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{'item': 'G309 2221501-1'}

Obsah (17)§§ 6Art. 133§ 28Art. 130§ 1§ 17§ 24§ 27§ 13§ 14§ 15§ 16§ 18§ 19§ 20§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlG309 2221501-1 SpruchG309 2221501-1/15E, G309 2221501-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§§ 6, 7,14, 15,16,17 und 18 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (Geb

AG) mit EUR 603,40 bestimmt.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Gebühr des Zeugen römisch 40

Paragraphen 6, 7,,14, 15,16,17 und 18 Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit EUR 603,40 bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der vor dem Bezirksgericht (in Folge auch BG) Spittal/Drau geführten Rechtssache GZ: XXXX wurde Herr XXXX mit Ladung vom 24.09.2018 zur Vernehmung als Zeuge zur Hauptverhandlung mit Ortsaugenschein am 09.05.2019 mit Beginn um 10:00 Uhr an Ort und Stelle auf der XXXX bei Straßenkilometer XXXX in XXXX , Gemeinde XXXX geladen.
  2. In der vor dem Bezirksgericht (in Folge auch BG) Spittal/Drau geführten Rechtssache GZ: römisch 40 wurde Herr römisch 40 mit Ladung vom 24.09.2018 zur Vernehmung als Zeuge zur Hauptverhandlung mit Ortsaugenschein am 09.05.2019 mit Beginn um 10:00 Uhr an Ort und Stelle auf der römisch 40 bei Straßenkilometer römisch 40 in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 geladen.
  3. Herr XXXX (im Folgenden: Zeuge) hat als Zeuge der Ladung zur Hauptverhandlung an Ort und Stelle am 09.05.2019 mit Beginn um 10:00 Uhr ordnungsgemäß Folge geleistet. Der Zeuge machte fristgerecht seinen Gebührenanspruch geltend, indem er das Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" zum Verfahren zu ZI. XXXX ausfüllte. Er begehrte sämtliche getätigte Aufwendungen (Reisekosten, Aufenthaltskosten, Entschädigung für Zeitversäumnis) aufgrund seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung mit Ortsaugenschein vom 09.05.2019 von 10.00 - 13.30 Uhr.
  4. Herr römisch 40 (im Folgenden: Zeuge) hat als Zeuge der Ladung zur Hauptverhandlung an Ort und Stelle am 09.05.2019 mit Beginn um 10:00 Uhr ordnungsgemäß Folge geleistet. Der Zeuge machte fristgerecht seinen Gebührenanspruch geltend, indem er das Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" zum Verfahren zu ZI. römisch 40 ausfüllte. Er begehrte sämtliche getätigte Aufwendungen (Reisekosten, Aufenthaltskosten, Entschädigung für Zeitversäumnis) aufgrund seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung mit Ortsaugenschein vom 09.05.2019 von 10.00 - 13.30 Uhr.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Spittal an der Drau (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.05.2019, XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am 03.12.2019, wurde die Zeugengebühren für den Zeugen mit einem Gesamtbetrag von 708,50 EUR bestimmt. Der Betrag setzt sich aus Reisekosten in Höhe von 412,00 EUR, Nächtigungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 69,23 EUR und einer Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 227,20 EUR zusammen. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides aus Amtsgeldern den Betrag von 708,50 EUR auf das Konto des BF mit dem IBAN: XXXX , BIC: XXXX zu überweisen.
  6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Spittal an der Drau (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.05.2019, römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am 03.12.2019, wurde die Zeugengebühren für den Zeugen mit einem Gesamtbetrag von 708,50 EUR bestimmt. Der Betrag setzt sich aus Reisekosten in Höhe von 412,00 EUR, Nächtigungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 69,23 EUR und einer Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 227,20 EUR zusammen. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides aus Amtsgeldern den Betrag von 708,50 EUR auf das Konto des BF mit dem IBAN: römisch 40 , BIC: römisch 40 zu überweisen.