Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX .2020 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) Hallein als Behörde nach dem NAG einen Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am römisch 40 .2020 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) Hallein als Behörde nach dem NAG einen Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Mit Schreiben vom 26.08. und 20.11.2020 informierte die BH Hallein das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Anmeldebescheinigung nicht erfülle. Er habe einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und habe weder ausreichende Existenzmittel noch einen Krankenversicherungsschutz nachgewiesen.
Mit Schreiben vom 26.08. und 20.11.2020 informierte die BH Hallein das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Anmeldebescheinigung nicht erfülle. Er habe einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und habe weder ausreichende Existenzmittel noch einen Krankenversicherungsschutz nachgewiesen.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG sei eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom 20.11.2020 davon und forderte ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme wurde vom BF nicht erstattet. In der Folge wurde dem BFA das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX übermittelt, mit dem die Beschwerde des BF gegen die Abweisung seines Antrags auf die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung abgewiesen wurde.In der Folge wurde dem BFA das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 übermittelt, mit dem die Beschwerde des BF gegen die Abweisung seines Antrags auf die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung abgewiesen wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF
Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm
Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nicht nachgewiesen habe, dass sein Lebensunterhalt gesichert sei und eine umfassende Krankenversicherung bestünde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nicht nachgewiesen habe, dass sein Lebensunterhalt gesichert sei und eine umfassende Krankenversicherung bestünde. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt sowie ein Kostenersatzbegehren stellt. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich als Unionsbürger in Österreich niederlassen könne. Das BFA habe den Anwendungsvorrang des EU-Rechts nicht beachtet. Es gehe rechtsirrtümlich davon aus, dass er Details aus seinem persönlichen Lebensumfeld offenbaren müssen, um ein Aufenthaltsrecht als EWR-Bürger zu erhalten, und andernfalls des Landes verwiesen werden könne. § 51 NAG sei insoweit richtlinienkonform auszulegen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme sei eine
AEUV unzulässige Diskriminierung und eine
AEUV unzulässige Beschränkung der Grundrechte des BF.Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt sowie ein Kostenersatzbegehren stellt. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich als Unionsbürger in Österreich niederlassen könne. Das BFA habe den Anwendungsvorrang des EU-Rechts nicht beachtet. Es gehe rechtsirrtümlich davon aus, dass er Details aus seinem persönlichen Lebensumfeld offenbaren müssen, um ein Aufenthaltsrecht als EWR-Bürger zu erhalten, und andernfalls des Landes verwiesen werden könne. Paragraph 51, NAG sei insoweit richtlinienkonform auszulegen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme sei eine
, AEUV unzulässige Diskriminierung und eine
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt einer umfangreichen Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Mit der am 08.01.2021 beim BVwG eingelangten Eingabe ersucht der BF, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm eine Bestätigung darüber zukommen zu lassen, dass die Vollstreckbarkeit des Bescheids gehemmt sei. Am 26.01.2021 wurden dem BVwG diverse Unterlagen übermittelt, die der BF beim BFA eingereicht hatte. Darin vertritt er, dass er in Österreich als Arbeitnehmer anzusehen sei. Es bestünde ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen in Deutschland, wobei die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam und seine Abmeldung von der Krankenversicherung vertragswidrig sei. Darüber sei in Deutschland ein Gerichtsverfahren anhängig. Ab XXXX .2020 sei er bei einem Unternehmen in Niederösterreich beschäftigt gewesen. Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer bleibe
G diverse Unterlagen übermittelt, die der BF beim BFA eingereicht hatte. Darin vertritt er, dass er in Österreich als Arbeitnehmer anzusehen sei. Es bestünde ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen in Deutschland, wobei die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam und seine Abmeldung von der Krankenversicherung vertragswidrig sei. Darüber sei in Deutschland ein Gerichtsverfahren anhängig. Ab römisch 40 .2020 sei er bei einem Unternehmen in Niederösterreich beschäftigt gewesen. Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer bleibe
