch eine entsprechende Information an die italienischen Behörden samt (Rück)bestätigung, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen würden. Dass eine solche Mitteilung erfolgt wäre, sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. 7.

  1. Im fortgesetzten Verfahren wurde die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.08.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich zur ärztlichen Untersuchung (PSY III) in die Erstaufnahmestelle Ost in XXXX geladen. 7.
  2. Im fortgesetzten Verfahren wurde die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.08.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich zur ärztlichen Untersuchung (PSY römisch drei) in die Erstaufnahmestelle Ost in römisch 40 geladen. 7.
  3. Mit Schriftsatz vom 04.09.2020 teilten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin mit, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation der Erstbeschwerdeführerin der Ladung zur Einvernahme nicht Folge geleistet werden könne, weshalb um Mitteilung ersucht werde, ob eine alternative Möglichkeit bestehe, um der Mitwirkungspflicht nachzukommen. Beiliegend wurde eine fachärztliche Bestätigung eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom XXXX .09.2020 übermittelt, welcher zusammengefasst zu entnehmen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin trotz intensiver medikamentöser und soziotherapeutischer Therapie nicht gebessert habe, sie an Flashbacks und wiederkehrenden Suizidideen leide und nicht in der Lage sei, alleine ihre Wohnung zu verlassen. Sollte eine Begutachtung erforderlich sein, wäre diese nur im Rahmen eines Hausbesuches sinnvoll. Eine Rückkehr nach XXXX , sei es auch nur für einen kurzen Termin, werde zu einer akuten Verschlechterung bis hin zur Suizidalität der Erstbeschwerdeführerin führen. Beiliegend wurde eine fachärztliche Bestätigung eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom römisch 40 .09.2020 übermittelt, welcher zusammengefasst zu entnehmen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin trotz intensiver medikamentöser und soziotherapeutischer Therapie nicht gebessert habe, sie an Flashbacks und wiederkehrenden Suizidideen leide und nicht in der Lage sei, alleine ihre Wohnung zu verlassen. Sollte eine Begutachtung erforderlich sein, wäre diese nur im Rahmen eines Hausbesuches sinnvoll. Eine Rückkehr nach römisch 40 , sei es auch nur für einen kurzen Termin, werde zu einer akuten Verschlechterung bis hin zur Suizidalität der Erstbeschwerdeführerin führen. 7.
  4. Mit E-Mail vom 15.10.2020 wurden die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin den Termin zur Untersuchung am XXXX .09.2020 nicht wahrgenommen habe, weshalb diese ersucht werde, allfällige aktuelle Befunde vorzulegen. Es bestehe zudem für die Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit, ein psychiatrisches Gutachten aus Eigenem einzubringen bzw. einen Psychologen zu bestellen, der zu ihr nachhause komme. 7.
  5. Mit E-Mail vom 15.10.2020 wurden die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin den Termin zur Untersuchung am römisch 40 .09.2020 nicht wahrgenommen habe, weshalb diese ersucht werde, allfällige aktuelle Befunde vorzulegen. Es bestehe zudem für die Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit, ein psychiatrisches Gutachten aus Eigenem einzubringen bzw. einen Psychologen zu bestellen, der zu ihr nachhause komme. Mit diesem Schreiben wurden den Beschwerdeführern ferner das Länderinformationsblatt zu Italien, Stand 09.10.2019, sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.08.2017 zur psychologischen Betreuung in Italien zur Stellungnahme bis zum 21.10.2020 übermittelt. 7.
  6. Mit Schriftsatz vom 20.10.2020 beantragten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum XXXX .10.
  7. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts treffe; dies könne nicht auf die Partei abgewälzt werden. Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts könne nur in jenen Fällen eine Grenze finden, in denen eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der gebotenen Möglichkeit unterlasse. Der Hinweis des Bundesamtes, wonach die Möglichkeit bestehe, aus Eigenem ein psychiatrisches Gutachten einzubringen bzw. einen Psychologen zu bestellen, sei sohin nicht geeignet, die Behörde von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu entbinden. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. In der Folge wurde der Antrag gestellt, das Bundesamt möge eine fachärztliche Begutachtung per Hausbesuch in Auftrag geben. In eventu erging der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens auf Grundlage der vorliegenden Urkunden. 7.
