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{'item': 'L512 2155868-1'}

Obsah (17)§ 53Art 133§ 7§ 43§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 3§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlL512 2155868-1 Spruch, L512 2155868-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 FPG hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran, stellte am XXXX in Österreich einen Asylantrag. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , XXXX ,

§ 7Asyl

G 1997 stattgegeben und dem BF Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs am XXXX in Rechtskraft.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran, stellte am römisch 40 in Österreich einen Asylantrag. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , römisch 40 ,

Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem BF Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. I.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der BF wegen §§ 15, 127 StGB (Vergehen des versuchten Diebstahls) zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je € 2,-- insgesamt € 140,--, im Uneinbringlichkeitsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

§ 43Abs 1 St

GB wurde der Vollzug der verhängten Geldstrafe auf eine Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen.römisch eins.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 15, 127, StGB (Vergehen des versuchten Diebstahls) zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je € 2,-- insgesamt € 140,--, im Uneinbringlichkeitsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Geldstrafe auf eine Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen. I.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen § 83

(1)StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 9,--, insgesamt € 1.080,-- im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.römisch eins.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 83,
(1)StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 9,--, insgesamt € 1.080,-- im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. I.
  1. Am XXXX wurde der BF wegen § 82 Abs. 1 SPG angezeigt. Der BF hat durch sein Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, sich aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Der BF beging dadurch eine Verwaltungsübertretung und wurde eine Geldstrafe von € 100,-- verhängt.römisch eins.
  2. Am römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG angezeigt. Der BF hat durch sein Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, sich aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Der BF beging dadurch eine Verwaltungsübertretung und wurde eine Geldstrafe von € 100,-- verhängt. I.
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen § 125 StGB (Sachbeschädigung) zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je € 15,-- insgesamt € 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.römisch eins.
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je € 15,-- insgesamt € 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. I.
  5. Am XXXX wurde seitens des damaligen zuständigen Bundesasylamtes ein Aberkennungsverfahren

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 eingeleitet.römisch eins.6. Am römisch 40 wurde seitens des damaligen zuständigen Bundesasylamtes ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 eingeleitet. I.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der BF wegen XXXX ,römisch eins.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde der BF wegen römisch 40 , XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Berufung ergriffen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf XXXX Jahre erhöht. römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von römisch 40 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Berufung ergriffen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf römisch 40 Jahre erhöht. I.
  3. Am 25.11.2016 wurde der BF im Hinblick auf eine Prüfung zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, dass er seine Straftaten bereue, nicht in den Iran zurückkehren könne und seit seiner Kindheit Christ sei. römisch eins.
  4. Am 25.11.2016 wurde der BF im Hinblick auf eine Prüfung zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, dass er seine Straftaten bereue, nicht in den Iran zurückkehren könne und seit seiner Kindheit Christ sei. I.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).römisch eins.9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). I.9.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde unter anderen aus, dass der BF aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates darstelle. römisch eins.9.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde unter anderen aus, dass der BF aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates darstelle. I.9.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.9.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.9.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliege. Zudem sei kein unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht, da § 18 Absatz3 Ziffer 1 AsylG erfüllt ist. Hinsichtlich des Einreiseverbotes legte das BFA dar, dass § 53 Absatz 3 Z 5 FPG erfüllt sei, unter näheren Ausführungen zur Gefährlichkeit sowie zum Privat- und Familienleben des BF.römisch eins.9.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliege. Zudem sei kein unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht, da Paragraph 18, Absatz3 Ziffer 1 AsylG erfüllt ist. Hinsichtlich des Einreiseverbotes legte das BFA dar, dass Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 5, FPG erfüllt sei, unter näheren Ausführungen zur Gefährlichkeit sowie zum Privat- und Familienleben des BF. I.10. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.römisch eins.10. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. I.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.

  1. Für den XXXX und XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung. Am XXXX wurde die Lebensgefährtin des BF als Zeugin einvernommen. Mit der Ladung für den XXXX wurden dem BF gleichzeitig die Länderfeststellungen zum Iran übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben. römisch eins.
  2. Für den römisch 40 und römisch 40 lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung. Am römisch 40 wurde die Lebensgefährtin des BF als Zeugin einvernommen. Mit der Ladung für den römisch 40 wurden dem BF gleichzeitig die Länderfeststellungen zum Iran übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben. I.
  3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zur Integration, zu den begangenen Straftaten, zu seinen religiösen Aktivitäten in Österreich sowie zur Rückkehrsituation bezüglich seiner Person Stellung zu nehmen.römisch eins.
  4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zur Integration, zu den begangenen Straftaten, zu seinen religiösen Aktivitäten in Österreich sowie zur Rückkehrsituation bezüglich seiner Person Stellung zu nehmen. I.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG mit Maßgabe als unbegründet abgewiesen das Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Revision wurde

Art 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erachtet.römisch eins.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG mit Maßgabe als unbegründet abgewiesen das Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat:

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.

