RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW237 2239273-1 Spruch, W237 2239273-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer machte nach dem Ende seines letzten Beschäftigungsverhältnisses am 16.06.2020 beim Arbeitsmarktservice (in weiterer Folge: AMS) Arbeitslosengeld geltend. Mit Bescheid vom 19.06.2020 sprach das AMS Wien Esteplatz aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld wegen Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung vom 16.06.2020 bis 02.07.2020 ruhe.
- Mit Eingabe vom 08.07.2020 forderte der Beschwerdeführer beim AMS Wien Redergasse „einen Bescheid bezüglich der [H]öhe [s]eines Leistungsanspruch[s]“ an. Das AMS Wien Redergasse stellte mit Bescheid vom 07.01.2021 unter Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen fest, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 03.07.2020 im Ausmaß von täglich € 35,07 gebühre. Begründend hält das AMS Wien Redergasse im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der ersten Hälfte des Jahres 2020 geltend gemacht habe. Nach den im vorliegenden Fall anzuwendenden Gesetzesbestimmungen sei zur Bemessung des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes das Entgelt des Kalenderjahres 2018 aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Umgelegt auf ein Monat habe das Bruttoeinkommen € 2.676,02 betragen, was abzüglich sozialer Abgaben und der Einkommenssteuer den Nettobetrag von € 1.939,80 ausmache. 55% dieses Betrags liefen auf einen durchgerechneten Tagesbetrag von € 35,07 als Grundbetrag hinaus, zu dem weder Familienzuschläge noch ein Ergänzungsbetrag gebührten. Da der Beschwerdeführer bis inklusive 02.07.2020 eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe, sei der Anfallstag der Leistung der 03.07.
- Der Beschwerdeführer erhob mit auf 19.01.2021 datiertem Schreiben gegen diesen Bescheid Beschwerde „hinsichtlich der Höhe [s]eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld“. Seine Beschwerde begründet er damit, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 03.07.2020 beginne, weshalb für die Berechnung der Höhe des Leistungsanspruchs sein Einkommen des Jahres 2019 heranzuziehen sei. Die Heranziehung des Einkommens im Jahr 2018 sei deshalb verfehlt, weshalb die Aufhebung des Bescheids und Neuberechnung des Arbeitslosengeldanspruchs begehrt werde. Das AMS Wien Redergasse legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 04.02.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der – ledige und kinderlose – Beschwerdeführer war im gesamten Jahr 2017 und in der ersten Jahreshälfte 2018 arbeitslos. Ab 01.07.2018 bis 30.04.2020 stand er in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung beim Dienstgeber „ XXXX “ und ist seither erneut arbeitslos; vom 08.07.2019 bis 31.12.2019 war er zudem als Produktionsarbeiter beim Dienstgeber „ XXXX “ beschäftigt. Im Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 02.07.2020 bezog er eine Urlaubsersatzleistung aus der Beschäftigung bei der „ XXXX “.Der – ledige und kinderlose – Beschwerdeführer war im gesamten Jahr 2017 und in der ersten Jahreshälfte 2018 arbeitslos. Ab 01.07.2018 bis 30.04.2020 stand er in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung beim Dienstgeber „ römisch 40 “ und ist seither erneut arbeitslos; vom 08.07.2019 bis 31.12.2019 war er zudem als Produktionsarbeiter beim Dienstgeber „ römisch 40 “ beschäftigt. Im Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 02.07.2020 bezog er eine Urlaubsersatzleistung aus der Beschäftigung bei der „ römisch 40 “. Aus seiner Tätigkeit bei diesem Unternehmen bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.07.2018 bis 31.12.2018 ein Gehalt von insgesamt € 14.075,72 zuzüglich € 2015,38 an Sonderzahlungen. Am 16.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS Wien Esteplatz und machte darin die Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit diesem Datum geltend. Seit 03.07.2020 bezieht er Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich € 35,
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie die Beschäftigungsverhältnisse bei den genannten Dienstgebern sind aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Versicherungsverläufen des Beschwerdeführers klar ersichtlich. Diese decken sich sowohl mit dem – ebenfalls im Verwaltungsakt befindlichen – Beitragsgrundlagendatenblatt des Dachverbands der Sozialversicherungsträger als auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 16.06.
