RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW255 2238770-1 Spruch, W255 2238770-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) war zuletzt vom 01.06.2020 bis 09.07.2020 vollversichert beschäftigt. Am 10.07.2020 bezog er eine Kündigungsentschädigung aus diesem Dienstverhältnis. Aufgrund dieses kurzen Dienstverhältnisses hat der BF eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben und steht seit 10.07.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld. 1.
- Am 21.09.2020 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der Firma XXXX per RSa-Brief übermittelt.1.
- Am 21.09.2020 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der Firma römisch 40 per RSa-Brief übermittelt. 1.
- Am 06.10.2020 wurde dem AMS von der Firma XXXX gemeldet, dass sich der BF zwar beworben habe, jedoch anschließend für die Firma nicht mehr erreichbar gewesen sei. Der BF habe den Vorstelltermin nicht eingehalten, da es ihm zu kurzfristig gewesen sei.1.
- Am 06.10.2020 wurde dem AMS von der Firma römisch 40 gemeldet, dass sich der BF zwar beworben habe, jedoch anschließend für die Firma nicht mehr erreichbar gewesen sei. Der BF habe den Vorstelltermin nicht eingehalten, da es ihm zu kurzfristig gewesen sei. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 06.10.2020 wurde dem BF der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und zur Wahrung des Parteiengehörs ein Fragenbogen zur Ermittlung seiner Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung übermittelt. 1.
- Mit E-Mail vom 14.10.2020 gab der BF an, sich bei der Firma „normal“ beworben und auf die Rückmeldung geantwortet zu haben. Der angebotene Termin für das Vorstellungsgespräch sei ihm einfach zu kurzfristig gewesen und er habe erklärt, dass er nächste Woche Zeit haben würde. Auf seine Nachricht habe er vom potentiellen Dienstgeber keine Antwort erhalten. Der BF verstehe nicht, weshalb er deswegen eine Sperre des Bezuges erhalten habe. 1.
- Am 15.10.2020 nahm das AMS telefonisch Kontakt mit XXXX , dem Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers auf. Dieser erklärte, der BF habe sich zwar beworben, sei jedoch telefonisch nicht erreichbar gewesen, da keine Telefonnummer bekanntgegeben worden sei.1.
- Am 15.10.2020 nahm das AMS telefonisch Kontakt mit römisch 40 , dem Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers auf. Dieser erklärte, der BF habe sich zwar beworben, sei jedoch telefonisch nicht erreichbar gewesen, da keine Telefonnummer bekanntgegeben worden sei. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 28.10.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 07.10.2020 bis 17.11.2020 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 28.10.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 07.10.2020 bis 17.11.2020 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 02.11.2020 teilte der BF dem AMS mit, dass die im Antrag auf Arbeitslosengeld angegebene Handynummer auf seine Mutter liefe und er dieses einfach benutzen dürfe, wenn er etwas zu erledigen habe. 1.
- Am 10.11.2020 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab an, dass er sich am 30.09.2020 per Mail bei der Firma beworben und am gleichen Tag eine Antwort mit der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 01.10.2020 erhalten habe. Er habe unverzüglich mitgeteilt, dass dies zu kurzfristig sei, da er am nächsten Tag bereits Termine habe. Er habe den Vorschlag gemacht, das Vorstellungsgespräch in der darauffolgenden Woche wahrzunehmen. Der BF sei stets an dem Job interessiert gewesen. 1.
- Am 05.01.2021 forderte das AMS den BF auf, seine Bewerbung für die zugewiesene Stelle vorzulegen. Weiters wurde der BF ersucht, triftige Gründe für die Ablehnung des Vorstellungstermins am 01.10.2020 anzugeben. 1.
- Am 10.01.2021 übermittelte der BF dem AMS seine Bewerbung vom 30.09.2020, den beigefügten Lebenslauf und den E-Mailverkehr zwischen ihm und Herrn Ing. XXXX Der BF wiederholte, den Vorstellungstermin nicht abgelehnt, sondern um einen anderen Termin gebeten zu haben. Auf seine E-Mail mit dem Vorschlag, den Termin zu verschieben, habe er keine Antwort erhalten.1.