I.

  1. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: II.1.
  4. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
  5. Der Beschwerdeführer Der BF ist iranischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Perser, welcher Farsi und Russisch spricht. Der BF lebte bis zu seinem XXXX Lebensjahr im Iran und besuchte dort die Grundschule. Der BF kann die Sprache Farsi lesen und schreiben. Ab dem Jahr XXXX lebte der BF mit seiner Familie in XXXX , wo er von XXXX bis XXXX die Schule besuchte.Der BF lebte bis zu seinem römisch 40 Lebensjahr im Iran und besuchte dort die Grundschule. Der BF kann die Sprache Farsi lesen und schreiben. Ab dem Jahr römisch 40 lebte der BF mit seiner Familie in römisch 40 , wo er von römisch 40 bis römisch 40 die Schule besuchte. Die Identität des BF steht fest. Am XXXX reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen hier auf.Am römisch 40 reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen hier auf. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , XXXX , BF Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , römisch 40 , BF Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen bzw. behandlungsbedürftigen Erkrankung. Der BF ist arbeitsfähig. Die Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder sowie mehrere Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des BF sind ebenfalls in Österreich aufhältig. Von XXXX bis XXXX führte der BF eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und wohnte mit dieser von XXXX bis XXXX an einem gemeinsamen Wohnsitz. Nach der Trennung hatte der BF keinen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und besteht seit XXXX wieder eine Beziehung. Seit der Haftentlassung am XXXX besteht mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsamer Wohnsitz. Die beiden sind verlobt.Von römisch 40 bis römisch 40 führte der BF eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und wohnte mit dieser von römisch 40 bis römisch 40 an einem gemeinsamen Wohnsitz. Nach der Trennung hatte der BF keinen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und besteht seit römisch 40 wieder eine Beziehung. Seit der Haftentlassung am römisch 40 besteht mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsamer Wohnsitz. Die beiden sind verlobt. Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Kontakte. Der BF spricht auf einem sehr guten Niveau die deutsche Sprache. Der BF hat in Österreich XXXX Mal Ausbildungen in der XXXX begonnen, diese aber nicht abgeschlossen.Der BF hat in Österreich römisch 40 Mal Ausbildungen in der römisch 40 begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Der BF war ab XXXX bis zu seiner Inhaftierung am XXXX mit Unterbrechungen (Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) in Summe ca. XXXX Monate Vollzeit als Arbeiter und ca. XXXX geringfügig berufstätig. Seit seiner Haftentlassung am XXXX bezieht der BF Arbeitslosengeld.Der BF war ab römisch 40 bis zu seiner Inhaftierung am römisch 40 mit Unterbrechungen (Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) in Summe ca. römisch 40 Monate Vollzeit als Arbeiter und ca. römisch 40 geringfügig berufstätig. Seit seiner Haftentlassung am römisch 40 bezieht der BF Arbeitslosengeld. Der BF verfügte über eine Arbeitsplatzzusage der XXXX vom XXXX sowie vom XXXX vom XXXX .Der BF verfügte über eine Arbeitsplatzzusage der römisch 40 vom römisch 40 sowie vom römisch 40 vom römisch 40 . Der BF wurde im Jahr XXXX erstmals wegen versuchtem Diebstahl straffällig und folgten XXXX XXXX weitere Verurteilungen wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung. Der BF wurde diesbezüglich jeweils zu Geldstrafen verurteilt.Der BF wurde im Jahr römisch 40 erstmals wegen versuchtem Diebstahl straffällig und folgten römisch 40 römisch 40 weitere Verurteilungen wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung. Der BF wurde diesbezüglich jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Im Jahr XXXX wurde der BF wegen XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX Jahren verurteilt.Im Jahr römisch 40 wurde der BF wegen römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von römisch 40 Jahren verurteilt. Der BF und eine weitere Person XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX Der BF und eine weitere Person römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 Der BF verpflichtete sich zur Abstattung des Forderungsbetrages (Ersatzforderung §§ 332 ff. ASVG) von € XXXX Monatsraten zu € XXXX zu zahlen.Der BF verpflichtete sich zur Abstattung des Forderungsbetrages (Ersatzforderung Paragraphen 332, ff. ASVG) von € römisch 40 Monatsraten zu € römisch 40 zu zahlen. Der BF befand sich vom XXXX bis XXXX in Haft, wurde nach XXXX bedingt vorzeitig entlassen und wird seit XXXX im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. Ab XXXX hat der BF mehrere Vollzugslockerungen positiv absolviert und war von XXXX bis XXXX Freigänger.Der