RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW255 2238986-1 Spruch, W255 2238986-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) war zuletzt vom 01.05.2013 bis 31.03.2020 vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend vom 01.04.2020 bis 06.01.2021 Arbeitslosengeld. 1.
- Am 17.06.2020 gab die BF dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) telefonisch bekannt, dass die Firma ihres Ehegatten einen Autoexport betreibe. Derzeit „gehe“ dort keine Arbeit für sie. Sobald es wieder möglich sei, werde sie in seinem Unternehmen wieder beschäftigt werden.1.
- Am 17.06.2020 gab die BF dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) telefonisch bekannt, dass die Firma ihres Ehegatten einen Autoexport betreibe. Derzeit „gehe“ dort keine Arbeit für sie. Sobald es wieder möglich sei, werde sie in seinem Unternehmen wieder beschäftigt werden. 1.
- Am 23.07.2020 teilte die BF dem AMS mit, dass die Arbeitsaufnahme bei ihrem Ehegatten (Firma XXXX ) derzeit aufgrund zu geringer Auftragslage nicht möglich sei. Es wurde vereinbart, dass die BF wieder Vermittlungsvorschläge vom AMS zugewiesen erhalte.1.
- Am 23.07.2020 teilte die BF dem AMS mit, dass die Arbeitsaufnahme bei ihrem Ehegatten (Firma römisch 40 ) derzeit aufgrund zu geringer Auftragslage nicht möglich sei. Es wurde vereinbart, dass die BF wieder Vermittlungsvorschläge vom AMS zugewiesen erhalte. 1.
- Am 28.09.2020 wurde der BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Shopmitarbeiterin bei der Firma XXXX übermittelt.1.
- Am 28.09.2020 wurde der BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Shopmitarbeiterin bei der Firma römisch 40 übermittelt. 1.
- Am 12.10.2020 teilte XXXX , der Personalverantwortliche des potentiellen Dienstgebers, dem zuständigen Service für Unternehmen des AMS telefonisch mit, dass die BF sich zwar schriftlich um die Stelle beworben habe, jedoch in der Folge für den Personalverantwortlichen nicht mehr erreichbar gewesen sei und auch nicht zurückgerufen habe.1.
- Am 12.10.2020 teilte römisch 40 , der Personalverantwortliche des potentiellen Dienstgebers, dem zuständigen Service für Unternehmen des AMS telefonisch mit, dass die BF sich zwar schriftlich um die Stelle beworben habe, jedoch in der Folge für den Personalverantwortlichen nicht mehr erreichbar gewesen sei und auch nicht zurückgerufen habe. 1.
- Am 12.10.2020 übermittelte der Ehegatte der BF ( XXXX ) dem AMS ein als „Eintrittsbestätigung“ bezeichnetes Schreiben für die BF. In diesem Schreiben bestätigt die Firma XXXX , dass die BF ab 07.01.2021 als Mitarbeiterin im Ausmaß von 20 Wochenstunden eingestellt werde.1.
- Am 12.10.2020 übermittelte der Ehegatte der BF ( römisch 40 ) dem AMS ein als „Eintrittsbestätigung“ bezeichnetes Schreiben für die BF. In diesem Schreiben bestätigt die Firma römisch 40 , dass die BF ab 07.01.2021 als Mitarbeiterin im Ausmaß von 20 Wochenstunden eingestellt werde. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 15.10.2020 wurde der BF mitgeteilt, dass die ihr gewährte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 12.10.2020 bis zur Klärung des genauen Sachverhaltes vorsorglich eingestellt worden sei. Der BF wurden im Beiblatt zu diesem Schreiben Fragen übermittelt und die BF aufgefordert, diese Fragen zu beantworten sowie ihre allfälligen Einwendungen gegen die ihr zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX bekanntzugeben.1.
- Mit Schreiben des AMS vom 15.10.2020 wurde der BF mitgeteilt, dass die ihr gewährte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 12.10.2020 bis zur Klärung des genauen Sachverhaltes vorsorglich eingestellt worden sei. Der BF wurden im Beiblatt zu diesem Schreiben Fragen übermittelt und die BF aufgefordert, diese Fragen zu beantworten sowie ihre allfälligen Einwendungen gegen die ihr zugewiesene Beschäftigung bei der Firma römisch 40 bekanntzugeben. 1.
