Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2020, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 02.12.2020 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2020, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 02.12.2020 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
GVG iVm § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Bei seiner am selben Tag durchge3führten Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er dort in Gefahr sei. Der BF stellte während seiner Einvernahme einen Asylantrag und brachte dazu vor, dass seine Onkel versuchen werden ihn auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten umzubringen. Bisher habe er diese Gründe nicht vorgebracht. Er habe Freunde, bei denen er wohnen könne, die genaue Adresse könne er jedoch nicht angeben. Bisher habe er seinen Aufenthalt in Österreich durch Unterstützung vom Staat finanziert. Bezüglich seiner Vorstrafen gab er an, dass er Fehler gemacht habe und er dies bereue. Er sei bei den Raufereien am Kopf verletzt worden und werde so etwas nicht mehr machen. Familienangehörige habe er in Österreich nicht, er sei verlobt, seine Verlobte lebe in Afghanistan. In Österreich habe er zwei oder drei Freunde. Auf die Frage ob er sich einer zwangsweisen Abschiebung widersetzen werde, gab der BF an, dass er in Afghanistan Probleme habe und nicht zurückkehren könne.3. Der BF wurde am 02.12.2020 bedingt aus der gerichtlichen Strafhaft entlassen und auf Grund eines vom Bundesamt am 05.09.2019
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Bei seiner am selben Tag durchge3führten Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er dort in Gefahr sei. Der BF stellte während seiner Einvernahme einen Asylantrag und brachte dazu vor, dass seine Onkel versuchen werden ihn auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten umzubringen. Bisher habe er diese Gründe nicht vorgebracht. Er habe Freunde, bei denen er wohnen könne, die genaue Adresse könne er jedoch nicht angeben. Bisher habe er seinen Aufenthalt in Österreich durch Unterstützung vom Staat finanziert. Bezüglich seiner Vorstrafen gab er an, dass er Fehler gemacht habe und er dies bereue. Er sei bei den Raufereien am Kopf verletzt worden und werde so etwas nicht mehr machen. Familienangehörige habe er in Österreich nicht, er sei verlobt, seine Verlobte lebe in Afghanistan. In Österreich habe er zwei oder drei Freunde. Auf die Frage ob er sich einer zwangsweisen Abschiebung widersetzen werde, gab der BF an, dass er in Afghanistan Probleme habe und nicht zurückkehren könne. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2020 wurde
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
1 FPG sei Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig. Gegen den BF habe zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine seit dem 27.06.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot bestanden. Der BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und sei zuletzt lediglich in der Justizanstalt behördlich gemeldet gewesen. Er habe sich zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Anhaltung befunden und sei ihm die beabsichtigte Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zur Kenntnis gebracht worden. Demnach sei auch davon auszugehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz unter einer Verzögerungsabsicht gestellt worden sei, um der Verpflichtung zur Ausreise bewusst zu entgehen. Der BF sei von inländischen Gerichten bereits zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden, die Behörde gehe davon aus, dass beim BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine erhebliche Gefahr des Untertauchens vorliege. Der BF sei von einem Landesgericht mit Urteil vom 18.04.2016 wegen § 15 iVm § 105 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB sowie nach § 15 iVm § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt worden. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.07.2017 sei der BF wegen § 87 Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 1 StGB und § 125 StGB zur einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Es liege daher im Fall des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z. 1 FPG vor. Bei der angeordneten Schubhaft handle es sich um eine ultima-ratio-Maßnahme, da mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2020 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG sei Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig. Gegen den BF habe zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine seit dem 27.06.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot bestanden. Der BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und sei zuletzt lediglich in der Justizanstalt behördlich gemeldet gewesen. Er habe sich zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Anhaltung befunden und sei ihm die beabsichtigte Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zur Kenntnis gebracht worden. Demnach sei auch davon auszugehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz unter einer Verzögerungsabsicht gestellt worden sei, um der Verpflichtung zur Ausreise bewusst zu entgehen. Der BF sei von inländischen Gerichten bereits zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden, die Behörde gehe davon aus, dass beim BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine erhebliche Gefahr des Untertauchens vorliege. Der BF sei von einem Landesgericht mit Urteil vom 18.04.2016 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, Strafgesetzbuch – StGB sowie nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt worden. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.07.2017 sei der BF wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Paragraph 125, StGB zur einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Es liege daher im Fall des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Paragraphen 67, FPG und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor. Bei der angeordneten Schubhaft handle es sich um eine ultima-ratio-Maßnahme, da mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.12.2020 zugestellt.
