Obsah (8)
Art. 133§ 11§ 38§ 41§ 6§ 16§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW255 2238313-1 Spruch, W255 2238313-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) war zuletzt vom 02.12.2019 bis 08.06.2020 als Angestellter bei der Firma von XXXX vollversichert beschäftigt. Aus der Dienstgeberabmeldung ging hervor, dass das Dienstverhältnis durch fristlose Entlassung geendet habe.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) war zuletzt vom 02.12.2019 bis 08.06.2020 als Angestellter bei der Firma von römisch 40 vollversichert beschäftigt. Aus der Dienstgeberabmeldung ging hervor, dass das Dienstverhältnis durch fristlose Entlassung geendet habe. 1.
- Am 09.06.2020 beantragte der BF beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) Arbeitslosengeld. Im Zuge der Antragstellung gab der BF bekannt, seit 09.06.2020 arbeitsunfähig zu sein.1.
- Am 09.06.2020 beantragte der BF beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) Arbeitslosengeld. Im Zuge der Antragstellung gab der BF bekannt, seit 09.06.2020 arbeitsunfähig zu sein. 1.
- In der Folge wurde vom AMS ein Verfahren
§ 11Al
VG durchgeführt. Der BF teilte mit, eine Klage gegen seinen ehemaligen Dienstgeber wegen fristloser Entlassung eingebracht zu haben und legte durch seinen Rechtsanwalt die eingebrachte Klage an das Landesgericht XXXX als zuständiges Arbeits- und Sozialgericht vor, weshalb das Verfahren mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 30.06.2020
§ 38
AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts XXXX ausgesetzt wurde.1.3. In der Folge wurde vom AMS ein Verfahren
Paragraph 11, AlVG durchgeführt. Der BF teilte mit, eine Klage gegen seinen ehemaligen Dienstgeber wegen fristloser Entlassung eingebracht zu haben und legte durch seinen Rechtsanwalt die eingebrachte Klage an das Landesgericht römisch 40 als zuständiges Arbeits- und Sozialgericht vor, weshalb das Verfahren mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 30.06.2020
Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts römisch 40 ausgesetzt wurde. 1.4. Am 01.09.2020 leitete der BF den vor dem Landesgericht XXXX abgeschlossenen Vergleich an das AMS weiter, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass das Dienstverhältnis per 08.06.2020 einvernehmlich beendet wurde. Aufgrund der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses wurde seitens des AMS das Verfahren
§ 11Al
VG mangels Tatbestand eingestellt. 1.4. Am 01.09.2020 leitete der BF den vor dem Landesgericht römisch 40 abgeschlossenen Vergleich an das AMS weiter, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass das Dienstverhältnis per 08.06.2020 einvernehmlich beendet wurde. Aufgrund der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses wurde seitens des AMS das Verfahren
Paragraph 11, AlVG mangels Tatbestand eingestellt. 1.5. Mit Schreiben des AMS vom 29.09.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 09.06.2020 in Höhe von EUR 33,19 täglich habe.
§ 41Abs. 3 Al
VG wurde dem BF das Arbeitslosengeld für drei Tage vom 09.06.2020 bis 11.06.2020 zuerkannt und angewiesen.1.5. Mit Schreiben des AMS vom 29.09.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 09.06.2020 in Höhe von EUR 33,19 täglich habe.
Paragraph 41, Absatz 3, AlVG wurde dem BF das Arbeitslosengeld für drei Tage vom 09.06.2020 bis 11.06.2020 zuerkannt und angewiesen. 1.
- Nach umfangreicher Korrespondenz mit dem AMS ersuchte der BF das AMS am 09.10.2020 um die Ausstellung eines Geltendmachungsbescheides. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 12.10.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 09.06.2020 zustehe. Begründend führte das AMS aus, aufgrund seiner Eingabe vom 09.06.2020 und der darauffolgenden Prüfung erhalte der BF Arbeitslosengeld in einer täglichen Höhe von EUR 33,19 ab 09.06.2020.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 12.10.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 09.06.2020 zustehe. Begründend führte das AMS aus, aufgrund seiner Eingabe vom 09.06.2020 und der darauffolgenden Prüfung erhalte der BF Arbeitslosengeld in einer täglichen Höhe von EUR 33,19 ab 09.06.
- 1.
- Am 12.10.2020 legte der BF das Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.10.2020 vor, wonach er der Österreichischen Gesundheitskasse für zu Unrecht erhaltenes Krankengeld einen Betrag in Höhe von EUR 1.917,36 schulde. 1.
