Obsah (12)
Art. 133§ 1§ 13§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW245 2235988-1 SpruchW245 2235988-1/13E, W245 2235988-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Antragstellerin XXXX (in der Folge auch „ASt“) führte in ihrer Beschwerde an die Datenschutzbehörde (in der Folge belangte Behörde, auch „bB“) vom 16.10.2018 (VWA ./1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), verbessert mit Eingabe vom 17.12.2018 (VWA ./2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) aus, dass der Mitbeteiligte, der Verein XXXX (in der Folge auch „MB“), ihr Recht auf Geheimhaltung
§ 1DSG verletzt habe.römisch eins.1.
Die Antragstellerin römisch 40 (in der Folge auch „ASt“) führte in ihrer Beschwerde an die Datenschutzbehörde (in der Folge belangte Behörde, auch „bB“) vom 16.10.2018 (VWA ./1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), verbessert mit Eingabe vom 17.12.2018 (VWA ./2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) aus, dass der Mitbeteiligte, der Verein römisch 40 (in der Folge auch „MB“), ihr Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG verletzt habe. Mit Bescheid der MA62 vom 15.02.2018, GZ XXXX (VWA ./3, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) sei eine Auskunftssperre der Meldeadresse der ASt vom 15.02.2018 bis 14.02.2023 verfügt worden. Mit Bescheid der MA62 vom 15.02.2018, GZ römisch 40 (VWA ./3, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) sei eine Auskunftssperre der Meldeadresse der ASt vom 15.02.2018 bis 14.02.2023 verfügt worden. Der MB habe die postalische Adresse der ASt unrechtmäßig an Dritte weitergeleitet. Der MB habe die Adresse im Zuge der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an das Bezirksgericht XXXX vom 16.08.2018 an XXXX offengelegt (VWA ./4, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Der MB habe diesen Antrag als Vertrauensperson des XXXX gegen die ASt eingebracht. Auf diesem Antrag sei ihre postalische Adresse sichtbar. Der MB habe die postalische Adresse der ASt unrechtmäßig an Dritte weitergeleitet. Der MB habe die Adresse im Zuge der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an das Bezirksgericht römisch 40 vom 16.08.2018 an römisch 40 offengelegt (VWA ./4, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Der MB habe diesen Antrag als Vertrauensperson des römisch 40 gegen die ASt eingebracht. Auf diesem Antrag sei ihre postalische Adresse sichtbar. Die ASt achte seit Jahren darauf, ihre Adresse nicht an Dritte offenzulegen. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Adresse, da sie in der Vergangenheit durch einen Mann Gewalt erlebt habe. Einer Offenlegung ihrer Adresse habe sie nicht zugestimmt und sie sei darüber auch nicht benachrichtigt worden. Die Verfahren gegen die ASt wegen beharrlicher Verfolgung über die Anzeige des XXXX seien eingestellt worden. Die Verfahren gegen die ASt wegen beharrlicher Verfolgung über die Anzeige des römisch 40 seien eingestellt worden. Im Zuge einer Einvernahme bei der Polizei sei der ASt mitgeteilt worden, dass ihre Adresse im Zuge einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ermittelt und an den MB weitergeleitet worden sei. I.
- Der MB führte in seinen Stellungnahmen vom 30.01.2019 und 28.03.2019 (VWA ./5 und ./6, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) aus, dass er eine staatlich anerkannte Opferschutzeinrichtung sei. Der MB arbeite im Auftrag des XXXX im Rahmen von Prozessbegleitung. Der Träger sei ein gemeinnütziger Verein. Der MB erhalte von der Polizei Meldungen von Interventionen bei Gewalt in der Familie und Gewalt an Frauen sowie Stalking und habe die Aufgabe, die Opfer zu beraten und bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützten. Es sei auch möglich, dass sich Opfer selbständig an den Verein wenden.römisch eins.