BF befand sich vom römisch 40 bis römisch 40 in Haft, wurde nach römisch 40 bedingt vorzeitig entlassen und wird seit römisch 40 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. Ab römisch 40 hat der BF mehrere Vollzugslockerungen positiv absolviert und war von römisch 40 bis römisch 40 Freigänger. Während der Haft war der BF vom XXXX bis XXXX der XXXX der Justizanstalt XXXX zugeteilt. Da er am XXXX die Arbeit verweigerte, wurde er abgelöst. Vom XXXX bis XXXX war der BF der XXXX der Justizanstalt zugeteilt. Zuvor war er vom XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX im Handwerk/Arbeitsbetrieb zur Arbeit eingeteilt.Während der Haft war der BF vom römisch 40 bis römisch 40 der römisch 40 der Justizanstalt römisch 40 zugeteilt. Da er am römisch 40 die Arbeit verweigerte, wurde er abgelöst. Vom römisch 40 bis römisch 40 war der BF der römisch 40 der Justizanstalt zugeteilt. Zuvor war er vom römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 im Handwerk/Arbeitsbetrieb zur Arbeit eingeteilt. In Haft hat der BF die XXXX vom XXXX bis XXXX , eine XXXX vom XXXX bis XXXX und einen XXXX vom XXXX bis XXXX besucht. In Haft hat der BF die römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 , eine römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 und einen römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 besucht. Der BF wurde aufgrund seines Verhaltens in der Justizanstalt XXXX XXXX gemeldet. XXXX wurde das Ordnungsverfahren eingestellt, XXXX wurde eine Geldstrafe verhängt und in XXXX Fällen wurde der BF abgemahnt. In der Justizanstalt XXXX wurden XXXX Ordnungsstrafen wegen ungebührlichen Benehmens, unerlaubter Gewahrsame, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Nichtbefolgung einer Anordnung verhängt.Der BF wurde aufgrund seines Verhaltens in der Justizanstalt römisch 40 römisch 40 gemeldet. römisch 40 wurde das Ordnungsverfahren eingestellt, römisch 40 wurde eine Geldstrafe verhängt und in römisch 40 Fällen wurde der BF abgemahnt. In der Justizanstalt römisch 40 wurden römisch 40 Ordnungsstrafen wegen ungebührlichen Benehmens, unerlaubter Gewahrsame, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Nichtbefolgung einer Anordnung verhängt. Im Jahr XXXX wurde der BF XXXX von seiner Lebensgefährtin im Gefängnis besucht. Sonstige Besuchte erhielt der BF im Jahr XXXX nicht. Auch zuvor wurde der BF überwiegend von seiner Lebensgefährtin im Gefängnis besucht, diese besuchte ihn seit XXXX regelmäßig. Am XXXX wurde der BF von XXXX Bekannten besucht und am XXXX von seinem Vater und zwei Geschwistern. Am XXXX , XXXX und XXXX , wurde der BF von XXXX in der Justizanstalt XXXX besucht. Der BF hat am XXXX und XXXX die katholische Seelsorge in der Justizanstalt Garten aufgesucht.Im Jahr römisch 40 wurde der BF römisch 40 von seiner Lebensgefährtin im Gefängnis besucht. Sonstige Besuchte erhielt der BF im Jahr römisch 40 nicht. Auch zuvor wurde der BF überwiegend von seiner Lebensgefährtin im Gefängnis besucht, diese besuchte ihn seit römisch 40 regelmäßig. Am römisch 40 wurde der BF von römisch 40 Bekannten besucht und am römisch 40 von seinem Vater und zwei Geschwistern. Am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wurde der BF von römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 besucht. Der BF hat am römisch 40 und römisch 40 die katholische Seelsorge in der Justizanstalt Garten aufgesucht. Seit XXXX nimmt der BF an einer psychotherapeutischen Behandlung teil.Seit römisch 40 nimmt der BF an einer psychotherapeutischen Behandlung teil.
  6. Beweiswürdigung: II.2.
  7. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt.römisch zwei.2.
  8. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  9. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse im Iran und in Österreich) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des BF sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
  10. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse im Iran und in Österreich) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des BF sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Wenn der BF im gegenständlichen Verfahren vor dem erkennenden Gericht erklärt, er könne sich nicht mehr erinnern, wie lange er im Iran lebte, dort die Schule besuchte und ob bzw. welche Verwandten des BF im Iran leben würden, müssen diese Aussagen als Schutzbehauptung und folglich als nicht der Wahrheit entsprechend gewertet werden. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF seitdem er ein Teenager war (seit seinem XXXX ) nicht mehr im Iran aufhältig war, jedoch ist kaum erklärbar, warum der BF im Rahmen seines Verfahrens im Jahr XXXX diesbezüglich Angaben machen konnte und nunmehr nicht mehr. Unter Zugrundlegung, dass der BF damals wie auch im gegenständlichen Verfahren auf die Bedeutung, die Wahrheit zu sagen, hingewiesen wurde, werden die damaligen Angaben des BF zu seiner Schulausbildung und seinen Lebensumständen als den Tatsachen entsprechend angesehen. Der BF versucht mit seinem nunmehrigen Sachvortrag erkennbar, seine Rückkehrbedingungen in den Iran folgenschwer darzustellen.Wenn der BF im gegenständlichen Verfahren vor dem erkennenden Gericht erklärt, er könne sich nicht mehr erinnern, wie lange er im Iran lebte, dort die Schule besuchte und ob bzw. welche Verwandten des BF im Iran leben würden, müssen diese Aussagen als Schutzbehauptung und folglich als nicht der Wahrheit entsprechend gewertet werden. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF seitdem er ein Teenager war (seit seinem römisch 40 ) nicht mehr im Iran aufhältig war, jedoch ist kaum erklärbar, warum der BF im Rahmen seines Verfahrens im Jahr römisch 40 diesbezüglich Angaben machen konnte und nunmehr nicht mehr. Unter Zugrundlegung, dass der BF damals wie auch im gegenständlichen Verfahren auf die Bedeutung, die Wahrheit zu sagen, hingewiesen wurde, werden die damaligen Angaben des BF zu seiner Schulausbildung und seinen Lebensumständen als den Tatsachen entsprechend angesehen. Der BF versucht mit seinem nunmehrigen Sachvortrag erkennbar, seine Rückkehrbedingungen in den Iran folgenschwer darzustellen. Der BF gab unterschiedliche Daten hinsichtlich der Ausreise aus dem Iran an. Mehrfach verwies er auch darauf, dass er damals noch ein Kind gewesen sei bzw. die Ausreise bereits solange zurückliege, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne. Nachdem der BF kurz nach seiner Einreise nach Österreich vor dem BAA am XXXX erklärte, dass er bis zu seinem XXXX Lebensjahr im Iran gelebt habe und dieses Datum auch von seiner Mutter am XXXX vor dem BAA so dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der BF mit seiner Mutter im Alter von XXXX Jahren den Iran verlassen hat. Die Angaben der Mutter des BF wurden im Übrigen durch den Ausreisestempel ( XXXX ) im Reisepass bestätigt (AS 443). Folglich ist auch davon auszugehen, dass der BF im Iran die Grundschule bis zu seiner Ausreise besuchte und im Weiteren in XXXX die Schule besuchte.Der BF gab unterschiedliche Daten hinsichtlich der Ausreise aus dem Iran an. Mehrfach verwies er auch darauf, dass er damals noch ein Kind gewesen sei bzw. die Ausreise bereits solange zurückliege, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne. Nachdem der BF kurz nach seiner Einreise nach Österreich vor dem BAA am römisch 40 erklärte, dass er bis zu seinem römisch 40 Lebensjahr im Iran gelebt habe und dieses Datum auch von seiner Mutter am römisch 40 vor dem BAA so dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der BF mit seiner Mutter im Alter von römisch 40 Jahren den Iran verlassen hat. Die Angaben der Mutter des BF wurden im Übrigen durch den Ausreisestempel ( römisch 40 ) im Reisepass bestätigt (AS 443). Folglich ist auch davon auszugehen, dass der BF im Iran die Grundschule bis zu seiner Ausreise besuchte und im Weiteren in römisch 40 die Schule besuchte. Dass der BF Farsi und Russisch spricht beruht auf seinen dahingehenden Angaben. In Bezug auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX , wonach er Farsi nicht einwandfrei verstehe, weil er nicht im Iran aufgewachsen sei, ist anzumerken, dass der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) am XXXX noch darauf bestanden hat, dass er in Farsi einvernommen wird und er eine Einvernahme in russischer Sprache abgelehnt hat (AS 37). Der BF beherrschte sohin auch nach dem Aufenthalt in XXXX weiterhin die Sprache Farsi und ist nicht davon auszugehen, dass er Farsi nicht mehr versteht. Die Aussage des BF vor dem erkennenden Gericht am XXXX , er spreche zu Hause mit seinen Eltern Farsi, ist ein wesentliches Indiz dafür, dass sich der BF auch nach der Einreise nach Österreich und auch nunmehr mit seinen Eltern in der Sprache Farsi unterhält und somit auch fähig ist, sich in dieser Sprache zu unterhalten.Dass der BF Farsi und Russisch spricht beruht auf seinen dahingehenden Angaben. In Bezug auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 , wonach er Farsi nicht einwandfrei verstehe, weil er nicht im Iran aufgewachsen sei, ist anzumerken, dass der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) am römisch 40 noch darauf bestanden hat, dass er in Farsi einvernommen wird und er eine Einvernahme in russischer Sprache abgelehnt hat (AS 37). Der BF beherrschte sohin auch nach dem Aufenthalt in römisch 40 weiterhin die Sprache Farsi und ist nicht davon auszugehen, dass er Farsi nicht mehr versteht. Die Aussage des BF vor dem erkennenden Gericht am römisch 40 , er spreche zu Hause mit seinen Eltern Farsi, ist ein wesentliches Indiz dafür, dass sich der BF auch nach der Einreise nach Österreich und auch nunmehr mit seinen Eltern in der Sprache Farsi unterhält und somit auch fähig ist, sich in dieser Sprache zu unterhalten. Die Behauptung der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX , er sei nicht in der Lage die Sprache Farsi