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{'item': 'W255 2239686-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW255 2239686-1 Spruch, W255 2239686-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte beim Arbeitsmarktservice XXXX i per 01.07.2020 Arbeitslosengeld. Dieses wurde dem BF ab 11.07.2020 gewährt.1.
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte beim Arbeitsmarktservice römisch 40 i per 01.07.2020 Arbeitslosengeld. Dieses wurde dem BF ab 11.07.2020 gewährt. 1.
  4. Am 27.07.2020 übermittelte der BF dem AMS eine E-Mail mit dem Betreff: „Arbeitsbeginn“ und folgendem Wortlaut: „Sehr geehrter Herr XXXX „Sehr geehrter Herr römisch 40 Ich darf Sie darüber informieren, dass ich eine Zusage der Fa XXXX , mit Arbeitsbeginn XXXX habe, der telefonische Beratungstermin im September wird somit hinfällig sein.Ich darf Sie darüber informieren, dass ich eine Zusage der Fa römisch 40 , mit Arbeitsbeginn römisch 40 habe, der telefonische Beratungstermin im September wird somit hinfällig sein. Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Der E-Mail war ein Dokument mit dem Titel „Offer of employment“ von der Fa. XXXX , vom 23.07.2020 beigefügt. In diesem „Offer of employment“ war als „start date“ der XXXX angeführt. Weiters findet sich die Information: „Please acknowledge your acceptance of this offer by returning a signed copy to XXXX by 27th July 2020.“ Am Ende des Dokuments findet sich der Wortlaut: „I accept this offer:“ und daneben die eigenhändige Unterschrift des BF sowie das vom BF eingefügte Datum „26.07.2020“.Der E-Mail war ein Dokument mit dem Titel „Offer of employment“ von der Fa. römisch 40 , vom 23.07.2020 beigefügt. In diesem „Offer of employment“ war als „start date“ der römisch 40 angeführt. Weiters findet sich die Information: „Please acknowledge your acceptance of this offer by returning a signed copy to römisch 40 by 27th July 2020.“ Am Ende des Dokuments findet sich der Wortlaut: „I accept this offer:“ und daneben die eigenhändige Unterschrift des BF sowie das vom BF eingefügte Datum „26.07.2020“. 1.
  5. Am selben Tag (27.07.2020) wurde seitens des AMS die Bezugseinstellung des BF wegen Arbeitsaufnahme ab 12.08.2020 vermerkt. 1.
  6. Am 08.09.2020 wandte sich der BF per E-Mail an das AMS und gab an, dass dem AMS bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein Fehler unterlaufen sein dürfte. Der BF habe sein neues Dienstverhältnis leider aufgrund diverser Unstimmigkeiten im Vertrag, die vorab geklärt werden hätten müssen, erst am Montag, den XXXX , begonnen. Er sei bis zum 23.08.2020 anspruchsberechtigt gewesen. Die Abrechnung habe jedoch irrtümlich bereits mit dem zuvor geplanten Eintritt erfolgt sein dürfen. Der BF ersuche um Korrektur und Überweisung des fehlenden Betrages. 1.
  7. Am 08.09.2020 wandte sich der BF per E-Mail an das AMS und gab an, dass dem AMS bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein Fehler unterlaufen sein dürfte. Der BF habe sein neues Dienstverhältnis leider aufgrund diverser Unstimmigkeiten im Vertrag, die vorab geklärt werden hätten müssen, erst am Montag, den römisch 40 , begonnen. Er sei bis zum 23.08.2020 anspruchsberechtigt gewesen. Die Abrechnung habe jedoch irrtümlich bereits mit dem zuvor geplanten Eintritt erfolgt sein dürfen. Der BF ersuche um Korrektur und Überweisung des fehlenden Betrages. Der E-Mail war ein zwischen dem BF und der XXXX am 14.08.2020 geschlossener Dienstvertrag beigefügt, in dem der Beginn des Dienstvertrages mit XXXX festgelegt wurde. Der E-Mail war ein zwischen dem BF und der römisch 40 am 14.08.2020 geschlossener Dienstvertrag beigefügt, in dem der Beginn des Dienstvertrages mit römisch 40 festgelegt wurde. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 17.09.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass das Arbeitslosengeld des BF gemäß § 24 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 12 AlVG ab 12.08.2020 eingestellt werde. Dies deshalb, da sich der BF am 27.07.2020 beim AMS wegen einer Beschäftigungsaufnahme mit 12.08.2020 abgemeldet habe.1.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 17.09.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass das Arbeitslosengeld des BF gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 12, AlVG ab 12.08.2020 eingestellt werde. Dies deshalb, da sich der BF am 27.07.2020 beim AMS wegen einer Beschäftigungsaufnahme mit 12.08.2020 abgemeldet habe. 1.
