AG) mit EUR 603,40 bestimmt.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Gebühr des Zeugen römisch 40
Paragraphen 6, 7,,14, 15,16,17 und 18 Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit EUR 603,40 bestimmt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau zurückverwiesen.Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A): Teilweise Stattgebung der Beschwerde:
AG) haben ua natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben ua natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Die Aufenthaltskosten umfassen
AG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Z 1), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Z 2).Die Aufenthaltskosten umfassen
Paragraph 13, GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Ziffer eins,), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Ziffer 2,).
AG sind dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenGemäß Paragraph 14, Absatz eins, GebAG sind dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
AG für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den in § 15 Abs 1 GebAG angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm
AG diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des in § 15 Abs 1 GebAG genannten Betrags, zu ersetzen.Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht,
Paragraph 15, Absatz eins, GebAG für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm
Paragraph 15, Absatz 2, GebAG diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrags, zu ersetzen. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm
AG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 GebAG genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs 1 GebAG genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm
Paragraph 16, GebAG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, GebAG genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d).
AG hat der Zeuge im Falle des Abs 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Ziffer eins,) oder, anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Ziffer 2, Litera a,), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Ziffer 2, Litera b,), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Ziffer 2, Litera c,) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Ziffer 2, Litera d,).
Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge
AG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
AG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Nach § 20 Abs 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.Nach Paragraph 20, Absatz 3, GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden. 3.3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der Zeuge ist seiner Aussageverpflichtung iSd § 154 Abs. 2 StPO in einem Strafverfahren aufgrund einer gerichtlichen Ladung nachgekommen.Der Zeuge ist seiner Aussageverpflichtung iSd Paragraph 154, Absatz 2, StPO in einem Strafverfahren aufgrund einer gerichtlichen Ladung nachgekommen. Reisekosten: Der Ort der Vernehmung war die XXXX bei Straßenkilometer XXXX in Brandstatt, Gemeinde XXXX in Kärnten. Es sind daher die Reisekosten für die Strecke zwischen dem Wohnort des Zeugen und dem Vernehmungsort zu ersetzen.Der Ort der Vernehmung war die römisch 40 bei Straßenkilometer römisch 40 in Brandstatt, Gemeinde römisch 40 in Kärnten. Es sind daher die Reisekosten für die Strecke zwischen dem Wohnort des Zeugen und dem Vernehmungsort zu ersetzen. Die Reisekosten wurden auch nicht bestritten, weshalb dem Zeugen 194,40 x2 (Zugticket XXXX - Spittal/Drau, hin und retour) = 388,80 und 23,20 EUR (Busfahrt) gebühren, dies ergibt einen Gesamtbetrag für die Reisekosten von 412,00 EUR.Die Reisekosten wurden auch nicht bestritten, weshalb dem Zeugen 194,40 x2 (Zugticket römisch 40 - Spittal/Drau, hin und retour) = 388,80 und 23,20 EUR (Busfahrt) gebühren, dies ergibt einen Gesamtbetrag für die Reisekosten von 412,00 EUR. Verpflegung: Dem Zeugen stehen Verpflegungskosten zu, da er mit öffentlichen Verkehrsmitteln bereits am Vortag angereist ist (Bahnfahrt, Abfahrt um 08:26 Uhr in XXXX , Deutschland, nach Spittal an der Drau, Österreich).Dem Zeugen stehen Verpflegungskosten zu, da er mit öffentlichen Verkehrsmitteln bereits am Vortag angereist ist (Bahnfahrt, Abfahrt um 08:26 Uhr in römisch 40 , Deutschland, nach Spittal an der Drau, Österreich). Es gebühren ihm die (fiktiven) Verpflegungskosten für den Mehraufwand des Tages der Anreise am 08.05.2018 für ein Mittagessen (8,50 EUR) und eine tatsächliche Übernachtung mit Halbpension (Rechnung wurde vorgelegt). Für den Tag der Vernehmung am 09.05.2019 gebühren dem Zeugen ein Mittagessen (€ 8,50) und ein Abendessen (€ 8,50), da er erst am 10.05.2019 um 00:41 an seinen Wohnort zurückgekehrt ist. Der Mehraufwand für die Verpflegung beträgt somit insgesamt 3x 8,50 = 25,50 EUR. Nächtigung: Der Zeuge wohnt in XXXX (Deutschland), weshalb eine Anreise am Vortag notwendig war. Damit ergibt sich eine unvermeidliche Nächtigung. Die tatsächliche Anwesenheit des Zeugen war von 10:00 Uhr bis 13:30 Uhr erforderlich.Der Zeuge wohnt in römisch 40 (Deutschland), weshalb eine Anreise am Vortag notwendig war. Damit ergibt sich eine unvermeidliche Nächtigung. Die tatsächliche Anwesenheit des Zeugen war von 10:00 Uhr bis 13:30 Uhr erforderlich.
