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{'item': 'G306 2229135-1'}

Obsah (10)Art 133§ 70§ 33§ 52§ 27§ 7Art. 130§ 17§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlG306 2229135-1 Spruch, G306 2229135-1/6EG306 2229135-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch Hinterlegung am 26.07.2019 zugestelltem – eine Rechtmittelbelehrung in rumänischer Sprache aufweisenden – Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl 633679604-180902661, vom 24.07.2019, wurde gegen den BF

67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) sowie

§ 70Abs.

3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch Hinterlegung am 26.07.2019 zugestelltem – eine Rechtmittelbelehrung in rumänischer Sprache aufweisenden – Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl 633679604-180902661, vom 24.07.2019, wurde gegen den BF

67 Absatz eins und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit per E-Mail am 05.11.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz stellte der BF durch seine erste Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Estermann & Partner KG, Rechtsanwälte in 5230 Mattighofen, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter einem Beschwerde gegen den unter Punkt I.
  2. genannten Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  3. Mit per E-Mail am 05.11.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz stellte der BF durch seine erste Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Estermann & Partner KG, Rechtsanwälte in 5230 Mattighofen, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter einem Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.
  4. genannten Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Ferner wurde unter einem die Behebung des unter Punkt I.
  5. genannten Bescheides, in eventu die Behebung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Ferner wurde unter einem die Behebung des unter Punkt römisch eins.
  6. genannten Bescheides, in eventu die Behebung des Aufenthaltsverbotes beantragt.
  7. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der damaligen RV des BF zugestellt am 27.01.2020, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.10.2019,

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 33Abs. 4 Vw

GVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.)3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der damaligen Regierungsvorlage des BF zugestellt am 27.01.2020, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.10.2019,

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2020 wurde dem BF zudem die ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung als Rechtsberater

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2020 wurde dem BF zudem die ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung als Rechtsberater

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Mit per Email am 24.02.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine aktuellste RV, ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG. Darin wurde die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages, in eventu die Zurückweisung des besagten Antrages mangels Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 02.03.2020 ein.
  3. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G308 abgenommen und der Gerichtsabteilung G310 neu zugewiesen.
  4. Auf Grund einer weiteren Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 15.12.2020, wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G310 abgenommen und der Gerichtsabteilung G306 neu zugewiesen.
  5. Mit Schreiben vom 11.12.2020 teilte die letzte RV der BF dem BVwG mit, dass alle im Rahmen der Rechtsberatung

§ 52BFA-VG erteilten Vollmachten in allen anhängigen Verfahren vor dem BVw

G, mit Ausnahme in einer Beilage explizit genannten Verfahren, mit 31.12.2020 zurückgelegt werden. 8. Mit Schreiben vom 11.12.2020 teilte die letzte Regierungsvorlage der BF dem BVwG mit, dass alle im Rahmen der Rechtsberatung