- Am 10.01.2021 übermittelte der BF dem AMS seine Bewerbung vom 30.09.2020, den beigefügten Lebenslauf und den E-Mailverkehr zwischen ihm und Herrn Ing. römisch 40 Der BF wiederholte, den Vorstellungstermin nicht abgelehnt, sondern um einen anderen Termin gebeten zu haben. Auf seine E-Mail mit dem Vorschlag, den Termin zu verschieben, habe er keine Antwort erhalten. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 12.01.2021, GZ: 2020-0566-3-001450, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 28.10.2020, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF am 21.09.2020 einen Vermittlungsvorschlag als Produktionsmitarbeiter bei der Firma XXXX vom AMS erhalten habe. Der BF habe sich um die vorgeschlagene Stelle nicht ordnungsgemäß beworben. Mangels Bekanntgabe einer Telefonnummer sei er für den Dienstgeber telefonisch nicht erreichbar gewesen. Der BF habe das angebotene Vorstellungsgespräch am 01.10.2020 abgelehnt, gab jedoch trotz Aufforderung des AMS keine Gründe an, weshalb er den Termin abgelehnt habe. Hierdurch sei der Tatbestand der Vereitelung erfüllt worden. Die vom AMS übermittelte Stelle habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG entsprochen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung habe der BF kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 12.01.2021, GZ: 2020-0566-3-001450, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 28.10.2020, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF am 21.09.2020 einen Vermittlungsvorschlag als Produktionsmitarbeiter bei der Firma römisch 40 vom AMS erhalten habe. Der BF habe sich um die vorgeschlagene Stelle nicht ordnungsgemäß beworben. Mangels Bekanntgabe einer Telefonnummer sei er für den Dienstgeber telefonisch nicht erreichbar gewesen. Der BF habe das angebotene Vorstellungsgespräch am 01.10.2020 abgelehnt, gab jedoch trotz Aufforderung des AMS keine Gründe an, weshalb er den Termin abgelehnt habe. Hierdurch sei der Tatbestand der Vereitelung erfüllt worden. Die vom AMS übermittelte Stelle habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG entsprochen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung habe der BF kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. 1.
- Mit Schreiben vom 18.01.2021 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 19.01.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Der BF ist am XXXX geboren und seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Der BF ist am römisch 40 geboren und seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Der BF war zuletzt vom 01.06.2020 bis 09.07.2020 vollversichert beschäftigt. Am 10.07.2020 bezog er eine Kündigungsentschädigung aus diesem Dienstverhältnis. Aufgrund dieses kurzen Dienstverhältnisses hat der BF eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben und steht seit 10.07.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld. Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 24.07.2020 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, den BF bei der Suche nach einer Stelle als Maurer bzw. Hilfsarbeiter im Bezirk XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, zu unterstützen.Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 24.07.2020 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, den BF bei der Suche nach einer Stelle als Maurer bzw. Hilfsarbeiter im Bezirk römisch 40 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, zu unterstützen. Dem BF wurde vom AMS am 21.09.2020 ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der Firma XXXX per RSa-Brief übermittelt. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Bewerbung schriftlich per Mail zu erfolgen hat.Dem BF wurde vom AMS am 21.09.2020 ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der Firma römisch 40 per RSa-Brief übermittelt. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Bewerbung schriftlich per Mail zu erfolgen hat. Der BF hat der Firma XXXX am 30.09.2020 um 05:31 Uhr eine EMail mit folgendem (abschließendem) Text: „Guten Tag ich bewerbe mich bei ihnen als produktionsmitarbeiter.“ übermittelt. Dieser E-Mail war ein Lebenslauf des BF, ohne Kontaktdaten des BF (keine Telefonnummer, keine vollständige Adresse) angefügt.Der BF hat der Firma römisch 40 am 30.09.2020 um 05:31 Uhr eine EMail mit folgendem (abschließendem) Text: „Guten Tag ich bewerbe mich bei ihnen als produktionsmitarbeiter.