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{'item': 'L504 2151723-3'}

Obsah (15)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 50§ 68§ 51§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlL504 2151723-3 Spruch, L504 2151723-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [bP], ein Mann arabischer Abstammung mit sunnitischem Glauben und letztem Wohnort in Bagdad, stellte am 21.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte sie dabei vor, dass sie eine Vorladung der Asa’ib Ahl Al Haq erhalten habe, dieser aber nicht gefolgt sei. Zwei Tage danach habe die bP erneut eine Vorladung erhalten. Darin sei sie aufgefordert worden, beten zu gehen sowie Fragen zu beantworten. Zudem sei der Beschwerdeführer beschuldigt worden, mit dem Islamischen Staat (IS) zusammen zu arbeiten. Die Asa’ib Ahl Al Haq habe eine Liste mit Namen, welche vernichtet werden müssten. Der Name der bP sei auf dieser Liste gestanden. Sie hätten gesagt, dass sie in einem schiitischen Viertel lebe, ihnen aber nicht helfen würde. Die bP habe Anzeige erstattet. Der einvernehmende Beamte habe aber gesagt, dass sie ihr nicht helfen und nicht beschützten könne. Daraufhin habe die bP Angst bekommen und sich dazu entschlossen, auszureisen. Die bP sei fünfzehn Tage zu Hause geblieben und habe nicht ausreisen wollen, jedoch keine andere Möglichkeit gefunden. Vor den Briefen habe sie einmal im Al Mansur Gebiet einen Anruf von einem Mitglied der Mahdi Armee erhalten, dass sie hinkommen solle. Als die bP hingekommen sei, sei sie geschlagen und gefragt worden, weshalb sie so schlecht herumrede. Die bP habe gesagt, dass sie das nicht mache, woraufhin das Mitglied gemeint habe, dass es mit einem Zeugen gesprochen habe, welcher auf seine Mutter geschworen und bestätigt habe, dass die bP schlecht geredet habe. Damit hätten sie Macht demonstrieren wollen. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des widersprüchlichen und wenig detailreichen Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des widersprüchlichen und wenig detailreichen Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen. Mit Erkenntnis vom 06.12.2019, rk. seit 09.12.2019, hat das BVwG nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Der Ausreiseverpflichtung hat die bP keine Folge geleistet. Nach Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.03.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss vom 12.06.2020 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Auch nach Ablauf der aufschiebenden Wirkung hat die bP der nach wie vor bestehenden Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet und sich weiterhin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. In weiterer Folge hat die bP beim VwGH ao Revision erstattet – dieser kam keine aufschiebende Wirkung zu – und wurde von diesem mit Beschluss vom 29.09.2020 zurückgewiesen. Am 08.01.2020 hat das Bundesamt gegenständliches Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes samt Rückkehrentscheidung eingeleitet und während der höchstgerichtlichen Verfahren bis zu deren Entscheidung unterbrochen. Am 29.07.2020 wurde die bP beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Gefragt, welche persönlichen Gründe einer möglichen Rückkehr entgegen stünden gab sie an: „Es geht um mein Leben. Wenn es nur 1% gibt, dass ich in den Irak zurückkehren könnte dann würde ich es tun um meine Familie zu sehen. Ich fühlte mich hier sehr wohl in Österreich, die Leute gaben mir Respekt, das gab es im Irak nicht. Ich fühle mich sehr wohl hier, ich werde hier bleiben und weiter mein Leben hier leben.“ Ergänzend gab sie an, dass sie im Irak sicher umgebracht werde. Die Miliz die immer drohe, habe in Bagdad sogar die amerikanische Botschaft verbrannt, weiters, dass sie psychische krank sei und sie wolle jedenfalls in Österreich bleiben. In einigen Monaten werde sie 30 Jahre alt und haben den Wunsch eine Familie und Kinder zu haben in einem sicheren Land wie Österreich. Sie fühle sich wohl in Salzburg, sie möge Salzburg, sie sei es gewohnt den Nachbarn zu treffen. In einer anwaltlichen Stellungnahme vom 12.08.2020 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP ohne jeden Zweifel auf einer Todesliste der schiitischen Milizen stehe, zumal ihr Kollaboration mit dem IS vorgeworfen werde. Sie sei bei einer Rückkehr nach wie vor entsprechend gefährdet. Die bP sei nunmehr seit 5 Jahren in Österreich und bestens integriert und sozial verankert, sie leide an einer ärztlich dieagnostizierten PTS und bestehe aktuell extremste Suizidgefahr für den Fall der Abschiebung. Soferne nicht der Verwaltungsgerichtshof der ao Revision stattgeben werden, sei ein humanitäres Bleiberecht zu gewähren. Ob das Bundesamt wegen der Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung bzw. dem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet der Anzeigeverpflichtung wegen der Verwaltungsübertretungen nach dem FPG an die LPD gem. § 31 Abs 2 Z3 BFA-VG nachgekommen ist, kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden.Ob das Bundesamt wegen der Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung bzw. dem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet der Anzeigeverpflichtung wegen der Verwaltungsübertretungen nach dem FPG an die LPD gem. Paragraph 31, Absatz 2, Z3 BFA-VG nachgekommen ist, kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das BFA folglich mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.01.2021 folgendes entschieden: „I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.„I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. II.