  8. Mit Schriftsatz vom 20.10.2020 beantragten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum römisch 40 .10.
  9. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts treffe; dies könne nicht auf die Partei abgewälzt werden. Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts könne nur in jenen Fällen eine Grenze finden, in denen eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der gebotenen Möglichkeit unterlasse. Der Hinweis des Bundesamtes, wonach die Möglichkeit bestehe, aus Eigenem ein psychiatrisches Gutachten einzubringen bzw. einen Psychologen zu bestellen, sei sohin nicht geeignet, die Behörde von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu entbinden. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. In der Folge wurde der Antrag gestellt, das Bundesamt möge eine fachärztliche Begutachtung per Hausbesuch in Auftrag geben. In eventu erging der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens auf Grundlage der vorliegenden Urkunden. Mit Stellungnahme vom XXXX .10.2020 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin zusammengefasst vor, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in laufender psychiatrischer und medikamentöser Behandlung befinde. Die Medikamente, welche sie benötige, seien laut der aktuellen Liste der italienischen Pharmaziebehörde (AIFA) in Apotheken erhältlich. Allerdings treffe dies nicht auf das Medikament Truxal mit dem Wirkstoff Chlorprothixen zu. Dieses zähle weder zu den in Apotheken erhältlichen Medikamenten noch zu jenen, die nur in Spitälern abgegeben würden. Unter Verweis auf das Länderinformationsblatt zu Italien vom 09.10.2019 wurde ferner ausgeführt, dass die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien aufgrund gravierender Einsparungsmaßnahmen durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2018 unzureichend sei und vor diesem Hintergrund die Berichte der Staatendokumentation aus dem Jahr 2017 nicht hinreichend aktuell seien. Ferner führe die Überlastung der Unterkünfte für Asylsuchende in Verbindung mit der COVID-19 Pandemie zu einem besorgniserregenden Szenario. Mit Stellungnahme vom römisch 40 .10.2020 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin zusammengefasst vor, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in laufender psychiatrischer und medikamentöser Behandlung befinde. Die Medikamente, welche sie benötige, seien laut der aktuellen Liste der italienischen Pharmaziebehörde (AIFA) in Apotheken erhältlich. Allerdings treffe dies nicht auf das Medikament Truxal mit dem Wirkstoff Chlorprothixen zu. Dieses zähle weder zu den in Apotheken erhältlichen Medikamenten noch zu jenen, die nur in Spitälern abgegeben würden. Unter Verweis auf das Länderinformationsblatt zu Italien vom 09.10.2019 wurde ferner ausgeführt, dass die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien aufgrund gravierender Einsparungsmaßnahmen durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2018 unzureichend sei und vor diesem Hintergrund die Berichte der Staatendokumentation aus dem Jahr 2017 nicht hinreichend aktuell seien. Ferner führe die Überlastung der Unterkünfte für Asylsuchende in Verbindung mit der COVID-19 Pandemie zu einem besorgniserregenden Szenario. Der Stellungnahme wurde ein fachärztlicher Befundbericht eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom XXXX .10.2020 beigelegt, welchem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung, an einer gegenwärtig schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Trotz intensiver medikamentöser und soziotherapeutischer Therapie zeige sich keine Besserung ihres psychischen Zustandsbildes und werde aufgrund wiederkehrender Suizidgedanken eine stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Abteilung empfohlen. An laufender Medikation wurde Citalopram +PH FTBL 20mg, Mexalen Tbl. 500mg, Mirtazapin G.L.FTBL 30mg, Pantoprazol BLU MSR TBL 40mg, Pregablin ACC HKPS 75mg, Quetiapin 1A FTBL 25mg, Quetiapin G.L. RET TBL 150mg sowie Truxal FTBL 50mg angeführt. Der Stellungnahme wurde ein fachärztlicher Befundbericht eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom römisch 40 .10.2020 beigelegt, welchem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung, an einer gegenwärtig schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Trotz intensiver medikamentöser und soziotherapeutischer Therapie zeige sich keine Besserung ihres psychischen Zustandsbildes und werde aufgrund wiederkehrender Suizidgedanken eine stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Abteilung empfohlen. An laufender Medikation wurde Citalopram +PH FTBL 20mg, Mexalen Tbl. 500mg, Mirtazapin G.L.FTBL 30mg, Pantoprazol BLU MSR TBL 40mg, Pregablin ACC HKPS 75mg, Quetiapin 1A FTBL 25mg, Quetiapin G.L. RET TBL 150mg sowie Truxal FTBL 50mg angeführt.
