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{'item': 'W255 2239304-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW255 2239304-1 Spruch, W255 2239304-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 09.12.2020, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) vom 12.10.2020 bis 06.12.2020 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend führte das AMS aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.10.2020 nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.12.2020 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.1.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 09.12.2020, VN: römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) vom 12.10.2020 bis 06.12.2020 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend führte das AMS aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.10.2020 nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.12.2020 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Element der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene. Diese im öffentlichen Interesse gelegene Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem er vorgeschriebene Kontrolltermine ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Element der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene. Diese im öffentlichen Interesse gelegene Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem er vorgeschriebene Kontrolltermine ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung sei die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich. Daher stehe eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom BF verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Das AMS gelangte im gegenständlichen Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine aufschiebende Wirkung den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen würde, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auszuschließen sei. 1.
  4. Am 29.12.2020 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  5. genannten Bescheid des AMS ein. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verwies der BF auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033) und gab im Wesentlichen an, dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf generalpräventive Gründe stütze. Eine Abwägung seiner Interessen an der Weitergewährung der Leistung sei dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Eine Abwägung der Interessen habe nicht stattgefunden. Ebenso habe sich die Behörde mit dem Vorliegen von Gefahr im Verzug nicht auseinandergesetzt. Konkret habe die Behörde auch nicht festgestellt, ob in seinem Fall eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Rückforderungsansprüche vorliege. Der Verlust der Leistung führe dazu, dass er seine Miete nicht mehr begleichen könne. Dass er seine Wohnung verliere, könne nicht im Interesse der Allgemeinheit liegen. Jedenfalls bestehe auch keine Gefährdung der Einbringlichkeit im Falle einer negativen Entscheidung über seine Beschwerde. Daher sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt. 1.
  6. Am 04.02.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  8. Feststellungen Der BF bezog zuletzt vom 01.08.2017 bis 11.06.2018 Arbeitslosengeld und steht seit 24.07.2018 mit kurzen Unterbrechungen laufend im Bezug von Notstandshilfe. Mit Bescheid des AMS vom 09.12.2020, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 49 AlVG vom 12.10.2020 bis 06.12.2020 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend führte das AMS aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.10.2020 nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.12.2020 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.Mit Bescheid des AMS vom 09.12.2020, VN: römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 49, AlVG vom 12.10.2020 bis 06.12.2020 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend führte das AMS aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.10.2020 nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.12.2020 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Element der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene. Diese im öffentlichen Interesse gelegene Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem er vorgeschriebene Kontrolltermine ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Element der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene. Diese im öffentlichen Interesse gelegene Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem er vorgeschriebene Kontrolltermine ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung sei die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich. Daher stehe eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom BF verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Das AMS gelangte im gegenständlichen Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine aufschiebende Wirkung den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen würde, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auszuschließen sei. Am 29.12.2020 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen Bescheid des AMS vom 09.12.2020 ein. Der BF hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan. 2.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. Die Begründung des von der belangten Behörde verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellung, dass der BF einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf das Beschwerdevorbringen des BF. Der BF hat in seiner Beschwerde zwar behauptet, dass er seine Miete nicht mehr begleichen könne und der Verlust der Wohnung nicht im Interesse der Allgemeinheit liege. Damit wurde jedoch kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Vollzug des Bescheides den BF unverhältnismäßig hart treffen würde. Es wurde auch kein Beweismittel vorgelegt. Seitens des BF wurden keine Gründe dargebracht, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Ungeachtet seiner grundsätzlich richtigen rechtlichen Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, hat der BF nicht substantiiert dargelegt, weshalb in seinem Fall von Einbringlichkeit im Falle einer negativen Entscheidung über die Beschwerde auszugehen sei. 2.
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  11. Abweisung der Beschwerde Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 -sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, -sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 12). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt: „Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat."„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat." Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028).Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung vergleiche dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028). Der BF hat im vorliegenden Fall keinen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dargetan (siehe Beweiswürdigung), sondern lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So hatte sich das AMS insbesondere (zu Recht) darauf berufen, dass Kontrollmeldungen wesentlich zur Integration am Arbeitsmarkt beitragen und die Vermittlung durch (unentschuldigt) versäumte Kontrollmeldetermine erschwert werde, zumal bis zur Wiedermeldung die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich sei. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde somit zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2239304.1.00

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