  10. Gegen den unter Punkt 1.
  11. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.
  12. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 07.12.2020, GZ: 2020-0566-9-002571, wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und ausgesprochen, dass das AMS den Anspruch des BF auf Arbeitslosigkeit ab 12.08.2020 unter der Maßgabe, dass Arbeitslosigkeit vorliege, neu beurteilen werde. 1.
  13. Mit Bescheid des AMS vom 23.12.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass das Arbeitslosengeld des BF aufgrund seiner Eingabe vom 27.07.2020 gemäß § 24 Abs. 1 iVm. §§ 46 Abs. 6 und 50 Abs. 1 AlVG ab 12.08.2020 eingestellt werde.1.
  14. Mit Bescheid des AMS vom 23.12.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass das Arbeitslosengeld des BF aufgrund seiner Eingabe vom 27.07.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 46, Absatz 6 und 50 Absatz eins, AlVG ab 12.08.2020 eingestellt werde. 1.
  15. Gegen den unter Punkt 1.
  16. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er die Stelle bei der XXXX erst mit 28.04.2020 angetreten habe und daher bis 23.08.2020 arbeitslos und anspruchsberechtigt gewesen sei. Er habe dem AMS in keiner Weise die Aufnahme eines Dienstverhältnisses gemeldet. Am 27.07.2020 habe er den für ihn zuständigen Berater vom AMS nur darüber informiert, dass er ein Jobangebot haben würde und daher der geplante Beratungstermin im September nicht notwendig sei. Diese Information habe lediglich der Abberaumung des Beratungstermins gedient. Im Anhang zu der zitierten Nachricht habe der BF das schriftliche Angebot („offer“) von „ XXXX “ übermittelt. Es sei klar, dass es sich dabei um ein Angebot und keinen Vertrag handle. Da der BF dem AMS keine Beschäftigungsaufnahme gemeldet habe, sei auch keine Wiedermeldung iSd § 46 Abs. 6 AlVG mlöglich gewesen. 1.
  17. Gegen den unter Punkt 1.
  18. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er die Stelle bei der römisch 40 erst mit 28.04.2020 angetreten habe und daher bis 23.08.2020 arbeitslos und anspruchsberechtigt gewesen sei. Er habe dem AMS in keiner Weise die Aufnahme eines Dienstverhältnisses gemeldet. Am 27.07.2020 habe er den für ihn zuständigen Berater vom AMS nur darüber informiert, dass er ein Jobangebot haben würde und daher der geplante Beratungstermin im September nicht notwendig sei. Diese Information habe lediglich der Abberaumung des Beratungstermins gedient. Im Anhang zu der zitierten Nachricht habe der BF das schriftliche Angebot („offer“) von „ römisch 40 “ übermittelt. Es sei klar, dass es sich dabei um ein Angebot und keinen Vertrag handle. Da der BF dem AMS keine Beschäftigungsaufnahme gemeldet habe, sei auch keine Wiedermeldung iSd Paragraph 46, Absatz 6, AlVG mlöglich gewesen. 1.
  19. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.01.2021, GZ: 2021-0566-9-001989, wurde die unter Punkt 1.
  20. genannte Beschwerde des BF abgewiesen. 1.
  21. Mit Schreiben vom 10.02.2021 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  22. Am 18.02.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  24. Feststellungen 2.1.
  25. Der BF hat beim AMS ua per XXXX Arbeitslosengeld beantragt. Dem BF wurde aufgrund dieses Antrages ab XXXX Arbeitslosengeld zuerkannt.2.1.
  26. Der BF hat beim AMS ua per römisch 40 Arbeitslosengeld beantragt. Dem BF wurde aufgrund dieses Antrages ab römisch 40 Arbeitslosengeld zuerkannt., 2.1.
  27. Am 27.07.2020 gab der BF dem AMS per E-Mail seine bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei der XXXX ab XXXX bekannt.2.1.
  28. Am 27.07.2020 gab der BF dem AMS per E-Mail seine bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei der römisch 40 ab römisch 40 bekannt. 2.1.