- Der MB führte in seinen Stellungnahmen vom 30.01.2019 und 28.03.2019 (VWA ./5 und ./6, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) aus, dass er eine staatlich anerkannte Opferschutzeinrichtung sei. Der MB arbeite im Auftrag des römisch 40 im Rahmen von Prozessbegleitung. Der Träger sei ein gemeinnütziger Verein. Der MB erhalte von der Polizei Meldungen von Interventionen bei Gewalt in der Familie und Gewalt an Frauen sowie Stalking und habe die Aufgabe, die Opfer zu beraten und bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützten. Es sei auch möglich, dass sich Opfer selbständig an den Verein wenden. Im gegenständlichen Fall sei von XXXX gegen die ASt eine Anzeige wegen des Verdachts der beharrlichen Verfolgung erstattet worden. Die Polizei habe in weiterer Folge am 07.08.2018 den MB darüber informiert. Die Adresse der ASt sei am 03.08.2018 – wie aus den von der ASt übermittelten Unterlagen hervorgehe (VWA ./7, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) – vom XXXX beim Zentralen Melderegister abgefragt worden. Der MB habe mit dieser Abfrage nichts zu tun. Ebenso habe er keine Kenntnis gehabt, dass eine Auskunftssperre bestanden habe. Vielmehr habe XXXX sein Recht auf Akteneinsicht bei der Polizei ausgeübt und habe er dadurch Kenntnis von der Adresse der ASt erlangt. Eine Weiterleitung der Adresse an das Bezirksgericht durch den MB habe nicht stattgefunden. XXXX habe diesen Antrag selbst eingebracht und sei vom MB nur unterstützt worden. Anzumerken bleibe auch, dass XXXX in weiterer Folge einen gerichtlichen Beschluss in Form einer einstweiligen Verfügung gegen die ASt erwirkt habe.Im gegenständlichen Fall sei von römisch 40 gegen die ASt eine Anzeige wegen des Verdachts der beharrlichen Verfolgung erstattet worden. Die Polizei habe in weiterer Folge am 07.08.2018 den MB darüber informiert. Die Adresse der ASt sei am 03.08.2018 – wie aus den von der ASt übermittelten Unterlagen hervorgehe (VWA ./7, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) – vom römisch 40 beim Zentralen Melderegister abgefragt worden. Der MB habe mit dieser Abfrage nichts zu tun. Ebenso habe er keine Kenntnis gehabt, dass eine Auskunftssperre bestanden habe. Vielmehr habe römisch 40 sein Recht auf Akteneinsicht bei der Polizei ausgeübt und habe er dadurch Kenntnis von der Adresse der ASt erlangt. Eine Weiterleitung der Adresse an das Bezirksgericht durch den MB habe nicht stattgefunden. römisch 40 habe diesen Antrag selbst eingebracht und sei vom MB nur unterstützt worden. Anzumerken bleibe auch, dass römisch 40 in weiterer Folge einen gerichtlichen Beschluss in Form einer einstweiligen Verfügung gegen die ASt erwirkt habe. I.
- Im Rahmen des Parteiengehörs (VWA ./8, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) brachte die ASt mit Schreiben vom 28.06.2019 im Wesentlichen ergänzend vor, die erwirkte einstweilige Verfügung sei mit Beschluss vom 28.12.2018 vom Rekursgericht aufgehoben und dem Erstgericht eine neue neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen worden. Das Erstgericht habe in weiterer Folge am 16.01.2019 erneut eine einstweilige Verfügung ausgesprochen. Diese Zivilrechtssache berechtige den MB nicht, ihre Adresse an Dritte offenzulegen. Die ASt leide aufgrund der gesamten Angelegenheit unter psychischen Belastungen und sei deshalb auch in Behandlung.römisch eins.
- Im Rahmen des Parteiengehörs (VWA ./8, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) brachte die ASt mit Schreiben vom 28.06.2019 im Wesentlichen ergänzend vor, die erwirkte einstweilige Verfügung sei mit Beschluss vom 28.12.2018 vom Rekursgericht aufgehoben und dem Erstgericht eine neue neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen worden. Das Erstgericht habe in weiterer Folge am 16.01.2019 erneut eine einstweilige Verfügung ausgesprochen. Diese Zivilrechtssache berechtige den MB nicht, ihre Adresse an Dritte offenzulegen. Die ASt leide aufgrund der gesamten Angelegenheit unter psychischen Belastungen und sei deshalb auch in Behandlung. Die ASt habe am 18.08.2018 eine Ladung für die Einvernahme bei der Polizei erhalten. Bei der Einvernahme am 07.09.2018 habe der Polizeibeamte ihr die einstweilige Verfügung vom 03.09.2018 zur Kenntnis gebracht. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb XXXX ihre Adresse im Rahmen der Akteneinsicht bei der Polizei erlangt haben soll. Die ASt haben schon oftmals Akteneinsicht bei der Polizei genommen und ihr seien stets Daten anderer Personen vorenthalten worden. Es liege der Verdacht nahe, dass der MB selbst ihre Adresse an XXXX weitergegeben habe. Dieser habe ihre Adresse nie gewusst. Er habe sie stets danach gefragt, doch habe sie ihm diese nicht genannt.Die ASt habe am 18.08.2018 eine Ladung für die Einvernahme bei der Polizei erhalten. Bei der Einvernahme am 07.09.2018 habe der Polizeibeamte ihr die einstweilige Verfügung vom 03.09.2018 zur Kenntnis gebracht. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb römisch 40 ihre Adresse im Rahmen der Akteneinsicht bei der Polizei erlangt haben soll. Die ASt haben schon oftmals Akteneinsicht bei der Polizei genommen und ihr seien stets Daten anderer Personen vorenthalten worden. Es liege der Verdacht nahe, dass der MB selbst ihre Adresse an römisch 40 weitergegeben habe. Dieser habe ihre Adresse nie gewusst. Er habe sie stets danach gefragt, doch habe sie ihm diese nicht genannt. I.