- Am 14.10.2020 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er am 08.06.2020 fristlos gekündigt worden sei. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er krankgeschrieben worden. Er habe sich arbeitslos gemeldet und die Krankmeldung beigelegt. Wegen der Aussetzung des Verfahrens beim AMS bis zur Entscheidung des Landesgerichts XXXX habe er beim AMS angerufen. Ihm sei von einer Mitarbeiterin AMS mitgeteilt worden, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld hinfällig sei, da er sowieso ab Beginn im Krankenstand sei und somit der Bezug des damaligen Dienstgebers aufrecht bleibe. Er solle sich melden, wenn der Krankenstand beendet werde. Bei seinem Gerichtstermin sei es im Ergebnis zur einvernehmlichen Lösung mit 08.06.2020 gekommen. Dies hätte laut Richterin weder für ihn noch für den Dienstgeber negative Auswirkungen. Er habe die Entscheidung dem AMS und der Österreichischen Gesundheitskasse geschickt. Am 02.09.2020 habe er mit dem Zuständigen bei der Österreichischen Gesundheitskasse telefoniert. Dieser habe kein Wort über die Neuberechnung seines Anspruchs aufgrund des Urteils verloren. Der BF sei bis 29.09.2020 davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Landesgerichts auf ihn keine Auswirkungen habe. Folglich sei aufgrund der drei Tage Arbeitslosengeldbezug der Bedarfssatz von der Österreichischen Gesundheitskasse heruntergesetzt worden, der sich zuvor aus seinem Gehalt ergeben habe. Schließlich müsse er nun wegen der dreitägigen Arbeitslosigkeit EUR 1.971,36 zurückzahlen. Er sei als Laie allen Ratschlägen gefolgt und habe nicht wissen können, dass er keinen Antrag beim AMS habe stellen sollen. Er ersuche um die Möglichkeit, den Antrag auf Arbeitslosengeld zurückziehen zu können. 1.
- Am 14.10.2020 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er am 08.06.2020 fristlos gekündigt worden sei. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er krankgeschrieben worden. Er habe sich arbeitslos gemeldet und die Krankmeldung beigelegt. Wegen der Aussetzung des Verfahrens beim AMS bis zur Entscheidung des Landesgerichts römisch 40 habe er beim AMS angerufen. Ihm sei von einer Mitarbeiterin AMS mitgeteilt worden, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld hinfällig sei, da er sowieso ab Beginn im Krankenstand sei und somit der Bezug des damaligen Dienstgebers aufrecht bleibe. Er solle sich melden, wenn der Krankenstand beendet werde. Bei seinem Gerichtstermin sei es im Ergebnis zur einvernehmlichen Lösung mit 08.06.2020 gekommen. Dies hätte laut Richterin weder für ihn noch für den Dienstgeber negative Auswirkungen. Er habe die Entscheidung dem AMS und der Österreichischen Gesundheitskasse geschickt. Am 02.09.2020 habe er mit dem Zuständigen bei der Österreichischen Gesundheitskasse telefoniert. Dieser habe kein Wort über die Neuberechnung seines Anspruchs aufgrund des Urteils verloren. Der BF sei bis 29.09.2020 davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Landesgerichts auf ihn keine Auswirkungen habe. Folglich sei aufgrund der drei Tage Arbeitslosengeldbezug der Bedarfssatz von der Österreichischen Gesundheitskasse heruntergesetzt worden, der sich zuvor aus seinem Gehalt ergeben habe. Schließlich müsse er nun wegen der dreitägigen Arbeitslosigkeit EUR 1.971,36 zurückzahlen. Er sei als Laie allen Ratschlägen gefolgt und habe nicht wissen können, dass er keinen Antrag beim AMS habe stellen sollen. Er ersuche um die Möglichkeit, den Antrag auf Arbeitslosengeld zurückziehen zu können. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.12.2020, GZ: 2020-0566-3-001303, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 14.10.2020, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der aufgrund seiner Eingabe vom 09.06.2020 und der darauffolgenden Prüfung Arbeitslosengeld in einer täglichen Höhe von EUR 33,19 ab 09.06.2020 erhalte. Da das Arbeitslosengeld für drei Tage vom 09.06.2020 bis 11.06.2020 zuerkannt und bereits angewiesen worden sei, sei eine Antragsrückziehung nicht mehr möglich.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.12.2020, GZ: 2020-0566-3-001303, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 14.10.2020, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der aufgrund seiner Eingabe vom 09.06.2020 und der darauffolgenden Prüfung Arbeitslosengeld in einer täglichen Höhe von EUR 33,19 ab 09.06.2020 erhalte. Da das Arbeitslosengeld für drei Tage vom 09.06.2020 bis 11.06.2020 zuerkannt und bereits angewiesen worden sei, sei eine Antragsrückziehung nicht mehr möglich. 1.