  29. Der BF hat am 14.08.2020 einen Dienstvertrag mit der XXXX abgeschlossen. Er hat am XXXX sein Dienstverhältnis bei der XXXX begonnen und steht seither in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der XXXX .2.1.
  30. Der BF hat am 14.08.2020 einen Dienstvertrag mit der römisch 40 abgeschlossen. Er hat am römisch 40 sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 begonnen und steht seither in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der römisch 40 . 2.1.
  31. Am 08.09.2020 gab der BF dem AMS bekannt, dass sein Dienstverhältnis mit der XXXX doch erst mit 24.08.2020 und nicht bereits mit 12.08.2020 begonnen hat und er bis inkl. 23.08.2020 arbeitslos war.2.1.
  32. Am 08.09.2020 gab der BF dem AMS bekannt, dass sein Dienstverhältnis mit der römisch 40 doch erst mit 24.08.2020 und nicht bereits mit 12.08.2020 begonnen hat und er bis inkl. 23.08.2020 arbeitslos war. 2.1.
  33. Zwischen der E-Mail des BF an das AMS vom 27.07.2020 und seiner E-Mail an das AMS vom 08.09.2020 bestand kein Kontakt zwischen dem AMS und dem BF. 2.1.
  34. Mit Bescheid des AMS vom 23.12.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass das Arbeitslosengeld des BF aufgrund seiner Eingabe vom 27.07.2020 gemäß § 24 Abs. 1 iVm. §§ 46 Abs. 6 und 50 Abs. 1 AlVG ab 12.08.2020 eingestellt werde. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.01.2021, GZ: 2021-0566-9-001989, vollinhaltlich bestätigt.2.1.
  35. Mit Bescheid des AMS vom 23.12.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass das Arbeitslosengeld des BF aufgrund seiner Eingabe vom 27.07.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 46, Absatz 6 und 50 Absatz eins, AlVG ab 12.08.2020 eingestellt werde. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.01.2021, GZ: 2021-0566-9-001989, vollinhaltlich bestätigt. 2.
  36. Beweiswürdigung: 2.2.
  37. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  38. Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Arbeitslosengeld und der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab XXXX (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld des BF, den Datenauszug des AMS sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.2.
  39. Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Arbeitslosengeld und der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab römisch 40 (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld des BF, den Datenauszug des AMS sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.2.
  40. Die Feststellung, dass der BF dem AMS am 27.07.2020 seine bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei der XXXX ab 12.08.2020 bekannt gegeben hat (Punkt 2.1.2.), stützt sich auf die E-Mail des BF vom 27.07.2020 samt Anhang.2.2.
  41. Die Feststellung, dass der BF dem AMS am 27.07.2020 seine bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei der römisch 40 ab 12.08.2020 bekannt gegeben hat (Punkt 2.1.2.), stützt sich auf die E-Mail des BF vom 27.07.2020 samt Anhang. Der BF wählte für seine E-Mail vom 27.07.2020 den Betreff „Arbeitsbeginn“, der klar auf eine bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses hindeutet. Der BF schrieb in seiner E-Mail vom 27.07.2020 wörtlich davon, dass er eine „Zusage der Fa. XXXX , mit Arbeitsbeginn XXXX habe“. Diese Formulierung ist unmissverständlich dahingehend zu verstehen, dass der BF zum Zeitpunkt des Verfassens dieser E-Mail mit einer Aufnahme seines Dienstverhältnisses am 12.08.2020 gerechnet und dies dem AMS so kommuniziert hat. , Der BF schrieb in seiner E-Mail vom 27.07.2020 wörtlich davon, dass er eine „Zusage der Fa. römisch 40 , mit Arbeitsbeginn römisch 40 habe“. Diese Formulierung ist unmissverständlich dahingehend zu verstehen, dass der BF zum Zeitpunkt des Verfassens dieser E-Mail mit einer Aufnahme seines Dienstverhältnisses am 12.08.2020 gerechnet und dies dem AMS so kommuniziert hat. Auch die Absage des Beratungstermins für September in derselben Mail kann in diesem Kontext nur so verstanden werden, dass der BF von einer Arbeitsaufnahme