G abzuerkennen. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme teilte das Bundesamt am 23.02.2021 mit, dass die Verschiebung der Einvernahmetermine auf Grund dringlicher und vorgeschriebener beschleunigter Verfahrensabwicklungen erfolgt sei.Zum Stand des Asylverfahrens teilte das Bundesamt am 22.02.2021 in einer ergänzenden Stellungnahme mit, dass die Einvernahme des BF zu seinem Folgeantrag am römisch 40 vorgesehen sei. Es sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG abzuerkennen. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme teilte das Bundesamt am 23.02.2021 mit, dass die Verschiebung der Einvernahmetermine auf Grund dringlicher und vorgeschriebener beschleunigter Verfahrensabwicklungen erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 Z. 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages angehalten wurde. Das Bundesamt hielt nicht mit Aktenvermerk fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.1.2. Der BF stellte am 02.12.2020 einen Asylantrag in einem Zeitpunkt, als er auf Grund eines vom Bundesamt
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages angehalten wurde. Das Bundesamt hielt nicht mit Aktenvermerk fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. 1.
3 Z. 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages angehalten wurde. Ein Aktenvermerk darüber, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, findet sich im Verwaltungsakt nicht.1.2. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF am 02.12.2020 einen Asylantrag in einem Zeitpunkt stellte, als er auf Grund eines vom Bundesamt
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages angehalten wurde. Ein Aktenvermerk darüber, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, findet sich im Verwaltungsakt nicht. 1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.3.2.1. Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt die Anordnung der Schubhaft auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, der Schubhaft nur dann zulässt, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
2 letzter Satz FPG gilt Z. 1 dieses Absatzes in den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. § 40 Abs. 5 BFA-VG normiert, dass dann, wenn ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
3 Z 1 oder 3 BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, diese aufrechterhalten werden kann, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dazu klargestellt, dass die Anordnung von Schubhaft
2 Z. 1 FPG ohne das Erfordernis der Gefährdung der öffentlichen oder Sicherheit nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rz 22). Diese Missbrauchsabsicht ist im Schubhaftbescheid näher darzustellen (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rz 24).
Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG gilt Ziffer eins, dieses Absatzes in den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG normiert, dass dann, wenn ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, diese aufrechterhalten werden kann, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dazu klargestellt, dass die Anordnung von Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ohne das Erfordernis der Gefährdung der öffentlichen oder Sicherheit nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rz 22). Diese Missbrauchsabsicht ist im Schubhaftbescheid näher darzustellen vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rz 24). Der BF stellte seinen Asyl-Folgeantrag am 02.12.2020 zu einem Zeitpunkt, als er auf Grund eines Festnahmeauftrages
3 Z. 3 BFA-VG angehalten wurde. Das Bundesamt führte im angefochtenen Schubhaftbescheid zwar aus, dass dieser Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei, da sich der BF im Zeitpunkt des Antrages im Stande der Anhaltung befunden habe und ihm die Absicht zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft anzuordnen mitgeteilt worden sei. Dass dieser Asylantrag jedoch ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde wird vom Bundesamt nicht ausgeführt. Da darüber hinaus das Bundesamt im angefochtenen Bescheid selbst ausführt, dass die Anordnung der Schubhaft nur unter der Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt des BF zulässig ssei, bringt das Bundesamt insgesamt zum Ausdruck, dass zwar eine Verzögerungsabsicht gegeben ist, dass diese jedoch nicht der ausschließliche Grund für die Stellung des Asylantrages durch den BF war. Es war daher auch unter Berücksichtigung von § 76 Abs. 2 letzter Satz FPG die Anordnung von Schubhaft nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Der BF stellte seinen Asyl-Folgeantrag am 02.12.2020 zu einem Zeitpunkt, als er auf Grund eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG angehalten wurde. Das Bundesamt führte im angefochtenen Schubhaftbescheid zwar aus, dass dieser Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei, da sich der BF im Zeitpunkt des Antrages im Stande der Anhaltung befunden habe und ihm die Absicht zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft anzuordnen mitgeteilt worden sei. Dass dieser Asylantrag jedoch ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde wird vom Bundesamt nicht ausgeführt. Da darüber hinaus das Bundesamt im angefochtenen Bescheid selbst ausführt, dass die Anordnung der Schubhaft nur unter der Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt des BF zulässig ssei, bringt das Bundesamt insgesamt zum Ausdruck, dass zwar eine Verzögerungsabsicht gegeben ist, dass diese jedoch nicht der ausschließliche Grund für die Stellung des Asylantrages durch den BF war. Es war daher auch unter Berücksichtigung von Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG die Anordnung von Schubhaft nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet. 3.2.2. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr Schubhaft auch außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).3.2.2. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr Schubhaft auch außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 67, FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). 3.2.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.2.5. Der Beschwerde war
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.3.2. Da über den Folgeantrag des BF bisher nicht entschieden wurde und auch der faktische Abschiebeschutz nicht aufgehoben wurde, ist die Anordnung von Schubhaft auch weiterhin nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Z. 1 FPG möglich, wobei insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Da über den Folgeantrag des BF bisher nicht entschieden wurde und auch der faktische Abschiebeschutz nicht aufgehoben wurde, ist die Anordnung von Schubhaft auch weiterhin nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, FPG möglich, wobei insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 67, FPG durch den Aufenthalt des Fremden vorliegen muss. Unter Berücksichtigung der unter Punkt 3.2.