- Am 19.10.2020 erkundigte sich die BF telefonisch beim AMS, ob die Einstellungszusage ihres Ehegatten eingelangt sei, ob dies in Ordnung sei bzw. ob sie weiterhin vermittelt werde. Die BF wurde darüber informiert, dass sie vom AMS weiterhin vermittelt werde und dass sie ihren ausgefüllten Fragebogen retournieren solle. 1.
- Am 21.10.2020 übermittelte die BF dem AMS das Bewerbungsergebnis ihres Vorstellungsgespräches vom 21.10.2020 bei der Firma XXXX , aus dem hervorgehe, dass sie sich am 21.10.2020 vorgestellt habe, aber nicht eingestellt worden sei, da die gewünschte Arbeitspraxis nicht vorhanden gewesen sei.1.
- Am 21.10.2020 übermittelte die BF dem AMS das Bewerbungsergebnis ihres Vorstellungsgespräches vom 21.10.2020 bei der Firma römisch 40 , aus dem hervorgehe, dass sie sich am 21.10.2020 vorgestellt habe, aber nicht eingestellt worden sei, da die gewünschte Arbeitspraxis nicht vorhanden gewesen sei. 1.
- Aufgrund dieser Vorlage (vom 21.10.2020) nahm das AMS am 22.10.2020 telefonisch Kontakt mit Herrn XXXX auf, der erklärte, dass die BF ihm gegenüber angegeben habe, „sowieso ab Jänner [2021] wieder woanders“ zu arbeiten. Daher habe er von der Einstellung der BF abgesehen. Weiters bekräftigte er, dass für die Ausübung der Tätigkeit als Shopmitarbeiterin keine (Vor-)Praxis notwendig sei.1.
- Aufgrund dieser Vorlage (vom 21.10.2020) nahm das AMS am 22.10.2020 telefonisch Kontakt mit Herrn römisch 40 auf, der erklärte, dass die BF ihm gegenüber angegeben habe, „sowieso ab Jänner [2021] wieder woanders“ zu arbeiten. Daher habe er von der Einstellung der BF abgesehen. Weiters bekräftigte er, dass für die Ausübung der Tätigkeit als Shopmitarbeiterin keine (Vor-)Praxis notwendig sei. 1.
- Die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers wurde der BF durch das AMS am 22.10.2020 per Mail zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben des AMS blieb seitens der BF unbeantwortet. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 03.11.2020, VN XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 12.10.2020 bis 22.11.2020 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF eine ihr am 28.09.2020 zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Shopmitarbeiterin bei der Firma XXXX mit einer möglichen Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 03.11.2020, VN römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 12.10.2020 bis 22.11.2020 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF eine ihr am 28.09.2020 zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Shopmitarbeiterin bei der Firma römisch 40 mit einer möglichen Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 23.11.2020 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Die BF gab im Wesentlichen an, dass sie sich am 21.10.2020 persönlich beworben habe. Im Bewerbungsgespräch mit Herrn XXXX habe sie offen und ehrlich gesagt, eine Einstellungsbestätigung ab Jänner zu haben. Über die Einstellungsbestätigung habe sie das AMS im Oktober informiert. Sie wisse nicht, weshalb Herr XXXX sie nicht eingestellt und das Bewerbungsergebnis mit der Begründung die gewünschte Praxis fehle, ausgefüllt und unterschrieben habe. Die BF habe sich beworben und das Zustandekommen der Beschäftigung nicht vereitelt. Sie ersuche um Nachsicht.1.