  10. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.8. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Begründend wurde betreffend die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen festgestellt, dass sie bei ihrer Einvernahme am 04.07.2019 angegeben habe, seit dem

  1. Lebensjahr psychische Probleme gehabt zu haben und im Herkunftsstaat bereits behandelt worden zu sein. Sie habe der Behörde das Schreiben eines iranischen Arztes vorgelegt, wonach bei ihr eine bipolare Störung diagnostiziert worden sei. Im Rahmen ihrer Einvernahme habe sie angegeben an Depressionen zu leiden und in Österreich seit zwei Monaten in psychiatrischer sowie medikamentöser Behandlung zu sein. Die von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen, nämlich die Bestätigung eines Psychologen sowie ein Schreiben und zwei Rezepte eines weiteren Arztes, seien jedoch erst wenige Tage vor der Einvernahme ausgestellt worden. Bescheinigungen vom genannten Zeitpunkt [gemeint wohl: vom Beginn der Therapie] habe die Erstbeschwerdeführerin nicht vorgelegt. Zur Abklärung ihres psychischen Zustandes sei der Erstbeschwerdeführerin eine Ladung zur PSY III Untersuchung ausgefolgt worden, welcher sie nicht Folge geleistet habe. Sie habe der Behörde ein Schreiben eines Psychologen vorgelegt, wonach es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, zu diesem Termin zu erscheinen. Weiters sei anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben habe, an keinen Beschwerden und Krankheiten zu leiden und auch keine Medikamente zu nehmen. Auch in der Stellungnahme der [damaligen] rechtsfreundlichen Vertreterin vom 15.04.2019 seien die psychischen Probleme nicht erwähnt worden. Nach Behebung des Bescheides [des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2019] sei der Erstbeschwerdeführerin zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes eine Ladung zur PSY III Untersuchung für den XXXX .09.2020 zugestellt worden. Dieser Ladung sei sie nicht nachgekommen. Ihre rechtsfreundliche Vertreterin habe der Behörde mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes den Termin nicht wahrnehmen werde und einen Hausbesuch durch die Psychologin wünsche. Dies sei jedoch seitens der Behörde nicht vorgesehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch kein von ihr in Auftrag gegebenes psychologisches Gutachten zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes in Vorlage gebracht. Festgestellt werde, dass bei der Erstbeschwerdeführerin laut dem zuletzt vorgelegten Befund vom XXXX .06.2020 eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden seien. Sie befinde sich nach wie vor in Behandlung und erhalte Medikamente. Nach Aufforderung der Behörde, ein aktuelles Gutachten betreffend ihren Gesundheitszustand vorzulegen, habe die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am XXXX .10.2020 einen fachärztlichen Befund des psychosozialen Dienstes vom XXXX .10.2020 vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass sich ihr psychischer Zustand nicht bessere und eine stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Abteilung empfohlen werde. Die oben angeführte Diagnose sei darin neuerlich angeführt und sei die aktuelle Medikation der Erstbeschwerdeführerin aufgelistet worden. Festgestellt werde, dass die erforderliche medizinische Versorgung in Italien in ausreichendem Maße gewährleistet sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Erstbeschwerdeführerin weitere schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Betreffend die allgemeine Situation in Italien wurden das Länderinformationsblatt zu Italien sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahr 2017 auszugsweise wiedergegeben. Zum Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass in seinem Fall eine schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Betreffend beide Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass diese in Besitz eines gültigen italienischen Schengen-Visums am XXXX .03.2019 in das Gebiet der Europäischen Union eingereist seien und, dass sich Italien für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam in der Grundversorgung der Betreuungsstelle XXXX untergebracht gewesen, die sie freiwillig verlassen hätten, um in eine Wohnung, die der Cousin des Zweitbeschwerdeführers zur Verfügung gestellt habe, zu ziehen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wären oder diese dort zu erwarten hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Begründend wurde betreffend die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen festgestellt, dass sie bei ihrer Einvernahme am 04.07.2019 angegeben habe, seit dem
  2. Lebensjahr psychische Probleme gehabt zu haben und im Herkunftsstaat bereits behandelt worden zu sein. Sie habe der Behörde das Schreiben eines iranischen Arztes vorgelegt, wonach bei ihr eine bipolare Störung diagnostiziert worden sei. Im Rahmen ihrer Einvernahme habe sie angegeben an Depressionen zu leiden und in Österreich seit zwei Monaten in psychiatrischer sowie medikamentöser Behandlung zu sein. Die von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen, nämlich die Bestätigung eines Psychologen sowie ein Schreiben und zwei Rezepte eines weiteren Arztes, seien jedoch erst wenige Tage vor der Einvernahme ausgestellt worden. Bescheinigungen vom genannten Zeitpunkt [gemeint wohl: vom Beginn der Therapie] habe die Erstbeschwerdeführerin nicht vorgelegt. Zur Abklärung ihres psychischen Zustandes sei der Erstbeschwerdeführerin eine Ladung zur PSY römisch drei Untersuchung ausgefolgt worden, welcher sie nicht Folge geleistet habe. Sie habe der Behörde ein Schreiben eines Psychologen vorgelegt, wonach es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, zu diesem Termin zu erscheinen. Weiters sei anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben habe, an keinen Beschwerden und Krankheiten zu leiden und auch keine Medikamente zu nehmen. Auch in der Stellungnahme der [damaligen] rechtsfreundlichen