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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlW270 2237015-1 Spruch, W270 2237015-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 08.05.2019 kündigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Durchführung einer periodischen Inspektion gemäß § 67 AMG an.
  2. Am 08.05.2019 kündigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Durchführung einer periodischen Inspektion gemäß Paragraph 67, AMG an.
  3. Am 29.05.2019 fand die Betriebsüberprüfung durch die belangte Behörde statt.
  4. Im Rahmen der Parteiengehöre vom 01.07.2019, 11.11.2019 und 04.12.2019 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin u.a. zur Vorlage weiterer Unterlagen auf.
  5. Die Beschwerdeführerin nahm zu den jeweiligen Parteiengehören auch Stellung und äußerste sich zu den von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen.
  6. Mit Bescheid vom 21.07.2020 widderrief die belangte Behörde die Bewilligung zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln gemäß § 66a AMG und stellte gemäß § 68 Abs. 5 AMG fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nach den Grundsätzen der Guten Vertriebspraxis arbeitet.
  7. Mit Bescheid vom 21.07.2020 widderrief die belangte Behörde die Bewilligung zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln gemäß Paragraph 66 a, AMG und stellte gemäß Paragraph 68, Absatz 5, AMG fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nach den Grundsätzen der Guten Vertriebspraxis arbeitet.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.08.2020 Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und Verfahrensmängeln. Sie behauptet als Tatsache auch allgemein, dass sie immer der Aufbewahrungspflicht gemäß § 22 Abs. 4 AMBO 2009 nachgekommen sei.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.08.2020 Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und Verfahrensmängeln. Sie behauptet als Tatsache auch allgemein, dass sie immer der Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 22, Absatz 4, AMBO 2009 nachgekommen sei.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
  11. Die Beschwerdeführerin beantragte am 03.11.2020 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  12. Gemeinsam mit den Ladungen zur mündlichen Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht ein vorbereitendes Memorandum an die Verfahrensparteien.
  13. Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 erklärte die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ernsthaft die Zurückziehung ihrer Beschwerde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf den diesbezüglichen Angaben der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 08.02.
  14. Der erkennende Richter sah sich nicht veranlasst, an der Ernsthaftigkeit der Zurückziehung durch die Beschwerdeführerin zu zweifeln. IV. Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Rechtswirksamkeit ist gegenständlich zu bejahen, weil die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ernsthaft zurückzog, ihr damit die Tragweite dieses Schrittes bewusst und ein Willensmangel nicht festzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W270.2237015.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.