Paragraph 52, BFA-VG erteilten Vollmachten in allen anhängigen Verfahren vor dem BVwG, mit Ausnahme in einer Beilage explizit genannten Verfahren, mit 31.12.2020 zurückgelegt werden. Das gegenständliche Verfahren wurde als Ausnahme nicht explizit genannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Das BFA hat zur Zahl XXXX im Jahr 2014 gegen den BF ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren anlässlich zweier strafgerichtlicher Verurteilungen in den Jahren 2012 und 2013 geführt, welches am 29.09.2014 eingestellt wurde. In diesem Verfahren war der BF rechtlich vertreten durch die Estermann und Partner KG, Rechtsanwälte und Strafverteidiger in 5280 Mattighofen, wobei die entsprechende Vollmacht vom 18.08.2014, sich ausdrücklich nur auf das besagte Verfahren bezog. Das BFA hat zur Zahl römisch 40 im Jahr 2014 gegen den BF ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren anlässlich zweier strafgerichtlicher Verurteilungen in den Jahren 2012 und 2013 geführt, welches am 29.09.2014 eingestellt wurde. In diesem Verfahren war der BF rechtlich vertreten durch die Estermann und Partner KG, Rechtsanwälte und Strafverteidiger in 5280 Mattighofen, wobei die entsprechende Vollmacht vom 18.08.2014, sich ausdrücklich nur auf das besagte Verfahren bezog. Eine weitere Vollmacht wurde dem BFA nicht vorgelegt. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, erneut zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin hat die belangte Behörde ein neues Verfahren zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den BF eingeleitet und diesen mit Schreiben vom 11.06.2019, Zahl XXXX , darüber in Kenntnis gesetzt.Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, erneut zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin hat die belangte Behörde ein neues Verfahren zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den BF eingeleitet und diesen mit Schreiben vom 11.06.2019, Zahl römisch 40 , darüber in Kenntnis gesetzt. Der – eine Rechtsmittelbelehrung in rumänischer Sprache aufweisende – unter Punkt I.
  2. genannte Bescheid des BFA vom 24.07.2019, Zahl XXXX , wurde nach erfolgtem Zustellversuch durch ein Postorgan am 25.07.2019 an der Meldeadresse des BF, XXXX , bei einer Postfiliale hinterlegt und zur Abholung ab dem 26.07.2019 bereitgehalten. Der BF wurde durch eine in die Abgabeneinrichtung abgelegte Benachrichtigung über die Zustellung/Hinterlegung in Kenntnis gesetzt.Der – eine Rechtsmittelbelehrung in rumänischer Sprache aufweisende – unter Punkt römisch eins.
  3. genannte Bescheid des BFA vom 24.07.2019, Zahl römisch 40 , wurde nach erfolgtem Zustellversuch durch ein Postorgan am 25.07.2019 an der Meldeadresse des BF, römisch 40 , bei einer Postfiliale hinterlegt und zur Abholung ab dem 26.07.2019 bereitgehalten. Der BF wurde durch eine in die Abgabeneinrichtung abgelegte Benachrichtigung über die Zustellung/Hinterlegung in Kenntnis gesetzt. Der BF war weder zum Zeitpunkt der Zustellung noch während des gesamten Zeitraumes der Hinterlegung von der Abgabestelle abwesend. Der BF ging davon aus, dass er weiterhin von den Estermann und Partner KG vertreten werde und diese gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA Beschwerde erheben würden, nahm mit seiner vermeintlichen Rechtsvertretung jedoch erst am 29.10.2019 diesbezüglich Kontakt auf. Das Bestehen eines allfälligen Vertretungsverhältnisses im gegenständlichen Aufenthaltsbeendigungsverfahren hat der BF vor dem BFA nicht vorgebracht. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheid. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheid.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  6. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  7. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Einem im Akt einliegenden Rückschein (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175: hinsichtlich einem solchen zukommendem Beweiswert einer Urkunde) kann der erfolgte Zustellversuch am 25.07.2019 an der Meldeadresse des BF, die Hinterlegung und Bereithaltung des angefochtenen Bescheides zur Abholung ab dem 26.07.2019 sowie die erfolgte Einlegung einer Verständigung darüber in die Abgabeeinrichtung des BF, entnommen werden (siehe AS 263). Ferner gestand der BF sowohl in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.10.2019 (siehe AS 281) sowie in der gegenständlichen Beschwerde die erfolgte Zustellung sowie seine Kenntnisnahme derselben ein.Einem im Akt einliegenden Rückschein vergleiche VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175: hinsichtlich einem solchen zukommendem Beweiswert einer Urkunde) kann der erfolgte Zustellversuch am 25.07.2019 an der Meldeadresse des BF, die Hinterlegung und Bereithaltung des angefochtenen Bescheides zur Abholung ab dem 26.07.2019 sowie die erfolgte Einlegung einer Verständigung darüber in die Abgabeeinrichtung des BF, entnommen werden (siehe AS 263). Ferner gestand der BF sowohl in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.10.2019 (siehe AS 281) sowie in der gegenständlichen Beschwerde die erfolgte Zustellung sowie seine Kenntnisnahme derselben ein. Die Meldeadresse des BF im Zeitpunkt der Zustellung beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Demzufolge war der BF an besagter Adresse von 20.02.2019 bis 25.10.2019 gemeldet. Die Anwesenheit des BF zum Zeitpunkt der Zustellung sowie während des Zeitraumes der Hinterlegung bzw. Bereithaltung zur Abholung an der Abgabenstelle, beruht auf dem Nichtvorbringen einer Abwesenheit seitens des BF. Ferner hat der BF eine allfällige Abwesenheit und damit in Verbindung zu bringende Zustellmängel nicht thematisiert. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Das seinerzeit gegen den BF geführte fremdenrechtliche Verfahren sowie dessen Einstellung beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die seinerzeitige Vollmachtserteilung an das oben genannte Rechtsanwaltsbüro durch den BF wiederum ergibt sich aus einem diesbezüglichen Schreiben desselben vom 18.08.
  8. Dem Wortlaut des besagten Schreibens kann zudem entnommen werden, dass die in Rede stehende Vollmacht nur für das damalige Verfahren gegolten hat. So wird im besagten Schreiben unter Nennung der Verfahrenszahl des seinerzeitigen Verfahrens des BFA, Zahl XXXX , wie folgt ausgeführt: „In umseits näher bezeichneter Fremdenrechtssache gebe ich bekannt, dass ich die Estermann & Partner KG, Rechtsanwälte in 5230 Mattinghofen, Stadtplatz 6, mit der Vertretung meiner Interessen beauftragt habe.“Das seinerzeit gegen den BF geführte fremdenrechtliche Verfahren sowie dessen Einstellung beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die seinerzeitige Vollmachtserteilung an das oben genannte Rechtsanwaltsbüro durch den BF wiederum ergibt sich aus einem diesbezüglichen Schreiben desselben vom 18.08.
  9. Dem Wortlaut des besagten Schreibens kann zudem entnommen werden, dass die in Rede stehende Vollmacht nur für das damalige Verfahren gegolten hat. So wird im besagten Schreiben unter Nennung der Verfahrenszahl des seinerzeitigen Verfahrens des BFA, Zahl römisch 40 , wie folgt ausgeführt: „In umseits näher bezeichneter Fremdenrechtssache gebe ich bekannt, dass ich die Estermann & Partner KG, Rechtsanwälte in 5230 Mattinghofen, Stadtplatz 6, mit der Vertretung meiner Interessen beauftragt habe.“ Darüber hinaus findet sich im Akt keine weitere Vollmacht und wurde die Vorlage einer weiteren bzw. das Vorbringen des weiteren Bestehens der seinerzeitig erteilten Vollmacht seitens des BF nicht behauptet. Vielmehr gestand dieser im Wiedereinsetzungsantrag ein, bei der belangten Behörde eine Stellungnahme im aktuellsten fremdenrechtlichen Verfahren abgegeben, seine rechtliche Vertretung jedoch nicht vorgebracht zu haben. Der BF wurde mit Schreiben des BFA vom 11.06.2019 (siehe AS 195) darüber in Kenntnis gesetzt, dass anlässlich seiner neuerlichen Verurteilung ein Verfahren zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahme eingeleitet worden sei. Demzufolge war der BF über ein gegen ihn geführtes fremdenrechtliches Verfahren in Kenntnis. Die Feststellung zur oben ausgeführten Vermutung des BF sowie die erst am 29.10.2019 erfolge Kontaktaufnahme mit seiner vermeintlichen RV beruhen auf den konkreten Vorbringen des BF in seinem Wiedereinsetzungsantrag sowie der gegenständlichen Beschwerde. Die Feststellung zur oben ausgeführten Vermutung des BF sowie die erst am 29.10.2019 erfolge Kontaktaufnahme mit seiner vermeintlichen Regierungsvorlage beruhen auf den konkreten Vorbringen des BF in seinem Wiedereinsetzungsantrag sowie der gegenständlichen Beschwerde. Die Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides ergibt sich aus dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde. (arg: „BESCHWERDE gegen Spruchpunkt I …“)Die Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheides ergibt sich aus dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde. (arg: „BESCHWERDE gegen Spruchpunkt römisch eins …“)
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  11. Rechtliches: 3.1.
  12. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ausdrücklich nur der Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angefochten. Der unangefochten gebliebenen Spruchpunkt II. ist somit in Rechtskraft erwachsen.3.1.
  13. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ausdrücklich nur der Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angefochten. Der unangefochten gebliebenen Spruchpunkt römisch zwei. ist somit in Rechtskraft erwachsen.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. 3.1.2.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3.1.2.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat über den Antrag bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat über den Antrag bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. „Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie

§ 33Abs. 4 Vw

GVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.“ (vgl. VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015)„Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.“ vergleiche VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015) Aufgrund der gleichzeitigen Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der bezughabenden – nachzuholenden – Beschwerde gegen den unter Punkt I.

  1. Genannten Bescheid des BFA, hat die belangte Behörde über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden gehabt. Aufgrund der gleichzeitigen Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der bezughabenden – nachzuholenden – Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.
  2. Genannten Bescheid des BFA, hat die belangte Behörde über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden gehabt. 3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  5. Bei Versäumen der für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vorgesehenen Beschwerdefrist ist § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung (§ 17 VwGVG) und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene Rechtsprechung des VwGH lässt sich aber auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im § 33 VwGVG wiederfinden (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113).3.2.
  6. Bei Versäumen der für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vorgesehenen Beschwerdefrist ist Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung (Paragraph 17, VwGVG) und nicht Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die insbesondere zu den Paragraphen 71 und 72 AVG ergangene Rechtsprechung des VwGH lässt sich aber auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im Paragraph 33, VwGVG wiederfinden (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113).

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). „Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben.“ (vgl. VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604)„Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben.“ vergleiche VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604) „Ein Ereignis ist dann "unabwendbar" iSd § 46 Abs 1 VwGG (bzw des insoweit gleichlautenden § 71 Abs 1 Z 1 AVG), wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft.“ (vgl. 15.11.2012, 2012/17/0219)„Ein Ereignis ist dann "unabwendbar" iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG (bzw des insoweit gleichlautenden Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG), wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft.“ vergleiche 15.11.2012, 2012/17/0219) Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: 3.2.2. Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 ZustG lautet: 3.2.2. Der mit „Hinterlegung“ betitelte Paragraph 17, ZustG lautet: „§ 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Der mit „Zustellnachweis“ betitelte § 22 ZustG lautet:Der mit „Zustellnachweis“ betitelte Paragraph 22, ZustG lautet: „§ 22.
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
(3)An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
(4)Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“
(4)Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) vier Wochen, und beginnt diese

Abs. 4 Z 1 leg. cit, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) vier Wochen, und beginnt diese

Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 3.2.

