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{'item': 'W270 1424568-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW270 1424568-2 SpruchW270 1424568-2/9E, , W270 1424568-2/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer nach Verkündung ausgehändigt und der belangten Behörde am 11.12.2020 zugestellt. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde, ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG eine gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 verkündeten Erkenntnisses.Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer nach Verkündung ausgehändigt und der belangten Behörde am 11.12.2020 zugestellt. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde, ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG eine gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 verkündeten Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W270.1424568.2.00

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