G 1956 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , betreffend den am römisch 40 2019 gestellten Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung
Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG 1956 zu Recht: A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G 1956 und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. Dabei führte er ergänzend aus, dass Vordienstzeiten, die dienstlich von Bedeutung seien, in der Vergangenheit nicht angerechnet worden seien. Dazu würden sein erlernter Beruf Bürokaufmann ( XXXX 1995 bis XXXX 1998), seine Berufsreifeprüfung ( XXXX 2002 bis XXXX 2004) und 5 Semester „Umweltsystemwissenschaften/Geographie“ ( XXXX 2004 bis XXXX 2007) zählen.2. Mit Schreiben datiert mit 30.10.2019, eingelangt am römisch 40 2019 (daher in weiterer Folge: „Antrag vom römisch 40 2019“) beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung
Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG 1956 und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. Dabei führte er ergänzend aus, dass Vordienstzeiten, die dienstlich von Bedeutung seien, in der Vergangenheit nicht angerechnet worden seien. Dazu würden sein erlernter Beruf Bürokaufmann ( römisch 40 1995 bis römisch 40 1998), seine Berufsreifeprüfung ( römisch 40 2002 bis römisch 40 2004) und 5 Semester „Umweltsystemwissenschaften/Geographie“ ( römisch 40 2004 bis römisch 40 2007) zählen.
Vm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 die auf das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers im Ausmaß von zwei Jahren und acht Monaten festgestellt. 4. Mit Bescheid vom römisch 40 2019 wurden
Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG 1956 die auf das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers im Ausmaß von zwei Jahren und acht Monaten festgestellt. 5. Mit Urgenzschreiben vom 28.01.2020 ersuchte der Beschwerdeführer
seinem Antrag vom XXXX 2019 um nächträgliche Anrechnung von seiner nach Ende der Schulpflicht und vor dem
seinem Antrag vom römisch 40 2019 um nächträgliche Anrechnung von seiner nach Ende der Schulpflicht und vor dem
G 1956 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. Dabei führte er ergänzend aus, dass Vordienstzeiten, die dienstlich von Bedeutung seien, in der Vergangenheit nicht angerechnet worden seien. Dazu würden sein erlernter Beruf Bürokaufmann ( XXXX 1995 bis XXXX 1998), seine Berufsreifeprüfung ( XXXX 2002 bis XXXX 2004) und 5 Semester „Umweltsystemwissenschaften/Geographie“ ( XXXX 2004 bis XXXX 2007) zählen.Während seines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund beantragte er am römisch 40 2019
Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG 1956 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. Dabei führte er ergänzend aus, dass Vordienstzeiten, die dienstlich von Bedeutung seien, in der Vergangenheit nicht angerechnet worden seien. Dazu würden sein erlernter Beruf Bürokaufmann ( römisch 40 1995 bis römisch 40 1998), seine Berufsreifeprüfung ( römisch 40 2002 bis römisch 40 2004) und 5 Semester „Umweltsystemwissenschaften/Geographie“ ( römisch 40 2004 bis römisch 40 2007) zählen. Bezugnehmend auf diesen Antrag des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX 2019
Vm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 die Zeiten der Leistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter zur Gänze angerechnet.Bezugnehmend auf diesen Antrag des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 2019
Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG 1956 die Zeiten der Leistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter zur Gänze angerechnet. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag
Vm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 gestellt. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag
Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG 1956 gestellt. Die belangte Behörde hat über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2019 nicht abgesprochen.Die belangte Behörde hat über den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2019 nicht abgesprochen. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2019 in Zusammenschau mit seinem Urgenzschreiben vom 28.01.2020, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig. Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag
Vm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 gestellt hat, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Antrages des Beschwerdeführers vom XXXX
Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG 1956 gestellt hat, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Antrages des Beschwerdeführers vom römisch 40
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu Spruchpunkt A) Behebung des Bescheides wegen Unzuständigkeit der Behörde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des GehG 1956 lauten auszugsweise wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.
G 1956 sind bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 GehG 1956 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, zusätzliche Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 auf Antrag anrechenbar.
Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG 1956 sind bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, GehG 1956 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, zusätzliche Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG 1956 auf Antrag anrechenbar. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2019 einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung
G 1956 und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. Dabei führte er ergänzend aus, dass Vordienstzeiten, die dienstlich von Bedeutung seien, seien in der Vergangenheit nicht angerechnet worden seien. Dazu würden sein erlernter Beruf Bürokaufmann ( XXXX 1995 bis XXXX 1998), seine Berufsreifeprüfung ( XXXX 2002 bis XXXX 2004) und 5 Semester „Umweltsystemwissenschaften/Geographie“ ( XXXX 2004 bis XXXX 2007) zählen.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2019 einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung
Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG 1956 und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. Dabei führte er ergänzend aus, dass Vordienstzeiten, die dienstlich von Bedeutung seien, seien in der Vergangenheit nicht angerechnet worden seien. Dazu würden sein erlernter Beruf Bürokaufmann ( römisch 40 1995 bis römisch 40 1998), seine Berufsreifeprüfung ( römisch 40 2002 bis römisch 40 2004) und 5 Semester „Umweltsystemwissenschaften/Geographie“ ( römisch 40 2004 bis römisch 40 2007) zählen. Die belangte Behörde hat hingegen mit dem bekämpften Bescheid
Vm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 die Zeiten der Leistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Die belangte Behörde hat hingegen mit dem bekämpften Bescheid
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG 1956 die Zeiten der Leistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Anrechnung
Vm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 war somit nicht Gegenstand des Antrages vom XXXX 2019, denn der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers war zweifellos auf eine bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung
G 1956 und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen gerichtet. Dies ergibt sich einerseits aus dem ausdrücklichen und klaren Wortlaut des Antrages sowie aus den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausdrücklich angeführten Vordienstzeiten, die für ihn von dienstlicher Bedeutung seien. Weder in seinem Antrag vom XXXX 2019 noch in seinem Urgenzschreiben vom 28.01.2020 wurde die Anrechnung von Zeiten des Präsenzdienstes beantragt oder gar angeführt. Es liegt somit kein Zweifel am Erklärungswillen des Beschwerdeführers vor.Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Anrechnung
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG 1956 war somit nicht Gegenstand des Antrages vom römisch 40 2019, denn der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers war zweifellos auf eine bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung
Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG 1956 und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen gerichtet. Dies ergibt sich einerseits aus dem ausdrücklichen und klaren Wortlaut des Antrages sowie aus den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausdrücklich angeführten Vordienstzeiten, die für ihn von dienstlicher Bedeutung seien. Weder in seinem Antrag vom römisch 40 2019 noch in seinem Urgenzschreiben vom 28.01.2020 wurde die Anrechnung von Zeiten des Präsenzdienstes beantragt oder gar angeführt. Es liegt somit kein Zweifel am Erklärungswillen des Beschwerdeführers vor. Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt – wie im gegenständlichen Fall – ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig (vgl. VwGH 25.09.1985, 84/09/0127). Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 25.02.2004, 2003/12/0105).Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt – wie im gegenständlichen Fall – ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig vergleiche VwGH 25.09.1985, 84/09/0127). Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 25.02.2004, 2003/12/0105). Des Weiteren sind nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (VwGH 19.03.2013, 2012/21/0082; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014], Rz 38 mwN).Des Weiteren sind nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (VwGH 19.03.2013, 2012/21/0082; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 01.01.2014], Rz 38 mwN). Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheids gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG, weil sie auch nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014], Rz 3 mwN). Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheids gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG, weil sie auch nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 01.01.2014], Rz 3 mwN). Mangels Stellung eines Antrags auf Anrechnung von zusätzlichen Präsenzdienstzeiten gem. § 12 Abs. 2 Z 4 iVm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG 1956 nahm die belangte Behörde mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr im vorliegenden Fall nicht zukam. Mangels Stellung eines Antrags auf Anrechnung von zusätzlichen Präsenzdienstzeiten gem. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG 1956 nahm die belangte Behörde mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr im vorliegenden Fall nicht zukam. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129; 10.06.2015, Ra 2015/11/0005).Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129; 10.06.2015, Ra 2015/11/0005). Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde nach § 27 VwGVG auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie – wie im gegenständlichen Fall – in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht
GVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde
GVG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde nach Paragraph 27, VwGVG auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie – wie im gegenständlichen Fall – in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.
GVG sind die Behörden nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides führt im vorliegenden Fall dazu, dass der zugrundeliegende Antrag unerledigt und über ihn von der belangten Behörde abzusprechen ist. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht beantragt.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2228697.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.