- Mit Bescheid vom 27.08.2020 wies die bB die Datenschutzbeschwerde der ASt vom 16.10.2018 gegen den MB wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab (VWA ./9, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). römisch eins.
- Mit Bescheid vom 27.08.2020 wies die bB die Datenschutzbeschwerde der ASt vom 16.10.2018 gegen den MB wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab (VWA ./9, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die bB begründete die Abweisung damit, dass nach § 1 Abs. 1 DSG jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten habe, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Das Bestehen eines solchen Interesses sei ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien. Da der MB weder eine Abfrage der Adresse der ASt beim Zentralen Melderegister durchgeführt habe noch die Adresse an XXXX weitergeleitet habe, erweise sich schon aus diesem Grund die Beschwerde (Antrag an die bB) der ASt als unberechtigt. Die bB begründete die Abweisung damit, dass nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten habe, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Das Bestehen eines solchen Interesses sei ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien. Da der MB weder eine Abfrage der Adresse der ASt beim Zentralen Melderegister durchgeführt habe noch die Adresse an römisch 40 weitergeleitet habe, erweise sich schon aus diesem Grund die Beschwerde (Antrag an die bB) der ASt als unberechtigt. Der Bescheid der bB wurde am 08.09.2020 an die Parteien übermittelt. I.
- Mit E-Mail vom 24.09.2020 beantragte die ASt die Befreiung der Gebühr zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der bB (VWA ./10, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Diesem Antrag legte die ASt eine Aufstellung von Mietkosten für das Jahr 2019 (VWA ./11, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), eine Aufstellung der Mietkosten für den Monat Juli 2020 (VWA ./12, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), einen Bescheid für die Genehmigung einer Wohnbeihilfe (VWA ./13, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), eine Ratenvereinbarung über monatliche Kostenersätze betreffend Mindestsicherung (VWA ./14, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), einen Nachweis zum Bezug eines Rehabilitationsgeld von der ÖGK (VWA ./15, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), einen Beleg über Pflegegeld für Jänner 2020 (VWA ./16, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und ein Schreiben der PVA über die Bearbeitung des Antrages auf Berufsunfähigkeitspension (VWA ./17, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) bei.römisch eins.
- Mit E-Mail vom 24.09.2020 beantragte die ASt die Befreiung der Gebühr zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der bB (VWA ./10, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Diesem Antrag legte die ASt eine Aufstellung von Mietkosten für das Jahr 2019 (VWA ./11, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), eine Aufstellung der Mietkosten für den Monat Juli 2020 (VWA ./12, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), einen Bescheid für die Genehmigung einer Wohnbeihilfe (VWA ./13, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), eine Ratenvereinbarung über monatliche Kostenersätze betreffend Mindestsicherung (VWA ./14, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), einen Nachweis zum Bezug eines Rehabilitationsgeld von der ÖGK (VWA ./15, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), einen Beleg über Pflegegeld für Jänner 2020 (VWA ./16, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und ein Schreiben der PVA über die Bearbeitung des Antrages auf Berufsunfähigkeitspension (VWA ./17, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) bei. I.
- Mit Schreiben vom 05.10.2020 (VWA ./18, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) legte die bB den Antrag auf Verfahrenshilfe und den bezugshabenden Verwaltungsakt vor. In der Stellungnahme verweist die bB vollinhaltlich auf den Bescheid vom 27.08.2020 und regte zudem an, den Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abzulehnen. Der Antrag der ASt langte am 12.10.2020 im BVwG ein. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 05.10.2020 (VWA ./18, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) legte die bB den Antrag auf Verfahrenshilfe und den bezugshabenden Verwaltungsakt vor. In der Stellungnahme verweist die bB vollinhaltlich auf den Bescheid vom 27.08.2020 und regte zudem an, den Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abzulehnen. Der Antrag der ASt langte am 12.10.2020 im BVwG ein. I.
- Per E-Mail vom 20.10.2020 übermittelte die ASt zwei Belege über Anweisungen der PVA (OZ 2).römisch eins.
- Per E-Mail vom 20.10.2020 übermittelte die ASt zwei Belege über Anweisungen der PVA (OZ 2). I.