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG auch bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit erhalten. Am 01.02.2021 übermittelte das BFA dem BVwG eine (nicht rechtskräftige) Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , mit dem der BF unter anderem zur Räumung der von ihm gemieteten Wohnung in XXXX verpflichtet worden war.Am 01.02.2021 übermittelte das BFA dem BVwG eine (nicht rechtskräftige) Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , mit dem der BF unter anderem zur Räumung der von ihm gemieteten Wohnung in römisch 40 verpflichtet worden war. Mit seiner am 03.02.2021 beim BVwG eingelangten Eingabe beantragt der BF, die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids aufzuheben. Außerdem beantragt er eine mündliche Beschwerdeverhandlung und legt sein Führungszeugnis vom XXXX .2020 vor.Mit seiner am 03.02.2021 beim BVwG eingelangten Eingabe beantragt der BF, die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids aufzuheben. Außerdem beantragt er eine mündliche Beschwerdeverhandlung und legt sein Führungszeugnis vom römisch 40 .2020 vor. Feststellungen: Der am XXXX in der deutschen Stadt XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Seine Muttersprache ist Deutsch. Er ist geschieden.Der am römisch 40 in der deutschen Stadt römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Seine Muttersprache ist Deutsch. Er ist geschieden. Der BF war von XXXX . bis XXXX .2009 mit Nebenwohnsitz und von XXXX .2006 bis XXXX .2009 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem XXXX .2020 ist er wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. In Deutschland hat er keinen Wohnsitz mehr. Der BF war von römisch 40 . bis römisch 40 .2009 mit Nebenwohnsitz und von römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2009 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem römisch 40 .2020 ist er wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. In Deutschland hat er keinen Wohnsitz mehr. Der BF mietete ab XXXX 2020 eine Wohnung in XXXX . Nach Ablauf des bis XXXX .2020 befristeten Mietvertrages forderte die Vermieterin von ihm der Räumung der Wohnung; darüber ist ein Gerichtsverfahren anhängig, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der BF mietete ab römisch 40 2020 eine Wohnung in römisch 40 . Nach Ablauf des bis römisch 40 .2020 befristeten Mietvertrages forderte die Vermieterin von ihm der Räumung der Wohnung; darüber ist ein Gerichtsverfahren anhängig, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der BF war in Österreich im Zeitraum XXXX 2007 bis XXXX 2011 mit Unterbrechungen erwerbstätig. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm damals nicht ausgestellt. Seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet im XXXX 2020 war er hier nur an zwei Tagen ( XXXX . und XXXX .2020) als Angestellter vollversichert erwerbstätig; aktuell ist er in Österreich weder Arbeitnehmer noch selbständig erwerbstätig.Der BF war in Österreich im Zeitraum römisch 40 2007 bis römisch 40 2011 mit Unterbrechungen erwerbstätig. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm damals nicht ausgestellt. Seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet im römisch 40 2020 war er hier nur an zwei Tagen ( römisch 40 . und römisch 40 .2020) als Angestellter vollversichert erwerbstätig; aktuell ist er in Österreich weder Arbeitnehmer noch selbständig erwerbstätig. Der BF war ab XXXX .2019 als Angestellter bei einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland tätig. Die Tätigkeit war laut dem bis XXXX .2020 befristeten Arbeitsvertrag in Deutschland zu erbringen. Aufgrund dieser Tätigkeit war der BF bei der XXXX , einer deutschen Krankenkasse, gesetzlich krankenversichert; seit XXXX .2020 ist für ihn bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ein „auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich“ registriert. Der BF erhob beim Arbeitsgericht XXXX eine Klage mit der Behauptung, dass sein Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Verzug sei. Außerdem behauptet er, dass die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam sei. Der BF war ab römisch 40 .2019 als Angestellter bei einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland tätig. Die Tätigkeit war laut dem bis römisch 40 .2020 befristeten Arbeitsvertrag in Deutschland zu erbringen. Aufgrund dieser Tätigkeit war der BF bei der römisch 40 , einer deutschen Krankenkasse, gesetzlich krankenversichert; seit römisch 40 .2020 ist für ihn bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ein „auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich“ registriert. Der BF erhob beim Arbeitsgericht römisch 40 eine Klage mit der Behauptung, dass sein Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Verzug sei. Außerdem behauptet er, dass die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam sei. Der BF war von XXXX .2020 bis XXXX .2020 als Arbeit suchend beim Arbeitsmarktservice XXXX vorgemerkt; im XXXX 2020 wurde eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Seit XXXX .2020 ist er wieder als Arbeit suchend vorgemerkt.Der BF war von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 als Arbeit suchend beim Arbeitsmarktservice römisch 40 vorgemerkt; im römisch 40 2020 wurde eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Seit römisch 40 .2020 ist er wieder als Arbeit suchend vorgemerkt. Am XXXX .2020 und wieder am XXXX .2020 beantragte der BF bei der BH XXXX jeweils die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Über diese Anträge wurde noch nicht entschieden. Am römisch 40 .2020 und wieder am römisch 40 .2020 beantragte der BF bei der BH römisch 40 jeweils die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Über diese Anträge wurde noch nicht entschieden. Der BF verfügt nicht über so ausreichende finanzielle Mittel, dass er während seines Aufenthalts in Österreich weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Am XXXX .2020 stellte er einen Antrag auf Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung, der mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2020 abgewiesen wurde, weil er als deutscher Staatsangehöriger ohne dauerndem Aufenthaltsrecht in Österreich keinen Anspruch auf Mindestsicherung habe. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX als unbegründet abgewiesen, weil er sich erst seit XXXX .2020 in Österreich aufhalte und weder ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht noch ein Aufenthaltstitel bestünde. Auch aus dem deutsch-österreichischen Fürsorgeabkommen (BGBl Nr. 258/1969) ergebe sich mangels eines mindestens einjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und fehlender persönlicher Beziehungen im Inland nichts Anderes. Der BF verfügt nicht über so ausreichende finanzielle Mittel, dass er während seines Aufenthalts in Österreich weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Am römisch 40 .2020 stellte er einen Antrag auf Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung, der mit Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 .2020 abgewiesen wurde, weil er als deutscher Staatsangehöriger ohne dauerndem Aufenthaltsrecht in Österreich keinen Anspruch auf Mindestsicherung habe. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen, weil er sich erst seit römisch 40 .2020 in Österreich aufhalte und weder ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht noch ein Aufenthaltstitel bestünde. Auch aus dem deutsch-österreichischen Fürsorgeabkommen Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,) ergebe sich mangels eines mindestens einjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und fehlender persönlicher Beziehungen im Inland nichts Anderes. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihm keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich weder in einem Verein noch ehrenamtlich engagiert und hat auch sonst keine konkreten Integrationsbemühungen gesetzt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben im Verwaltungsakt, dem Vorbringen des BF sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister und auf den Sozialversicherungsdaten. Name und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus seinem Personalausweis hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Der Ausweis ist zwar seit XXXX .2020 abgelaufen, eignet sich aber trotzdem zum Nachweis der Identität des BF, zumal auch seine Geburtsurkunde vorliegt. Dessen deutsche Muttersprache ist angesichts seiner Herkunft plausibel, weitere Sprachkenntnisse sind nicht aktenkundig. Der Familienstand des BF geht aus dem ZMR hervor; der Aktenlage ist diesbezüglich keine Änderung zu entnehmen. Name und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus seinem Personalausweis hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Der Ausweis ist zwar seit römisch 40 .2020 abgelaufen, eignet sich aber trotzdem zum Nachweis der Identität des BF, zumal auch seine Geburtsurkunde vorliegt. Dessen deutsche Muttersprache ist angesichts seiner Herkunft plausibel, weitere Sprachkenntnisse sind nicht aktenkundig. Der Familienstand des BF geht aus dem ZMR hervor; der Aktenlage ist diesbezüglich keine Änderung zu entnehmen. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem ZMR. Der befristete Mietvertrag über die Wohnung in XXXX und das erstinstanzliche Urteil im Räumungsverfahren liegen vor. Die Feststellung, dass der BF derzeit über keinen Wohnsitz in seiner ehemaligen Wohnsitzgemeinde in Deutschland verfügt, ergibt sich aus dem Schreiben vom 13.08.2020 (Seite 77 der Verwaltungsakten).Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem ZMR. Der befristete Mietvertrag über die Wohnung in römisch 40 und das erstinstanzliche Urteil im Räumungsverfahren liegen vor. Die Feststellung, dass der BF derzeit über keinen Wohnsitz in seiner ehemaligen Wohnsitzgemeinde in Deutschland verfügt, ergibt sich aus dem Schreiben vom 13.08.2020 (Seite 77 der Verwaltungsakten). Die vom BF im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie die Registrierung eines „auslandsbetreuten Wohnsitzes“ bei der ÖGK sind dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen. Für eine aktuell im Inland ausgeübte (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit gibt es weder in den Akten noch im Vorbringen des BF Anhaltspunkte. Der befristete Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen liegt vor (Seite 23 ff der Verwaltungsakten). Die daraus resultierende Krankenversicherung des BF bei der XXXX geht aus den von ihm vorlegten Urkunden (Seiten 9 ff der Verwaltungsakten: Meldebescheinigung nach § 25 DEÜV, „Gesundheitskarte“, Gehaltsabrechnungen) hervor. Aus den weiteren vom BF vorgelegten Unterlagen (Seiten 32 bis 35 der Verwaltungsakten: Ladung, sitzungspolizeiliche Anordnung) ergibt sich in Zusammenschau mit seinen Angaben gegenüber der BH XXXX im Mindestsicherungsverfahren, dass beim Arbeitsgericht XXXX ein Verfahren wegen rückständiger Gehaltszahlungen