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die Republik Österreich, vertreten durch den Revisor beim XXXX , binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Republik Österreich, vertreten durch den Revisor beim römisch 40 , binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang. Es werde insbesondere ein konkreter, nach den Positionen Reiskosten, Aufenthaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis aufgeschlüsselter Antrag des Zeugen auf Zuerkennung von Zeugengebühren sowie eine Verdienstentgangsbescheinigung für den Zeitraum 08.05.2019 bis 09.05.2019 vermisst. In der Beschlussbegründung des angefochtenen Bescheides wird zwar auf einen vorliegenden Zeugengebührenantrag hingewiesen, jedoch liege dieser der Bescheidausfertigung nicht bei. Was die zuerkannte Entschädigung für Zeitversäumnis iHv EUR 227,20 anbelangt, werde moniert, dass es an entsprechenden Feststellungen im Zeugengebührenbescheid fehle. Die Behörde begründe den Zuspruch lediglich damit, dass offenbar keine Entgeltfortzahlungspflicht bestehe. Der Formulierung nach („offenbar") handelt es sich dabei um eine Annahme und nicht um eine Feststellung. Die Behörde habe offenbar auf Grundlage der Bescheinigung über den Verdienstausfall des XXXX vom 12.09.2018, welche sich auf den Zeitraum 12.11.2018 bis 13.11.2018 bezieht, angenommen, dass dem Zeugen durch Befolgung der Zeugenladung auch im Zeitraum 08.05.2019 bis 09.05.2019 ein Vermögensnachteil entstanden sein müsse. Die belangte Behörde habe aber nicht festgestellt, welchen konkreten Beruf der Zeuge ausübe, ob er im fraglichen Zeitraum noch beim XXXX beschäftigt gewesen sei, bejahendenfalls welcher Art dieses Beschäftigungsverhältnis sei (freier Dienstnehmer, Angestellter, ...) und in welchem konkreten Ausmaß sein Beschäftigungsverhältnis bestehe (Vollbeschäftigung, Teilzeit). Es wäre im Falle eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses des Zeugen daher auch zu prüfen gewesen, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe. Die belangte Behörde habe die angezeigten Ermittlungen nicht durchgeführt und auch keine nachprüfbaren Feststellungen zu Art und Ausmaß eines allfälligen Beschäftigungsverhältnisses des Zeugen getroffen.Es werde insbesondere ein konkreter, nach den Positionen Reiskosten, Aufenthaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis aufgeschlüsselter Antrag des Zeugen auf Zuerkennung von Zeugengebühren sowie eine Verdienstentgangsbescheinigung für den Zeitraum 08.05.2019 bis 09.05.2019 vermisst. In der Beschlussbegründung des angefochtenen Bescheides wird zwar auf einen vorliegenden Zeugengebührenantrag hingewiesen, jedoch liege dieser der Bescheidausfertigung nicht bei. Was die zuerkannte Entschädigung für Zeitversäumnis iHv EUR 227,20 anbelangt, werde moniert, dass es an entsprechenden Feststellungen im Zeugengebührenbescheid fehle. Die Behörde begründe den Zuspruch lediglich damit, dass offenbar keine Entgeltfortzahlungspflicht bestehe. Der Formulierung nach („offenbar") handelt es sich dabei um eine Annahme und nicht um eine Feststellung. Die Behörde habe offenbar auf Grundlage der Bescheinigung über den Verdienstausfall des römisch 40 vom 12.09.2018, welche sich auf den Zeitraum 12.11.2018 bis 13.11.2018 bezieht, angenommen, dass dem Zeugen durch Befolgung der Zeugenladung auch im Zeitraum 08.05.2019 bis 09.05.2019 ein Vermögensnachteil entstanden sein müsse. Die belangte Behörde habe aber nicht festgestellt, welchen konkreten Beruf der Zeuge ausübe, ob er im fraglichen Zeitraum noch beim römisch 40 beschäftigt gewesen sei, bejahendenfalls welcher Art dieses Beschäftigungsverhältnis sei (freier Dienstnehmer, Angestellter, ...) und in welchem konkreten Ausmaß sein Beschäftigungsverhältnis bestehe (Vollbeschäftigung, Teilzeit). Es wäre im Falle eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses des Zeugen daher auch zu prüfen gewesen, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe. Die belangte Behörde habe die angezeigten Ermittlungen nicht durchgeführt und auch keine nachprüfbaren Feststellungen zu Art und Ausmaß eines allfälligen Beschäftigungsverhältnisses des Zeugen getroffen. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau zurückverwiesen.Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau zurückverwiesen. In eventu wurde für den Fall, dass doch ein konkreter Zeugengebührenantrag iSd § 19 Abs. 1 GebAG vorliege und nur die Übermittlung desselben an den Revisor vergessen wurde, beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der zuerkannten Entschädigung für Zeitversäumnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides über diesen Anspruch, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, an Vorsteherin des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau zurückzuverweisen.In eventu wurde für den Fall, dass doch ein konkreter Zeugengebührenantrag iSd Paragraph 19, Absatz eins, GebAG vorliege und nur die Übermittlung desselben an den Revisor vergessen wurde, beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der zuerkannten Entschädigung für Zeitversäumnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides über diesen