AG steht dem Zeugen für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von € 12,40 zu. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm ein höherer Betrag erwachsen ist, so sind ihm
AG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 GebAG genannten Betrages, das sind € 74,40, zu vergüten. Die Kosten für eine Nächtigung mit Halbpension betrugen laut vorgelegter Rechnung 52,23 EUR. Diese Kosten sind in dieser Höhe zu ersetzen, da dieser Betrag geringer ist als der sechsfache Betrag des § 15 Abs. 1 GebAG.
Paragraph 15, Absatz eins, GebAG steht dem Zeugen für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von € 12,40 zu. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm ein höherer Betrag erwachsen ist, so sind ihm
Paragraph 16, GebAG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrages, das sind € 74,40, zu vergüten. Die Kosten für eine Nächtigung mit Halbpension betrugen laut vorgelegter Rechnung 52,23 EUR. Diese Kosten sind in dieser Höhe zu ersetzen, da dieser Betrag geringer ist als der sechsfache Betrag des Paragraph 15, Absatz eins, GebAG. Entschädigung für Zeitversäumnis: Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis
AG dann gebühren, wenn er seine Ansprüche bescheinigt.Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz 2, GebAG dann gebühren, wenn er seine Ansprüche bescheinigt. Voraussetzung für eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist
AG, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Dies gilt sowohl für den
AG pauschalierten Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis als auch für den Anspruch
AG auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes (vgl. VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209).Voraussetzung für eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Dies gilt sowohl für den
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG pauschalierten Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis als auch für den Anspruch
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes vergleiche VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209). Der Zeuge, der bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (vgl. VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103). Der Zeuge hat daher zu bescheinigen, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat.Der Zeuge, der bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des Paragraph 18, Absatz eins, Z GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren vergleiche VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103). Der Zeuge hat daher zu bescheinigen, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat. Das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen. Hat der unselbständig erwerbstätige Zeuge einen geringeren Verdienstentgang als den Pauschalbetrag des § 18 Abs 1 Z 1 GebAG bescheinigt, so kann ihm nur dieser geringere Betrag ersetzt werden.Das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen. Hat der unselbständig erwerbstätige Zeuge einen geringeren Verdienstentgang als den Pauschalbetrag des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG bescheinigt, so kann ihm nur dieser geringere Betrag ersetzt werden. Aus dem vom Zeugen vorgelegten Ausdruck über eine Kontobewegung (Buchung) vom 12.06.2019 geht hervor, dass er einen Betrag von 113,60 EUR an das XXXX überwiesen hat. Die Verhandlung vor Ort fand am 09.05.2019 statt, sodass ein zeitliches Naheverhältnis gegeben ist. Daher ist ein Verdienstentgang von 113,60 EUR als bescheinigt anzusehen.Aus dem vom Zeugen vorgelegten Ausdruck über eine Kontobewegung (Buchung) vom 12.06.2019 geht hervor, dass er einen Betrag von 113,60 EUR an das römisch 40 überwiesen hat. Die Verhandlung vor Ort fand am 09.05.2019 statt, sodass ein zeitliches Naheverhältnis gegeben ist. Daher ist ein Verdienstentgang von 113,60 EUR als bescheinigt anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist es dem Zeugen gelungen einen tatsächlichen Verdienstentgang gem. § 18 Abs. 2 GebAG in Höhe von 113,60 EUR zu bescheinigen und liegt ein Vermögensnachteil iSd § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG vor.Vor diesem Hintergrund ist es dem Zeugen gelungen einen tatsächlichen Verdienstentgang gem. Paragraph 18, Absatz 2, GebAG in Höhe von 113,60 EUR zu bescheinigen und liegt ein Vermögensnachteil iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG vor. 3.4. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Insgesamt gebühren dem Zeugen daher Reisekosten in Höhe von 412,00 EUR, Nächtigungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 77,73 EUR und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 113,60 EUR, sohin insgesamt 603,40 EUR (gerundet). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. 3.6. Zu Spruchteil B.): Unzulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Vorgelegen ist, ist die Revision
4 B-VG für nicht zulässig zu erklären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Vorgelegen ist, ist die Revision
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G309.2221501.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.