- Der Bezug der Urlaubsersatzleistung vom 01.05.2020 bis zum 02.07.2020 geht ebenso aus den Versicherungsverläufen hervor. Auf Basis dessen sprach das AMS Wien Esteplatz mit Bescheid vom 19.06.2020 auch aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 16.06.2020 (also dem Tag der Geltendmachung) bis 02.07.2020 ruhe; dies steht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde insofern in Einklang, als er den Beginn seines Arbeitslosengeldanspruchs mit dem 03.07.2020 datierte. Aus dem Beitragsgrundlagendatenblatt des Dachverbands der Sozialversicherungsträger ist das Gehalt samt Sonderzahlungen des Beschwerdeführers im Jahr 2018 unzweifelhaft erkennbar. Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerde auch nicht die Unrichtigkeit des im angefochtenen Bescheid für das Jahr 2018 errechneten Bruttomonatsentgelts. Der derzeitige Bezug des Arbeitslosengelds im Ausmaß von täglich € 35,07 ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, geht aus seinen eigenen Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 16.06.2020 hervor.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 07.01.
- Die der belangten Behörde am 20.01.2021 per Post übermittelte Beschwerde ist somit jedenfalls gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 07.01.
- Die der belangten Behörde am 20.01.2021 per Post übermittelte Beschwerde ist somit jedenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass für die Bemessung des Arbeitslosengeldes sein Entgelt des Kalenderjahres 2019 heranzuziehen sei, weil sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 03.07.2020 begonnen habe. Mit dieser Ansicht ist der Beschwerdeführer nicht im Recht: 3.
- Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: 3.1.
- Einleitend ist festzuhalten, dass die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäß § 21 AlVG erfolgt. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 147 AlVG traten § 21 Abs. 1 und 2 AlVG in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015, des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 erst mit 01.07.2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30.06.2020.3.1.
- Einleitend ist festzuhalten, dass die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 21, AlVG erfolgt. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 79, Absatz 147, AlVG traten Paragraph 21, Absatz eins und 2 AlVG in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, des Steuerreformgesetzes 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, erst mit 01.07.2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30.06.
- Der Beschwerdeführer machte seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 16.06.2020 geltend. Im vorliegenden Fall gelten daher § 21 Abs. 1 und 2 AlVG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 79/
- § 21 AlVG hat dementsprechend in der gegenständlich maßgeblichen Fassung (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Der Beschwerdeführer machte seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 16.06.2020 geltend. Im vorliegenden Fall gelten daher Paragraph 21, Absatz eins und 2 AlVG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,. Paragraph 21, AlVG hat dementsprechend in der gegenständlich maßgeblichen Fassung (auszugsweise) folgenden Wortlaut: „§ 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
- Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
- Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
- Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
- Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
- Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
- Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.„§ 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
- Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
- Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:,
- Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer);,
- Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;,
- Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,);,
- Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Absatz eins, fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(2a)–
(2b)[…]
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7)–
(8)[…]“ 3.1.
- § 16 Abs. 1 AlVG sieht mehrere Fälle des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vor. Gemäß lit. l ruht der Arbeitslosengeldanspruch während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird. Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses (§ 16 Abs. 4 AlVG).3.1.
- Paragraph 16, Absatz eins, AlVG sieht mehrere Fälle des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vor. Gemäß Litera l, ruht der Arbeitslosengeldanspruch während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird. Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses (Paragraph 16, Absatz 4, AlVG). 3.
- Da der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits am 16.06.2020 geltend machte, ist gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG (in der vorliegend maßgeblichen Fassung) für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres, also 2018, aus den beim Hauptverband (nunmehr Dachverband) der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen. Die Beitragsgrundlagen aus dem Jahr 2018 liegen auch vor, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 dritter Satz AlVG nicht zum Tragen kommt.3.
