Obsah (16)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlG305 2208117-1 SpruchG305 2208117-1/13E, G305 2208117-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wird XXXX, geboren am XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 , geboren am römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird XXXX, geboren am XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Am XXXX.2015 stellte der zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigte, irakische Staatsangehörige, XXXX, geboren am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am römisch 40 .2015 stellte der zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigte, irakische Staatsangehörige, römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am 28.06.2015 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme wurde der BF zu seiner Fluchtroute und seinen Fluchtgründen befragt. Zu letzteren gab er an, dass sich Sunniten und Schiiten bekriegen würden und seine Familie mit dem Tod bedroht worden sei, sollte sie das Land nicht verlassen. Aus Furcht um sein Leben sei er dann geflohen. Bei seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben, von staatlicher Seite erwarte er keine Repressionen. Eine von den öffentlichen Sicherheitsorganen durchgeführte EURODAC-Abfrage verlief negativ. 1.
- Am 14.02.2018 wurde er ab 11:25 Uhr von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen (Niederschrift-BFA I).1.
- Am 14.02.2018 wurde er ab 11:25 Uhr von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen (Niederschrift-BFA römisch eins). Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass eine Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit oder aus politischen Gründen nicht vorliege. Sein Vater habe mit „den Amerikanern“ zusammengearbeitet und sich geweigert, einer Terrorgruppe Schutzgeld zu bezahlen. Im April 2012 (Anm.: bereits in XXXX) habe sein Vater bemerkt, dass eine Mülltonne verändert stehen würde und eine Verkabelung entdeckt. Eine Bombe sei durch einen Bombenexperten entschärft worden. Drei vom Vater genannte verdächtige Personen - XXXX, XXXX und XXXX - seien von der Polizei festgenommen worden. Verwandte dieser Personen hätten daraufhin den Vater bedroht. Nachdem XXXX die Kontrolle übernommen habe, hätten diese Verwandten weniger Druck ausüben können. Als der IS 2014 XXXX eroberte, sei das Haus des BF beschädigt worden und die Familie für zwei Monate nach XXXX geflohen. Als der IS dieses Gebiet erreicht habe, sei die Familie wieder geflohen. Nach zwei Wochen bei einem Onkel seien sie nach XXXX gelangt und hätten sie den Irak im August 2014 nach einem etwa einwöchigen Aufenthalt in Erbil in Richtung Türkei verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass eine Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit oder aus politischen Gründen nicht vorliege. Sein Vater habe mit „den Amerikanern“ zusammengearbeitet und sich geweigert, einer Terrorgruppe Schutzgeld zu bezahlen. Im April 2012 Anmerkung, bereits in römisch 40 ) habe sein Vater bemerkt, dass eine Mülltonne verändert stehen würde und eine Verkabelung entdeckt. Eine Bombe sei durch einen Bombenexperten entschärft worden. Drei vom Vater genannte verdächtige Personen - römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 - seien von der Polizei festgenommen worden. Verwandte dieser Personen hätten daraufhin den Vater bedroht. Nachdem römisch 40 die Kontrolle übernommen habe, hätten diese Verwandten weniger Druck ausüben können. Als der IS 2014 römisch 40 eroberte, sei das Haus des BF beschädigt worden und die Familie für zwei Monate nach römisch 40 geflohen. Als der IS dieses Gebiet erreicht habe, sei die Familie wieder geflohen. Nach zwei Wochen bei einem Onkel seien sie nach römisch 40 gelangt und hätten sie den Irak im August 2014 nach einem etwa einwöchigen Aufenthalt in Erbil in Richtung Türkei verlassen. 1.
- Am 10.09.2018 wurde der BF ab 10:15 Uhr wiederholt von Organen des BFA einvernommen (Niederschrift-BFA II).1.
- Am 10.09.2018 wurde der BF ab 10:15 Uhr wiederholt von Organen des BFA einvernommen (Niederschrift-BFA römisch zwei). Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben vom 14.02.2018 führte er aus, dass seine Familie als Sunniten in einem Schiitenviertel gelebt habe. Wegen der Arbeit seines Vaters mit den Amerikanern habe dieser gutes Geld verdient, was jedoch zu Bedrohungen geführt haben soll. Da sein Vater den Milizen kein Geld habe geben wollen und weil er Sunnit ist, sei die Familie bedroht worden und habe Bagdad in Richtung XXXX verlasen. Dort hätte die Al-Kaida Personen rekrutiert, weshalb die Familie weiter nach XXXX geflohen sei. Auch am neuen Wohnort sei Schutzgeld gefordert worden. Da sein Vater nicht habe bezahlen wollen, sei er im Jahr 2012 telefonisch mit einem Bombenattentat bedroht worden. Nachdem der Vater die bereits erwähnten drei Personen angezeigt habe, sei es vermehrt zu Bedrohungen durch deren Familien gekommen. Nachdem die Aktivitäten von Al-Kaida rückläufig waren, hätten sich auch die Bedrohungen reduziert. Die gegen den Vater gerichteten Drohungen seien schließlich ausreisecausal gewesen.Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben vom 14.02.2018 führte er aus, dass seine Familie als Sunniten in einem Schiitenviertel gelebt habe. Wegen der Arbeit seines Vaters mit den Amerikanern habe dieser gutes Geld verdient, was jedoch zu Bedrohungen geführt haben soll. Da sein Vater den Milizen kein Geld habe geben wollen und weil er Sunnit ist, sei die Familie bedroht worden und habe Bagdad in Richtung römisch 40 verlasen. Dort hätte die Al-Kaida Personen rekrutiert, weshalb die Familie weiter nach römisch 40 geflohen sei. Auch am neuen Wohnort sei Schutzgeld gefordert worden. Da sein Vater nicht habe bezahlen wollen, sei er im Jahr 2012 telefonisch mit einem Bombenattentat bedroht worden. Nachdem der Vater die bereits erwähnten drei Personen angezeigt habe, sei es vermehrt zu Bedrohungen durch deren Familien gekommen. Nachdem die Aktivitäten von Al-Kaida rückläufig waren, hätten sich auch die Bedrohungen reduziert. Die gegen den Vater gerichteten Drohungen seien schließlich ausreisecausal gewesen. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wies das BFA den Antrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Antrages auf Erteilung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt werde und dass die Abschiebung in den Irak