1 FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
G sind Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, vom Bundesamt vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden.3.3.3. Das Bundesamt ist
Paragraph 80, Absatz eins, FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
Paragraph 22, Absatz 6, AsylG sind Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, vom Bundesamt vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden. Der BF wurde bisher vom Bundesamt zu seinem am 02.12.2020 gestellten Asylantrag nicht einvernommen. Der vom Bundesamt in Aussicht gestellte Einvernahmetermin liegt bereits außerhalb der von § 22 Abs. 6 AsylG normierten höchstzulässigen Entscheidungsfrist. Das Bundesamt hat keinerlei dem BF zurechenbare Gründe vorgebracht, die zu einer Verzögerung des Asylverfahrens geführt haben und ergeben sich auch aus dem Verwaltungsakt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.02.2021 ergibt sich vielmehr, dass die Einvernahmetermine auf Grund anderer dringlicher und beschleunigter Verfahrensabwicklungen abgesagt werden mussten.Der BF wurde bisher vom Bundesamt zu seinem am 02.12.2020 gestellten Asylantrag nicht einvernommen. Der vom Bundesamt in Aussicht gestellte Einvernahmetermin liegt bereits außerhalb der von Paragraph 22, Absatz 6, AsylG normierten höchstzulässigen Entscheidungsfrist. Das Bundesamt hat keinerlei dem BF zurechenbare Gründe vorgebracht, die zu einer Verzögerung des Asylverfahrens geführt haben und ergeben sich auch aus dem Verwaltungsakt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.02.2021 ergibt sich vielmehr, dass die Einvernahmetermine auf Grund anderer dringlicher und beschleunigter Verfahrensabwicklungen abgesagt werden mussten. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass im Fall des § 76 Abs. 2. Z. 1 FPG auch die Verfahrensdauer in die Verhältnismäßigkeitsprüfung aufzunehmen ist (vgl. z.B. VwGH vom 17.04.2020, Ro 2020/21/0004), wobei dabei auch die bisherige Dauer des Verfahrens zu beachten ist (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ro 2020/21/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass im Fall des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG auch die Verfahrensdauer in die Verhältnismäßigkeitsprüfung aufzunehmen ist vergleiche z.B. VwGH vom 17.04.2020, Ro 2020/21/0004), wobei dabei auch die bisherige Dauer des Verfahrens zu beachten ist vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ro 2020/21/0011). Der BF hat am 02.12.2020 einen Asylantrag gestellt und wird seit diesem Tag auch in Schubhaft angehalten. Er wurde zu seinem Asylantrag bisher nicht einvernommen und erfolgte bisher auch keine – allfällig mögliche – Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Der BF hat die Absage der bisher geplanten Einvernahmetermine nicht zu verantworten. Das Bundesamt begründet die Absage dieser Einvernahmetermine mit anderen, beschleunigten und dringlichen Verfahrensführungen. Da jedoch auch im Fall des BF auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 22 Abs. 6 AsylG eine vordringliche Verfahrensführung durchzuführen gewesen wäre, ist das Bundesamt seiner aus § 80 Abs. 1 FPG resultierenden Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen.
5 FPG darf zwar die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten, doch liegt im vorliegenden Fall, in dem ohne nachvollziehbaren Grund während der Dauer von mehr als drei Monaten – bezogen auf den nunmehr beabsichtigten Einvernahmetermin – kein Verfahrensschritt unternommen wurde, eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft vor, die auch ihrer Fortsetzung entgegensteht.Der BF hat am 02.12.2020 einen Asylantrag gestellt und wird seit diesem Tag auch in Schubhaft angehalten. Er wurde zu seinem Asylantrag bisher nicht einvernommen und erfolgte bisher auch keine – allfällig mögliche – Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Der BF hat die Absage der bisher geplanten Einvernahmetermine nicht zu verantworten. Das Bundesamt begründet die Absage dieser Einvernahmetermine mit anderen, beschleunigten und dringlichen Verfahrensführungen. Da jedoch auch im Fall des BF auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 6, AsylG eine vordringliche Verfahrensführung durchzuführen gewesen wäre, ist das Bundesamt seiner aus Paragraph 80, Absatz eins, FPG resultierenden Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf zwar die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten, doch liegt im vorliegenden Fall, in dem ohne nachvollziehbaren Grund während der Dauer von mehr als drei Monaten – bezogen auf den nunmehr beabsichtigten Einvernahmetermin – kein Verfahrensschritt unternommen wurde, eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft vor, die auch ihrer Fortsetzung entgegensteht. 3.3.4. Es war daher
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.3.4. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.5.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.5.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
GVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3.5.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3.5.
GVG iVm § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung Kostenersatz in der Höhe von EUR 30,--. 3.5.4. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher entsprechend seinem Antrag
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung Kostenersatz in der Höhe von EUR 30,--. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.6. Zu Spruchteil B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W250.2239740.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.