- Da der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits am 16.06.2020 geltend machte, ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz AlVG (in der vorliegend maßgeblichen Fassung) für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres, also 2018, aus den beim Hauptverband (nunmehr Dachverband) der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen. Die Beitragsgrundlagen aus dem Jahr 2018 liegen auch vor, weshalb der Ausnahmetatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, dritter Satz AlVG nicht zum Tragen kommt. Dass der Beschwerdeführer erst seit 03.07.2020 Arbeitslosengeld bezieht, vermag daran nichts zu ändern: Vom 01.05.2020 bis inklusive 02.07.2020 bezog er nämlich eine Urlaubsersatzleistung, weshalb sein Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag der Geltendmachung bis zum Ablauf des 02.07.2020 ruhte (vgl. § 16 Abs. 1 lit. l AlVG). Dies wurde auch durch das AMS Wien Esteplatz im Bescheid vom 19.06.2020, der mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs, festgestellt. § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG stellt auf die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes ab. Es kommt also nicht darauf an, ob infolge eines Ruhenstatbestandes der Leistungsbezug erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzt. Das Ruhen des Anspruches bedeutet nämlich nur, dass während dieses Zeitraumes Arbeitslosengeld nicht bezogen werden kann; das Ruhen hat aber zur Voraussetzung, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht (vgl. VwGH 16.03.1999, Zl. 98/08/0352), was in der vorliegenden Rechtssache bereits ab dem Tag der Geltendmachung am 16.06.2020 der Fall war.Dass der Beschwerdeführer erst seit 03.07.2020 Arbeitslosengeld bezieht, vermag daran nichts zu ändern: Vom 01.05.2020 bis inklusive 02.07.2020 bezog er nämlich eine Urlaubsersatzleistung, weshalb sein Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag der Geltendmachung bis zum Ablauf des 02.07.2020 ruhte vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG). Dies wurde auch durch das AMS Wien Esteplatz im Bescheid vom 19.06.2020, der mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs, festgestellt. Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz AlVG stellt auf die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes ab. Es kommt also nicht darauf an, ob infolge eines Ruhenstatbestandes der Leistungsbezug erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzt. Das Ruhen des Anspruches bedeutet nämlich nur, dass während dieses Zeitraumes Arbeitslosengeld nicht bezogen werden kann; das Ruhen hat aber zur Voraussetzung, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht vergleiche VwGH 16.03.1999, Zl. 98/08/0352), was in der vorliegenden Rechtssache bereits ab dem Tag der Geltendmachung am 16.06.2020 der Fall war. 3.
- Die konkrete Höhe des dem Beschwerdeführer gebührenden Arbeitslosengeldes errechnet sich sohin aus den folgenden Schritten: Für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes ist, wie erläutert, im vorliegenden Fall das im Kalenderjahr 2018 bezogene Entgelt heranzuziehen. Der Beschwerdeführer stand in diesem Jahr vom 01.07.2018 bis 31.12.2018 – sohin 184 Tage – in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber „ XXXX “. Aus dieser Beschäftigung ergibt sich eine Jahresbeitragsgrundlage von € 16.091,10, die sich aus dem Gehalt von insgesamt € 14.075,72 zuzüglich € 2015,38 an Sonderzahlungen zusammensetzt. Für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes ist, wie erläutert, im vorliegenden Fall das im Kalenderjahr 2018 bezogene Entgelt heranzuziehen. Der Beschwerdeführer stand in diesem Jahr vom 01.07.2018 bis 31.12.2018 – sohin 184 Tage – in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber „ römisch 40 “. Aus dieser Beschäftigung ergibt sich eine Jahresbeitragsgrundlage von € 16.091,10, die sich aus dem Gehalt von insgesamt € 14.075,72 zuzüglich € 2015,38 an Sonderzahlungen zusammensetzt. Dieses Gesamtentgelt von € 16.091,10 ist gemäß § 21 Abs. 1 fünfter und sechster Satz AlVG durch die Zahl der Versicherungstage, also 184, zu teilen (= € 87,45) und mit 30 zu vervielfachen; daraus errechnet sich ein Betrag von (gerundet) € 2.623,55 als monatliche Bemessungsgrundlage. Dieses Gesamtentgelt von € 16.091,10 ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, fünfter und sechster Satz AlVG durch die Zahl der Versicherungstage, also 184, zu teilen (= € 87,45) und mit 30 zu vervielfachen; daraus errechnet sich ein Betrag von (gerundet) € 2.623,55 