- Mit Schreiben vom 23.12.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 05.01.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Der BF ist am XXXX geboren und seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Der BF ist am römisch 40 geboren und seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Der BF war zuletzt vom 02.12.2019 bis 08.06.2020 als Angestellter bei XXXX vollversichert beschäftigt.Der BF war zuletzt vom 02.12.2019 bis 08.06.2020 als Angestellter bei römisch 40 vollversichert beschäftigt. Am 09.06.2020 hat der BF beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und erfolgreich geltend gemacht. Im Zuge der Antragstellung teilte der BF dem AMS mit, seit 09.06.2020 arbeitsunfähig zu sein. Zunächst bestand die Arbeitsunfähigkeit vom 09.06.2020 bis 24.07.2020, sie wurde jedoch vom 09.06.2020 bis 26.11.2020 durchgehend verlängert. Ab 12.06.2020 bezog der BF Krankengeld. Aufgrund der im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegenen Dienstgeberabmeldung wegen fristloser Entlassung des BF wurde vom AMS ein Verfahren
§ 11Al
VG durchgeführt. Das Verfahren wurde zunächst wegen der Klage des BF beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (LG XXXX ) ausgesetzt. In der Folge wurde das Verfahren
§ 11Al
VG vom AMS eingestellt, da vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (LG XXXX ) ein Vergleich mit dem ehemaligen Dienstgeber abgeschlossen wurde, dass das Dienstverhältnis des BF per 08.06.2020 einvernehmlich beendet wurde.Aufgrund der im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegenen Dienstgeberabmeldung wegen fristloser Entlassung des BF wurde vom AMS ein Verfahren
Paragraph 11, AlVG durchgeführt. Das Verfahren wurde zunächst wegen der Klage des BF beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (LG römisch 40 ) ausgesetzt. In der Folge wurde das Verfahren
Paragraph 11, AlVG vom AMS eingestellt, da vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (LG römisch 40 ) ein Vergleich mit dem ehemaligen Dienstgeber abgeschlossen wurde, dass das Dienstverhältnis des BF per 08.06.2020 einvernehmlich beendet wurde. Aufgrund der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses wurde dem BF mit Schreiben des AMS vom 29.09.2020 mitgeteilt, dass er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 09.06.2020 in Höhe von EUR 33,19 täglich habe.
§ 41Abs. 3 Al
VG wurde dem BF das Arbeitslosengeld für drei Tage vom 09.06.2020 bis 11.06.2020 zuerkannt und angewiesen. Daher ergab sich in weiterer Folge bei der Neubewertung der Höhe des Krankengeldes ab 12.06.2020 eine Rückforderung (geänderte Bemessungsgrundalge), die die Österreichische Gesundheitskasse dem BF mit Schreiben vom 08.10.2020 mitgeteilt hat.Aufgrund der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses wurde dem BF mit Schreiben des AMS vom 29.09.2020 mitgeteilt, dass er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 09.06.2020 in Höhe von EUR 33,19 täglich habe.