- Am 23.11.2020 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Die BF gab im Wesentlichen an, dass sie sich am 21.10.2020 persönlich beworben habe. Im Bewerbungsgespräch mit Herrn römisch 40 habe sie offen und ehrlich gesagt, eine Einstellungsbestätigung ab Jänner zu haben. Über die Einstellungsbestätigung habe sie das AMS im Oktober informiert. Sie wisse nicht, weshalb Herr römisch 40 sie nicht eingestellt und das Bewerbungsergebnis mit der Begründung die gewünschte Praxis fehle, ausgefüllt und unterschrieben habe. Die BF habe sich beworben und das Zustandekommen der Beschäftigung nicht vereitelt. Sie ersuche um Nachsicht. 1.
- Am 04.01.2021 nahm das AMS noch einmal Kontakt mit XXXX auf. Dieser gab an, dass es sich bei dem von ihm ausgefüllten Bewerbungsbogen um eine reine Gefälligkeit handelt habe. Die BF habe ihm am 21.10.2020 sofort bekannt gegeben, ab Jänner 2021 wieder in der Firma ihres Ehegatten eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Daher sei er an ihrer Einstellung nicht interessiert gewesen. Befragt nach der erforderlichen Arbeitspraxis der Shopmitarbeiterin erklärte er, dass dies keine Voraussetzung für die Besetzung der Stelle gewesen sei und habe auf den Vermittlungsvorschlag verwiesen.1.
- Am 04.01.2021 nahm das AMS noch einmal Kontakt mit römisch 40 auf. Dieser gab an, dass es sich bei dem von ihm ausgefüllten Bewerbungsbogen um eine reine Gefälligkeit handelt habe. Die BF habe ihm am 21.10.2020 sofort bekannt gegeben, ab Jänner 2021 wieder in der Firma ihres Ehegatten eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Daher sei er an ihrer Einstellung nicht interessiert gewesen. Befragt nach der erforderlichen Arbeitspraxis der Shopmitarbeiterin erklärte er, dass dies keine Voraussetzung für die Besetzung der Stelle gewesen sei und habe auf den Vermittlungsvorschlag verwiesen. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.01.2021, GZ: 2020-0566-3-001460, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 03.11.2020 VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF am 28.09.2020 einen Vermittlungsvorschlag als Shopmitarbeiterin bei der Firma XXXX vom AMS erhalten habe. Die BF habe sich um die vorgeschlagene Stelle zwar schriftlich beworben, sei jedoch anschließend nicht mehr erreichbar gewesen. Schließlich habe ein Vorstellungsgespräch stattgefunden, bei dem die BF bekanntgegeben habe, ab Jänner 2021 in einem anderen Unternehmen eine Beschäftigung aufzunehmen. Hierdurch sei der Tatbestand der Vereitelung erfüllt worden. Die vom AMS übermittelte Stelle habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG entsprochen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung habe die BF kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.01.2021, GZ: 2020-0566-3-001460, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 03.11.2020 VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF am 28.09.2020 einen Vermittlungsvorschlag als Shopmitarbeiterin bei der Firma römisch 40 vom AMS erhalten habe. Die BF habe sich um die vorgeschlagene Stelle zwar schriftlich beworben, sei jedoch anschließend nicht mehr erreichbar gewesen. Schließlich habe ein Vorstellungsgespräch stattgefunden, bei dem die BF bekanntgegeben habe, ab Jänner 2021 in einem anderen Unternehmen eine Beschäftigung aufzunehmen. Hierdurch sei der Tatbestand der Vereitelung erfüllt worden. Die vom AMS übermittelte Stelle habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG entsprochen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung habe die BF kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. 1.
- Mit Schreiben vom 25.01.2021 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin gab die BF bekannt, seit 07.01.2021 einer Beschäftigung nachzugehen. 1.