zu lesen oder zu schreiben, zeugt davon, dass der BF bewusst unwahre Tatsachen präsentiert. Der BF ging bis zu seinem XXXX Lebensjahr im Iran in die Schule. Folglich hat der BF einige Jahre in seiner Heimat die Schule besucht und ist davon auszugehen, dass er gelernt hat, in der Sprache Farsi zu lesen und zu schreiben.Die Behauptung der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 , er sei nicht in der Lage die Sprache Farsi zu lesen oder zu schreiben, zeugt davon, dass der BF bewusst unwahre Tatsachen präsentiert. Der BF ging bis zu seinem römisch 40 Lebensjahr im Iran in die Schule. Folglich hat der BF einige Jahre in seiner Heimat die Schule besucht und ist davon auszugehen, dass er gelernt hat, in der Sprache Farsi zu lesen und zu schreiben. Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes konnte die Identität des BF festgestellt werden. Die illegale Einreise nach Österreich sowie die Dauer des Aufenthaltes in Österreich des BF ergibt sich aus den Unterlagen zu seiner Asylantragstellung und einer Abfrage beim Zentralen Melderegister (ZMR). Die Feststellung, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zuerkannt wurde, belegt der Verwaltungsakt des Bundesasylamtes XXXX , insbesondere der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX . Die Feststellung, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zuerkannt wurde, belegt der Verwaltungsakt des Bundesasylamtes römisch 40 , insbesondere der Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 . Dass der BF an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leidet und arbeitsfähig ist, entspricht seinen dahingehend konsistenten und widerspruchsfreien Angaben sowie den vorgelegten Krankenunterlagen. Der BF erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX , dass sich bei ihm zwar noch Abszesse bilden würden, er dahingehend aber nicht in ärztlicher Behandlung sei und es ihm schon viel bessergehe. Insoweit ist davon auszugehen, dass beim BF jedenfalls keine akute Behandlungsbedürftigkeit in Österreich gegeben ist und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung vorliegt. Würde beim BF tatsächlich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so ist davon ausgegangen werden, dass der BF dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende (aktuelle) ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte. Dies war nicht der Fall.Dass der BF an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leidet und arbeitsfähig ist, entspricht seinen dahingehend konsistenten und widerspruchsfreien Angaben sowie den vorgelegten Krankenunterlagen. Der BF erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 , dass sich bei ihm zwar noch Abszesse bilden würden, er dahingehend aber nicht in ärztlicher Behandlung sei und es ihm schon viel bessergehe. Insoweit ist davon auszugehen, dass beim BF jedenfalls keine akute Behandlungsbedürftigkeit in Österreich gegeben ist und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung vorliegt. Würde beim BF tatsächlich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so ist davon ausgegangen werden, dass der BF dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende (aktuelle) ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte. Dies war nicht der Fall. Die Feststellungen zur Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, beruhen auf den gleichlautenden Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin sowie den vorgelegten Unterstützungsschreiben und der Einsicht in das zentrale Melderegister. Aus dem vorgelegten Unterstützungsschreiben und den dahingehend konsistenten Angaben des BF geht hervor, dass der BF in Österreich freundschaftliche Kontakte pflegt. Dass der BF auf einem sehr guten Niveau die deutsche Sprache spricht, ergibt sich aus seinem langjährigen Aufenthalt in Österreich und daraus, dass der BF in der mündlichen Verhandlung am XXXX auf den Dolmetscher verzichtete und die mündliche Verhandlung in deutscher Sprache fortgesetzt wurde.Dass der BF auf einem sehr guten Niveau die deutsche Sprache spricht, ergibt sich aus seinem langjährigen Aufenthalt in Österreich und daraus, dass der BF in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 auf den Dolmetscher verzichtete und die mündliche Verhandlung in deutscher Sprache fortgesetzt wurde. Der Beginn bzw. Abbruch von XXXX Ausbildungen in der XXXX leiten sich anhand der unwiderlegten Angaben des BF ab.Der Beginn bzw. Abbruch von römisch 40 Ausbildungen in der römisch 40 leiten sich anhand der unwiderlegten Angaben des BF ab. Die Berufstätigkeit des BF in Österreich sowie der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe geht aus einem Auszug der Sozialversicherung hervor. Der BF legte zwar eine Einstellungszusage als XXXX im Bereich XXXX vom XXXX vor (AS 247), diese bezog sich aber auf eine Haftentlassung im XXXX . Der BF befand sich aber bis XXXX in Haft und ist seither arbeitslos