Anspruch, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, an Vorsteherin des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau zurückzuverweisen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Justizverwaltungsakt des Bezirksgerichtes Spittal/Drau, wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), einlangend mit 19.07.2019 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt: Die ursprünglich für 13.11.2018 anberaumte Hauptverhandlung an Ort und Stelle auf der XXXX wurde mit Ladung („Verlegung des Termins") vom 24.09.2018 auf den 09.05.2019 verlegt.Die ursprünglich für 13.11.2018 anberaumte Hauptverhandlung an Ort und Stelle auf der römisch 40 wurde mit Ladung („Verlegung des Termins") vom 24.09.2018 auf den 09.05.2019 verlegt. Der Zeuge Herr XXXX , geboren am XXXX , ist in Deutschland, XXXX , wohnhaft. Er ist beim XXXX in XXXX (Deutschland) als Angestellter und Teamleiter für Umwelt und Abfallwirtschaft beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30,8 Stunden.Der Zeuge Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist in Deutschland, römisch 40 , wohnhaft. Er ist beim römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) als Angestellter und Teamleiter für Umwelt und Abfallwirtschaft beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30,8 Stunden. Der Zeuge wurde am 09.05.2019 um 10:00 Uhr in der Hauptverhandlung von der Richterin des BG Spittal an der Drau in der Strafsache zu GZ: XXXX als Zeuge an Ort und Stelle auf der XXXX bei Straßenkilometer XXXX in XXXX , Gemeinde XXXX einvernommen.Der Zeuge wurde am 09.05.2019 um 10:00 Uhr in der Hauptverhandlung von der Richterin des BG Spittal an der Drau in der Strafsache zu GZ: römisch 40 als Zeuge an Ort und Stelle auf der römisch 40 bei Straßenkilometer römisch 40 in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 einvernommen. Hierfür reiste der Zeuge bereits am 08.05.2019 mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug) an und reiste nach Entlassung durch die Richterin des Bezirksgerichts Spittal an der Drau umgehend wiederum mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug) an seine Wohnadresse in Deutschland retour, wo er am 10.05.2019 um 00.41 Uhr ankam. Dem Zeugen gebühren Reisekosten in Höhe von 412,00 EUR, Nächtigungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 77,73 EUR und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 113,60 EUR - Gesamtsumme: 603,33 EUR, gerundet 603,40 EUR.
  4. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile des BG Spittal an der Drau und des geführten Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile des BG Spittal an der Drau und des geführten Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Wohnsitz des Zeugen gründet auf dem gegenständlichen Bescheid sowie auf dem Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 09.05.
  5. Die Feststellungen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie zur Teilzeitbeschäftigung und der Arbeitszeiteinteilung am 08.
  6. und 09.05.2019 des Zeugen gründen auf dem Schreiben der Personalabteilung des XXXX vom 19.08.2020 sowie den schlüssigen und plausiblen Angaben in der Stellungnahme des Zeugen vom 25.01.2021.Die Feststellungen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie zur Teilzeitbeschäftigung und der Arbeitszeiteinteilung am 08.
  7. und 09.05.2019 des Zeugen gründen auf dem Schreiben der Personalabteilung des römisch 40 vom 19.08.2020 sowie den schlüssigen und plausiblen Angaben in der Stellungnahme des Zeugen vom 25.01.
  8. Die Feststellungen hinsichtlich der Position „Entschädigung für Zeitversäumnis" ergeben sich aus dem schlüssigen Vorbringen des Zeugen als auch der Arbeitgeberin des Zeugen, sowie aus dem vorliegenden Ausdruck über eine elektronischen Online-Kontobewegung (Buchung) vom 12.06.2019 in Höhe von 113,60 EUR, die vom Girokonto des Zeugen auf das Konto des XXXX mit dem Verwendungszweck: „Personalkosten XXXX KST XXXX Datum 12.06.2019 um 16:47 Uhr Tan XXXX " erfolgte.Die Feststellungen hinsichtlich der Position „Entschädigung für Zeitversäumnis" ergeben sich aus dem schlüssigen Vorbringen des Zeugen als auch der Arbeitgeberin des Zeugen, sowie aus dem vorliegenden Ausdruck über eine elektronischen Online-Kontobewegung (Buchung) vom 12.06.2019 in Höhe von 113,60 EUR, die vom Girokonto des Zeugen auf das Konto des römisch 40 mit dem Verwendungszweck: „Personalkosten römisch 40 KST römisch 40 Datum 12.06.2019 um 16:47 Uhr Tan römisch 40 " erfolgte.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A): Teilweise Stattgebung der Beschwerde:

§ 1Abs 1 Gebührenanspruchsgesetz (Geb

AG) haben ua natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben ua natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

§ 6Abs 1 Geb

AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Die Aufenthaltskosten umfassen

§ 13Geb

AG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Z 1), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Z 2).Die Aufenthaltskosten umfassen

Paragraph 13, GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Ziffer eins,), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Ziffer 2,).

§ 14Abs. 1 Geb

AG sind dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenGemäß Paragraph 14, Absatz eins, GebAG sind dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

  1. für das Frühstück 4,00 €
  2. für das Mittagessen 8,50 €
  3. für das Abendessen 8,50 € Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht,

§ 15Abs 1 Geb

AG für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den in § 15 Abs 1 GebAG angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm

§ 15Abs 2 Geb

AG diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des in § 15 Abs 1 GebAG genannten Betrags, zu ersetzen.Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht,

Paragraph 15, Absatz eins, GebAG für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm

Paragraph 15, Absatz 2, GebAG diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrags, zu ersetzen. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm

§ 16Geb

AG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 GebAG genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs 1 GebAG genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm

Paragraph 16, GebAG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, GebAG genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

§ 18Abs 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d).

§ 18Abs 2 Geb

AG hat der Zeuge im Falle des Abs 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Ziffer eins,) oder, anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Ziffer 2, Litera a,), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Ziffer 2, Litera b,), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Ziffer 2, Litera c,) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Ziffer 2, Litera d,).

Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge

§ 19Abs 2 Geb

AG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

§ 20Abs 2 Geb

AG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge

Paragraph 19, Absatz 2, GebAG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Nach § 20 Abs 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.Nach Paragraph 20, Absatz 3, GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden. 3.3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der Zeuge ist seiner Aussageverpflichtung iSd § 154 Abs. 2 StPO in einem Strafverfahren aufgrund einer gerichtlichen Ladung nachgekommen.Der Zeuge ist seiner Aussageverpflichtung iSd Paragraph 154, Absatz 2, StPO in einem Strafverfahren aufgrund einer gerichtlichen Ladung nachgekommen. Reisekosten: Der Ort der Vernehmung war die XXXX bei Straßenkilometer XXXX in Brandstatt, Gemeinde XXXX in Kärnten. Es sind daher die Reisekosten für die Strecke zwischen dem Wohnort des Zeugen und dem Vernehmungsort zu ersetzen.Der Ort der Vernehmung war die römisch 40 bei Straßenkilometer römisch 40 in Brandstatt, Gemeinde römisch 40 in Kärnten. Es sind daher die Reisekosten für die Strecke zwischen dem Wohnort des Zeugen und dem Vernehmungsort zu ersetzen. Die Reisekosten wurden auch nicht bestritten, weshalb dem Zeugen 194,40 x2 (Zugticket XXXX - Spittal/Drau, hin und retour) = 388,80 und 23,20 EUR (Busfahrt) gebühren, dies ergibt einen Gesamtbetrag für die Reisekosten von 412,00 EUR.Die Reisekosten wurden auch nicht bestritten, weshalb dem Zeugen 194,40 x2 (Zugticket römisch 40 - Spittal/Drau, hin und retour) = 388,80 und 23,20 EUR (Busfahrt) gebühren, dies ergibt einen Gesamtbetrag für die Reisekosten von 412,00 EUR. Verpflegung: Dem Zeugen stehen Verpflegungskosten zu, da er mit öffentlichen Verkehrsmitteln bereits am Vortag angereist ist (Bahnfahrt, Abfahrt um 08:26 Uhr in XXXX , Deutschland, nach Spittal an der Drau, Österreich).Dem Zeugen stehen Verpflegungskosten zu, da er mit öffentlichen Verkehrsmitteln bereits am Vortag angereist ist (Bahnfahrt, Abfahrt um 08:26 Uhr in römisch 40 , Deutschland, nach Spittal an der Drau, Österreich). Es gebühren ihm die (fiktiven) Verpflegungskosten für den Mehraufwand des Tages der Anreise am 08.05.2018 für ein Mittagessen (8,50 EUR) und eine tatsächliche Übernachtung mit Halbpension (Rechnung wurde vorgelegt). Für den Tag der Vernehmung am 09.05.2019 gebühren dem Zeugen ein Mittagessen (€ 8,50) und ein Abendessen (€ 8,50), da er erst am 10.05.2019 um 00:41 an seinen Wohnort zurückgekehrt ist. Der Mehraufwand für die Verpflegung beträgt somit insgesamt 3x 8,50 = 25,50 EUR. Nächtigung: Der Zeuge wohnt in XXXX (Deutschland), weshalb eine Anreise am Vortag notwendig war. Damit ergibt sich eine unvermeidliche Nächtigung. Die tatsächliche Anwesenheit des Zeugen war von 10:00 Uhr bis 13:30 Uhr erforderlich.Der Zeuge wohnt in römisch 40 (Deutschland), weshalb eine Anreise am Vortag notwendig war. Damit ergibt sich eine unvermeidliche Nächtigung. Die tatsächliche Anwesenheit des Zeugen war von 10:00 Uhr bis 13:30 Uhr erforderlich.

§ 15Abs. 1 Geb

AG steht dem Zeugen für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von € 12,40 zu. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm ein höherer Betrag erwachsen ist, so sind ihm

§ 16Geb

AG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 GebAG genannten Betrages, das sind € 74,40, zu vergüten. Die Kosten für eine Nächtigung mit Halbpension betrugen laut vorgelegter Rechnung 52,23 EUR. Diese Kosten sind in dieser Höhe zu ersetzen, da dieser Betrag geringer ist als der sechsfache Betrag des § 15 Abs. 1 GebAG.