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.römisch zwei.

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. III. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach zulässig ist.

römisch drei. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach zulässig ist. IV.

§ 55

Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.römisch vier.

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. V.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch fünf.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. VI. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“römisch sechs. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen würden. Ihr könne man kein Verhalten vorwerfen, das ein Einreiseverbot rechtfertigen könnte. Sie sei weder kriminell und werde auch nicht kriminell nur weil sie auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Sie sei nach wie vor arbeitswillig und habe sogar Stellenzusagen vorgelegt. Nach Abtretung der Beschwerde vom VfGH an den VwGH sei die vom VfGH zuerkannte aufschiebende Wirkung auch noch während des Verfahrens vor dem VwGH aufrecht gewesen. Die Zurückweisung der ao Revison sei dem Rechtsfreund am 13.10.2020 zugestellt worden. Die bP sei daher bis 27.10.2020 (zuzüglich 14 Tage freiwillige Ausreisefrist) weiterhin legal in Österreich aufhältig gewesen. Die bP habe bereits am 31.01.2020 einen Antrag auf Duldung gem. § 46a FPG eingebracht und habe das Bundesamt darüber noch nicht entschieden. Die bP habe auch am 04.09.2020 einen Antrag auf Duldung gem. § 46 FPG und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gestellt. Diese beiden Anträge seien bis dato vom Bundesamt noch nicht entschieden worden. Verwiesen wird auf eine am 07.08.2020 beim Bundesamt eingebrachte Stellungnahme im Verfahren über das „humanitäre Bleiberecht“. Darin sei ersichtlich welche Situation sie erwarten würde. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen würden. Ihr könne man kein Verhalten vorwerfen, das ein Einreiseverbot rechtfertigen könnte. Sie sei weder kriminell und werde auch nicht kriminell nur weil sie auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Sie sei nach wie vor arbeitswillig und habe sogar Stellenzusagen vorgelegt. Nach Abtretung der Beschwerde vom VfGH an den VwGH sei die vom VfGH zuerkannte aufschiebende Wirkung auch noch während des Verfahrens vor dem VwGH aufrecht gewesen. Die Zurückweisung der ao Revison sei dem Rechtsfreund am 13.10.2020 zugestellt worden. Die bP sei daher bis 27.10.2020 (zuzüglich 14 Tage freiwillige Ausreisefrist) weiterhin legal in Österreich aufhältig gewesen. Die bP habe bereits am 31.01.2020 einen Antrag auf Duldung gem. Paragraph 46 a, FPG eingebracht und habe das Bundesamt darüber noch nicht entschieden. Die bP habe auch am 04.09.2020 einen Antrag auf Duldung gem. Paragraph 46, FPG und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gestellt. Diese beiden Anträge seien bis dato vom Bundesamt noch nicht entschieden worden. Verwiesen wird auf eine am 07.08.2020 beim Bundesamt eingebrachte Stellungnahme im Verfahren über das „humanitäre Bleiberecht“. Darin sei ersichtlich welche Situation sie erwarten würde. Auf Grund der von ihr geschilderten persönlichen Bedrohung und der aktuellen Lage im Irak sei ihr Leben gefährdet und würde sich diese Gefahr bei Verweigerung der Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz verwirklichen. Die Behörde habe sich nicht hinreichend mit der Gefährdung der bP auseinandergesetzt. Ua. stellt die bP durch ihren Rechtsfreund in der Beschwerde den Antrag auf Feststellung, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Siehe I. (Verfahrensgang) des gegenständlichen Erkenntnisses. Siehe römisch eins. (Verfahrensgang) des gegenständlichen Erkenntnisses. 2. Beweiswürdigung Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG Verbot der AbschiebungParagraph 50, FPG Verbot der Abschiebung

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 51 FPG Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
(1)Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist,

§ 50unzulässig ist.Paragraph 51, FPG Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat,

(1)Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist,

Paragraph 50, unzulässig ist.