  1. Am 25.07.2019 wurde ein Zustellversuch des unter Punkt I.
  2. genannten Bescheides des BFA durch ein Postorgan an die Meldeadresse des BF vorgenommen und der besagte Bescheid letztlich beim Postamt zur Abholung beginnend mit 26.07.2019 hinterlegt. Eine diesbezügliche Verständigung wurde an der Abgabestelle hinterlassen. 3.2.
  3. Am 25.07.2019 wurde ein Zustellversuch des unter Punkt römisch eins.
  4. genannten Bescheides des BFA durch ein Postorgan an die Meldeadresse des BF vorgenommen und der besagte Bescheid letztlich beim Postamt zur Abholung beginnend mit 26.07.2019 hinterlegt. Eine diesbezügliche Verständigung wurde an der Abgabestelle hinterlassen. „Auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis bezieht sich nach stRsp des VwGH aber nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat (siehe auch VwGH
  5. 2003, 2001/06/0134;
  6. 2008, 2008/22/0607). Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte "Generalvollmacht" (vgl VwSlg 13.221 A/1990 und VwGH
  7. 2012, 2011/03/0127: eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten") reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (vgl VwGH
  8. 1996, 95/05/0286;
  9. 2001, 2000/05/0115;
  10. 2011, 2009/03/0163 ; VfSlg 6474/1971). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rsp des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache - dh nach VwSlg 13.221 A/1990 regelmäßig von derselben "Sache" iSd § 66 Abs 4 und § 68 Abs 1 AVG - gesprochen werden kann (VwGH
  11. 1996, 95/10/0052;
  12. 2004, 2004/02/0038;
  13. 2011, 2009/03/0163 ). Besteht kein derartiger Zusammenhang, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder bestimmte (Thienel/Schulev-Steindl5 102) andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten erfasst sein sollen (VwGH
  14. 2001, 2000/05/0115;
  15. 2003, 2001/06/0134; vgl auch VfSlg 6474/1971). Dabei ist zu beachten, dass nach der strengen Rsp des VwGH die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, allein der Partei und ihrem Vertreter überlassen bleibt (siehe auch VwGH
  16. 2008, 2008/22/0607) und daher in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich (zB dadurch, dass die Partei auf eine in einem bestimmten früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht verweist [VwGH
  17. 2002, 2002/04/0020]) zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH
  18. 1991, 90/03/0198;
  19. 2002, 99/21/0364; vgl auch VwGH
  20. 2004, 2004/07/0080;
  21. 2011, 2009/03/0163;
  22. 2012, 2011/03/0127).“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 18ff (Stand 1.1.2014 rdb.at))„Auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis bezieht sich nach stRsp des VwGH aber nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat (siehe auch VwGH
  23. 2003, 2001/06/0134;
  24. 2008, 2008/22/0607). Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte "Generalvollmacht" vergleiche VwSlg 13.221 A/1990 und VwGH
  25. 2012, 2011/03/0127: eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten") reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen vergleiche VwGH
  26. 1996, 95/05/0286;
  27. 2001, 2000/05/0115;
  28. 2011, 2009/03/0163 ; VfSlg 6474 aus 1971,). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rsp des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache - dh nach VwSlg 13.221 A/1990 regelmäßig von derselben "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG - gesprochen werden kann (VwGH
  29. 1996, 95/10/0052;
  30. 2004, 2004/02/0038;
  31. 2011, 2009/03/0163 ). Besteht kein derartiger Zusammenhang, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder bestimmte (Thienel/Schulev-Steindl5 102) andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten erfasst sein sollen (VwGH
  32. 2001, 2000/05/0115;