- Am 26.01.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Die BF ist am XXXX geboren und seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Die BF ist am römisch 40 geboren und seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Die BF war zuletzt vom 01.05.2013 bis 31.03.2020 im Unternehmen ihres Ehegatten vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend vom 01.04.2020 bis 06.01.2021 Arbeitslosengeld. Der BF wurde vom AMS am 28.09.2020 ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Shopmitarbeiterin „zum sofortigen Eintritt“ bei der Firma XXXX übermittelt. Für diese Stelle war einschlägige Praxis von Vorteil, aber keine Einstellungsvoraussetzung.Der BF wurde vom AMS am 28.09.2020 ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Shopmitarbeiterin „zum sofortigen Eintritt“ bei der Firma römisch 40 übermittelt. Für diese Stelle war einschlägige Praxis von Vorteil, aber keine Einstellungsvoraussetzung. Die BF hat sich zunächst schriftlich für die Stelle beworben, war für XXXX , den Personalverantwortliche des potentiellen Dienstgebers, bis 21.10.2020 aber nicht erreichbar und hat sich bei XXXX erst am 21.10.2020 – somit bis drei Wochen nach Übermittlung des Vermittlungsvorschlages durch das AMS – zurückgemeldet. Am 21.10.2020 gab die BF gegenüber XXXX an, „ab Jänner [2021] sowieso woanders arbeiten“ zu wollen. Die zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX kam aufgrund dieser Aussage der BF nicht zustande.Die BF hat sich zunächst schriftlich für die Stelle beworben, war für römisch 40 , den Personalverantwortliche des potentiellen Dienstgebers, bis 21.10.2020 aber nicht erreichbar und hat sich bei römisch 40 erst am 21.10.2020 – somit bis drei Wochen nach Übermittlung des Vermittlungsvorschlages durch das AMS – zurückgemeldet. Am 21.10.2020 gab die BF gegenüber römisch 40 an, „ab Jänner [2021] sowieso woanders arbeiten“ zu wollen. Die zugewiesene Beschäftigung bei der Firma römisch 40 kam aufgrund dieser Aussage der BF nicht zustande. Die BF hat ab 12.10.2020 über eine (Wieder-)Einstellungszusage der Firma ihres Ehegatten (Firma XXXX ) ab 07.01.2021 im Ausmaß von 20 Wochenstunden verfügt. Die BF hat ab 12.10.2020 über eine (Wieder-)Einstellungszusage der Firma ihres Ehegatten (Firma römisch 40 ) ab 07.01.2021 im Ausmaß von 20 Wochenstunden verfügt. Die Beschäftigung als Shopmitarbeiterin wäre der BF objektiv zumutbar gewesen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Mit Bescheid des AMS vom 03.11.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 12.10.2020 bis 22.11.2020 gemäß § 10 AlVG verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2021, GZ: 2020-0566-3-001460, bestätigt.Mit Bescheid des AMS vom 03.11.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 12.10.2020 bis 22.11.2020 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2021, GZ: 2020-0566-3-001460, bestätigt. Die BF nahm vor Ablauf der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Am 07.01.2021 nahm die BF eine Beschäftigung im Unternehmen ihres Ehegatten (Firma XXXX ) im Ausmaß von 20 Wochenstunden auf, die sie bis dato ausübt.Am 07.01.2021 nahm die BF eine Beschäftigung im Unternehmen ihres Ehegatten (Firma römisch 40 ) im Ausmaß von 20 Wochenstunden auf, die sie bis dato ausübt. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Festzuhalten ist, dass die BF vom AMS am 19.10.2020 hingewiesen wurde, dass sie trotz Einstellungszusage für Jänner 2021 weiterhin vermittelt werde. Dies hat die BF auch nicht bestritten. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Shopmitarbeiterin bei der Firma XXXX ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Dass die BF den Vermittlungsvorschlag erhalten und sich um die Stelle beworben hat, ist unstrittig.Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Shopmitarbeiterin bei der Firma römisch 40 ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Dass die BF den Vermittlungsvorschlag erhalten und sich um die Stelle beworben hat, ist unstrittig. Die Feststellung, dass für die Besetzung der Stelle als Shopmitarbeiterin keine Arbeitspraxis Voraussetzung ist, ergibt sich aus dem Vermittlungsvorschlag sowie aus den nachvollziehbaren und gleichbleibenden Angaben des Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers. Darüber hinaus bestätigte XXXX dem AMS gegenüber, es habe sich bei seinen Angaben im Bewerbungsbogen, dass der BF die gewünschte Praxis fehle, um eine reine Gefälligkeit gehandelt. Die Feststellung, dass für die Besetzung der Stelle als Shopmitarbeiterin keine Arbeitspraxis Voraussetzung ist, ergibt sich aus dem Vermittlungsvorschlag sowie aus den nachvollziehbaren und gleichbleibenden Angaben des Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers. Darüber hinaus bestätigte römisch 40 dem AMS gegenüber, es habe sich bei seinen Angaben im Bewerbungsbogen, dass der BF die gewünschte Praxis fehle, um eine reine Gefälligkeit gehandelt. Die Feststellungen, dass sich die BF zunächst zwar schriftlich beworben, für den Personalverantwortlichen der Firma XXXX jedoch drei Wochen bis 21.10.2020 nicht erreichbar war, stützen sich auf die glaubhaften Angaben von XXXX denen die BF nicht entgegen getreten ist.Die Feststellungen, dass sich die BF zunächst zwar schriftlich beworben, für den Personalverantwortlichen der Firma römisch 40 jedoch drei Wochen bis 21.10.2020 nicht erreichbar war, stützen sich auf die glaubhaften Angaben von römisch 40 denen die BF nicht entgegen getreten ist. Die Feststellung, dass die BF am 21.10.2020 gegenüber dem Personalverantwortlichen der Firma XXXX erklärte, „ab Jänner [2021] sowieso wieder woanders arbeiten“ zu wollen , stützt sich auf die übereinstimmenden Angaben der BF und des Personalverantwortlichen XXXX .Die Feststellung, dass die BF am 21.10.2020 gegenüber dem Personalverantwortlichen der Firma römisch 40 erklärte, „ab Jänner [2021] sowieso wieder woanders arbeiten“ zu wollen , stützt sich auf die übereinstimmenden Angaben der BF und des Personalverantwortlichen römisch 40 . Die BF hat dadurch, dass sie zunächst für den Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers drei Wochen nicht erreichbar war sowie am 21.10.2020 gegenüber dem Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers angab, im Jänner 2021 wieder bei einem anderen Unternehmen eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Das Vorbringen der BF nicht zu wissen, weshalb sie nicht eingestellt worden sei, ist als Schutzbehauptung und als nicht glaubwürdig zu werten. Die Beschäftigungsaufnahme der BF am 07.01.2021 ist dem Versicherungsverlauf zu entnehmen. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Die BF hat durch ihre mangelnde Erreichbarkeit für den potentiellen Dienstgeber über einen Zeitraum von drei Wochen sowie ihre Äußerung gegenüber dem Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers, „ab Jänner sowieso woanders arbeiten“ zu wollen, ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.
- Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Mit Schreiben des AMS vom 15.10.2020 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs ein Fragenbogen zur Ermittlung ihrer Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung übermittelt. Die BF hat von der Möglichkeit Einwendungen, hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre Äußerung hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre Äußerung hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihre Äußerung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihre Äußerung das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihre Äußerung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihre Äußerung das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Wie festgestellt nahm die BF vor Ende der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Am 07.01.2021 (drei Monate nach Beginn des Anspruchsverlusts) nahm sie eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Unternehmen ihres Ehegatten auf. Eine gänzliche Nachsicht erscheint unangebracht, da die BF die Möglichkeit hatte ab 12.10.2020 auch den dazwischenliegenden Zeitraum bis zur Beschäftigungsaufnahme im Jänner 2021 rund drei Monate arbeitend zu überbrücken und im Zeitpunkt der Unterbreitung des Vermittlungsvorschlages (28.09.2020) keine verbindliche Einstellungszusage vorlag. Die BF zeigte kein Interesse an einer anderen Beschäftigung, sondern beabsichtigte (nur) die (Wieder)aufnahme der Beschäftigung im Unternehmen ihres Ehegatten. Weitere ernsthafte Bemühungen im Zuge des Leistungsbezuges den Zustand der Arbeitslosigkeit vorzeitig zu beenden, sind nicht vorgebracht worden und sind auch nicht hervorgekommen, weshalb von einer teilweisen Nachsicht abzusehen war. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2238986.1.00