VG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael WIRRER, Laudongasse 20/2, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 11.01.2019, VN römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2019, GZ römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 18.12.2018 mangels Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice
Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004,, Amtsblatt (EG) L166, beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG iVm Art. 1 lit. f und j sowie Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Österreich für den Beschwerdeführer nur Beschäftigungsstaat, nicht jedoch Wohnsitzstaat sei.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 11.01.2019 wurde der Antrag
Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel eins, Litera f und j sowie Artikel 65, Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004,, Amtsblatt (EG) L166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Österreich für den Beschwerdeführer nur Beschäftigungsstaat, nicht jedoch Wohnsitzstaat sei. 3. Dagegen wurde mit Eingabe vom 15.02.2019 Beschwerde erhoben. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2019 wurde
Vm § 56 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2019 mit näherer Begründung abgewiesen. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2019 wurde
Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 56, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2019 mit näherer Begründung abgewiesen.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). 3.3.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2219428.1.00
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