“ übermittelt. Dieser E-Mail war ein Lebenslauf des BF, ohne Kontaktdaten des BF (keine Telefonnummer, keine vollständige Adresse) angefügt. Am 30.09.2020 um 10:17 Uhr wurde der BF vom Personalverantwortlichen der Firma Ing. XXXX zu einem Vorstellungsgespräch am 01.10.2020 um 09:15 Uhr eingeladen. Am 30.09.2020 um 10:17 Uhr wurde der BF vom Personalverantwortlichen der Firma Ing. römisch 40 zu einem Vorstellungsgespräch am 01.10.2020 um 09:15 Uhr eingeladen. Am 30.09.2020 um 16:08 Uhr teilte der BF Herrn Ing. XXXX per E-Mail mit, dass ihm der 01.10.2020 zu kurzfristig ist. Nächste Woche würde es bei ihm wieder gehen. In dieser E-Mail wurde vom BF weder eine Telefonnummer, noch seine Anschrift, bekanntgegeben.Am 30.09.2020 um 16:08 Uhr teilte der BF Herrn Ing. römisch 40 per E-Mail mit, dass ihm der 01.10.2020 zu kurzfristig ist. Nächste Woche würde es bei ihm wieder gehen. In dieser E-Mail wurde vom BF weder eine Telefonnummer, noch seine Anschrift, bekanntgegeben. Der BF hat den Vorstellungstermin am 01.10.2020 um 09:15 Uhr nicht wahrgenommen. Der BF hat im gesamten Verfahren nicht dargetan und nicht nachgewiesen, dass es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen war, am 01.10.2020 um 09:15 Uhr am Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Die Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter wäre dem BF objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Mit Bescheid des AMS vom 28.10.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 07.10.2020 bis 17.11.2020 gemäß § 10 AlVG verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2021, GZ: 2020-0566-3-001450, bestätigt.Mit Bescheid des AMS vom 28.10.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 07.10.2020 bis 17.11.2020 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2021, GZ: 2020-0566-3-001450, bestätigt. Der BF nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Produktionsmitarbeiter bei der Firma XXXX ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Dass der BF den Vermittlungsvorschlag erhalten und lediglich seinen Lebenslauf mit der Mitteilung, er bewerbe sich um die Stelle als Produktionsmitarbeiter, an die Firma XXXX verschickt hat, ist unstrittig.Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Produktionsmitarbeiter bei der Firma römisch 40 ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Dass der BF den Vermittlungsvorschlag erhalten und lediglich seinen Lebenslauf mit der Mitteilung, er bewerbe sich um die Stelle als Produktionsmitarbeiter, an die Firma römisch 40 verschickt hat, ist unstrittig. Dass der BF in seiner als „Bewerbung“ bezeichneten Mitteilung sowie in seinem Lebenslauf und der Folgemail an die XXXX keine aktuelle Handynummer angegeben hat, wurde vom BF nicht bestritten. In der Folge war der BF für den potentiellen Dienstgeber mangels Bekanntgabe einer Telefonnummer, telefonisch nicht erreichbar.Dass der BF in seiner als „Bewerbung“ bezeichneten Mitteilung sowie in seinem Lebenslauf und der Folgemail an die römisch 40 keine aktuelle Handynummer angegeben hat, wurde vom BF nicht bestritten. In der Folge war der BF für den potentiellen Dienstgeber mangels Bekanntgabe einer Telefonnummer, telefonisch nicht erreichbar. In seiner Beschwerde behauptete der BF lediglich, dass der angebotene Termin für das Vorstellungsgespräch zu kurzfristig sei und dass er am 01.10.2020 bereits Termine habe. Der Aufforderung des AMS konkrete Gründe für die Ablehnung des Termins am 01.10.2020 darzulegen, ist der BF nicht nachgekommen. Der BF hat bis zum heutigen Tag keine Nachweise für andere Termine am 01.10.2020 vorgelegt. Er hat auch nicht konkretisiert, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, am 01.10.2020 das Vorstellungsgespräch wahrzunehmen. Der BF hat durch sein Verhalten, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF hat durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.
- Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Mit Schreiben des AMS vom 06.10.2020 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs ein Fragenbogen zur Ermittlung seiner Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung übermittelt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch sein Verhalten hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch sein Verhalten hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es des BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es des BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2238770.1.00