RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW255 2239160-1 Spruch, W255 2239160-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand mit Unterbrechungen vom 07.08.2013 bis 28.11.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
- Am 17.11.2019 meldete der BF dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) über sein eAMS-Konto den Beginn seines Krankenstandes und gab bekannt, dass er ab 26.11.2019 eine Reha beginnen werde, die bis 07.01.2020 dauern werde. 1.
- Am 17.11.2019 meldete der BF dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) über sein eAMS-Konto den Beginn seines Krankenstandes und gab bekannt, dass er ab 26.11.2019 eine Reha beginnen werde, die bis 07.01.2020 dauern werde. 1.
- Am 18.11.2019 wurde der BF vom AMS über sein eAMS-Konto darauf hingewiesen, dass er automatisch krankgemeldet werde und er sich nach dem Ende der Reha beim AMS zurückmelden müsse. 1.
- Am 03.01.2020 informierte der BF das AMS, dass die Reha bis 21.01.2020 verlängert werde. 1.
- Am 07.01.2020 wurde der BF neuerlich vom AMS über sein eAMS-Konto darauf hingewiesen, dass er sich nach dem Ende der Reha beim AMS zurückmelden müsse. 1.
- Am 21.01.2020 teilte der BF dem AMS über sein eAMS-Konto mit, dass er nach seiner Reha bis 28.01.2020 krankgeschrieben sei und er sich wieder beim AMS melden werde. 1.
- Am 21.01.2020 wurde der BF noch einmal vom AMS über sein eAMS-Konto darauf aufmerksam gemacht, dass er sich nach dem Ende des Krankenstandes zurückmelden müsse. 1.
- Am 30.12.2020 meldete sich der BF über sein eAMS-Konto erneut arbeitslos und gab das Ende seines Krankenstandes bekannt. Seinem Antrag waren ein Antrag auf Berufsunfähigkeitspension, ein Schreiben über die Dauer des Übergangsgeldes vom 15.12.2020 und ein Mail der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 30.12.2020 über die seit 26.11.2020 bestehende Aussteuerung von der ÖGK, beigefügt. 1.9.Mit Bescheid des AMS vom 05.01.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 38 iVm. § 17 AlVG und § 58 iVm. §§ 46 und 50 AlVG Anspruch auf Notstandshilfe ab 30.12.2020 zustehe. Begründend führte das AMS aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 30.12.2020 eingebracht.1.9.Mit Bescheid des AMS vom 05.01.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, AlVG und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG Anspruch auf Notstandshilfe ab 30.12.2020 zustehe. Begründend führte das AMS aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 30.12.2020 eingebracht. 1.
- Am 12.01.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab im Wesentlichen an, dass ihm bei seiner Arbeitslosmeldung nach der Reha aufgrund von Unwissenheit und fehlender Information ein Fehler passiert sei. Er habe sich am 15.12.2020 vom Hausarzt krankschreiben lassen und habe erst beim Ansuchen auf Krankengeld erfahren, dass er von der ÖGK ausgesteuert worden sei. Ihm seien Geldleistungen zwischen 16.12.2020 und 29.12.2020 entgangen. Er stehe nun vor finanziellen Schwierigkeiten. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.01.2021, GZ: 2021-0566-9-001147, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 05.01.2021, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass eine neuerliche formelle Antragstellung und Geltendmachung nach Ende des Ruhenszeitraumes erforderlich sei, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Leistungsbezug für einen Zeitraum von mehr als 62 Tagen unterbrochen worden sei. Der Bezug des Übergangsgeldes des BF sei bis 15.12.2020 erfolgt. Eine Antragstellung und Geltendmachung beim AMS habe bis spätestens 16.12.2020 stattfinden müssen. Dies sei jedoch erst am 30.12.2020 erfolgt. Die Notstandshilfe sei daher ab 30.12.2020 zuzuerkennen.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.01.2021, GZ: 2021-0566-9-001147, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 05.01.2021, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass eine neuerliche formelle Antragstellung und Geltendmachung nach Ende des Ruhenszeitraumes erforderlich sei, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Leistungsbezug für einen Zeitraum von mehr als 62 Tagen unterbrochen worden sei. Der Bezug des Übergangsgeldes des BF sei bis 15.12.2020 erfolgt. Eine Antragstellung und Geltendmachung beim AMS habe bis spätestens 16.12.2020 stattfinden müssen. Dies sei jedoch erst am 30.12.2020 erfolgt. Die Notstandshilfe sei daher ab 30.12.2020 zuzuerkennen. 1.