  33. 2003, 2001/06/0134; vergleiche auch VfSlg 6474 aus 1971,). Dabei ist zu beachten, dass nach der strengen Rsp des VwGH die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, allein der Partei und ihrem Vertreter überlassen bleibt (siehe auch VwGH
  34. 2008, 2008/22/0607) und daher in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich (zB dadurch, dass die Partei auf eine in einem bestimmten früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht verweist [VwGH
  35. 2002, 2002/04/0020]) zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH
  36. 1991, 90/03/0198;
  37. 2002, 99/21/0364; vergleiche auch VwGH
  38. 2004, 2004/07/0080;
  39. 2011, 2009/03/0163;
  40. 2012, 2011/03/0127).“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 18ff (Stand 1.1.2014 rdb.at)) Im Lichte dieser Ausführung war der BF zum Zeitpunkt der Zustellung nicht rechtlich vertreten. Die seinerzeitige Bevollmächtigung der oben genannten Rechtsanwaltkanzlei durch den BF bezog sich ausdrücklich auf das seinerzeit vom BFA gegen den BF zur Verfahrenszahl XXXX , geführte Verfahren, welches letztlich am 29.09.2014 eingestellt wurde. Entgegen der Meinung des BF, liegt gegenständlich kein identes Verfahren bzw. kein identer Sachverhalt in Bezug auf das am 29.09.2014 eingestellte Verfahren vor. So wurde seinerzeit gegen den BF ein Aufenthaltsverbot wegen zweier Verurteilungen geprüft und letztlich vom Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesehen und das Verfahren durch Einstellung abgeschlossen. Nach erfolgter neuerlicher Verurteilung im Jahr 2019 wurde erneut die Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorgenommen. Durch die neuerliche Straffälligkeit des BF liegt gegenständlich ein neuer Sachverhalt vor, der seitens der belangten Behörde einer Neubeurteilung zugeführt wurde. So waren damals zwei Verurteilungen des BF in den Jahren 2012 und 2013, und aktuell eine Verurteilung im Jahr 2019 jeweils Anlassfälle für die Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Insoweit liegt keine idente Rechtssache vor und lässt der Wortlaut der seinerzeitigen Vollmacht zudem keine Deutung hinsichtlich einer über den damaligen konkreten Einzelfall hinausreichende Geltung derselben zu. Im Lichte dieser Ausführung war der BF zum Zeitpunkt der Zustellung nicht rechtlich vertreten. Die seinerzeitige Bevollmächtigung der oben genannten Rechtsanwaltkanzlei durch den BF bezog sich ausdrücklich auf das seinerzeit vom BFA gegen den BF zur Verfahrenszahl römisch 40 , geführte Verfahren, welches letztlich am 29.09.2014 eingestellt wurde. Entgegen der Meinung des BF, liegt gegenständlich kein identes Verfahren bzw. kein identer Sachverhalt in Bezug auf das am 29.09.2014 eingestellte Verfahren vor. So wurde seinerzeit gegen den BF ein Aufenthaltsverbot wegen zweier Verurteilungen geprüft und letztlich vom Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesehen und das Verfahren durch Einstellung abgeschlossen. Nach erfolgter neuerlicher Verurteilung im Jahr 2019 wurde erneut die Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorgenommen. Durch die neuerliche Straffälligkeit des BF liegt gegenständlich ein neuer Sachverhalt vor, der seitens der belangten Behörde einer Neubeurteilung zugeführt wurde. So waren damals zwei Verurteilungen des BF in den Jahren 2012 und 2013, und aktuell eine Verurteilung im Jahr 2019 jeweils Anlassfälle für die Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Insoweit liegt keine idente Rechtssache vor und lässt der Wortlaut der seinerzeitigen Vollmacht zudem keine Deutung hinsichtlich einer über den damaligen konkreten Einzelfall hinausreichende Geltung derselben zu. In Ermangelung der rechtlichen Vertretung und Abwesenheit des BF von der Abgabestelle wurde der besagte Bescheid dem BF sohin mängelfrei