Paragraph 41, Absatz 3, AlVG wurde dem BF das Arbeitslosengeld für drei Tage vom 09.06.2020 bis 11.06.2020 zuerkannt und angewiesen. Daher ergab sich in weiterer Folge bei der Neubewertung der Höhe des Krankengeldes ab 12.06.2020 eine Rückforderung (geänderte Bemessungsgrundalge), die die Österreichische Gesundheitskasse dem BF mit Schreiben vom 08.10.2020 mitgeteilt hat. Mit Bescheid des AMS vom 12.10.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 09.06.2020 in Höhe von EUR 33,19 zusteht. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2020, GZ: 2020-0566-3-001303, bestätigt.Mit Bescheid des AMS vom 12.10.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 09.06.2020 in Höhe von EUR 33,19 zusteht. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2020, GZ: 2020-0566-3-001303, bestätigt. 2.2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Unstrittig ist, dass der BF am 09.06.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und erfolgreich geltend gemacht hat. Des Weiteren ist unstrittig, dass der BF mit dem ehemaligen Dienstgeber am 01.09.2020 vor dem XXXX einen rechtskräftigen Vergleich geschlossen hat, in dem unter anderem die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses am 08.06.2020 vereinbart wurde, weshalb in der Folge das Verfahren
§ 11Al
VG vom AMS eingestellt und dem BF das Arbeitslosengeld vom 09.06.2020 bis 11.06.2020 zuerkannt und angewiesen wurde. Des Weiteren ist unstrittig, dass der BF mit dem ehemaligen Dienstgeber am 01.09.2020 vor dem römisch 40 einen rechtskräftigen Vergleich geschlossen hat, in dem unter anderem die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses am 08.06.2020 vereinbart wurde, weshalb in der Folge das Verfahren
Paragraph 11, AlVG vom AMS eingestellt und dem BF das Arbeitslosengeld vom 09.06.2020 bis 11.06.2020 zuerkannt und angewiesen wurde. Das Vorbringen des BF, die Mitarbeiterin des AMS habe ihm am 01.07.2020 mitgeteilt, dass sein Antrag auf Arbeitslosengeld sowieso hinfällig sei, da er ab Beginn im Krankenstand gewesen sei und somit der Bezug des ehemaligen Dienstgebers aufrecht bleibe, ist als Schutzbehauptung und als nicht glaubwürdig zu werten. Aus dem Erledigungsvermerk der Mitarbeiterin vom 01.07.2020 geht demgegenüber eindeutig hervor, dass der BF im Zuge des Telefonats am 01.07.2020 lediglich über den Aussetzungsbescheid vom 30.06.2020 hinsichtlich des Verfahrens
§ 11Al
VG informiert wurde.Das Vorbringen des BF, die Mitarbeiterin des AMS habe ihm am 01.07.2020 mitgeteilt, dass sein Antrag auf Arbeitslosengeld sowieso hinfällig sei, da er ab Beginn im Krankenstand gewesen sei und somit der Bezug des ehemaligen Dienstgebers aufrecht bleibe, ist als Schutzbehauptung und als nicht glaubwürdig zu werten. Aus dem Erledigungsvermerk der Mitarbeiterin vom 01.07.2020 geht demgegenüber eindeutig hervor, dass der BF im Zuge des Telefonats am 01.07.2020 lediglich über den Aussetzungsbescheid vom 30.06.2020 hinsichtlich des Verfahrens
Paragraph 11, AlVG informiert wurde. 2.3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.Paragraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder,
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. 2.3.2. Abweisung der Beschwerde Am 09.06.2020 hat der BF beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und erfolgreich geltend gemacht. Aufgrund der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses am 08.06.2020 erfüllt der BF die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ab 09.06.2020. Mit Schreiben des AMS vom 29.09.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 09.06.2020 in Höhe von EUR 33,19 täglich hat.
§ 41Abs. 3 Al
VG wurde dem BF das Arbeitslosengeld für drei Tage vom 09.06.2020 bis 11.06.2020 zuerkannt und angewiesen.Mit Schreiben des AMS vom 29.09.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 09.06.2020 in Höhe von EUR 33,19 täglich hat.
Paragraph 41, Absatz 3, AlVG wurde dem BF das Arbeitslosengeld für drei Tage vom 09.06.2020 bis 11.06.2020 zuerkannt und angewiesen.
§ 16Abs. 1 lit a Al
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Ab 12.06.2020 bezog der BF Krankengeld, dessen Höhe zunächst aufgrund seines Gehalts bemessen wurde, jedoch nach Abschluss des Vergleiches mit seinem ehemaligen Dienstgeber aufgrund der Höhe des Arbeitslosengeldes bemessen wurde (und dadurch niedriger ausfiel). In der Folge entstand eine Rückforderung bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Ab 12.06.2020 bezog der BF Krankengeld, dessen Höhe zunächst aufgrund seines Gehalts bemessen wurde, jedoch nach Abschluss des Vergleiches mit seinem ehemaligen Dienstgeber aufgrund der Höhe des Arbeitslosengeldes bemessen wurde (und dadurch niedriger ausfiel). In der Folge entstand eine Rückforderung bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Der BF zielt in seiner Beschwerde darauf ab, den Antrag auf Arbeitslosengeld zurückzuziehen, um die Rückforderung durch die Österreichische Gesundheitskasse abzuwenden. Festgehalten wird, dass es rechtlich nicht zulässig ist, einen Antrag auf Arbeitslosengeld, aufgrund dessen Arbeitslosengeld zuerkannt und ausbezahlt wurde, im Zuge eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, das sich gegen diese Zuerkennung von Arbeitslosengeld richtet, mit der Wirkung zurückzuziehen, dass ein solcher Antrag auf Arbeitslosengeld als nie gestellt gewertet werden dürfte und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen wäre. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2238313.1.00