Paragraph 15, Absatz eins, GebAG steht dem Zeugen für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von € 12,40 zu. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm ein höherer Betrag erwachsen ist, so sind ihm

Paragraph 16, GebAG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrages, das sind € 74,40, zu vergüten. Die Kosten für eine Nächtigung mit Halbpension betrugen laut vorgelegter Rechnung 52,23 EUR. Diese Kosten sind in dieser Höhe zu ersetzen, da dieser Betrag geringer ist als der sechsfache Betrag des Paragraph 15, Absatz eins, GebAG. Entschädigung für Zeitversäumnis: Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18Abs. 2 Geb

AG dann gebühren, wenn er seine Ansprüche bescheinigt.Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz 2, GebAG dann gebühren, wenn er seine Ansprüche bescheinigt. Voraussetzung für eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist

§ 3Abs. 1 Z 2 Geb

AG, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Dies gilt sowohl für den

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG pauschalierten Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis als auch für den Anspruch

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. a Geb

AG auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes (vgl. VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209).Voraussetzung für eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Dies gilt sowohl für den

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG pauschalierten Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis als auch für den Anspruch

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes vergleiche VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209). Der Zeuge, der bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (vgl. VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103). Der Zeuge hat daher zu bescheinigen, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat.Der Zeuge, der bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des Paragraph 18, Absatz eins, Z GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren vergleiche VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103). Der Zeuge hat daher zu bescheinigen, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat. Das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen. Hat der unselbständig erwerbstätige Zeuge einen geringeren Verdienstentgang als den Pauschalbetrag des § 18 Abs 1 Z 1 GebAG bescheinigt, so kann ihm nur dieser geringere Betrag ersetzt werden.Das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen. Hat der unselbständig erwerbstätige Zeuge einen geringeren Verdienstentgang als den Pauschalbetrag des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG bescheinigt, so kann ihm nur dieser geringere Betrag ersetzt werden. Aus dem vom Zeugen vorgelegten Ausdruck über eine Kontobewegung (Buchung) vom 12.06.2019 geht hervor, dass er einen Betrag von 113,60 EUR an das XXXX überwiesen hat. Die Verhandlung vor Ort fand am 09.05.2019 statt, sodass ein zeitliches Naheverhältnis gegeben ist. Daher ist ein Verdienstentgang von 113,60 EUR als bescheinigt anzusehen.Aus dem vom Zeugen vorgelegten Ausdruck über eine Kontobewegung (Buchung) vom 12.06.2019 geht hervor, dass er einen Betrag von 113,60 EUR an das römisch 40 überwiesen hat. Die Verhandlung vor Ort fand am 09.05.2019 statt, sodass ein zeitliches Naheverhältnis gegeben ist. Daher ist ein Verdienstentgang von 113,60 EUR als bescheinigt anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist es dem Zeugen gelungen einen tatsächlichen Verdienstentgang gem. § 18 Abs. 2 GebAG in Höhe von 113,60 EUR zu bescheinigen und liegt ein Vermögensnachteil iSd § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG vor.Vor diesem Hintergrund ist es dem Zeugen gelungen einen tatsächlichen Verdienstentgang gem. Paragraph 18, Absatz 2, GebAG in Höhe von 113,60 EUR zu bescheinigen und liegt ein Vermögensnachteil iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG vor. 3.4. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Insgesamt gebühren dem Zeugen daher Reisekosten in Höhe von 412,00 EUR, Nächtigungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 77,73 EUR und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 113,60 EUR, sohin insgesamt 603,40 EUR (gerundet). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. 3.6. Zu Spruchteil B.): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Vorgelegen ist, ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig zu erklären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Vorgelegen ist, ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig zu erklären.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G309.2221501.1.00

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