§ 17Abs. 3 Zust

G am 26.07.2019 zugestelltIn Ermangelung der rechtlichen Vertretung und Abwesenheit des BF von der Abgabestelle wurde der besagte Bescheid dem BF sohin mängelfrei

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG am 26.07.2019 zugestellt Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat sohin nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG iVm. § 17 VwGVG der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Freitag den 26.07.2019 begonnen und mit Ablauf des Freitags den 23.08.2019 geendet. Die vom seinerzeitigen RV des BF an das BFA übermittelte Beschwerde gegen den unter Punkt I.

  1. genannten Bescheid wurde allerdings erst am 05.11.2019 per E-Mail beim BFA eingebracht und somit nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben.Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat sohin nach Maßgabe der Paragraphen 32 und 33 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Freitag den 26.07.2019 begonnen und mit Ablauf des Freitags den 23.08.2019 geendet. Die vom seinerzeitigen Regierungsvorlage des BF an das BFA übermittelte Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.
  2. genannten Bescheid wurde allerdings erst am 05.11.2019 per E-Mail beim BFA eingebracht und somit nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben. Mit dem bloßen Vorbringen, dass der BF davon ausgegangen sei, weiterhin von der oben genannten Rechtsanwaltskanzlei vertreten zu werden und diese damit für die Beschwerdeerhebung zuständig sei, vermag der BF, insbesondere aufgrund des Eingeständnisses mit seiner vermeintlichen RV erst am 29.10.2019 Kontakt aufgenommen zu haben, keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Mit dem bloßen Vorbringen, dass der BF davon ausgegangen sei, weiterhin von der oben genannten Rechtsanwaltskanzlei vertreten zu werden und diese damit für die Beschwerdeerhebung zuständig sei, vermag der BF, insbesondere aufgrund des Eingeständnisses mit seiner vermeintlichen Regierungsvorlage erst am 29.10.2019 Kontakt aufgenommen zu haben, keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Der BF wurde von der Hinterlegung des unter I.
  3. genannten Bescheides des BFA am 25.07.2019 in Kenntnis gesetzt. Auch wenn der BF von seiner aufrechten rechtlichen Vertretung ausgegangen ist, wäre zu erwarten und dem BF zumutbar gewesen, sich zumindest innerhalb der Beschwerdefrist mit seinem vermeintlichen RV in Verbindung zu setzen und den Sachverhalt zu klären. Der BF hätte sohin – insbesondere aufgrund seiner erwähnten Rechtsunkundigkeit – zur Wahrung seiner Rechte rechtzeitig entsprechende Erkundigungen anstellen und seine Vermutungen bzw. Annahmen überprüfen müssen und hätte nicht eine Zeit von drei Monaten in der Sache untätig verstreichen lassen dürfen. Eine Begründung für das Zuwarten des BF von drei Monaten bis zur ersten Kontaktaufnahme mit seiner vermeintlichen RV brachte der BF letztlich nicht vor.Der BF wurde von der Hinterlegung des unter römisch eins.
  4. genannten Bescheides des BFA am 25.07.2019 in Kenntnis gesetzt. Auch wenn der BF von seiner aufrechten rechtlichen Vertretung ausgegangen ist, wäre zu erwarten und dem BF zumutbar gewesen, sich zumindest innerhalb der Beschwerdefrist mit seinem vermeintlichen Regierungsvorlage in Verbindung zu setzen und den Sachverhalt zu klären. Der BF hätte sohin – insbesondere aufgrund seiner erwähnten Rechtsunkundigkeit – zur Wahrung seiner Rechte rechtzeitig entsprechende Erkundigungen anstellen und seine Vermutungen bzw. Annahmen überprüfen müssen und hätte nicht eine Zeit von drei Monaten in der Sache untätig verstreichen lassen dürfen. Eine Begründung für das Zuwarten des BF von drei Monaten bis zur ersten Kontaktaufnahme mit seiner vermeintlichen Regierungsvorlage brachte der BF letztlich nicht vor. Der BF hat sohin aufgrund seiner dreimonatigen Untätigkeit ab Kenntnisnahme der erfolgten Zustellung des unter Punkt I.
  5. genannten Bescheides, die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und demzufolge auffallend sorglos gehandelt. Der BF hat sohin aufgrund seiner dreimonatigen Untätigkeit ab Kenntnisnahme der erfolgten Zustellung des unter Punkt römisch eins.
  6. genannten Bescheides, die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und demzufolge auffallend sorglos gehandelt. Im Ergebnis vermochte der BF sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 33 Abs. 1 VwGVG darzulegen und hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Im Ergebnis vermochte der BF sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darzulegen und hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. 3.
  7. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/dem Antrag geklärt erscheint konnte eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/dem Antrag geklärt erscheint konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2229135.1.00

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