- Mit Schreiben vom 29.01.2021 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 29.01.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben vom 29.01.2021 legte der BF dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen vor, darunter den Bescheid des AMS vom 05.01.2021 mit Anmerkungen des BF, einen Arztbrief vom 11.12.2020, eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 11.11.2020 betreffend Übergangsgeld, Krankenstandsbestätigungen vom 21.01.2020 und 15.12.2020, eine Reha-Aufenthaltsbestätigung vom 15.12.2020, seinen Schriftverkehr mit der ÖGK sowie seinen Schriftverkehr mit dem AMS. Der BF brachte vor, er habe sich, wie von seinen Ärzten empfohlen, krankgemeldet und bekomme jetzt vom 16.12.2020 bis einschließlich 29.12.2020 keine Geldleistung. Die Krankmeldung sei normal ohne Anmerkung von statten gegangen. Als er am 30.12.2020 um Krankengeld angesucht habe, habe er von der Aussteuerung erfahren.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Der BF stand mit Unterbrechungen vom 07.08.2013 bis 28.11.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 17.11.2019 meldete er dem AMS über sein eAMS-Konto den Beginn des Krankenstandes und gab bekannt, dass er ab 26.11.2019 eine Reha beginnen werde, die bis 07.01.2020 dauert. Der BF wurde über das eAMS-Konto benachrichtigt, dass er sich nach dem Ende der Reha beim AMS zurückmelden muss. Der Leistungsbezug wurde per 29.11.2019 vom AMS eingestellt. Am 03.01.2020 gab der BF dem AMS über sein eAMS-Konto bekannt, dass sein Reha Aufenthalt bis 21.01.2020 verlängert wird. Der BF wurde am 07.01.2020 noch einmal vom AMS über das eAMS-Konto darauf hingewiesen, dass er sich nach dem Ende der Reha beim AMS zurückmelden muss. Am 21.01.2020 teilte der BF dem AMS über sein eAMS-Konto mit, dass er nach seiner Reha bis 28.01.2020 krankgeschrieben ist und er sich wieder melden wird. Am 21.01.2020 wurde der BF noch einmal über das eAMS-Konto darauf aufmerksam gemacht, dass er sich nach dem Ende des Krankenstandes beim AMS zurückmelden muss. Am 30.12.2020 meldete der BF sich über das eAMS-Konto arbeitslos und gab das Ende seines Krankenstandes bekannt. Zwischen dem 21.01.2020 und dem 30.12.2020 erfolgte keine Kontaktaufnahme des BF mit dem AMS. Der BF hat von 29.11.2019 bis 19.10.2020 Krankengeld von der ÖGK und von 20.10.2020 bis 15.12.2020 Übergangsgeld von der PVA bezogen. Mit Bescheid des AMS vom 05.01.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF Anspruch auf Notstandshilfe ab 30.12.2020 zusteht. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2021, GZ: 2021-0566-9-001147, bestätigt.Mit Bescheid des AMS vom 05.01.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF Anspruch auf Notstandshilfe ab 30.12.2020 zusteht. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2021, GZ: 2021-0566-9-001147, bestätigt. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. Die Feststellungen, dass der BF den Beginn seines Reha-Aufenthaltes am 17.11.2019 und die Verlängerung seines Reha-Aufenthaltes am 03.01.2020 sowie seinen Krankenstand am 21.01.2020 dem AMS über sein eAMS-Konto gemeldet hat, stützen sich auf seine diesbezüglichen Mitteilungen. Der BF wurde ab seiner Bekanntgabe des Reha-Aufenthaltes vom AMS mehrmals schriftlich auf die notwendige Meldung beim AMS hingewiesen; zuletzt mit Schreiben des AMS vom 21.01.2020 über das eAMS-Konto. Diese Feststellungen stützen sich auf die im Akt befindlichen Schreiben des AMS vom 18.11.2019, 07.01.2020 und 21.01.
- Die Leistungsbezüge des BF von der ÖGK vom 29.11.2019 bis 19.10.2020 und der PVA vom 20.10.2020 bis 15.12.2020 sind unstrittig. Der BF bestreitet nicht, dass er sich erst am 30.12.2020 beim AMS arbeitslos gemeldet hat und das Ende des Krankenstandes bekanntgegeben hat. Eine etwaige frühere Arbeitslosmeldung und Antragstellung wurde nicht behauptet. Der BF gestand in seiner Beschwerde, dass ihm ein Fehler passiert sei und er gedacht habe, ab 15.12.2020 noch im Krankenstand zu sein und Krankengeld zu erhalten. Seinen Irrtum habe er dann durch das Schreiben der ÖGK über die Aussteuerung ab 26.11.2020 erkannt. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.Paragraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder,
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)–
(4)…
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0134). Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Im gegenständlichen Fall stand der BF vom 29.11.2019 bis 19.10.2020 im Krankengeldbezug und ruhte sein Anspruch auf Notstandshilfe daher in diesem Zeitraum. Bei Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- und Pflegeanstalt tritt gemäß § 16 Abs. 1 lit. c AlVG das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein. Der BF hat von 20.10.2020 bis 15.12.2020 Übergangsgeld für die Dauer des Reha-Aufenthaltes von der PVA bezogen. Daher ruhte sein Anspruch auf Notstandshilfe durchgehend vom 29.11.2019 bis 15.12.2020.Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG). Im gegenständlichen Fall stand der BF vom 29.11.2019 bis 19.10.2020 im Krankengeldbezug und ruhte sein Anspruch auf Notstandshilfe daher in diesem Zeitraum. Bei Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- und Pflegeanstalt tritt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein. Der BF hat von 20.10.2020 bis 15.12.2020 Übergangsgeld für die Dauer des Reha-Aufenthaltes von der PVA bezogen. Daher ruhte sein Anspruch auf Notstandshilfe durchgehend vom 29.11.2019 bis 15.12.
- Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Abs. 5 betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert. Absatz 5, betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Im gegenständlichen Fall ruhte der Notstandshilfebezug vom 29.11.2019 bis 15.12.
- Nachdem der Ruhenszeitraum 62 Tage übersteigt, war eine neuerliche Antragstellung und Arbeitslosmeldung notwendig. Eine solche Meldung und Antragstellung hat der BF erst am 30.12.2020 über sein eAMS Konto vorgenommen. Da die Notstandshilfe dem Antragsprinzip unterliegt, wären Meldung und Antragstellung spätestens am 16.12.2020 für einen durchgehenden Leistungsbezug erforderlich gewesen, für eine amtswegige Zuerkennung besteht kein Spielraum. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF die Notstandshilfe erst ab dem Tag der neuerlichen Arbeitslosmeldung, somit ab dem 30.12.2020, gebührt. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2239160.1.00