Vertreterin vom 15.04.2019 seien die psychischen Probleme nicht erwähnt worden. Nach Behebung des Bescheides [des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2019] sei der Erstbeschwerdeführerin zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes eine Ladung zur PSY römisch drei Untersuchung für den römisch 40 .09.2020 zugestellt worden. Dieser Ladung sei sie nicht nachgekommen. Ihre rechtsfreundliche Vertreterin habe der Behörde mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes den Termin nicht wahrnehmen werde und einen Hausbesuch durch die Psychologin wünsche. Dies sei jedoch seitens der Behörde nicht vorgesehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch kein von ihr in Auftrag gegebenes psychologisches Gutachten zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes in Vorlage gebracht. Festgestellt werde, dass bei der Erstbeschwerdeführerin laut dem zuletzt vorgelegten Befund vom römisch 40 .06.2020 eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden seien. Sie befinde sich nach wie vor in Behandlung und erhalte Medikamente. Nach Aufforderung der Behörde, ein aktuelles Gutachten betreffend ihren Gesundheitszustand vorzulegen, habe die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am römisch 40 .10.2020 einen fachärztlichen Befund des psychosozialen Dienstes vom römisch 40 .10.2020 vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass sich ihr psychischer Zustand nicht bessere und eine stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Abteilung empfohlen werde. Die oben angeführte Diagnose sei darin neuerlich angeführt und sei die aktuelle Medikation der Erstbeschwerdeführerin aufgelistet worden. Festgestellt werde, dass die erforderliche medizinische Versorgung in Italien in ausreichendem Maße gewährleistet sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Erstbeschwerdeführerin weitere schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Betreffend die allgemeine Situation in Italien wurden das Länderinformationsblatt zu Italien sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahr 2017 auszugsweise wiedergegeben. Zum Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass in seinem Fall eine schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Betreffend beide Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass diese in Besitz eines gültigen italienischen Schengen-Visums am römisch 40 .03.2019 in das Gebiet der Europäischen Union eingereist seien und, dass sich Italien für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam in der Grundversorgung der Betreuungsstelle römisch 40 untergebracht gewesen, die sie freiwillig verlassen hätten, um in eine Wohnung, die der Cousin des Zweitbeschwerdeführers zur Verfügung gestellt habe, zu ziehen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wären oder diese dort zu erwarten hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Erstbeschwerdeführerin der Ladung zur PSY III Untersuchung am XXXX .08.2019 nicht Folge geleistet und ein Schreiben eines psychosozialen Dienstes vorgelegt habe, wonach es ihr gesundheitlich nicht möglich sei, dieser Untersuchung Folge zu leisten. Aus diesem Grund sei eine Abklärung des Gesundheitszustandes nur aufgrund der vorgelegten Befunde möglich gewesen. Ferner wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 04.07.2020 [gemeint wohl: am 04.07.2019] angeführt habe, bereits ab dem
  3. Lebensjahr an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Ferner habe sie angegeben, bereits seit zwei Monaten in Österreich in medizinischer Behandlung zu sein. Die von ihr vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sowie die Medikamentenrezepte seien jedoch wenige Tage vor der Einvernahme ausgestellt worden und habe sie zuvor keine medizinische Behandlung in Österreich in Anspruch genommen. Nach Behebung des Bescheids vom 27.09.2019 sei die Erstbeschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren einer Ladung zur PSY III Untersuchung neuerlich nicht nachgekommen. Ihre rechtsfreundliche Vertreterin habe der Behörde mitgeteilt, dass sie diesen Termin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht wahrnehmen werde und einen Hausbesuch durch eine Psychologin wünsche. Dies sei seitens der Behörde jedoch nicht vorgesehen. Aus dem Patientenbrief vom XXXX .01.2020 gehe hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin von XXXX .10.2019 bis zum XXXX .01.2020 aufgrund eines Suizidversuchs stationär behandelt und in weiterer Folge an drei Tagen als Tagespatientin in Behandlung gewesen sei. Im Verlauf der Therapie habe sich ihr psychischer Zustand stabilisiert, sie habe auswärtige Psychotherapie in Anspruch genommen und sich zu einem Deutschkurs angemeldet. Zum Zeitpunkt der Entlassung am XXXX .01.2020 habe laut Befund keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Aus dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Befund des Psychosozialen Dienstes vom XXXX .10.2020 sei ersichtlich, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand nicht bessere und eine stationäre Aufnahme in einer psychiatrischen Abteilung empfohlen werde. Die bisherigen Diagnosen seien darin bestätigt worden und gehe daraus auch die aktuelle Medikation der Erstbeschwerdeführerin hervor. Ein aktuelles „psychologisches Gutachten“ vom XXXX .10.2020 sei von der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht worden und habe ihr Gesundheitszustand abschließend aufgrund der zahlreichen im Verfahren vorgelegten Befunde und schriftlichen Stellungnahmen abgeklärt werden können. Abschließend sei anzumerken, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund die Erstbeschwerdeführerin den Ladungen zu den PSY III Untersuchungen nicht nachgekommen sei, zumal sie öfters in Begleitung ihres Mannes auswärtige Psychotherapiesitzungen in Anspruch genommen und einen Deutschkurs besucht habe. Die Feststellung, dass die erforderliche medizinische Versorgung in Italien gewährleistet sei, ergebe sich aus den aktuellen Länderberichten. Im Fall einer Überstellung nach Italien würden auch der Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt und entsprechende Maßnahmen gesetzt. Des Weiteren sei anzumerken, dass nur außergewöhnliche Umstände, wie etwa die Gefahr eines qualvollen Todes, eine Verletzung der in Art. 3 EMRK verankerten Rechte darstelle. Bei Verdacht auf medizinische Probleme bzw. Selbstmordankündigung werde auf einen Generalerlass verwiesen, demzufolge in einem solchen Fall die Überstellung durch besonders geschulte Organe und im Bedarfsfall durch ärztliche Begleitung erfolge. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um keine besonders vulnerable Person handle und keine Anzeichen dafür vorlägen, dass sie aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. Im Fall des Zweitbeschwerdeführers hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund der VIS-Abfrage und der widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführer stehe die Einreise in die Europäische Union mit einem italienischen Schengen-Visum fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Beschwerdeführer getroffen worden. Betreffend die Lage im Mitgliedstaat wurde hinsichtlich beider Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese Feststellungen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich Gefahr liefen, dass ihnen in Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde angeführt, aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass in Italien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei und die Erstbeschwerdeführerin vor diesem Hintergrund mit ihrem Vorbringen, dass die Lage in den italienischen Flüchtlingsheimen sehr schlecht sei und sie dort niemanden habe, der sich um sie kümmere, nicht aufzuzeigen vermag, dass ihr im Fall der Überstellung eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Ferner werde ihr Vorbringen zur unzureichenden medizinischen Versorgung in Italien mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Wie in den Feststellungen zu Italien angeführt, werde dort die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich Italien mit Schreiben vom 30.05.2019 ausdrücklich bereit erklärt habe, beide Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung ihrer Asylanträge zu übernehmen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Erstbeschwerdeführerin der Ladung zur PSY römisch drei Untersuchung am römisch 40 .08.2019 nicht Folge geleistet und ein Schreiben eines psychosozialen Dienstes vorgelegt habe, wonach es ihr gesundheitlich nicht möglich sei, dieser Untersuchung Folge zu leisten. Aus diesem Grund sei eine Abklärung des Gesundheitszustandes nur aufgrund der vorgelegten Befunde möglich gewesen. Ferner wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 04.07.2020 [gemeint wohl: am 04.07.2019] angeführt habe, bereits ab dem
  4. Lebensjahr an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Ferner habe sie angegeben, bereits seit zwei Monaten in Österreich in medizinischer Behandlung zu sein. Die von ihr vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sowie die Medikamentenrezepte seien jedoch wenige Tage vor der Einvernahme ausgestellt worden und habe sie zuvor keine medizinische Behandlung in Österreich in Anspruch genommen. Nach Behebung des Bescheids vom 27.09.2019 sei die Erstbeschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren einer Ladung zur PSY römisch drei Untersuchung neuerlich nicht nachgekommen. Ihre rechtsfreundliche Vertreterin habe der Behörde mitgeteilt, dass sie diesen Termin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht wahrnehmen werde und einen Hausbesuch durch eine Psychologin wünsche. Dies sei seitens der Behörde jedoch nicht vorgesehen. Aus dem Patientenbrief vom römisch 40 .01.2020 gehe hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin von römisch 40 .10.2019 bis zum römisch 40 .01.2020 aufgrund eines Suizidversuchs stationär behandelt und in weiterer Folge an drei Tagen als Tagespatientin in Behandlung gewesen sei. Im Verlauf der Therapie habe sich ihr psychischer Zustand stabilisiert, sie habe auswärtige Psychotherapie in Anspruch genommen und sich zu einem Deutschkurs angemeldet. Zum Zeitpunkt der Entlassung am römisch 40 .01.2020 habe laut Befund keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Aus dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Befund des Psychosozialen Dienstes vom römisch 40 .10.2020 sei ersichtlich, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand nicht bessere und eine stationäre Aufnahme in einer psychiatrischen Abteilung empfohlen werde. Die bisherigen Diagnosen seien darin bestätigt worden und gehe daraus auch die aktuelle Medikation der Erstbeschwerdeführerin hervor. Ein aktuelles „psychologisches Gutachten“ vom römisch 40 .10.2020 sei von der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht worden und habe ihr Gesundheitszustand abschließend aufgrund der zahlreichen im Verfahren vorgelegten Befunde und schriftlichen Stellungnahmen abgeklärt werden können. Abschließend sei anzumerken, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund die Erstbeschwerdeführerin den Ladungen zu den PSY römisch drei Untersuchungen nicht nachgekommen sei, zumal sie öfters in Begleitung ihres Mannes auswärtige Psychotherapiesitzungen in Anspruch genommen und einen Deutschkurs besucht habe. Die Feststellung, dass die erforderliche medizinische Versorgung in Italien gewährleistet sei, ergebe sich aus den aktuellen Länderberichten. Im Fall einer Überstellung nach Italien würden auch der Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt und entsprechende Maßnahmen gesetzt. Des Weiteren sei anzumerken, dass nur außergewöhnliche Umstände, wie etwa die Gefahr eines qualvollen Todes, eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK verankerten Rechte darstelle. Bei Verdacht auf medizinische Probleme bzw. Selbstmordankündigung werde auf einen Generalerlass verwiesen, demzufolge in einem solchen Fall die Überstellung durch besonders geschulte Organe und im Bedarfsfall durch ärztliche Begleitung erfolge. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um keine besonders vulnerable Person handle und keine Anzeichen dafür vorlägen, dass sie aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. Im Fall des Zweitbeschwerdeführers hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund der VIS-Abfrage und der widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführer stehe die Einreise in die Europäische Union mit einem italienischen Schengen-Visum fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Beschwerdeführer getroffen worden. Betreffend die Lage im Mitgliedstaat wurde hinsichtlich beider Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese Feststellungen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich Gefahr liefen, dass ihnen in Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde angeführt, aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass in Italien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei und die Erstbeschwerdeführerin vor diesem Hintergrund mit ihrem Vorbringen, dass die Lage in den italienischen Flüchtlingsheimen sehr schlecht sei und sie dort niemanden habe, der sich um sie kümmere, nicht aufzuzeigen vermag, dass ihr im Fall der Überstellung eine Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Ferner werde ihr Vorbringen zur unzureichenden medizinischen Versorgung in Italien mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Wie in den Feststellungen zu Italien angeführt, werde dort die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich Italien mit Schreiben vom 30.05.2019 ausdrücklich bereit erklärt habe, beide Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung ihrer Asylanträge zu übernehmen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Da beide Beschwerdeführer von derselben Außerlandesbringung von Österreich nach Italien betroffen seien, stelle diese keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistet Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Mit dem Cousin des Zweitbeschwerdeführers würden die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben und es bestünden auch keine Abhängigkeiten. Die vorgebrachten finanziellen Zuwendungen seien unter Verwandten durchaus üblich. Auch hätten sich in den gegenständlichen Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer eingegriffen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesem Aspekt zulässig seien. Italien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Festzuhalten sei, dass in Italien die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein in besonderem Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Im Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde nach Zitierung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Überstellungszulässigkeit wörtlich ausgeführt: In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Da beide Beschwerdeführer von derselben Außerlandesbringung von Österreich nach Italien betroffen seien, stelle diese keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistet Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Mit dem Cousin des Zweitbeschwerdeführers würden die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben und es bestünden auch keine Abhängigkeiten. Die vorgebrachten finanziellen Zuwendungen seien unter Verwandten durchaus üblich. Auch hätten sich in den gegenständlichen Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer eingegriffen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesem Aspekt zulässig seien. Italien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Festzuhalten sei, dass in Italien die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein in besonderem Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Im Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde nach Zitierung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Überstellungszulässigkeit wörtlich ausgeführt: „Betreffend Ihren psychischen und physischen Zustand ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es sich bei Ihnen um einen lebensgefährlich Erkrankten handelt und daher eine Überstellung nach Italien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Nachdem Sie in ärztlicher Behandlung stehen, kann auch zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, wenn tatsächlich schwerwiegende Erkrankungen vorliegen würden. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, sind in Ihrem Fall nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch ist Ihrem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen, dass Sie an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre.“ Die Erstbeschwerdeführerin könne nur dann in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt werden, wenn bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung das reale Risiko bestehe, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, da bei der Erstbeschwerdeführerin zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Weiters seien für sie in Italien Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass ihr der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Italien verwehrt wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Maßgebliche Rechtsfrage sei insgesamt, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtere, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK verletzt wäre. Diese hier maßgebliche Frage sei aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, aufgrund des Vorbringens und unter Zugrundelegung der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes zu verneinen. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.Die Erstbeschwerdeführerin könne nur dann in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt werden, wenn bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung das reale Risiko bestehe, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, da bei der Erstbeschwerdeführerin zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Weiters seien für sie in Italien Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass ihr der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Italien verwehrt wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Maßgebliche Rechtsfrage sei insgesamt, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtere, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK verletzt wäre. Diese hier maßgebliche Frage sei aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, aufgrund des Vorbringens und unter Zugrundelegung der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes zu verneinen. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am 24.11.2020 fristgerecht Beschwerde und führten nach Darstellung des Sachverhalts begründend aus, das Bundesamt habe es auch im fortgesetzten Verfahren unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen sowie fundierte und nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, die unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel eine Entscheidungsgrundlage bilden könnten. Ferner habe das Bundesamt die Rechtslage maßgeblich verkannt, indem es seine Bindungspflicht an die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2020 dargelegte Rechtsansicht betreffend die notwendigen Ermittlungen missachtet habe. Dem erwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes sei unter anderem zu entnehmen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein psychiatrisches Sachverständigengutachten betreffend die Erstbeschwerdeführerin einzuholen habe, wobei dem Sachverständigen sämtliche medizinische Unterlagen (auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten) zur Verfügung zu stellen seien. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin – wie bereits im Erstverfahren – zu einer PSY III Untersuchung in XXXX geladen worden sei und diesbezüglich eine fachärztliche Bestätigung vom XXXX .09.2020 vorgelegt habe, aus der hervorgehe, dass es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich sei, der Ladung Folge zu leisten. Das Bundesamt habe – wie bereits in seinem Bescheid vom 27.09.2019 - diesbezüglich nur lapidar festgehalten, die Erstbeschwerdeführerin sei der Ladung nicht nachgekommen, da ihre Vertreterin mitgeteilt habe, sie wünsche aufgrund ihres Gesundheitszustandes einen Hausbesuch, was jedoch seitens der Behörde nicht vorgesehen sei. Die Behörde habe sohin die wissentliche Missachtung ihrer Bindungs- und Ermittlungspflichten damit begründet, dass sie nicht bereit sei, von der behördeninternen üblichen Vorgehensweise abzuweichen. Folglich habe sie Willkür geübt. Insoweit die Behörde ausführe, die Erstbeschwerdeführerin habe kein psychologisches Gutachten in Vorlage gebracht, versuche sie überdies die amtswegige Ermittlungspflicht auf die Erstbeschwerdeführerin abzuwälzen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin – wie bereits im Erstverfahren – zu einer PSY römisch drei Untersuchung in römisch 40 geladen worden sei und diesbezüglich eine fachärztliche Bestätigung vom römisch 40 .09.2020 vorgelegt habe, aus der hervorgehe, dass es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich sei, der Ladung Folge zu leisten. Das Bundesamt habe – wie bereits in seinem Bescheid vom 27.09.2019 - diesbezüglich nur lapidar festgehalten, die Erstbeschwerdeführerin sei der Ladung nicht nachgekommen, da ihre Vertreterin mitgeteilt habe, sie wünsche aufgrund ihres Gesundheitszustandes einen Hausbesuch, was jedoch seitens der Behörde nicht vorgesehen sei. Die Behörde habe sohin die wissentliche Missachtung ihrer Bindungs- und Ermittlungspflichten damit begründet, dass sie nicht bereit sei, von der behördeninternen üblichen Vorgehensweise abzuweichen. Folglich habe sie Willkür geübt. Insoweit die Behörde ausführe, die Erstbeschwerdeführerin habe kein psychologisches Gutachten in Vorlage gebracht, versuche sie überdies die amtswegige Ermittlungspflicht auf die Erstbeschwerdeführerin abzuwälzen. Die belangte Behörde habe es ferner verabsäumt, sich mit der aktuellen Situation in Italien in Bezug auf die Unterbringung und den Zugang vulnerabler Personen zu medizinischer Versorgung auseinanderzusetzen. So stütze sich die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin in Italien psychotherapeutische Maßnahmen sowie eine medikamentöse Behandlung in Anspruch nehmen könne, auf eine veraltete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahr
  2. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.10.2019 gehe jedoch hervor, dass im Bereich der medizinischen Versorgung aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2018 gravierende Einsparungsmaßnahmen vorgenommen worden seien, die medizinische Versorgung in Italien mangelhaft sei und die Kapazitäten für die psychologische Betreuung von Asylsuchenden gering seien. Die Behörde habe es überdies unterlassen, entsprechend der Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel gegen die Schweiz, Appl. Nr. 29217/12, Garantien von Italien einzuholen, ob die erkrankte Erstbeschwerdeführerin eine angemessene Behandlung erfahren könne. Eine Abklärung, ob es für das von der Erstbeschwerdeführerin benötigte Medikament Truxal in Italien ein Substitut gebe, sei trotz eines entsprechenden Hinweises in der Stellungnahme vom XXXX .10.2020 ebenso unterblieben. Zu berücksichtigen sei weiters, dass für die Erstbeschwerdeführerin eine adäquate Unterbringung mit dem Zweitbeschwerdeführer gewährleistet sein müsse, da ihr die Unterbringung in einem der üblichen Zentren in Italien aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar sei. Die belangte Behörde habe es ferner verabsäumt, sich mit der aktuellen Situation in Italien in Bezug auf die Unterbringung und den Zugang vulnerabler Personen zu medizinischer Versorgung auseinanderzusetzen. So stütze sich die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin in Italien psychotherapeutische Maßnahmen sowie eine medikamentöse Behandlung in Anspruch nehmen könne, auf eine veraltete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahr
  3. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.10.2019 gehe jedoch hervor, dass im Bereich der medizinischen Versorgung aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2018 gravierende Einsparungsmaßnahmen vorgenommen worden seien, die medizinische Versorgung in Italien mangelhaft sei und die Kapazitäten für die psychologische Betreuung von Asylsuchenden gering seien. Die Behörde habe es überdies unterlassen, entsprechend der Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel gegen die Schweiz, Appl. Nr. 29217/12, Garantien von Italien einzuholen, ob die erkrankte Erstbeschwerdeführerin eine angemessene Behandlung erfahren könne. Eine Abklärung, ob es für das von der Erstbeschwerdeführerin benötigte Medikament Truxal in Italien ein Substitut gebe, sei trotz eines entsprechenden Hinweises in der Stellungnahme vom römisch 40 .10.2020 ebenso unterblieben. Zu berücksichtigen sei weiters, dass für die Erstbeschwerdeführerin eine adäquate Unterbringung mit dem Zweitbeschwerdeführer gewährleistet sein müsse, da ihr die Unterbringung in einem der üblichen Zentren in Italien aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar sei. Der Beschwerde wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● fachärztlicher Befundbericht eines Krankenhauses vom XXXX .11.2020, wonach sich die Erstbeschwerdeführerin seit XXXX .11.2020 in stationärer Behandlung befindet, da sie nach Erhalt des „Abschiebungsbescheids“ in suizidaler Absicht Tabletten gesammelt hatte und aufgrund akuter Suizidalität, von welcher sie sich nicht distanzieren kann, sowie aufgrund eines Suizidversuches in der Vorgeschichte erfolgte eine Unterbringung

dem UbG, auch ist von einer akuten Selbstgefährdung weiterhin auszugehen und fachärztlicher Befundbericht eines Krankenhauses vom römisch 40 .11.2020, wonach sich die Erstbeschwerdeführerin seit römisch 40 .11.2020 in stationärer Behandlung befindet, da sie nach Erhalt des „Abschiebungsbescheids“ in suizidaler Absicht Tabletten gesammelt hatte und aufgrund akuter Suizidalität, von welcher sie sich nicht distanzieren kann, sowie aufgrund eines Suizidversuches in der Vorgeschichte erfolgte eine Unterbringung

dem UbG, auch ist von einer akuten Selbstgefährdung weiterhin auszugehen und ● psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX .11.2020, in welchem festgehalten wird, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Depression leidet und bei ihr eine erhebliche Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität gegeben ist, zur Frage, ob sie außerhalb der Anstalt ausreichend medizinisch betreut werden könne, wurde ausgeführt, bei nicht sicherer Paktfähigkeit ist eine Unterbringung erforderlich und betreffend die Frage, ob durch einen zu erwartenden und nur im Rahmen einer Unterbringung erreichbaren Behandlungsfortschritt die Wahrscheinlichkeit wesentlich verringert werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin in absehbarer Zeit nach der Aufhebung der Unterbringung neuerlich in ihrer Freiheit beschränkt werden muss, wurde festgehalten, dass eine prophylaktische Verlängerung der Unterbringung zur Vermeidung weiterer Freiheitsbeschränkungen nicht indiziert ist psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 .11.2020, in welchem festgehalten wird, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Depression leidet und bei ihr eine erhebliche Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität gegeben ist, zur Frage, ob sie außerhalb der Anstalt ausreichend medizinisch betreut werden könne, wurde ausgeführt, bei nicht sicherer Paktfähigkeit ist eine Unterbringung erforderlich und betreffend die Frage, ob durch einen zu erwartenden und nur im Rahmen einer Unterbringung erreichbaren Behandlungsfortschritt die Wahrscheinlichkeit wesentlich verringert werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin in absehbarer Zeit nach der Aufhebung der Unterbringung neuerlich in ihrer Freiheit beschränkt werden muss, wurde festgehalten, dass eine prophylaktische Verlängerung der Unterbringung zur Vermeidung weiterer Freiheitsbeschränkungen nicht indiziert ist

  1. Mit Schriftsatz vom 25.01.2021 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin einen Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX .12.2020 in Vorlage, aus welchem hervorgeht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin von XXXX .11.2020 bis XXXX .12.2020 in stationärer Behandlung befunden habe und auf ihren Wunsch bei ausreichender Stabilisierung sowie fehlender Fremd- und Selbstgefährdung eine vorzeitige Entlassung erfolgt sei, wobei eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung im niedergelassenen Bereich dringend empfohlen werde. Im Fall einer Abschiebung nach Italien sei anzunehmen, dass es aufgrund der psychiatrischen Vorerkrankungen zu einer erneuten psychischen Destabilisierung mit Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität kommen werde.
  2. Mit Schriftsatz vom 25.01.2021 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin einen Patientenbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 .12.2020 in Vorlage, aus welchem hervorgeht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin von römisch 40 .11.2020 bis römisch 40 .12.2020 in stationärer Behandlung befunden habe und auf ihren Wunsch bei ausreichender Stabilisierung sowie fehlender Fremd- und Selbstgefährdung eine vorzeitige Entlassung erfolgt sei, wobei eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung im niedergelassenen Bereich dringend empfohlen werde. Im Fall einer Abschiebung nach Italien sei anzunehmen, dass es aufgrund der psychiatrischen Vorerkrankungen zu einer erneuten psychischen Destabilisierung mit Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität kommen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angefü

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