als monatliche Bemessungsgrundlage. Da die heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlage zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr war, hat gemäß § 21 Abs. 1 achter Satz AlVG noch eine Aufwertung mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des betreffenden Jahres zu erfolgen. Gemäß § 1 Z 3 der Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2020, BGBl. II Nr. 348/2019, wurde als Aufwertungsfaktor auf Grund des § 108 Abs. 4 ASVG für das Kalenderjahr 2018 der Faktor von 1,020 ermittelt. Die monatliche Bemessungsgrundlage von € 2.623,55 wird also mit dem Faktor 1,020 aufgewertet (multipliziert), wodurch sich eine aufgewertete Bemessungsgrundlage von € 2.676,02 ergibt.Da die heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlage zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr war, hat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, achter Satz AlVG noch eine Aufwertung mit dem Aufwertungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG des betreffenden Jahres zu erfolgen. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, der Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,, wurde als Aufwertungsfaktor auf Grund des Paragraph 108, Absatz 4, ASVG für das Kalenderjahr 2018 der Faktor von 1,020 ermittelt. Die monatliche Bemessungsgrundlage von € 2.623,55 wird also mit dem Faktor 1,020 aufgewertet (multipliziert), wodurch sich eine aufgewertete Bemessungsgrundlage von € 2.676,02 ergibt. Davon werden gemäß § 21 Abs. 3 AlVG die im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen sozialen Abgaben in der Höhe von € 481,07 sowie die errechnete Einkommenssteuer von € 255,15 abgezogen, was einen monatlichen Nettobetrag von € 1.939,80 ergibt. 55 % davon betragen € 1.066,89, was durch die Multiplikation mit 12 und Division mit 365 einem täglichen Betrag von € 35,07 entspricht.Davon werden gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG die im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen sozialen Abgaben in der Höhe von € 481,07 sowie die errechnete Einkommenssteuer von € 255,15 abgezogen, was einen monatlichen Nettobetrag von € 1.939,80 ergibt. 55 % davon betragen € 1.066,89, was durch die Multiplikation mit 12 und Division mit 365 einem täglichen Betrag von € 35,07 entspricht. Da zu diesem Betrag weder Familienzuschläge noch ein Ergänzungsbetrag im Sinne des § 21 Abs. 4 AlVG gebühren, wurde das Ausmaß des dem Beschwerdeführer gebührenden Arbeitslosengeldes im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Da zu diesem Betrag weder Familienzuschläge noch ein Ergänzungsbetrag im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, AlVG gebühren, wurde das Ausmaß des dem Beschwerdeführer gebührenden Arbeitslosengeldes im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt. 3.
- Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall war im Lichte der Beschwerdebehauptung lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres 2018 für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes heranzuziehen waren. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall war im Lichte der Beschwerdebehauptung lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres 2018 für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes heranzuziehen waren. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1.) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. So hielt der Verwaltungsgerichtshof in einem der vorliegenden Rechtssache insoweit vergleichbaren Fall fest, dass es im Rahmen des § 21 Abs. 1 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung für die Frage, auf welches Kalenderjahr für die Heranziehung des maßgeblichen Entgelts abzustellen ist, nicht darauf ankommt, ob infolge eines Ruhenstatbestandes der Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes erst nach dem Stichtag 30.06. einsetzt (vgl. VwGH 16.03.1999, Zl. 98/08/0352).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. So hielt der Verwaltungsgerichtshof in einem der vorliegenden Rechtssache insoweit vergleichbaren Fall fest, dass es im Rahmen des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG in der hier anzuwendenden Fassung für die Frage, auf welches Kalenderjahr für die Heranziehung des maßgeblichen Entgelts abzustellen ist, nicht darauf ankommt, ob infolge eines Ruhenstatbestandes der Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes erst nach dem Stichtag 30.06. einsetzt vergleiche VwGH 16.03.1999, Zl. 98/08/0352). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W237.2239273.1.00