- Mit Mängelbehebungsauftrag und Parteiengehör vom 22.01.2021 wurde die ASt aufgefordert, binnen zwei Wochen Mängel zu verbessern und das vorgelegte Formblatt zur Verfahrenshilfe vollständig zu befüllen sowie entsprechende aktuelle Nachweise beizugeben. Die ASt wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach fruchtlosem Ablauf der zweiwöchigen Frist das Anbringen
§ 13Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Zudem wurde der ASt die „Stellungnahme und Anregung“ der bB im Zuge der Aktenvorlage übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu schriftlich Stellung zu nehmen (OZ 5).römisch eins.8. Mit Mängelbehebungsauftrag und Parteiengehör vom 22.01.2021 wurde die ASt aufgefordert, binnen zwei Wochen Mängel zu verbessern und das vorgelegte Formblatt zur Verfahrenshilfe vollständig zu befüllen sowie entsprechende aktuelle Nachweise beizugeben. Die ASt wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach fruchtlosem Ablauf der zweiwöchigen Frist das Anbringen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Zudem wurde der ASt die „Stellungnahme und Anregung“ der bB im Zuge der Aktenvorlage übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu schriftlich Stellung zu nehmen (OZ 5). I.
- Nach Fristverlängerung reichte die ASt am 16.02.2021 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis ein. Dem Antrag legte sie eine Mietzinsaufstellung für den Monat Jänner 2021 sowie den Bescheid der bB bei (OZ 8). römisch eins.
- Nach Fristverlängerung reichte die ASt am 16.02.2021 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis ein. Dem Antrag legte sie eine Mietzinsaufstellung für den Monat Jänner 2021 sowie den Bescheid der bB bei (OZ 8). I.
- Am 17.02.2021 übermittelte die ASt eine Ratenvereinbarung für monatliche Kostenersätze Mindestsicherung in der Höhe von € 50,-, einen Bescheid vom 23.10.2020 über die monatliche Wohnbeihilfe in der Höhe von € 127,46, Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 01.01.2021 der Berufsunfähigkeitspension (€ 1.111,96), Bescheid vom 14.12.2020 über die Zuerkennung einer Mietbeihilfe in der Höhe von € 59,77 (OZ 9).römisch eins.
- Am 17.02.2021 übermittelte die ASt eine Ratenvereinbarung für monatliche Kostenersätze Mindestsicherung in der Höhe von € 50,-, einen Bescheid vom 23.10.2020 über die monatliche Wohnbeihilfe in der Höhe von € 127,46, Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 01.01.2021 der Berufsunfähigkeitspension (€ 1.111,96), Bescheid vom 14.12.2020 über die Zuerkennung einer Mietbeihilfe in der Höhe von € 59,77 (OZ 9). Weiters übermittelte die ASt am 17.02.2021 eine Stellungnahme zum Parteiengehör, einen Auszug vom Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Auszug aus der Stellungnahme der XXXX vom 21.03.2019, Stellungnahme der ASt vom 28.06.2019, Antrag auf Befreiung der Gebühr von 24.09.2020 zur Erhebung der Beschwerde, ergänzende Informationen zu ihrem Antrag vom 24.09.2020, Schreiben zum Hintergrund der Geschichte mit XXXX und eine Bestätigung vom XXXX (OZ 10, OZ 11).Weiters übermittelte die ASt am 17.02.2021 eine Stellungnahme zum Parteiengehör, einen Auszug vom Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Auszug aus der Stellungnahme der römisch 40 vom 21.03.2019, Stellungnahme der ASt vom 28.06.2019, Antrag auf Befreiung der Gebühr von 24.09.2020 zur Erhebung der Beschwerde, ergänzende Informationen zu ihrem Antrag vom 24.09.2020, Schreiben zum Hintergrund der Geschichte mit römisch 40 und eine Bestätigung vom römisch 40 (OZ 10, OZ 11). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
- Zur Auskunftssperre der Meldeadresse der ASt:römisch zwei.1.
- Zur Auskunftssperre der Meldeadresse der ASt: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 15.02.2018, GZ XXXX , wurde für die ASt eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz für die Dauer von fünf Jahren verfügt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 15.02.2018, GZ römisch 40 , wurde für die ASt eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz für die Dauer von fünf Jahren verfügt. II.1.
- Zur Anzeige des XXXX :römisch zwei.1.
- Zur Anzeige des römisch 40 : Gegen die ASt wurde von XXXX Anzeige wegen des Verdachts der beharrlichen Verfolgung beim XXXX eingebracht. Das XXXX führte am 03.08.2018 zur Person der ASt eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch. Am 07.08.2018 kam es seitens des XXXX zu einer Mitteilung an den MB über die eingebrachte Anzeige.Gegen die ASt wurde von römisch 40 Anzeige wegen des Verdachts der beharrlichen Verfolgung beim römisch 40 eingebracht. Das römisch 40 führte am 03.08.2018 zur Person der ASt eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch. Am 07.08.2018 kam es seitens des römisch 40 zu einer Mitteilung an den MB über die eingebrachte Anzeige. II.1.
- Zu den Beratungsleistungen des MB:römisch zwei.1.