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiter wurde ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Kern damit, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Bedrohung glaubhaft zu machen.1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wies das BFA den Antrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Antrages auf Erteilung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt werde und dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiter wurde ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Kern damit, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Bedrohung glaubhaft zu machen. 1.6. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schreiben vom 17.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde verband er einerseits mit der Anfechtungserklärung, den Bescheid vollumfänglich anfechten zu wollen, andererseits mit den Anträgen 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, 2.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten
§ 3Asyl
G zuzuerkennen, 3.) in eventu möge ihm
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt werden, 4.) allenfalls die erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären und 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. In der Beschwerde brachte er vor, dass er entgegen den Ausführungen des BFA sehr wohl asylrelevante Gründe genannt hätte. Das BFA habe veraltete Länderberichte herangezogen und diese nur mangelhaft ausgewertet. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF bei einigen der von ihm genannten Situationen noch minderjährig war, weshalb ihm Wissenslücken nicht vorwerfbar wären.1.6. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schreiben vom 17.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde verband er einerseits mit der Anfechtungserklärung, den Bescheid vollumfänglich anfechten zu wollen, andererseits mit den Anträgen 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, 2.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen, 3.) in eventu möge ihm
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt werden, 4.) allenfalls die erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären und 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. In der Beschwerde brachte er vor, dass er entgegen den Ausführungen des BFA sehr wohl asylrelevante Gründe genannt hätte. Das BFA habe veraltete Länderberichte herangezogen und diese nur mangelhaft ausgewertet. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF bei einigen der von ihm genannten Situationen noch minderjährig war, weshalb ihm Wissenslücken nicht vorwerfbar wären. 1.
- In der Folge brachte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG zur Vorlage und verband ihren Vorlagebericht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 1.
- Mit Schreiben vom 21.01.2021 übertrug der BF die Vollmacht zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des BFA an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH. 1.
- Am 11.02.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Identitätsfeststellungen Der BF ist gesund, führt die im Spruch angegebene Identität und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der Araber an und ist Moslem sunnitischer Glaubensausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch, er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
- Er ist ledig und kinderlos. Seit dem XXXX.2015 hat er den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem XXXX.2019 an der Anschrift XXXX).Seit dem römisch 40 .2015 hat er den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem römisch 40 .2019 an der Anschrift römisch 40 ). 1.
- Zur Ausreise, Reise, Einreise der beschwerdeführenden Partei in Österreich und ihrer darauffolgenden Asylantragstellung: Vor seiner Ausreise aus dem Irak lebte er bis 2007 in XXXX und übersiedelte dann mit seiner Familie nach XXXX. Zwei Monate vor der Ausreise im Jahr 2014 zog die Familie zu einem Onkel in den Bezirk XXXX in der Provinz XXXX (vor dem BFA als XXXX bezeichnet). Die letzte Woche vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat hielt er sich in XXXX auf.Vor seiner Ausreise aus dem Irak lebte er bis 2007 in römisch 40 und übersiedelte dann mit seiner Familie nach römisch 40 . Zwei Monate vor der Ausreise im Jahr 2014 zog die Familie zu einem Onkel in den Bezirk römisch 40 in der Provinz römisch 40 (vor dem BFA als römisch 40 bezeichnet). Die letzte Woche vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat hielt er sich in römisch 40 auf. Am XXXX.2014 flog der BF mit den Angehörigen seiner Kernfamilie unter Mitnahme eines Reisedokuments von XXXX nach Istanbul und gelangte dann mit einem Bus via Sakarya nach Bodrum. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei erreichten er und sein Bruder XXXX (geb. XXXX, IFA XXXX), am XXXX.2015 schlepperunterstützt Kos, wo ihnen Fingerabdrücke abgenommen wurden. Nach einem Landesverweis gelangten sie per Fähre nach Athen und Saloniki. Ein Schlepper versteckte sie am XXXX.2015 auf einer Lkw-Ladefläche und brachte sie über dem BF unbekannte Länder bis nach XXXX, wo sie am XXXX.2015 ankamen und den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.Am römisch 40 .2014 flog der BF mit den Angehörigen seiner Kernfamilie unter Mitnahme eines Reisedokuments von römisch 40 nach Istanbul und gelangte dann mit einem Bus via Sakarya nach Bodrum. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei erreichten er und sein Bruder römisch 40 (geb. römisch 40 , IFA römisch 40 ), am römisch 40 .2015 schlepperunterstützt Kos, wo ihnen Fingerabdrücke abgenommen wurden. Nach einem Landesverweis gelangten sie per Fähre nach Athen und Saloniki. Ein Schlepper versteckte sie am römisch 40 .2015 auf einer Lkw-Ladefläche und brachte sie über dem BF unbekannte Länder bis nach römisch 40 , wo sie am römisch 40 .2015 ankamen und den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Familie des BF kam mit etwa fünfmonatiger Verzögerung in Österreich an. Eine von den öffentlichen Sicherheitsbehörden durchgeführte EURODAC-Abfrage verlief negativ. 1.
- Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Heimatstaat: Der BF wurde in XXXX geboren und verfügt er über einen Maturaabschluss. Im Jahr 2007 übersiedelte die Familie nach XXXX, wo sie bis 2014 lebte. Für den Lebensunterhalt kam der Vater des BF auf, der mit seiner Tätigkeit für das „XXXX“, die gesamte Familie versorgen konnte.Der BF wurde in römisch 40 geboren und verfügt er über einen Maturaabschluss. Im Jahr 2007 übersiedelte die Familie nach römisch 40 , wo sie bis 2014 lebte. Für den Lebensunterhalt kam der Vater des BF auf, der mit seiner Tätigkeit für das „XXXX“, die gesamte Familie versorgen konnte. Die gesamte Kernfamilie des BF lebt in Österreich. Zwei Brüder haben den Status als subsidiär Schutzberechtigte. Die Verfahren der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie befinden sich nach jeweils gesamt negativen Bescheiden in Beschwerde und sind die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren noch ergebnisoffen. In seiner Heimat leben ein Onkel und Tanten väterlicherseits in XXXX. Der Onkel ist Sunnit und mit einer Schiitin verheiratet. Tanten mütterlicherseits leben im ländlichen Bereich XXXX und sind Landwirtinnen. Zu sämtlichen Verwandten pflegt er keinen Kontakt.In seiner Heimat leben ein Onkel und Tanten väterlicherseits in römisch 40 . Der Onkel ist Sunnit und mit einer Schiitin verheiratet. Tanten mütterlicherseits leben im ländlichen Bereich römisch 40 und sind Landwirtinnen. Zu sämtlichen Verwandten pflegt er keinen Kontakt. 1.
- Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei: Der BF gehörte in seiner Heimat keiner politischen Bewegung an und hatte er weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates ein Problem. Er wurde zu keinem Zeitpunkt von staatlichen Organen oder von einer bewaffneten Gruppierung wegen seines Religionsbekenntnisses oder aus politischen Gründen (etwa wegen einer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei des Herkunftsstaates) verfolgt. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er oder sein Vater, aufgrund dessen Aussagen die Flucht des BF erfolgte, von einer schiitischen Miliz, Al-Qaida, dem Islamischen Staat oder öffentlichen Stellen bedroht wurde. Anhaltspunkte, dass von einer dieser Gruppen eine Bedrohung gegen den BF ausgegangen wäre bzw. eine solche gegenwärtig von diesen Gruppierungen ausgehen würde, liegen nicht vor. Dass der BF im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre bzw. nach einer Rückkehr in diesen Herkunftsstaat einer solchen ausgesetzt sein könnte, vermochte er nicht darzutun. 1.
- Zu etwaigen Integrationsschritten des BF im Bundesgebiet: Der BF hat nachweislich ein Sprachzertifikat der Stufe B1 erworben. Von Juli bis November 2017 betrieb er ein Gewerbe „XXXX“. Mehrmals besuchte er Integrationskurse der Stadt XXXX, des Integrationsfonds sowie der Polizei und betätigte sich ehrenamtlich beim Verein XXXX und als Dolmetscher für die XXXX. Derzeit besucht er im Zuge der Abendschule ein XXXX; für ihn liegen zudem eine Einstellzusage sowie mehrere Unterstützungsschreiben vor.Der BF hat nachweislich ein Sprachzertifikat der Stufe B1 erworben. Von Juli bis November 2017 betrieb er ein Gewerbe „XXXX“. Mehrmals besuchte er Integrationskurse der Stadt römisch 40 , des Integrationsfonds sowie der Polizei und betätigte sich ehrenamtlich beim Verein römisch 40 und als Dolmetscher für die römisch 40 . Derzeit besucht er im Zuge der Abendschule ein römisch 40 ; für ihn liegen zudem eine Einstellzusage sowie mehrere Unterstützungsschreiben vor. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Auf weitere integrationsverfestigende Merkmale konnte er nicht verweisen. Er ist gesund, nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. 1.
- Zur Lage im Irak wird festgestellt: Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines „Kalifats“ in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Die Lage im Irak ist seit der Tötung des iranischen Generals Qassem Soleimani durch einen Luftangriff der Vereinigten Staaten und einen Vergeltungsschlag des Irans gegen amerikanisch genutzte Militärstützpunkte sehr angespannt. Schiitische Milizen haben für die Tötung Soleimanis und eines hohen irakischen Milizenführers Vergeltung angekündigt, der bei dem amerikanischen Angriff ebenfalls ums Leben kam. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Der Konflikt zwischen Bagdad und Erbil hat sich im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt, und es finden seither regelmäßig Gespräche zwischen den beiden Seiten statt. Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind jedoch weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der KRI. Die KRI ist seit Jahrzehnten zwischen den beiden größten Parteien geteilt, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), angeführt von der Familie Barzani, und deren Rivalen, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), die vom Talabani-Clan angeführt wird. Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Suleimaniya. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im Irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September
- Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad. Dazu kommen Gorran („Wandel“), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war diese Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus. Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen. Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten. Zu Sicherheitsvorfällen kam es 2019 überall in der Provinz: Neben Luftangriffen der irakischen Luftwaffe und der Internationalen Koalition auf mutmaßliche Verstecke des ISIL erfolgten militärische Bodenoperationen von ISF und PMU gegen den ISIL sowie Anschläge des ISIL auf die ISF und auch auf die Zivilbevölkerung. Es gab ferner Demonstrationen gegen Korruption durch den abgesetzten Gouverneur und Proteste von Angehörigen einer PMF-Brigade gegen den ihnen erteilten Befehl, aus Mossul und der Ninawa-Ebene abzuziehen. 2013 gab es in Ninawa 278 Anschläge pro Monat, drei Viertel davon in der Stadt Mossul, während im März 2020 nur 31 Anschläge verübt wurden. Ab der zweiten Jahreshälfte 2019 bis hinein in das Jahr 2020 wurden die Anschläge immer raffinierter. ISIL verfügt über eine größere Spanne von Anschlagszellen in der Provinz als im Vorjahr sowie einsatzbereite Anschlaggruppen in elf Gebieten im ersten Quartal 2020 im Vergleich zu nur sechs Ende
- Das USDOD verzeichnete zwischen 25 und 30 ISIL-Anschlägen in Ninawa im Zeitraum Januar bis April 2020 und 24 von April bis Juni
- Zu den im ersten Halbjahr 2020 verzeichneten verschiedenen Arten von Vorfällen gehörten reguläre bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen des ISIL, einschließlich Schießereien oder Sprengstoffanschläge, Sicherheitsoperationen gegen Verstecke der Aufständischen in ländlichen und entlegenen Gebieten, aber auch in der Nähe von oder in besiedelten Orten. So gab es beispielsweise einen Anschlag der Aufständischen auf das Elektrizitätsnetz nahe Qayyarah im Mai 2020, bei dem drei Starkstrommasten getroffen wurden. Der BF war im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Er hatte weder mit der Polizei, noch mit den Gerichten noch mit den Verwaltungsbehörden des Herkunftsstaates Probleme. Er war auch nie Adressat einer gegen ihn persönlich gerichteten strafgerichtlichen Verfolgung. Auch liegt keine strafgerichtliche Verurteilung gegen ihn vor. Er war nie Mitglied einer im Herkunftsstaat tätigen bewaffneten Gruppierung (Al-Qaida, IS bzw. Milizen) bzw. wurde er von einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates zu keinem Zeitpunkt angeworben, insbesondere für Kampfhandlungen. Insgesamt kam anlassbezogen nicht hervor, dass er im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Quellen (Zugriff am 23.02.2021): - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges- amt- bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen 02.02.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424853.html - - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (11.12.2019): ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, https://www.ecoi.net/en/document/2021156.html, - BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc - EASO – Security situation Iraq (Oktober 2020): https://www.ecoi.net/de/dokument/2043991.html - Frankfurter Allgemeine, 12.01.2020, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/irak-raketenangriff-auf-us-stuetzpunkt-nahe-bagdad-16578012.html - France24 (22.2.2020): Iraqi Kurds rally against 'corruption' of ruling elite, https://www.france24.com/en/20200222-iraqi-kurds-rally-against-corruption-of-ruling-elite, - - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ - - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, - - Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha’bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf - UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf- UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf 1.6.