anhängig ist. Damit im Einklang steht, dass sich den vorgelegten Kontoauszügen keine Gehaltszahlungen entnehmen lassen. Der befristete Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen liegt vor (Seite 23 ff der Verwaltungsakten). Die daraus resultierende Krankenversicherung des BF bei der römisch 40 geht aus den von ihm vorlegten Urkunden (Seiten 9 ff der Verwaltungsakten: Meldebescheinigung nach Paragraph 25, DEÜV, „Gesundheitskarte“, Gehaltsabrechnungen) hervor. Aus den weiteren vom BF vorgelegten Unterlagen (Seiten 32 bis 35 der Verwaltungsakten: Ladung, sitzungspolizeiliche Anordnung) ergibt sich in Zusammenschau mit seinen Angaben gegenüber der BH römisch 40 im Mindestsicherungsverfahren, dass beim Arbeitsgericht römisch 40 ein Verfahren wegen rückständiger Gehaltszahlungen anhängig ist. Damit im Einklang steht, dass sich den vorgelegten Kontoauszügen keine Gehaltszahlungen entnehmen lassen. Die Vormerkungen des BF als arbeitssuchend und die Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben des AMS. Die Anträge des BF auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung liegen ebenfalls vor. Eine Entscheidung darüber wird weder vom BF behauptet noch ist sie im IZR ersichtlich. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für wesentliche finanzielle Mittel des BF, die ihm einen längerfristigen Aufenthalt im Inland ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen ermöglichen würden. Die aktenkundigen Kontoauszüge (Seiten 53 bis 71 der Verwaltungsakten) weisen weder nennenswerte Rücklagen noch Zahlungseingänge seines Arbeitgebers aus. Aktuellere Kontounterlagen liegen nicht vor. Die Kommunikation mit dem AMS lässt ebenfalls auf das Fehlen regelmäßiger Erwerbseinkünfte schließen. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich zudem, dass der BF seit XXXX 2020 keine Mietzahlungen mehr tätigt. Letztlich belegt insbesondere der Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung vom XXXX .2020 die Mittellosigkeit des BF. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für wesentliche finanzielle Mittel des BF, die ihm einen längerfristigen Aufenthalt im Inland ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen ermöglichen würden. Die aktenkundigen Kontoauszüge (Seiten 53 bis 71 der Verwaltungsakten) weisen weder nennenswerte Rücklagen noch Zahlungseingänge seines Arbeitgebers aus. Aktuellere Kontounterlagen liegen nicht vor. Die Kommunikation mit dem AMS lässt ebenfalls auf das Fehlen regelmäßiger Erwerbseinkünfte schließen. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich zudem, dass der BF seit römisch 40 2020 keine Mietzahlungen mehr tätigt. Letztlich belegt insbesondere der Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung vom römisch 40 .2020 die Mittellosigkeit des BF. Die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung beruhen insbesondere auf dem Bescheid des BH XXXX (Seiten 100 ff der Verwaltungsakten) und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX (Seiten 137 der Verwaltungsakten). Die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung beruhen insbesondere auf dem Bescheid des BH römisch 40 (Seiten 100 ff der Verwaltungsakten) und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 (Seiten 137 der Verwaltungsakten). Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen, und auf dem von ihm vorgelegten Führungszeugnis. Es sind weder Hinweise auf andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig noch auf gravierende gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF. Es gibt keine Beweisergebnisse für über die Feststellungen hinausgehende Anbindungen des BF im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
GVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Abs 4 BFA-VG darf einer Beschwerde gegen eine Ausweisung
FPG die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG darf einer Beschwerde gegen eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden. Da der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung im Spruch des angefochtenen Bescheids nicht aberkannt wurde und auch die Bescheidbegründung keine Hinweise auf eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung enthält, kann diese vom BVwG auch nicht zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Daran ändert auch der (offensichtlich versehentlich) in die Rechtsmittelbelehrung aufgenommene Satz, wonach eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe und der Bescheid trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden könne, nichts. Die Rechtsmittelbelehrung entfaltet insoweit keine normative Wirkung; eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann lediglich im Fall der Versäumung der Rechtsmittelfrist einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG gilt
Vm § 17 VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass der darauf gerichtete Beschwerdeantrag ebenfalls zurückzuweisen ist.Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG gilt
Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass der darauf gerichtete Beschwerdeantrag ebenfalls zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B) Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. § 66 FPG („Ausweisung“) lautet: Paragraph 66, FPG („Ausweisung“) lautet: „
Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).