- Zu den Beratungsleistungen des MB: Beim MB handelt es sich um eine staatlich anerkannte Opferschutzeinrichtung, welche als gemeinnütziger Verein Beratung sowie Prozessbegleitung für Opfer von Gewalt sowie Stalking bietet. Dahingehend wurde XXXX vom MB unterstützt.Beim MB handelt es sich um eine staatlich anerkannte Opferschutzeinrichtung, welche als gemeinnütziger Verein Beratung sowie Prozessbegleitung für Opfer von Gewalt sowie Stalking bietet. Dahingehend wurde römisch 40 vom MB unterstützt. Die MB hat keine Abfrage beim Zentralen Melderegister durchgeführt und hatte keine Kenntnis vom Bestehen der Auskunftssperre. Der MB hat gegenüber XXXX die Adresse der ASt nicht offengelegt. Die MB hat keine Abfrage beim Zentralen Melderegister durchgeführt und hatte keine Kenntnis vom Bestehen der Auskunftssperre. Der MB hat gegenüber römisch 40 die Adresse der ASt nicht offengelegt. II.1.
- Zur einstweiligen Verfügung gegen die ASt: römisch zwei.1.
- Zur einstweiligen Verfügung gegen die ASt: Am 16.08.2018 hat XXXX beim Bezirksgericht XXXX einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die ASt gestellt. Die vom Bezirksgericht XXXX daraufhin erlassene einstweilige Verfügung ist am 28.12.2018 vom Rechtsmittelgericht aufgehoben und zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung wieder an das Bezirksgericht zurückverwiesen worden. Am 16.01.2019 hat das Bezirksgericht XXXX erneut eine einstweilige Verfügung gegen die ASt erlassen.Am 16.08.2018 hat römisch 40 beim Bezirksgericht römisch 40 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die ASt gestellt. Die vom Bezirksgericht römisch 40 daraufhin erlassene einstweilige Verfügung ist am 28.12.2018 vom Rechtsmittelgericht aufgehoben und zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung wieder an das Bezirksgericht zurückverwiesen worden. Am 16.01.2019 hat das Bezirksgericht römisch 40 erneut eine einstweilige Verfügung gegen die ASt erlassen. II.1.
- Zur Entscheidung der bB:römisch zwei.1.
- Zur Entscheidung der bB: Die bB hat die Datenschutzbeschwerde der ASt vom 16.10.2018 gegen den MB wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Antrag der ASt vom 16.10.2018 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./2 – Verbesserter Antrag der ASt vom 17.12.2018 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./3 – Bescheid über die Verfügung einer Auskunftssperre vom 15.02.2018 (siehe Punkt I.1), ./4 – Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Verfügung (
- Seite) vom 16.08.2018 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Stellungnahme des MB vom 30.01.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Stellungnahme des MB vom 28.03.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 – Auskunftserteilung der XXXX vom 06.09.2018 (siehe Punkt I.2), ./8 – Stellungnahme der ASt vom 28.06.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Bescheid der bB vom 27.08.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Antrag auf Verfahrenshilfe vom 24.09.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./11 – Aufstellung von Mietkosten für das Jahr 2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./12 – Aufstellung der Mietkosten für den Monat Juli 2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./13 –Bescheid für die Genehmigung einer Wohnbeihilfe (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./14 – Ratenvereinbarung über monatliche Kostenersätze betreffend Mindestsicherung (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./15 – Nachweis zum Bezug eines Rehabilitationsgeld von der ÖGK (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./16 – Beleg über Pflegegeld für Jänner 2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./17 – Schreiben der PVA über die Bearbeitung des Antrages auf Berufsunfähigkeitspension (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) sowie ./18 – Aktenvorlage durch die bB (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Antrag der ASt vom 16.10.2018 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./2 – Verbesserter Antrag der ASt vom 17.12.2018 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./3 – Bescheid über die Verfügung einer Auskunftssperre vom 15.02.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./4 – Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Verfügung (
- Seite) vom 16.08.2018 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Stellungnahme des MB vom 30.01.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Stellungnahme des MB vom 28.03.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 – Auskunftserteilung der römisch 40 vom 06.09.2018 (siehe Punkt römisch eins.2), ./8 – Stellungnahme der ASt vom 28.06.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Bescheid der bB vom 27.08.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Antrag auf Verfahrenshilfe vom 24.09.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./11 – Aufstellung von Mietkosten für das Jahr 2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./12 – Aufstellung der Mietkosten für den Monat Juli 2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./13 –Bescheid für die Genehmigung einer Wohnbeihilfe (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./14 – Ratenvereinbarung über monatliche Kostenersätze betreffend Mindestsicherung (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./15 – Nachweis zum Bezug eines Rehabilitationsgeld von der ÖGK (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./16 – Beleg über Pflegegeld für Jänner 2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./17 – Schreiben der PVA über die Bearbeitung des Antrages auf Berufsunfähigkeitspension (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) sowie ./18 – Aktenvorlage durch die bB (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
- Zur Auskunftssperre der Meldeadresse der ASt:römisch zwei.2.