- Berufsgruppen: Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat der bfP geht hervor, dass Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats besonders gefährdet seien (AA 12.01.2019). Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird - fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen (AA 12.1.2019; vgl. USDOS 21.6.2019), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal seien ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 12.1.2019). Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird - fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen (AA 12.1.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal seien ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 12.1.2019). Der BF war nach eigenen Angaben in seiner Heimat XXXX und übte keine berufliche Tätigkeit aus, die ihn einer exponentiellen Gefährdung ausgesetzt hat.Der BF war nach eigenen Angaben in seiner Heimat römisch 40 und übte keine berufliche Tätigkeit aus, die ihn einer exponentiellen Gefährdung ausgesetzt hat. Quellen (Zugriff am 23.02.2021): - - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html 1.6.
- Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben maximal eine Stunde vom nächstgelegenen Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche, wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben maximal eine Stunde vom nächstgelegenen Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche, wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser mit eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, doch haben viele aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA sowie vor dem BVwG bezeichnete sich der BF als gesund. Aus dem Umstand, dass er in Österreich gelegentlich einer freiwilligen Tätigkeit nachging, und bereits kurzzeitig ein Gewerbe angemeldet hatte kann grundsätzlich Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt werden. Sämtliche Aspekte führen dazu, dass davon ausgegangen werden kann, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, die einer etwaigen Rückführung entgegenstehen. Quellen (Zugriff am 23.02.2021): - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ - IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 - UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf - WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html 1.6.
- Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger. Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga. Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul. Quellen (Zugriff am 23.02.2021): - - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf - - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html - - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html 1.
- Aus den Angaben des BF lässt sich entnehmen, dass er mit den Behörden, der Polizei oder den Gerichten des Herkunftsstaates etwa wegen seines Religionsbekenntnisses, seiner ethnischen Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe oder aus politischen Gründen keine Probleme gehabt hat. Den Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass XXXX wie der BF einer Verfolgung ausgesetzt wären bzw. sein könnten, die alleine aufgrund dieses Status als asylrelevant eingestuft werden kann. Es gibt auch keinerlei Hinweise in die Richtung, dass der Beschwerdeführer oder die Angehörigen seiner Kernfamilie darüber hinaus politisch exponiert aktiv gewesen wären oder als Mitglied einer politisch aktiven Bewegung oder einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates angehört hätten.1.
- Aus den Angaben des BF lässt sich entnehmen, dass er mit den Behörden, der Polizei oder den Gerichten des Herkunftsstaates etwa wegen seines Religionsbekenntnisses, seiner ethnischen Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe oder aus politischen Gründen keine Probleme gehabt hat. Den Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass römisch 40 wie der BF einer Verfolgung ausgesetzt wären bzw. sein könnten, die alleine aufgrund dieses Status als asylrelevant eingestuft werden kann. Es gibt auch keinerlei Hinweise in die Richtung, dass der Beschwerdeführer oder die Angehörigen seiner Kernfamilie darüber hinaus politisch exponiert aktiv gewesen wären oder als Mitglied einer politisch aktiven Bewegung oder einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates angehört hätten. Mit den Angehörigen derselben Glaubensrichtung oder mit den Angehörigen einer anderen, im Herkunftsstaat beheimateten Glaubensrichtung hatte er keine Probleme.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich seiner Befragung durch die Organe der belangten Behörde.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich seiner Befragung durch die Organe der belangten Behörde. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese im Wesentlichen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, den vom BF vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, andererseits vor den Organen der belangten Behörde getätigten Angaben sowie auf den im Akt befindlichen Kopien der vorgelegten Dokumente und Urkunden. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Die zu seiner Ausreise aus dem Irak, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise ins Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der Sicherheitsbehörde (AS 9), die im Wesentlichen unstrittig geblieben sind und der gegenständlichen Entscheidung daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Die negative EURODAC-Abfrage ergibt sich aus einem demensprechenden Auszug im Verwaltungsakt (AS 15). Die zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde sowie auf den vor den Organen der belangten Behörde gemachten Angaben und auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass sich Sunniten und Schiiten bekriegen würden und seine Familie mit dem Tod bedroht worden sei, sollte sie das Land nicht verlassen. Er sei aus Furcht um sein Leben geflohen. Bei seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben, von staatlicher Seite erwarte er keine Repressionen. Anlässlich seiner Einvernahmen vor dem BFA gab der BF als Fluchtgrund an, sein Vater habe mit „den Amerikanern“ zusammengearbeitet und sich geweigert, einer Terrorgruppe Schutzgeld zu bezahlen. Im April 2012 (Anm.: in XXXX) habe sein Vater bemerkt, dass eine Mülltonne verändert stehen würde und eine Verkabelung entdeckt. Eine Bombe sei durch einen Bombenexperten entschärft worden. Drei vom Vater genannte verdächtige Personen – XXXX, XXXX und XXXX – seien von der Polizei festgenommen worden. Verwandte dieser Personen hätten daraufhin den Vater bedroht. Nachdem XXXX die Kontrolle übernommen habe, hätten diese Verwandten weniger Druck ausüben können. Als der IS 2014 XXXX erobert habe, sei das Haus des BF beschädigt worden und die Familie für zwei Monate nach XXXX geflohen. Als der IS dieses Gebiet erreicht habe, sei die Familie wieder geflohen. Nach zwei Wochen bei einem Onkel sei die Familie nach XXXX gelangt und habe im August 2014 den Irak nach einem etwa einwöchigen Aufenthalt in XXXX in Richtung Türkei verlassen. Das Ereignis habe nur der Vater gesehen.Anlässlich seiner Einvernahmen vor dem BFA gab der BF als Fluchtgrund an, sein Vater habe mit „den Amerikanern“ zusammengearbeitet und sich geweigert, einer Terrorgruppe Schutzgeld zu bezahlen. Im April 2012 Anmerkung, in römisch 40 ) habe sein Vater bemerkt, dass eine Mülltonne verändert stehen würde und eine Verkabelung entdeckt. Eine Bombe sei durch einen Bombenexperten entschärft worden. Drei vom Vater genannte verdächtige Personen – römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 – seien von der Polizei festgenommen worden. Verwandte dieser Personen hätten daraufhin den Vater bedroht. Nachdem römisch 40 die Kontrolle übernommen habe, hätten diese Verwandten weniger Druck ausüben können. Als der IS 2014 römisch 40 erobert habe, sei das Haus des BF beschädigt worden und die Familie für zwei Monate nach römisch 40 geflohen. Als der IS dieses Gebiet erreicht habe, sei die Familie wieder geflohen. Nach zwei Wochen bei einem Onkel sei die Familie nach römisch 40 gelangt und habe im August 2014 den Irak nach einem etwa einwöchigen Aufenthalt in römisch 40 in Richtung Türkei verlassen. Das Ereignis habe nur der Vater gesehen. Ergänzend gab der BF an, dass seine Familie als Sunniten in einem Schiitenviertel gelebt habe. Wegen der Arbeit seines Vaters mit den Amerikanern habe dieser gutes Geld verdient, was jedoch zu Bedrohungen geführt habe. Da sein Vater den Milizen kein Geld habe geben wollen und weil er Sunnit ist, sei die Familie bedroht worden und habe XXXX in Richtung XXXX verlasen. Dort habe Al-Kaida Leute rekrutiert, weshalb die Familie weiter nach XXXX geflohen sei. Dort habe Al-Kaida weiterhin Geld verlangt. Da sein Vater nicht habe bezahlen wollen, sei er im Jahr 2012 telefonisch mit einem Bombenattentat bedroht worden. Nachdem der Vater die bereits erwähnten drei Personen angezeigt habe sei es vermehrt zu Bedrohungen durch deren Familien gekommen. Nachdem die Aktivitäten von Al-Kaida rückläufig waren hätten sich auch die Bedrohungen reduziert. Ausreisekausal sei die Bedrohung des Vaters gewesen.Ergänzend gab der BF an, dass seine Familie als Sunniten in einem Schiitenviertel gelebt habe. Wegen der Arbeit seines Vaters mit den Amerikanern habe dieser gutes Geld verdient, was jedoch zu Bedrohungen geführt habe. Da sein Vater den Milizen kein Geld habe geben wollen und weil er Sunnit ist, sei die Familie bedroht worden und habe römisch 40 in Richtung römisch 40 verlasen. Dort habe Al-Kaida Leute rekrutiert, weshalb die Familie weiter nach römisch 40 geflohen sei. Dort habe Al-Kaida weiterhin Geld verlangt. Da sein Vater nicht habe bezahlen wollen, sei er im Jahr 2012 telefonisch mit einem Bombenattentat bedroht worden. Nachdem der Vater die bereits erwähnten drei Personen angezeigt habe sei es vermehrt zu Bedrohungen durch deren Familien gekommen. Nachdem die Aktivitäten von Al-Kaida rückläufig waren hätten sich auch die Bedrohungen reduziert. Ausreisekausal sei die Bedrohung des Vaters gewesen. Während die Reiseroute und deren Verlauf im Wesentlichen glaubhaft geschildert wurden (abgesehen von dem Faktum, dass er den Verbleib seines Reisepasses erst vor der belangten Behörde mit Izmir konkretisierte), gelang es dem BF nicht, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen und diese als asylrelevant darzustellen. Die gesamte Flucht des BF und von dessen Familie basiert auf der angeblichen Bedrohung des Vaters, zuerst in XXXX nach dem Erhalt eines Drohbriefs und dann nach dem Umzug der Familie in XXXX. Die zuletzt ausreisekausale Situation datierte der BF mit dem Jahr 2012, als eine Bombe unter einem Mülleimer platziert worden sein soll, welche von einem Bombenexperten entschärft wurde. Diese Bombe hätten Al-Qaida Mitglieder gelegt, nachdem der Vater des BF mehrfache Aufforderungen zu Schutzgeldzahlungen nicht befolgt habe. Vor dem mutmaßlichen Attentat sei es