(2)Bezieht sich ein Antrag

Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist

den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.

(2)Bezieht sich ein Antrag

Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist

den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.

(3)Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat

Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.

(3)Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat

Absatz eins, nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(5)Der Bescheid, mit dem über einen Antrag

Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag

§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

(5)Der Bescheid, mit dem über einen Antrag

Absatz eins, rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0234, mit näherer Begründung (Rz 10 bis 13) dargelegt, dass für die

§ 52Abs.

9 FPG (von Amts wegen) gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung - wie beim Antragsverfahren nach § 51 Abs. 1 FPG betreffend einen vom Herkunftsstaat verschiedenen "Drittstaat" - der Maßstab des § 50 FPG gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0234, mit näherer Begründung (Rz 10 bis 13) dargelegt, dass für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG (von Amts wegen) gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung - wie beim Antragsverfahren nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG betreffend einen vom Herkunftsstaat verschiedenen "Drittstaat" - der Maßstab des Paragraph 50, FPG gilt. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang (siehe Rz 14 iVm Rz 15 sowie auch Rz 19) unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, klargestellt, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat

§ 50FPG unzulässig ist.

Einem Fremden sei es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei. Stelle ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gelte er

§ 51Abs.

2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz und es sei

den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Aus den ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR

  1. GP 31) ergibt sich, dass dies nicht nur dann gilt, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist (vgl. E
  2. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119; 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang (siehe Rz 14 in Verbindung mit Rz 15 sowie auch Rz 19) unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom
  3. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, klargestellt, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat

Paragraph 50, FPG unzulässig ist. Einem Fremden sei es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei. Stelle ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gelte er

Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz und es sei

den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Aus den ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 31) ergibt sich, dass dies nicht nur dann gilt, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist vergleiche E
  2. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119; 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). In seinem Erkenntnis vom
  3. August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der Rz 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt (vgl. zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt. (VwGH 05.10.2017Ra 2017/21/0157)In seinem Erkenntnis vom
  4. August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der Rz 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt vergleiche zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt. (VwGH 05.10.2017Ra 2017/21/0157) Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gegenständlich hat die anwaltlich vertretene bP in der Beschwerde ausdrücklich einen „Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaa“ Irak gestellt und - so wie auch schon im behördlichen Verfahren - ein damit korrespondierendes Gefährdungsvorbringen erstattet (AS 664). Wie sich aus oa. Judikatur des VwGH klarstellend ergibt, ist es dem Fremden verwehrt einen derartigen Antrag zu stellen, da weder das FrPolG 2005 noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat

§ 50Fr

PolG 2005 unzulässig ist. Wie sich aus oa. Judikatur des VwGH klarstellend ergibt, ist es dem Fremden verwehrt einen derartigen Antrag zu stellen, da weder das FrPolG 2005 noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat

Paragraph 50, FrPolG 2005 unzulässig ist.

§ 51

Abs 2 FPG gilt ein solcher Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, wenn er sich wie hier auf den Herkunftsstaat bezieht, ex lege als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nun nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen.

Paragraph 51, Absatz 2, FPG gilt ein solcher Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, wenn er sich wie hier auf den Herkunftsstaat bezieht, ex lege als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nun nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Im gegenständlichen Fall ist dies ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist dies ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG). Aus § 10 AsylG ergibt sich, dass über die hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte im angefochtenen Bescheid erst im Zusammenhang mit der ab- bzw. zurückweisenden Entscheidung im nunmehrigen (Folge)Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid gem. § 28 Abs 1 u. Abs 5 VwGVG zu beheben war.Aus Paragraph 10, AsylG ergibt sich, dass über die hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte im angefochtenen Bescheid erst im Zusammenhang mit der ab- bzw. zurückweisenden Entscheidung im nunmehrigen (Folge)Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz eins, u. Absatz 5, VwGVG zu beheben war. Auf Grund dieser Entscheidung bedarf es daher keines Eingehens mehr auf das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine Verhandlung entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid des Bundesamtes zu beheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid des Bundesamtes zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L504.2151723.3.00

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