am 12.08.2020 ausgegangen ist und diese so an das AMS kommuniziert hat, weshalb der Beratungstermin im September hinfällig wäre. Angenommen der BF hätte „nur“ über eine (unsichere) Einstellungszusage verfügt, wäre es dem BF auch nicht zugestanden, Beratungstermine einseitig abzusagen, solange er im Bezug von Arbeitslosengeld steht bzw. Arbeitslosengeld beziehen möchte. Sofern der BF in seiner Beschwerde behauptet, er habe dem AMS im Anhang zur Nachricht vom 27.07.2020 das schriftliche Angebot („offer“) von „ XXXX “ übermittelt und es sei klar, dass es sich dabei um ein Angebot und keinen Vertrag handle, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Sofern der BF in seiner Beschwerde behauptet, er habe dem AMS im Anhang zur Nachricht vom 27.07.2020 das schriftliche Angebot („offer“) von „ römisch 40 “ übermittelt und es sei klar, dass es sich dabei um ein Angebot und keinen Vertrag handle, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Bei dem Dokument handelt es sich zwar tatsächlich um ein Angebot von der XXXX das Dokument trägt den Titel „Offer of employment“. Die Annahme dieses Angebots wurde vom BF auf demselben Dokument mit seiner eigenhändigen Unterschrift innerhalb der ihm von der XXXX gesetzten Frist jedoch angenommen. Unter dem Absatz: „Please acknowledge your acceptance of this offer by returning a signed copy to XXXX by 27th July 2020.“ findet sich der Wortlaut: „I accept this offer:“ und daneben die eigenhändige Unterschrift des BF sowie das vom BF eingesetzte Datum „26.07.2020“. Im „angenommen“ Angebot wird als „start date“ – so wie vom BF dem AMS angekündigt – der XXXX genannt. Bei dem Dokument handelt es sich zwar tatsächlich um ein Angebot von der römisch 40 das Dokument trägt den Titel „Offer of employment“. Die Annahme dieses Angebots wurde vom BF auf demselben Dokument mit seiner eigenhändigen Unterschrift innerhalb der ihm von der römisch 40 gesetzten Frist jedoch angenommen. Unter dem Absatz: „Please acknowledge your acceptance of this offer by returning a signed copy to römisch 40 by 27th July 2020.“ findet sich der Wortlaut: „I accept this offer:“ und daneben die eigenhändige Unterschrift des BF sowie das vom BF eingesetzte Datum „26.07.2020“. Im „angenommen“ Angebot wird als „start date“ – so wie vom BF dem AMS angekündigt – der römisch 40 genannt. Die Argumentation des BF geht daher ins Leere. Seine Erklärung an das AMS vom 27.07.2020 samt Anhang ist unmissverständlich als Bekanntgabe der Aufnahme eines bevorstehenden Dienstverhältnisses ab XXXX zu verstehen. Die Argumentation des BF geht daher ins Leere. Seine Erklärung an das AMS vom 27.07.2020 samt Anhang ist unmissverständlich als Bekanntgabe der Aufnahme eines bevorstehenden Dienstverhältnisses ab römisch 40 zu verstehen. 2.2.
  42. Die Feststellung, dass der BF am 14.08.2020 einen Dienstvertrag mit der XXXX abgeschlossen hat (Punkt 2.1.3.) stützt sich auf den vom BF dem AMS am 08.09.2020 übermittelten Dienstvertrag. Auf der letzten Seite dieses Dienstvertrages finden sich die eigenhändigen Unterschriften des BF und des Senior Managers Commercial Projects der XXXX sowie das Datum 14.08.2020.2.2.
  43. Die Feststellung, dass der BF am 14.08.2020 einen Dienstvertrag mit der römisch 40 abgeschlossen hat (Punkt 2.1.3.) stützt sich auf den vom BF dem AMS am 08.09.2020 übermittelten Dienstvertrag. Auf der letzten Seite dieses Dienstvertrages finden sich die eigenhändigen Unterschriften des BF und des Senior Managers Commercial Projects der römisch 40 sowie das Datum 14.08.
  44. Die Feststellungen, dass der BF am 24.08.2020 sein Dienstverhältnis bei der XXXX begonnen hat und seither in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der XXXX steht, stützen (Punkt 2.1.3.) sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen, dass der BF am 24.08.2020 sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 begonnen hat und seither in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der römisch 40 steht, stützen (Punkt 2.1.3.) sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.2.