bereits in XXXX zu Bedrohungen gekommen, da der Vater des BF auch dort Schutzgeldzahlungen nicht habe leisten wollen. Jeweils machte der BF Mitglieder der Al-Qaida und später des IS hierfür verantwortlich. Nachdem die Bombe entschärft worden sei, habe der Vater gegen drei Personen Anzeige erstattet, da er diese hinter der Bombe vermutete. Nach der Anzeige sei es weiterhin zu Bedrohungen des Vaters gekommen, da Clanmitglieder der drei angezeigten und inhaftierten Personen Drohungen ausgesprochen haben sollen.Die gesamte Flucht des BF und von dessen Familie basiert auf der angeblichen Bedrohung des Vaters, zuerst in römisch 40 nach dem Erhalt eines Drohbriefs und dann nach dem Umzug der Familie in römisch 40 . Die zuletzt ausreisekausale Situation datierte der BF mit dem Jahr 2012, als eine Bombe unter einem Mülleimer platziert worden sein soll, welche von einem Bombenexperten entschärft wurde. Diese Bombe hätten Al-Qaida Mitglieder gelegt, nachdem der Vater des BF mehrfache Aufforderungen zu Schutzgeldzahlungen nicht befolgt habe. Vor dem mutmaßlichen Attentat sei es bereits in römisch 40 zu Bedrohungen gekommen, da der Vater des BF auch dort Schutzgeldzahlungen nicht habe leisten wollen. Jeweils machte der BF Mitglieder der Al-Qaida und später des IS hierfür verantwortlich. Nachdem die Bombe entschärft worden sei, habe der Vater gegen drei Personen Anzeige erstattet, da er diese hinter der Bombe vermutete. Nach der Anzeige sei es weiterhin zu Bedrohungen des Vaters gekommen, da Clanmitglieder der drei angezeigten und inhaftierten Personen Drohungen ausgesprochen haben sollen. Der BF selbst ist jedoch ausschließlich in der Schule von Mitschülern belästigt worden, die den Clans der drei Inhaftierten zugehörig waren, auch zu Raufereien kam es. Der Bericht des BF, nach welchem es im Jahr 2012 in seiner Schule zur Köpfung eines Mitschülers gekommen sein soll (AS 44), fand vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Erwähnung. Auch wenn diese Situation einschneidend gewesen sein muss und die Gefahr verdeutlicht, die im Jahr 2012 von Al-Qaida ausgegangen ist, so ist diese doch nicht direkt gegen den BF gerichtet gewesen und auch nicht als fluchtauslösend genannt worden. Darüberhinausgehende Bedrohungssituationen direkt gegenüber dem BF, weder durch Clanmitglieder noch durch Mitglieder bewaffneter Gruppierungen, gab es zu keinem Zeitpunkt. Der Vater des BF wurde in XXXX nur in einem einzigen Telefonat bedroht bzw. erhielt in XXXX nur einen Drohbrief. Hier ist zudem auffällig, dass die vermeintlichen Täter, nachdem sie mit ihren Schutzgeldforderungen erfolglos blieben, zuerst eine Warnung ausgesprochen haben sollen, um den Vater des BF in Furcht zu versetzten und gegebenenfalls zu Zahlungen zu motivieren. Hätte es tatsächlich das Ansinnen gegeben, den Vater des BF wegen seiner Weigerungen zu töten so erscheint es nicht logisch, ihn diesbezüglich vorher zu warnen.Darüberhinausgehende Bedrohungssituationen direkt gegenüber dem BF, weder durch Clanmitglieder noch durch Mitglieder bewaffneter Gruppierungen, gab es zu keinem Zeitpunkt. Der Vater des BF wurde in römisch 40 nur in einem einzigen Telefonat bedroht bzw. erhielt in römisch 40 nur einen Drohbrief. Hier ist zudem auffällig, dass die vermeintlichen Täter, nachdem sie mit ihren Schutzgeldforderungen erfolglos blieben, zuerst eine Warnung ausgesprochen haben sollen, um den Vater des BF in Furcht zu versetzten und gegebenenfalls zu Zahlungen zu motivieren. Hätte es tatsächlich das Ansinnen gegeben, den Vater des BF wegen seiner Weigerungen zu töten so erscheint es nicht logisch, ihn diesbezüglich vorher zu warnen. Die genannten Bedrohungen relativierte der BF dahingehend auch selbst, da er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass, nachdem XXXX 2012 das Kommando über XXXX und auch XXXX übernommen hatte, Al-Qaida nicht mehr die gleiche Macht ausüben konnte wie zuvor, der Einfluss in der Region schwand und somit im Zuge eines Größenschlusses auch die Clans, von welchen die Bedrohung ausging an Macht und Einfluss verloren haben müssen. Eine von dieser Gruppe oder ihr zugehörigen Personen ausgehende Gefahr schloss er ab diesem Zeitpunkt aus. Dies ergibt sich außerdem daraus, dass er die Bedrohung seines Vaters zwar als fluchtauslösend nannte, zuletzt aber die Machtergreifung des IS im Jahr 2014 Ursache für die Flucht aus XXXX war (AS 43). Hier finden Clans oder die drei Personen, die ob der Anzeige des Vaters inhaftiert wurden, keinerlei Erwähnung mehr. Auch die weitere Flucht aus der zuletzt vom BF bewohnten Region XXXX in der Provinz XXXX führt er auf den Einmarsch des IS zurück und nicht eine Verfolgung durch jene Personen oder Clans, die in Mossul maßgeblich an der Bedrohung des BF und dessen Familie beteiligt gewesen sein soll.Die genannten Bedrohungen relativierte der BF dahingehend auch selbst, da er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass, nachdem römisch 40 2012 das Kommando über römisch 40 und auch römisch 40 übernommen hatte, Al-Qaida nicht mehr die gleiche Macht ausüben konnte wie zuvor, der Einfluss in der Region schwand und somit im Zuge eines Größenschlusses auch die Clans, von welchen die Bedrohung ausging an Macht und Einfluss verloren haben müssen. Eine von dieser Gruppe oder ihr zugehörigen Personen ausgehende Gefahr schloss er ab diesem Zeitpunkt aus. Dies ergibt sich außerdem daraus, dass er die Bedrohung seines Vaters zwar als fluchtauslösend nannte, zuletzt aber die Machtergreifung