gemeldet, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Einstellungszusage nicht mehr aufrecht ist. Gleiches gilt für die Einstellungszusage bei XXXX XXXX vom XXXX , zumal der BF nach seiner Haftentlassung auch diesen Arbeitsplatz nicht angenommen hat (AS 249).Die Berufstätigkeit des BF in Österreich sowie der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe geht aus einem Auszug der Sozialversicherung hervor. Der BF legte zwar eine Einstellungszusage als römisch 40 im Bereich römisch 40 vom römisch 40 vor (AS 247), diese bezog sich aber auf eine Haftentlassung im römisch 40 . Der BF befand sich aber bis römisch 40 in Haft und ist seither arbeitslos gemeldet, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Einstellungszusage nicht mehr aufrecht ist. Gleiches gilt für die Einstellungszusage bei römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 , zumal der BF nach seiner Haftentlassung auch diesen Arbeitsplatz nicht angenommen hat (AS 249). Die Straffälligkeit des BF, die Haftdauer sowie die vorzeitige bedingte Entlassung gehen aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX bzw. Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , den diesbezüglichen Mitteilungen der Gerichte, dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX sowie aus den im Akt befindlichen Vollzugsinformationen hervor. Unzweifelhaft wurde der BF mehrmals gerichtlich verurteilt, sodass die Ausführungen in der Beschwerde vom 20.04.2017, wonach der BF erstmals im Jahr XXXX verurteilt wurde und zuvor nie strafrechtlich auffällig wurde, als irrtümliche Feststellung zu bewerten waren.Die Straffälligkeit des BF, die Haftdauer sowie die vorzeitige bedingte Entlassung gehen aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 bzw. Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , den diesbezüglichen Mitteilungen der Gerichte, dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 sowie aus den im Akt befindlichen Vollzugsinformationen hervor. Unzweifelhaft wurde der BF mehrmals gerichtlich verurteilt, sodass die Ausführungen in der Beschwerde vom 20.04.2017, wonach der BF erstmals im Jahr römisch 40 verurteilt wurde und zuvor nie strafrechtlich auffällig wurde, als irrtümliche Feststellung zu bewerten waren. Die Abstattung des Forderungsbetrages der Österreichischen Gesundheitskasse ergibt sich aus dem Schreiben vom XXXX .Die Abstattung des Forderungsbetrages der Österreichischen Gesundheitskasse ergibt sich aus dem Schreiben vom römisch 40 . Dass der BF im Rahmen der Bewährungshilfe betreut wird, geht aus dem Schreiben von XXXX vom XXXX hervor. Dass der BF ab XXXX mehrere Vollzugslockerungen positiv absolviert hat und von XXXX bis XXXX Freigänger war, ist der Stellungnahme der Justizanstalt XXXX vom XXXX , XXXX , XXXX zu entnehmen. Dass der BF im Rahmen der Bewährungshilfe betreut wird, geht aus dem Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 hervor. Dass der BF ab römisch 40 mehrere Vollzugslockerungen positiv absolviert hat und von römisch 40 bis römisch 40 Freigänger war, ist der Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 zu entnehmen. Die Tätigkeit des BF in der XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX sowie die Arbeitsverweigerung in XXXX XXXX gehen aus den im Akt befindlichen Schreiben der Justizanstalt XXXX hervor. Wenn in der Stellungnahme vom 13.09.2017 des BF die Arbeitsverweigerung damit begründet wird, dass der BF keine Probleme mit einem Insassen haben und Streit vermeiden wollte bzw. er gesundheitliche Probleme ins Treffen bringt, versucht der BF augenscheinlich, ein derartiges Verhalten vergeblich zu rechtfertigen. Aus einer Anfragebeantwortung der Justizanstalt XXXX vom XXXX kann zweifelsfrei abgeleitet werden, dass der BF - nach einer Abmahnung durch den Betriebsleiter – die aufgetragene Arbeit mit der Begründung, er mache grundsätzlich keine Reinigungsarbeiten, dafür sei er nicht da und das Putzen sei ohnehin keine Arbeit für ihn – abgelehnt hat. Zudem wurde angemerkt, dass der BF weder zu diesem Zeitpunkt noch in der Verständigung der Entscheidung betreffend des Ordnungsstrafverfahrens gesundheitliche Probleme geltend gemacht hat. Angemerkt werden darf vollständigkeitshalber, dass im Schreiben vom XXXX der Justizanstalt XXXX ebenso nach entsprechender Anfrage mitgeteilt wurde, dass laut Anfrage beim zuständigen Allgemeinmediziner der BF zuletzt vom XXXX bis XXXX im Krankenstand war, danach wurde seitens des BF jedoch nie ein Wunsch nach Krankschreibung geäußert. Unter Zugrundlegung dieser Unterlagen konnten die Angaben des BF nicht bestätigt werden.Die Tätigkeit des BF in der römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 sowie die Arbeitsverweigerung in römisch 40 römisch 40 gehen aus den im Akt befindlichen Schreiben der Justizanstalt römisch 40 hervor. Wenn in der Stellungnahme vom 13.09.2017 des BF die Arbeitsverweigerung damit begründet wird, dass der BF keine Probleme mit einem Insassen haben und Streit