  45. Die Feststellung, dass der BF dem AMS am 08.09.2020 bekanntgegeben hat, dass sein Dienstverhältnis mit der XXXX doch erst mit 24.08.2020 und nicht bereits mit 12.08.2020 begonnen hat und er bis inkl. 23.08.2020 arbeitslos war (Punkt 2.1.4.) sowie die Feststellung, dass zwischen der E-Mail des BF an das AMS vom 27.07.2020 und der weiteren E-Mail des BF an das AMS vom 08.09.2020 kein Kontakt zwischen dem AMS und dem BF bestanden hat (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die E-Mail des BF an das AMS vom 08.09.2020 sowie den Umstand, dass sich im Datensatz des AMS kein Eintrag bezüglich eines Kontaktes zwischen 27.07.2020 und 07.09.2020 findet und vom BF nie behauptet wurde, im angesprochenen Kontakt mit dem AMS gehabt zu haben. 2.2.
  46. Die Feststellung, dass der BF dem AMS am 08.09.2020 bekanntgegeben hat, dass sein Dienstverhältnis mit der römisch 40 doch erst mit 24.08.2020 und nicht bereits mit 12.08.2020 begonnen hat und er bis inkl. 23.08.2020 arbeitslos war (Punkt 2.1.4.) sowie die Feststellung, dass zwischen der E-Mail des BF an das AMS vom 27.07.2020 und der weiteren E-Mail des BF an das AMS vom 08.09.2020 kein Kontakt zwischen dem AMS und dem BF bestanden hat (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die E-Mail des BF an das AMS vom 08.09.2020 sowie den Umstand, dass sich im Datensatz des AMS kein Eintrag bezüglich eines Kontaktes zwischen 27.07.2020 und 07.09.2020 findet und vom BF nie behauptet wurde, im angesprochenen Kontakt mit dem AMS gehabt zu haben. 2.2.
  47. Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die im Akt einliegenden Bescheide vom 23.12.2020, VN: XXXX , und vom 27.01.2021, GZ: 2021-0566-9-001989.2.2.
  48. Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die im Akt einliegenden Bescheide vom 23.12.2020, VN: römisch 40 , und vom 27.01.2021, GZ: 2021-0566-9-
  49. 2.
  50. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  51. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. 2.3.
  1. Abweisung der Beschwerde Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird gemäß § 46 Abs. 6 AlVG der Bezug der Leistung ab diesem Tag unterbrochen. Es besteht natürlich das Recht, über diese Unterbrechung einen Bescheid zu verlangen. Tritt dieser Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, die, soweit keine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben wird, sowohl telefonisch als auch in elektronischer Form erfolgen kann. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesezt,
  2. Lfg (März 2020), § 46, Rz 803).Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird gemäß Paragraph 46, Absatz 6, AlVG der Bezug der Leistung ab diesem Tag unterbrochen. Es besteht natürlich das Recht, über diese Unterbrechung einen Bescheid zu verlangen. Tritt dieser Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, die, soweit keine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben wird, sowohl telefonisch als auch in elektronischer Form erfolgen kann. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesezt,
  3. Lfg (März 2020), Paragraph 46,, Rz 803). Der BF hat dem AMS am 27.07.2020 seine bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei der XXXX ab 12.08.2020 bekanntgegeben.Der BF hat dem AMS am 27.07.2020 seine bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei der römisch 40 ab 12.08.2020 bekanntgegeben. Der BF hat am XXXX einen Dienstvertrag mit der XXXX mit Arbeitsbeginn XXXX abgeschlossen. Der BF wusste bereits am 12.08.2020, dass sein Dienstverhältnis doch nicht mit XXXX beginnen würde, da er an diesem Tag keinen Dienst angetreten hat. Er wusste am XXXX , dass sein Dienstverhältnis mit 24.08.2020 beginnen sollte. Er steht seit XXXX in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der XXXX .Der BF hat am römisch 40 einen Dienstvertrag mit der römisch 40 mit Arbeitsbeginn römisch 40 abgeschlossen. Der BF wusste bereits am 12.08.2020, dass sein Dienstverhältnis doch nicht mit römisch 40 beginnen würde, da er an diesem Tag keinen Dienst angetreten hat. Er wusste am römisch 40 , dass sein Dienstverhältnis mit 24.08.2020 beginnen sollte. Er steht seit römisch 40 in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Er hat dem AMS erst am 08.09.2020 gemeldet, dass sein Dienstverhältnis mit der XXXX (doch) erst mit 24.08.2020 und nicht bereits mit 12.08.2020 begonnen hat. , Er hat dem AMS erst am 08.09.2020 gemeldet, dass sein Dienstverhältnis mit der römisch 40 (doch) erst mit 24.08.2020 und nicht bereits mit 12.08.2020 begonnen hat. Das AMS ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ab 12.08.2020 kein Arbeitslosengeld mehr gebührt. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2239686.1.00

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