des IS im Jahr 2014 Ursache für die Flucht aus römisch 40 war (AS 43). Hier finden Clans oder die drei Personen, die ob der Anzeige des Vaters inhaftiert wurden, keinerlei Erwähnung mehr. Auch die weitere Flucht aus der zuletzt vom BF bewohnten Region römisch 40 in der Provinz römisch 40 führt er auf den Einmarsch des IS zurück und nicht eine Verfolgung durch jene Personen oder Clans, die in Mossul maßgeblich an der Bedrohung des BF und dessen Familie beteiligt gewesen sein soll. Die vom BF angegebenen Fluchtgründe sind nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Die gegen die Familie gerichteten Drohungen wurden nach seiner eigenen Aussage von Privatpersonen und Clans ausgesprochen, die keiner staatlichen Seite oder einer solchen nachstehenden Organisation zugeordnet werden können. Außerdem gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass nicht nur sein Vater Anzeige gegen diese Personen erstattet hatte, sondern dies auch durch andere Familien getan wurde (Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Dies hätte, bei einer Intensität der Bedrohung und Verfolgung wie sie der BF darstellt, dazu führen müssen, dass mehrere gesamte Familien wegen anderer Clans bereits 2012 die Flucht angetreten hätten und nicht erst 2014 nach dem Einmarsch des IS. Neben alldem hatte der BF selbst – abgesehen von den Vorfällen in seiner Schule – zu keinem Zeitpunkt, weder in XXXX, noch in XXXX, jemals direkten Kontakt zu einer der Personen oder Gruppen, deren Handlungen fluchtauslösend gewesen sein sollen.Neben alldem hatte der BF selbst – abgesehen von den Vorfällen in seiner Schule – zu keinem Zeitpunkt, weder in römisch 40 , noch in römisch 40 , jemals direkten Kontakt zu einer der Personen oder Gruppen, deren Handlungen fluchtauslösend gewesen sein sollen. Sämtliche vom BF vorgebrachten Fluchtgründe sind nicht geeignet, asylrelevante Verfolgung klar zu belegen. Dem erkennenden Richter ist wohl bewusst, dass die Erstbefragung im Rahmen eines Antrags auf internationalen Schutz nicht der Klärung des Fluchtgrundes per se gilt, sondern der Aufnahme persönlicher Daten des Beschwerdeführers. Die von ihm im Zuge des Verfahrens genannten Fluchtgründe stellen jedoch eine Steigerung dar, die deren Asylrelevanz insgesamt in Frage ziehen. So hat er vor den Beamten des Sicherheitskörpers lediglich den Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten und die Bedrohung seiner Familie angegeben. Vor dem BFA und dem erkennenden Gericht erfuhr dieses Vorbringen dahingehend Erweiterungen, als es zusätzlich zu Bedrohungen in XXXX und auch XXXX gekommen sein soll, die fluchtauslösend waren. Zuletzt nannte er jedoch den IS und dessen Einmarsch in XXXX und auch XXXX als Grund für die Flucht aus den jeweiligen Regionen und Orten. Die Tatsache, dass zwischen dem angeblichen Bombenfund im Jahr 2012 und der tatsächlichen Ausreise im August 2014 knapp zwei Jahre liegen vermag in Verbindung damit, dass die Handlungen keinen staatlichen Akteuren zugeordnet werden können, den vom BF vorgebrachten Ereignissen die Asylrelevanz abzusprechen. Sämtliche vom BF vorgebrachten Fluchtgründe sind nicht geeignet, asylrelevante Verfolgung klar zu belegen. Dem erkennenden Richter ist wohl bewusst, dass die Erstbefragung im Rahmen eines Antrags auf internationalen Schutz nicht der Klärung des Fluchtgrundes per se gilt, sondern der Aufnahme persönlicher Daten des Beschwerdeführers. Die von ihm im Zuge des Verfahrens genannten Fluchtgründe stellen jedoch eine Steigerung dar, die deren Asylrelevanz insgesamt in Frage ziehen. So hat er vor den Beamten des Sicherheitskörpers lediglich den Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten und die Bedrohung seiner Familie angegeben. Vor dem BFA und dem erkennenden Gericht erfuhr dieses Vorbringen dahingehend Erweiterungen, als es zusätzlich zu Bedrohungen in römisch 40 und auch römisch 40 gekommen sein soll, die fluchtauslösend waren. Zuletzt nannte er jedoch den IS und dessen Einmarsch in römisch 40 und auch römisch 40 als Grund für die Flucht aus den jeweiligen Regionen und Orten. Die Tatsache, dass zwischen dem angeblichen Bombenfund im Jahr 2012 und der tatsächlichen Ausreise im August 2014 knapp zwei Jahre liegen vermag in Verbindung damit, dass die Handlungen keinen staatlichen Akteuren zugeordnet werden können, den vom BF vorgebrachten Ereignissen die Asylrelevanz abzusprechen. Eine Verfolgung aus religiösen (der BF ist Sunnit) oder politischen Gründen schloss der BF explizit aus. Insgesamt erscheint sein Fluchtvorbringen nicht asylrelevant im Sinne der Flüchtlingskonvention und in sich nicht konsistent. Die getroffenen Feststellungen waren daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen drohende individuelle asylrelevante Gefährdung beinhaltet hätte. 2.
- Zur Integration des BF in Österreich: Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten Integrationsschritten (Deutschkursbesuch, ehrenamtliche Mitarbeit, Gewerbeanmeldung) ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Nachweisen im Akt. Mehrere dem Akt beiliegende Unterstützungsschreiben bezeugen zusätzlich die bisherigen Integrationsschritte des BF (Gewerbeabmeldung AS 103; diverse Integrationsdokumente, Gewerbeanmeldung und Sprachzertifikate in OZ 6, OZ 8 und als Beilage zur VH-Niederschrift). Der Bezug aus Leistungen der Grundversorgung ergibt sich aus einem GVS-Auszug, seine strafrechtliche Unbescholtenheit aus einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 3.1.
- Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.2018 erhobene Beschwerde des BF ist rechtzeitig und legte die belangte Behörde die Beschwerdesachen dem Bundesverwaltungsgericht vor. 3.1.
- Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2018 erhobene Beschwerde des BF ist rechtzeitig und legte die belangte Behörde die Beschwerdesachen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht. 3.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der sich eignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen eine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass er wegen mehrerer, gegen seinen Vater gerichteten Drohungen das Land verlassen hätte, ist diesen Angaben in Bezug auf ihn selbst keine Asylrelevanz zuzuerkennen, zumal der BF keine Behauptungen dahin erhoben hat, dass diese angeblich gegen den Vater gerichtet gewesenen Drohungen sich auch auf ihn bezogen hätten. Die letzte konkrete Situation, die sich in einem angeblichen Bombenfund spiegelt, resultiert aus dem Jahr 2012, knapp zwei Jahre vor der Ausreise des BF und dessen Familie. Zudem gab er selbst an, dass Al-Qaida, welchen er im weitesten Sinne die angeblichen Täter zurechnete, in XXXX nach der Kommandoübernahme durch XXXX an Einfluss verlor. In der Folge seien sämtliche Fluchtbewegungen dem IS und dessen Erstarken ab 2014 zuzurechnen. Eine Gefahr von staatlicher Seite, die auf seinem Glauben oder seiner politischen Gesinnung resultieren könnte, schloss er während des gesamten Verfahrens aus. Auch direkte Angriffe gegen seine Person brachte der BF - abgesehen von einigen Situationen in der Schule - nicht vor. Aus seinem gesamten Vorbringen lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass er einer jener Risikogruppen angehört, die durch die GFK geschützt werden.Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass er wegen mehrerer, gegen seinen Vater gerichteten Drohungen das Land verlassen hätte, ist diesen Angaben in Bezug auf ihn selbst keine Asylrelevanz zuzuerkennen, zumal der BF keine Behauptungen dahin erhoben hat, dass diese angeblich gegen den Vater gerichtet gewesenen Drohungen sich auch auf ihn bezogen hätten. Die letzte konkrete Situation, die sich in einem angeblichen Bombenfund spiegelt, resultiert aus dem Jahr 2012, knapp zwei Jahre vor der Ausreise des BF und dessen Familie. Zudem gab er selbst an, dass Al-Qaida, welchen er im weitesten Sinne die angeblichen Täter zurechnete, in römisch 40 nach der Kommandoübernahme durch römisch 40 an Einfluss verlor. In der Folge seien sämtliche Fluchtbewegungen dem IS und dessen Erstarken ab 2014 zuzurechnen. Eine Gefahr von staatlicher Seite, die auf seinem Glauben oder seiner politischen Gesinnung resultieren könnte, schloss er während des gesamten Verfahrens aus. Auch direkte Angriffe gegen seine Person brachte der BF - abgesehen von einigen Situationen in der Schule - nicht vor. Aus seinem gesamten Vorbringen lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass er einer jener Risikogruppen angehört, die durch die GFK geschützt werden. In Anbetracht der vom BF vorgebrachten Sachverhalte und den hierzu getätigten Ausführungen lassen sich diese nicht unter die Fluchtgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK subsumieren, da eine etwaige Bedrohung einer bestimmten Gruppe oder öffentlichen Person nicht zugewiesen werden konnte.In Anbetracht der vom BF vorgebrachten Sachverhalte und den hierzu getätigten Ausführungen lassen sich diese nicht unter die Fluchtgründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK subsumieren, da eine etwaige Bedrohung einer bestimmten Gruppe oder öffentlichen Person nicht zugewiesen werden konnte. Aus den angeführten Gründen erübrigt sich die Prüfung einer Fluchtalternative, zumal die bfP eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung nicht glaubhaft gemacht haben. 3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines , internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind. Auch wenn der VwGH wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH Ra 2019/20/0309, 31.10.2019), ist bei ihm eine über das Maß einer schwierigen Lebenssituation vorliegende Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Irak zu erfahren, nicht gänzlich auszuschließen. Auch wenn der VwGH wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH Ra 2019/20/0309, 31.10.2019), ist bei ihm eine über das Maß einer schwierigen Lebenssituation vorliegende Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Irak zu erfahren, nicht gänzlich auszuschließen. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. Im gegenständlichen Einzelfall hat der BF die ersten elf Lebensjahre in XXXX verbracht, acht Jahre in XXXX und knapp fünfeinhalb Jahre in Österreich. Ein Teil seiner Familie hat den Status von subsidiär Schutzberechtigten, während speziell die Verfahren seiner Eltern noch im Beschwerdestatus sind. Unter diesen Umständen und den Informationen Rechnung tragend, dass er derzeit keinen Kontakt zu seinen Verwandten im Irak hat, würde eine Rückführung des BF diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.Im gegenständlichen Einzelfall hat der BF die ersten elf Lebensjahre in römisch 40 verbracht, acht Jahre in römisch 40 und knapp fünfeinhalb Jahre in Österreich. Ein Teil seiner Familie hat den Status von subsidiär Schutzberechtigten, während speziell die Verfahren seiner Eltern noch im Beschwerdestatus sind. Unter diesen Umständen und den Informationen Rechnung tragend, dass er derzeit keinen Kontakt zu seinen Verwandten im Irak hat, würde eine Rückführung des BF diesen daher in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen. Folglich war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen. Bei einer in der Folge stattfindenden Prüfung der Voraussetzungen für die Beibehaltung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wird das BFA jedoch speziell die Entwicklungen jenes Teils der in Österreich lebenden Kernfamilie des BF zu berücksichtigen haben, deren Verfahren derzeit noch in Beschwerde ist. 3.3.3. Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter:
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Dem BF wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt, sodass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G zu erteilen war.Dem BF wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt, sodass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen war. 3.
- Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dem BF wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher seinem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben. Die Voraussetzungen
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs. 9 FPG i
Vm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.Die Voraussetzungen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2208117.1.00