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{'item': 'G309 2226672-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 195§ 196Art. 130§ 6§ 1§ 17§ 24§ 27§ 28§ 6a§ 7§ 6b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlG309 2226672-1 SpruchG309 2226672-1/2E, G309 2226672-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 08.03.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen zweiten Fortführungsantrag

§ 195Abs. 1 der Strafprozessordnung (St

PO) beim Landesgericht Klagenfurt, zu AZ: XXXX ein. Dieser Antrag wurde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zuständigkeitshalber weitergeleitet. 1. Mit Antrag vom 08.03.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen zweiten Fortführungsantrag

Paragraph 195, Absatz eins, der Strafprozessordnung (StPO) beim Landesgericht Klagenfurt, zu AZ: römisch 40 ein. Dieser Antrag wurde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zuständigkeitshalber weitergeleitet. 2. Am 15.04.2019 verfasste die Staatsanwaltschaft Klagenfurt eine Stellungnahme

§ 195Abs. 3 St

PO und übermittelte den Fortführungsantrag vom 08.03.2019 dem Landesgericht Klagenfurt zur Entscheidung. 2. Am 15.04.2019 verfasste die Staatsanwaltschaft Klagenfurt eine Stellungnahme

Paragraph 195, Absatz 3, StPO und übermittelte den Fortführungsantrag vom 08.03.2019 dem Landesgericht Klagenfurt zur Entscheidung.

  1. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.06.2019, GZ: XXXX , wurde dieser zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zusteht.
  2. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.06.2019, GZ: römisch 40 , wurde dieser zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zusteht.
  3. Mit Beschluss vom 17.06.2019, GZ: XXXX , (der BF am 21.06.2019 zugestellt) wurde der BF

§ 196Abs. 2 St

PO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages iHv EUR 90,00 aufgetragen. 4. Mit Beschluss vom 17.06.2019, GZ: römisch 40 , (der BF am 21.06.2019 zugestellt) wurde der BF

Paragraph 196, Absatz 2, StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages iHv EUR 90,00 aufgetragen.

  1. Die hiezu ermächtigte Kostenbeamtin erließ namens des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.07.2019, ZI: XXXX (der BF persönlich zugestellt am 03.07.2019), über EUR 98,00 (Pauschalkostenbeitrag iHv EUR 90,00 und Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00).
  2. Die hiezu ermächtigte Kostenbeamtin erließ namens des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.07.2019, ZI: römisch 40 (der BF persönlich zugestellt am 03.07.2019), über EUR 98,00 (Pauschalkostenbeitrag iHv EUR 90,00 und Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00).
  3. Gegen diese Vorschreibung hat die BF fristgerecht eine Beschwerde (gemeint: Vorstellung) erhoben. Infolge erhobener Vorstellung trat der Mandatsbescheid vom 01.07.2019 ex lege außer Kraft (§ 7 Abs. 2 zweiter Satz Gerichtliches Einbringungsgesetz).
  4. Gegen diese Vorschreibung hat die BF fristgerecht eine Beschwerde (gemeint: Vorstellung) erhoben. Infolge erhobener Vorstellung trat der Mandatsbescheid vom 01.07.2019 ex lege außer Kraft (Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz Gerichtliches Einbringungsgesetz).
  5. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.10.2019, XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am 29.11.2019, wurde die BF zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrag im Betrag von EUR 90,00 und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, insgesamt daher EUR 98,00, binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, verpflichtet.
  6. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.10.2019, römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am 29.11.2019, wurde die BF zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrag im Betrag von EUR 90,00 und die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, insgesamt daher EUR 98,00, binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, verpflichtet. Der Bescheid wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und unter ausführlicher Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen damit begründet, dass die Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bezüglich der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags für alle (auch folgende) Instanzen besteht sowie dem Präsidenten des Landesgerichtes eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung nicht zukomme und diese auch nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert bzw. revidiert werden könne.
  7. Mit dem am 03.12.2019 beim Präsidenten des LG Klagenfurt eingebrachten und mit 01.12.2019 datierten und unterfertigten Schriftsatz erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und der Justizverwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangend mit 17.12.2019 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF ist auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des LG Klagenfurt vom 17.06.2019, GZ: XXXX zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von EUR 90,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 verpflichtet. Die BF ist auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des LG Klagenfurt vom 17.06.2019, GZ: römisch 40 zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von EUR 90,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00 verpflichtet. Der erlassene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 01.07.2019 trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft. Die BF hat die im zu GZ: XXXX geführten Verfahren vom LG Klagenfurt auferlegten Pauschalkostenbeitrages in Höhe von 98,00 EUR bei der Einbringungsstelle Wien zur Anweisung gebracht.Die BF hat die im zu GZ: römisch 40 geführten Verfahren vom LG Klagenfurt auferlegten Pauschalkostenbeitrages in Höhe von 98,00 EUR bei der Einbringungsstelle Wien zur Anweisung gebracht.
  10. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens des Landesgerichts Klagenfurt und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens des Landesgerichts Klagenfurt und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der unter I.
  11. angeführten Entscheidung des Landesgerichts Klagenfurt über die Verhängung des Pauschalkostenbeitrag sowie der Einhebungsgebühr. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere auch hinsichtlich der rechtswirksamen Zustellung und des Eintrittes der Rechtskraft/der Vollstreckbarkeit der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung und die diesbezüglichen Erklärungen/Beurkundungen des gerichtlichen Entscheidungsorgans, liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der unter römisch eins.
  12. angeführten Entscheidung des Landesgerichts Klagenfurt über die Verhängung des Pauschalkostenbeitrag sowie der Einhebungsgebühr. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere auch hinsichtlich der rechtswirksamen Zustellung und des Eintrittes der Rechtskraft/der Vollstreckbarkeit der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung und die diesbezüglichen Erklärungen/Beurkundungen des gerichtlichen Entscheidungsorgans, liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages sowie einer Einhebungsgebühr in der Höhe von insgesamt EUR 98,00 steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist

§ 6Abs.

1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 in der zeitraumbezogen relevanten Fassung, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der zeitraumbezogen relevanten Fassung, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

§ 7Abs 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs.

1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig. Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (§ 7 Abs. 2 GEG).Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (Paragraph 7, Absatz 2, GEG).

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Verfahrensgegenständlich ergibt sich daher Folgendes: Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines Fortführungsantrages nach § 195 Strafprozessordnung rechtskräftig vom LG Klagenfurt mit Beschluss vom 17.06.2019, GZ: XXXX , die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,00 aufgetragen. Dieser Betrag ist im Justizverwaltungsweg einzubringen.Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines Fortführungsantrages nach Paragraph 195, Strafprozessordnung rechtskräftig vom LG Klagenfurt mit Beschluss vom 17.06.2019, GZ: römisch 40 , die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,00 aufgetragen. Dieser Betrag ist im Justizverwaltungsweg einzubringen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in diesem Sinn ein Zahlungsauftrag

§ 6aAbs.

1 GEG gegenüber der Beschwerdeführerin zur Einbringung der aufgetragenen Pauschalkosten inklusive Einhebungsgebühr (EUR 8,00) erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in diesem Sinn ein Zahlungsauftrag

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG gegenüber der Beschwerdeführerin zur Einbringung der aufgetragenen Pauschalkosten inklusive Einhebungsgebühr (EUR 8,00) erlassen. Wie bereits oben ausgeführt können

§ 6bAbs.

4 GEG im gegenständlichen Verfahren weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die Entscheidung des Gerichts gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034, 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN)Wie bereits oben ausgeführt können

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im gegenständlichen Verfahren weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die Entscheidung des Gerichts gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034, 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN) Das bedeutet, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der BF (hier: Beschluss des LG Klagenfurt vom 17.06.2019) besteht und weder der Vorschreibungsbehörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis nicht zuletzt aufgrund der in Art. 94 Abs. 1 B-VG geregelten Trennung von Verwaltung und Justiz zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert werden kann. Das bedeutet, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der BF (hier: Beschluss des LG Klagenfurt vom 17.06.2019) besteht und weder der Vorschreibungsbehörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis nicht zuletzt aufgrund der in Artikel 94, Absatz eins, B-VG geregelten Trennung von Verwaltung und Justiz zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert werden kann. Die belangte Einbringungsbehörde (Präsident des LG Klagenfurt) war daher aufgrund des bindenden Gerichtsbeschlusses verpflichtet, der Beschwerdeführerin die aufgetragenen Pauschalkosten samt Einhebungsgebühr vorzuschreiben. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zu Mal auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt haben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zu Mal auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt haben. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G309.2226672.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.