← Österreich

{'item': 'W238 2219428-1'}

Obsah (8)§ 44§ 28Art. 133§ 14Art. 130§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW238 2219428-1 SpruchW238 2219428-1/15E, W238 2219428-1/15E BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 44Al

VG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael WIRRER, Laudongasse 20/2, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 11.01.2019, VN römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2019, GZ römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 18.12.2018 mangels Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice

Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004,, Amtsblatt (EG) L166, beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2018 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 11.01.2019 wurde der Antrag

§ 44Al

VG iVm Art. 1 lit. f und j sowie Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Österreich für den Beschwerdeführer nur Beschäftigungsstaat, nicht jedoch Wohnsitzstaat sei.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 11.01.2019 wurde der Antrag

Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel eins, Litera f und j sowie Artikel 65, Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004,, Amtsblatt (EG) L166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Österreich für den Beschwerdeführer nur Beschäftigungsstaat, nicht jedoch Wohnsitzstaat sei. 3. Dagegen wurde mit Eingabe vom 15.02.2019 Beschwerde erhoben. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2019 wurde

§ 14i

Vm § 56 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2019 mit näherer Begründung abgewiesen. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2019 wurde

Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 56, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2019 mit näherer Begründung abgewiesen.

  1. Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 28.05.2019 vorgelegt.
  3. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2019 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Mit Eingabe vom 23.02.2021 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
  5. Beweiswürdigung: Die Zurückziehung wurde vom Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 23.02.2021 per ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Sie ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.

  1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). 3.3.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.

  1. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). 3.
  2. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.05.2019, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 11.01.2019 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.05.2019, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 11.01.2019 endgültig derogiert vergleiche dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2219428.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.