Abs 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Z 1); sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Z 2); sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt (Z 3), oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren (Z 4).
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,).
Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Ziffer eins,); sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Ziffer 2,); sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt (Ziffer 3,), oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren (Ziffer 4,). § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
BFA-VG ist ua eine Ausweisung
FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der BF hält sich nunmehr (nach einer knapp zehnjährigen Unterbrechung) seit Februar 2020 wieder in Österreich auf. Er ist ein gesunder, alleinstehender Erwachsener im erwerbsfähigen Alter, der während seines aktuellen Inlandaufenthalts hier nur ganz kurz (am XXXX . und XXXX .2020) als Arbeitnehmer erwerbstätig war. Da er in Österreich (unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis mit seinem früheren Arbeitgeber in Deutschland trotz des Ablaufs der Befristung als aufrecht anzusehen ist) weder Arbeitnehmer noch Selbständiger ist, sind die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs 1 Z 1 NAG nicht erfüllt. Er hat auch keine ausreichenden Existenzmittel iSd § 51 Abs 1 Z 2 NAG nachgewiesen (zumal er weder ein regelmäßiges Erwerbseinkommen erhält noch andere Vermögenswerte bestehen und er laut dem Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung in wirtschaftliche Not geraten ist) und absolviert in Österreich keine Ausbildung iSd § 51 Abs 1 Z 3 NAG.Der BF hält sich nunmehr (nach einer knapp zehnjährigen Unterbrechung) seit Februar 2020 wieder in Österreich auf. Er ist ein gesunder, alleinstehender Erwachsener im erwerbsfähigen Alter, der während seines aktuellen Inlandaufenthalts hier nur ganz kurz (am römisch 40 . und römisch 40 .2020) als Arbeitnehmer erwerbstätig war. Da er in Österreich (unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis mit seinem früheren Arbeitgeber in Deutschland trotz des Ablaufs der Befristung als aufrecht anzusehen ist) weder Arbeitnehmer noch Selbständiger ist, sind die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht erfüllt. Er hat auch keine ausreichenden Existenzmittel iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen (zumal er weder ein regelmäßiges Erwerbseinkommen erhält noch andere Vermögenswerte bestehen und er laut dem Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung in wirtschaftliche Not geraten ist) und absolviert in Österreich keine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. Aus § 51 Abs 2 NAG ergibt sich, dass die Beendigung der Ausübung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zum Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger führt, sofern die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aus besonderen Gründen erhalten bleibt (siehe VwGH 11.08.2017, Ro 2015/10/0019). Solche besonderen Gründe liegen nicht vor, weil der BF weder vorübergehend arbeitsunfähig ist noch nachgewiesen hat, dass er unfreiwillig arbeitslos ist oder inzwischen eine Berufsausbildung begonnen hat, zumal die während des bisherigen Aufenthalts von mehr al seinem Jahr bloß an zwei Tagen ausgeübte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet als völlig untergeordnet anzusehen ist. Ihm kommt daher das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht aus Gründen des § 55 Abs 3 NAG nicht zu. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass er eine konkrete, begründete Aussicht hat, zeitnah eingestellt zu werden. Die Ausweisung ist daher nicht zu beanstanden, zumal er noch nicht das Daueraufenthaltsrecht erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, vgl. § 53a Abs 1 NAG). Aus Paragraph 51, Absatz 2, NAG ergibt sich, dass die Beendigung der Ausübung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zum Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger führt, sofern die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aus besonderen Gründen erhalten bleibt (siehe VwGH 11.08.2017, Ro 2015/10/0019). Solche besonderen Gründe liegen nicht vor, weil der BF weder vorübergehend arbeitsunfähig ist noch nachgewiesen hat, dass er unfreiwillig arbeitslos ist oder inzwischen eine Berufsausbildung begonnen hat, zumal die während des bisherigen Aufenthalts von mehr al seinem Jahr bloß an zwei Tagen ausgeübte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet als völlig untergeordnet anzusehen ist. Ihm kommt daher das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht aus Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG nicht zu. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass er eine konkrete, begründete Aussicht hat, zeitnah eingestellt zu werden. Die Ausweisung ist daher nicht zu beanstanden, zumal er noch nicht das Daueraufenthaltsrecht erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, vergleiche Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG). Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal er keine Angehörigen im Bundesgebiet hat und sich erst seit relativ kurzer Zeit wieder hier aufhält, ohne dass konkrete Integrationsbemühungen gesetzt oder enge soziale Kontakte geknüpft wurden. Da er bis vor ca. einem Jahr in Deutschland gelebt hat, wo er auch erwerbstätig war, bestehen auch noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Da auch keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt vorliegt, ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung
BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt. Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer muss in Bezug auf die Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegen, damit eine Ausweisung unverhältnismäßig ist (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal er keine Angehörigen im Bundesgebiet hat und sich erst seit relativ kurzer Zeit wieder hier aufhält, ohne dass konkrete Integrationsbemühungen gesetzt oder enge soziale Kontakte geknüpft wurden. Da er bis vor ca. einem Jahr in Deutschland gelebt hat, wo er auch erwerbstätig war, bestehen auch noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Da auch keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt vorliegt, ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt. Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer muss in Bezug auf die Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegen, damit eine Ausweisung unverhältnismäßig ist (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu diesem Ergebnis führt auch die Heranziehung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BGBl Nr. 258/1969; im Folgenden kurz Fürsorgeabkommen). Nach Art 8 Abs 1 Fürsorgeabkommen darf der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben. Zu diesem Ergebnis führt auch die Heranziehung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,; im Folgenden kurz Fürsorgeabkommen). Nach Artikel 8, Absatz eins, Fürsorgeabkommen darf der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben. Die Voraussetzungen des Art 8 Abs 1 erster Satz Fürsorgeabkommen liegen hier mangels eines einjährigen ununterbrochenen erlaubten Aufenthalts nicht vor. Auch Gründe der Menschlichkeit iSd Art 8 Abs 1 zweiter Satz Fürsorgeabkommen, die gegen die Ausweisung sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz eins, erster Satz Fürsorgeabkommen liegen hier mangels eines einjährigen ununterbrochenen erlaubten Aufenthalts nicht vor. Auch Gründe der Menschlichkeit iSd Artikel 8, Absatz eins, zweiter Satz Fürsorgeabkommen, die gegen die Ausweisung sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Anzumerken ist, dass der BF in seiner Beschwerde wie auch in anderen Schreiben an das BFA irrtümlich davon ausgeht, dass mit einer Ausweisung gleichzeitig ein „Betretungsverbot für Österreich“ ausgesprochen worden sei.
Abs 1 FPG wird eine Ausweisung jedoch gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren und sich hier (bei Vorliegen der Voraussetzungen) niederzulassen, ist damit nicht verbunden.Anzumerken ist, dass der BF in seiner Beschwerde wie auch in anderen Schreiben an das BFA irrtümlich davon ausgeht, dass mit einer Ausweisung gleichzeitig ein „Betretungsverbot für Österreich“ ausgesprochen worden sei.
Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung jedoch gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren und sich hier (bei Vorliegen der Voraussetzungen) niederzulassen, ist damit nicht verbunden.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann eine mündliche Verhandlung
Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2238244.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.