RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlL507 2179114-1 Spruch, , L507 2179114-1/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Brehm und Sahinol Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 02.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Brehm und Sahinol Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 02.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß , Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ergeht, da auf die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG sowie auf eine Revision beim VwGH und eine Beschwerde an den VfGH vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 24.02.2021 (OZ 11) verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG ergeht, da auf die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG sowie auf eine Revision beim VwGH und eine Beschwerde an den VfGH vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 24.02.2021 (OZ 11) verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L507.2179114.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.