- Zur Auskunftssperre der Meldeadresse der ASt: Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Begründung im Bescheid der bB (VWA ./9) sowie aus dem Bescheid der Magistratsabteilung 62 (VWA ./3). II.2.
- Zur Anzeige des XXXX :römisch zwei.2.
- Zur Anzeige des römisch 40 : Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus der nachvollziehbaren Begründung im Bescheid der bB (VWA ./9), welche sich auf die glaubhaften Stellungnahmen des MB (VWA ./5 und ./6) stützt. Diese wurden im Verfahren der bB von der ASt in ihrer Stellungnahme (VWA ./8) nicht substantiiert bestritten. Sohin konnte dies festgestellt werden. II.2.
- Zu den Beratungsleistungen des MB:römisch zwei.2.
- Zu den Beratungsleistungen des MB: Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus der nachvollziehbaren Begründung im Bescheid der bB (VWA ./9), welche sich auf die glaubhaften Stellungnahmen des MB (VWA ./5 und ./6) stützt. Diese wurden im Verfahren der bB von der ASt in ihrer Stellungnahme (VWA ./8) nicht substantiiert bestritten. Sohin konnte dies festgestellt werden. Dass der MB keine Abfragen zur ASt durchgeführt hat, ergibt sich, wie die bB ausführte, aus der Auskunftserteilung der XXXX (VWA ./07), welche von der ASt selbst vorgelegt wurde. Dass der MB keine Abfragen zur ASt durchgeführt hat, ergibt sich, wie die bB ausführte, aus der Auskunftserteilung der römisch 40 (VWA ./07), welche von der ASt selbst vorgelegt wurde. In diesem Zusammenhang wiederholte die ASt in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2021 (OZ 9 und 10, Seite 5 ff) bloß ihre bisherigen Angaben im Verfahren bei der bB. Sie zeigte im Vergleich zum Verfahren bei der bB insbesondere keine neuen entscheidungswesentlichen Aspekte auf, worauf geschlossen werden konnte, dass der MB die Adresse der BF nicht von XXXX erhalten habe. Aus diesem Grund war wie oben dargestellt, konnte von der nachvollziehbaren Begründung der bB nicht abgegangen werden, welche sich auf glaubhafte Stellungnahmen der MB sützte.In diesem Zusammenhang wiederholte die ASt in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2021 (OZ 9 und 10, Seite 5 ff) bloß ihre bisherigen Angaben im Verfahren bei der bB. Sie zeigte im Vergleich zum Verfahren bei der bB insbesondere keine neuen entscheidungswesentlichen Aspekte auf, worauf geschlossen werden konnte, dass der MB die Adresse der BF nicht von römisch 40 erhalten habe. Aus diesem Grund war wie oben dargestellt, konnte von der nachvollziehbaren Begründung der bB nicht abgegangen werden, welche sich auf glaubhafte Stellungnahmen der MB sützte. II.2.
- Zur einstweiligen Verfügung gegen die ASt: römisch zwei.2.
- Zur einstweiligen Verfügung gegen die ASt: Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus der nachvollziehbaren Begründung im Bescheid der bB (VWA ./9), welche sich auf die glaubhaften Stellungnahmen des MB (VWA ./5 und ./6) und der Stellungnahme der ASt (VWA ./9) stützt. Sohin konnte dies festgestellt werden. II.2.
- Zur Entscheidung der bB:römisch zwei.2.
- Zur Entscheidung der bB: Die Feststellung ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides der bB (VWA ./9). II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde
§ 27
DSG handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde
Paragraph 27, DSG handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.
- Zu A) Zur Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:römisch zwei.3.
- Zu A) Zur Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe: II.3.1.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.1.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Verfahren: § 8a VwGVG – Verfahrenshilfe – lautet (auszugsweise):Paragraph 8 a, VwGVG – Verfahrenshilfe – lautet (auszugsweise):
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. § 63 ZPO – Verfahrenshilfe – lautet (auszugsweise):Paragraph 63, ZPO – Verfahrenshilfe – lautet (auszugsweise):
(1)Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. § 66 ZPO lautet:Paragraph 66, ZPO lautet:
(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der Paragraph 381, ist sinngemäß anzuwenden. II.3.1.
- Für das gegenständliche Verfahren wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.1.