vermeiden wollte bzw. er gesundheitliche Probleme ins Treffen bringt, versucht der BF augenscheinlich, ein derartiges Verhalten vergeblich zu rechtfertigen. Aus einer Anfragebeantwortung der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 kann zweifelsfrei abgeleitet werden, dass der BF - nach einer Abmahnung durch den Betriebsleiter – die aufgetragene Arbeit mit der Begründung, er mache grundsätzlich keine Reinigungsarbeiten, dafür sei er nicht da und das Putzen sei ohnehin keine Arbeit für ihn – abgelehnt hat. Zudem wurde angemerkt, dass der BF weder zu diesem Zeitpunkt noch in der Verständigung der Entscheidung betreffend des Ordnungsstrafverfahrens gesundheitliche Probleme geltend gemacht hat. Angemerkt werden darf vollständigkeitshalber, dass im Schreiben vom römisch 40 der Justizanstalt römisch 40 ebenso nach entsprechender Anfrage mitgeteilt wurde, dass laut Anfrage beim zuständigen Allgemeinmediziner der BF zuletzt vom römisch 40 bis römisch 40 im Krankenstand war, danach wurde seitens des BF jedoch nie ein Wunsch nach Krankschreibung geäußert. Unter Zugrundlegung dieser Unterlagen konnten die Angaben des BF nicht bestätigt werden. Dass der BF auch in der Justizanstalt XXXX zur Arbeit eingeteilt war, ist dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX zu entnehmen.Dass der BF auch in der Justizanstalt römisch 40 zur Arbeit eingeteilt war, ist dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen. Die vom BF in der Haft belegten Kurse ( XXXX ) gehen aus dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX hervor.Die vom BF in der Haft belegten Kurse ( römisch 40 ) gehen aus dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 hervor. Das Verhalten des BF in Haft geht aus dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX , der Liste der gemeldeten Ordnungswidrigkeiten (AS 281) sowie aus der Meldung der Justizanstalt XXXX vom XXXX , sowie dem Schreiben des Justizanstalt XXXX vom XXXX hervor.Das Verhalten des BF in Haft geht aus dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 , der Liste der gemeldeten Ordnungswidrigkeiten (AS 281) sowie aus der Meldung der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 , sowie dem Schreiben des Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 hervor. Die Besuche im Gefängnis entsprechen dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX , der Besucherlist der Justizanstalt XXXX vom XXXX , XXXX und XXXX , dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX sowie den Vorführungsaufträgen der Justizanstalt XXXX vom XXXX , XXXX und XXXX ,Die Besuche im Gefängnis entsprechen dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 , der Besucherlist der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 sowie den Vorführungsaufträgen der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , Dass der BF seit XXXX an einer psychotherapeutischen Behandlung teilnimmt geht aus dem Schreiben der XXXX vom XXXX hervor.Dass der BF seit römisch 40 an einer psychotherapeutischen Behandlung teilnimmt geht aus dem Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 hervor.
  11. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  12. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  13. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.2. Einreiseverbot:römisch zwei.3.2. Einreiseverbot: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) ….
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens XXXX Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von XXXX Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als XXXX Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens römisch 40 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von römisch 40 Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als römisch 40 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Artikel 11 der Rückführungsrichtlinie lautet:
(1)Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
  1. a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
  2. b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
(2)Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
(3)Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben. … II.3.2.
  1. § 53 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.römisch zwei.3.2.
  2. Paragraph 53, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
  3. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E
  4. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E
  6. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/
  7. Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/
  8. Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). II.3.2.
  9. Die belangte Behörde erließ über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs 3 Ziffer 1 FPG. Die belangte Behörde führte dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand des § 53 Absatz 3 Ziffer 5 erfüllt sei, da der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert

§ 53Abs.

3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt ist.römisch zwei.3.2.2. Die belangte Behörde erließ über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot und stützte es auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 1 FPG. Die belangte Behörde führte dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 5 erfüllt sei, da der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert

Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt ist. Im Jahr XXXX wurde der BF wegen XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX Jahren verurteilt.Im Jahr römisch 40 wurde der BF wegen römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von römisch 40 Jahren verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung ist der Tatbestand des § 53 Absatz 3 Ziffer 5 FPG erfüllt. Wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , unter II.3.

  1. ausführlich dargelegt wurde der BF wiederholt straffällig und stellte sich die zuletzt verübte Straftat aufgrund der Umstände durch die beschriebene Gewalt und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber den Opfern als subjektiv besonders schwerwiegend dar. Der BF wurde im XXXX erstmals straffällig (versuchter Diebstahl) und kam es XXXX (Körperverletzung) und XXXX (Sachbeschädigung) zu weiteren Verurteilungen. Diese Straftaten richteten sich gegen verschiedene Geschädigte und griffen in die geschützten Rechtsgüter Eigentum und körperliche Unversehrtheit ein. Trotz der dreifachen Verurteilungen konnte der BF nicht von einem Rückfall in kriminelle Verhaltensmuster abgehalten werden und wurde er im Jahr XXXX erneut strafrechtlich verurteilt. Vielmehr zeigen die Begehungen der Delikte in den Jahren XXXX bis XXXX sowie die Verurteilungen, dass die kriminelle Energie des BF nicht nur konstant geblieben ist, sondern sich bis zur Begehung der letzten, schweren Straftat erheblich gesteigert hat. Der BF hat eine erhebliche kriminelle Energie bei der Begehung des XXXX an den Tag gelegt. Dieses von BF gesetzte Fehlverhalten ist – schon alleine betrachtet - insofern als schwerwiegend zu gewichten, da aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer resultiert. Aufgrund dieser Verurteilung ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 5 FPG erfüllt. Wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , unter römisch zwei.3.
  2. ausführlich dargelegt wurde der BF wiederholt straffällig und stellte sich die zuletzt verübte Straftat aufgrund der Umstände durch die beschriebene Gewalt und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber den Opfern als subjektiv besonders schwerwiegend dar. Der BF wurde im römisch 40 erstmals straffällig (versuchter Diebstahl) und kam es römisch 40 (Körperverletzung) und römisch 40 (Sachbeschädigung) zu weiteren Verurteilungen. Diese Straftaten richteten sich gegen verschiedene Geschädigte und griffen in die geschützten Rechtsgüter Eigentum und körperliche Unversehrtheit ein. Trotz der dreifachen Verurteilungen konnte der BF nicht von einem Rückfall in kriminelle Verhaltensmuster abgehalten werden und wurde er im Jahr römisch 40 erneut strafrechtlich verurteilt. Vielmehr zeigen die Begehungen der Delikte in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 sowie die Verurteilungen, dass die kriminelle Energie des BF nicht nur konstant geblieben ist, sondern sich bis zur Begehung der letzten, schweren Straftat erheblich gesteigert hat. Der BF hat eine erhebliche kriminelle Energie bei der Begehung des römisch 40 an den Tag gelegt. Dieses von BF gesetzte Fehlverhalten ist – schon alleine betrachtet - insofern als schwerwiegend zu gewichten, da aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer resultiert. Eine Fortsetzung der Verübung von Straftaten kann auch schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil den BF auch seine bisherigen Verurteilungen nicht davon abhielten, weitere Straftaten zu begehen. Sofern der BF auf ein Wohlverhalten während der Haft bzw. nach der Haft sowie auf die Einhaltung der im Zuge der bedingen Entlassung erteilten Weisungen, Einhaltung psychotherapeutischer Maßnahmen verweist, kommt es nicht nur darauf an, dass sich der BF nach der Haft wohlverhält, sondern auch auf die Dauer des Wohlverhaltens nach dem Vollzug der Haftstrafe in Freiheit (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233).Sofern der BF auf ein Wohlverhalten während der Haft bzw. nach der Haft sowie auf die Einhaltung der im Zuge der bedingen Entlassung erteilten Weisungen, Einhaltung psychotherapeutischer Maßnahmen verweist, kommt es nicht nur darauf an, dass sich der BF nach der Haft wohlverhält, sondern auch auf die Dauer des Wohlverhaltens nach dem Vollzug der Haftstrafe in Freiheit vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233). Der Vollzug der Haftstrafe des BF endete mit XXXX , sohin vor gerade einmal etwas mehr als einem Jahr, und ist daher der seither vergangene Zeitraum jedenfalls zu kurz um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel auszugehen, zumal aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation (keine Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt trotz vorgelegter Arbeitsplatzzusagen) die Fortsetzung krimineller Handlungen nicht auszuschließen ist.Der Vollzug der Haftstrafe des BF endete mit römisch 40 , sohin vor gerade einmal etwas mehr als einem Jahr, und ist daher der seither vergangene Zeitraum jedenfalls zu kurz um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel auszugehen, zumal aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation (keine Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt trotz vorgelegter Arbeitsplatzzusagen) die Fortsetzung krimineller Handlungen nicht auszuschließen ist. Der belangten Behörde ist dahingehend zutreffend von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen. Es muss von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Im Hinblick auf das Gesamtverhalten de BF kann sohin derzeit nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Zudem wurde auch kein relevanter familiärer oder sonstiger Bezug zu Österreich geltend gemacht (siehe diesbezügliche Ausführungen im Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX ). Es war der vom BF ausgehenden Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Zudem wurde auch kein relevanter familiärer oder sonstiger Bezug zu Österreich geltend gemacht (siehe diesbezügliche Ausführungen im Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 ). Es war der vom BF ausgehenden Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53

Abs 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 5 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots vor. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs 2 oder Abs 3 FPG vorliegt; eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots vor. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG vorliegt; eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes stellt sich angesichts der zulässigen Höchstdauer sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen dar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L512.2155868.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.