- Für das gegenständliche Verfahren wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Wenn in den sogenannten "Materiengesetzen" somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008).Aus der Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). Paragraph 8 a, VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Wenn in den sogenannten "Materiengesetzen" somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist Paragraph 8 a, VwGVG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073). Soweit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vergleiche auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010 in der Rs C-279/09 "DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH" festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe (Rn. 61): Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; vgl. auch VfGH 26.06.2020, G302/2019).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010 in der Rs C-279/09 "DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH" festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe (Rn. 61): Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; vergleiche auch VfGH 26.06.2020, G302/2019). Art. 6 EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Die begründete Ablehnung von Verfahrenshilfe für ein aussichtsloses Zivilverfahren bedeutet nicht die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (OGH 24.03.1998, 1 Ob 108/00i). Artikel 6, EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Die begründete Ablehnung von Verfahrenshilfe für ein aussichtsloses Zivilverfahren bedeutet nicht die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (OGH 24.03.1998, 1 Ob 108/00i). Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, wie insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genügt (OGH 27.11.2002, 7 Ob 213/02b). Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung (hier Berufung) dann, wenn die gegenständliche ins Auge gefasste Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann. Eine Aussicht auf Prozesserfolg muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben, die jedoch – selbst bei größter Zurückhaltung bei der Annahme der von Aussichtslosigkeit, um nicht eine Sachentscheidung vorwegzunehmen, nicht begründbar erscheint (OLG Wien 26.09.2002, 7 Rs 323/02z mwN). II.3.1.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Verfahren Folgendes:römisch zwei.3.1.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Verfahren Folgendes: Demnach ist ein Verfahrenshilfeantrag nur dann zu bewilligen, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss (im Gegensatz zur Mutwilligkeit, die vom Standpunkt der ansuchenden Partei aus gegeben sein muss und deren Einsicht in die Rechtslage voraussetzt) objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO [Stand 01.09.2014] Rz. 20).Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss (im Gegensatz zur Mutwilligkeit, die vom Standpunkt der ansuchenden Partei aus gegeben sein muss und deren Einsicht in die Rechtslage voraussetzt) objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 63, ZPO [Stand 01.09.2014] Rz. 20). Im vorliegenden Fall wies die bB mit Bescheid vom 27.08.2020 die Datenschutzbeschwerde der ASt vom 16.10.2018 gegen den MB wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab (VWA ./9). Zu prüfen war lediglich die Frage, ob der MB die ASt dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung
§ 1
DSG verletzt hat, indem er ihre postalische Adresse an Dritte, und zwar an XXXX , offengelegt hat.Im vorliegenden Fall wies die bB mit Bescheid vom 27.08.2020 die Datenschutzbeschwerde der ASt vom 16.10.2018 gegen den MB wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab (VWA ./9). Zu prüfen war lediglich die Frage, ob der MB die ASt dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG verletzt hat, indem er ihre postalische Adresse an Dritte, und zwar an römisch 40 , offengelegt hat. Die bB erachtete die Angaben des MB, dass XXXX die Adresse im Zuge der Akteneinsicht beim XXXX erlangte, als glaubhaft und stellte fest, dass weder eine Abfrage der Adresse der ASt beim Zentralen Melderegister durch den MB stattgefunden habe, noch dieser die Adresse an XXXX weitergeleitet habe. Die schlüssigen Feststellungen der bB konnte die BF auch mit ihrer Stellungnahme vom 16.02.2021 im Rahmen des Parteiengehörs nicht entkräften. Sie zeigte im Vergleich zum Verfahren bei der bB keine neuen entscheidungswesentlichen Aspekte auf, worauf geschlossen werden konnte, dass der MB die Adresse der BF nicht von XXXX erhalten habe.Die bB erachtete die Angaben des MB, dass römisch 40 die Adresse im Zuge der Akteneinsicht beim römisch 40 erlangte, als glaubhaft und stellte fest, dass weder eine Abfrage der Adresse der ASt beim Zentralen Melderegister durch den MB stattgefunden habe, noch dieser die Adresse an römisch 40 weitergeleitet habe. Die schlüssigen Feststellungen der bB konnte die BF auch mit ihrer Stellungnahme vom 16.02.2021 im Rahmen des Parteiengehörs nicht entkräften. Sie zeigte im Vergleich zum Verfahren bei der bB keine neuen entscheidungswesentlichen Aspekte auf, worauf geschlossen werden konnte, dass der MB die Adresse der BF nicht von römisch 40 erhalten habe. Eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid der bB ist im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch dann offenbar aussichtlos, wenn ein unbehebbarer Beweisnotstand vorliegt. In diesem Zusammenhang kann die ASt nicht beweisen, dass der MB Abfragen beim Zentralen Melderegister durchgeführt hat. Vielmehr legte sie selbst im erstinstanzlichen Verfahren eine Auskunftserteilung der XXXX vor, aus der sich eindeutig ergibt, dass der MB keine Abfragen zur ASt getätigt hat (VWA ./7). Eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid der bB ist im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch dann offenbar aussichtlos, wenn ein unbehebbarer Beweisnotstand vorliegt. In diesem Zusammenhang kann die ASt nicht beweisen, dass der MB Abfragen beim Zentralen Melderegister durchgeführt hat. Vielmehr legte sie selbst im erstinstanzlichen Verfahren eine Auskunftserteilung der römisch 40 vor, aus der sich eindeutig ergibt, dass der MB keine Abfragen zur ASt getätigt hat (VWA ./7). Darüber hinaus muss eine Aussicht auf Prozesserfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben (vgl. OLG Wien 26.09.2002, 7 Rs 323/02z), die im konkreten Fall – ohne eine Sachentscheidung vorwegzunehmen – nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus muss eine Aussicht auf Prozesserfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben vergleiche OLG Wien 26.09.2002, 7 Rs 323/02z), die im konkreten Fall – ohne eine Sachentscheidung vorwegzunehmen – nicht ersichtlich ist. Das BVwG kann ohne nähere Prüfung der vorgebrachen Argumente objektiv beurteilen, dass es sich beim MB um keinen Verantwortlichen iSd Art. 4 Z 7 DSGVO handelt, zumal das entscheidende Kriterium für die Feststellung des Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Entscheidungsgewalt über Zweck und Mittel der Verarbeitung ist (vgl. dazu Klabunde in Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutzgrundverordnung², Rn. 36 zu Art. 4). Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch eindeutig hervorgebracht, dass die Ermittlung und Weitergabe der Adresse der ASt nicht durch den MB erfolgt ist und diesem auch keine Entscheidungsgewalt über diese Datenverarbeitung zukommt. Da somit der MB nicht als datenschutzrechtlich Verantwortlicher in Bezug auf die gegenständliche Datenverarbeitung angesehen werden kann, kann dieser dafür auch nicht (datenschutzrechtlich) verantwortlich gemacht werden. Schon allein aus diesem Grund konnte der MB die ASt daher nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzen. Das BVwG kann ohne nähere Prüfung der vorgebrachen Argumente objektiv beurteilen, dass es sich beim MB um keinen Verantwortlichen iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO handelt, zumal das entscheidende Kriterium für die Feststellung des Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Entscheidungsgewalt über Zweck und Mittel der Verarbeitung ist vergleiche dazu Klabunde in Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutzgrundverordnung², Rn. 36 zu Artikel 4,). Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch eindeutig hervorgebracht, dass die Ermittlung und Weitergabe der Adresse der ASt nicht durch den MB erfolgt ist und diesem auch keine Entscheidungsgewalt über diese Datenverarbeitung zukommt. Da somit der MB nicht als datenschutzrechtlich Verantwortlicher in Bezug auf die gegenständliche Datenverarbeitung angesehen werden kann, kann dieser dafür auch nicht (datenschutzrechtlich) verantwortlich gemacht werden. Schon allein aus diesem Grund konnte der MB die ASt daher nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzen. Somit ist die Rechtsverfolgung durch die ASt angesichts des unbehebbaren Beweisnotstandes und mangels der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des MB offenbar aussichtslos. Im Übrigen ist zu beachten, dass zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen an einer Datenverarbeitung (wie z.B. die Angabe der Adresse der gegnerischen Partei auf einer Klageschrift, auf einem Antrag auf einstweilige Verfügung, etc.) ein berechtigtes Interesse
Art. 6Abs.
1 lit. f DSGVO besteht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Zustimmung des Betroffenen (gegnerischen Partei) zur Datenverarbeitung. Diese Ausnahme gilt insbesondere für alle Verfahren vor Justiz- und Verwaltungsbehörden, sowie für außergerichtliche Streitigkeiten, einschließlich Schiedsgerichtsbarkeit (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO, Rz 49-55 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Im Übrigen ist zu beachten, dass zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen an einer Datenverarbeitung (wie z.B. die Angabe der Adresse der gegnerischen Partei auf einer Klageschrift, auf einem Antrag auf einstweilige Verfügung, etc.) ein berechtigtes Interesse
Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO besteht.
In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Zustimmung des Betroffenen (gegnerischen Partei) zur Datenverarbeitung. Diese Ausnahme gilt insbesondere für alle Verfahren vor Justiz- und Verwaltungsbehörden, sowie für außergerichtliche Streitigkeiten, einschließlich Schiedsgerichtsbarkeit (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, Rz 49-55 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Es gibt insgesamt keine Anzeichen dafür, dass eine gegen den Bescheid der bB vom 27.08.2020 gerichtete Beschwerde erfolgreich sein könnte. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung, ob die ASt außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels ausreichender Aussicht auf Erfolg abzuweisen. II.3.
- Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.
- Zum Entfall der Verhandlung: II.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Verfahren: § 24 Abs. 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – Verhandlung – lautet:, Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). II.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Verfahren Folgendes:römisch zwei.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Verfahren Folgendes: Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W245.2235988.1.00