RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2021 GeschäftszahlL516 2195431-2 Spruch, L516 2195431-2/18E ERKENNTNIS, ERKENNTNIS Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 13Abs 2 Asyl
G mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer das Recht gemäß § 13 Abs 1 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.02.2019 verloren hat.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer das Recht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.02.2019 verloren hat. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 26.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu jenem Antrag ist gegenwärtig seit 16.05.2018 ein Rechtsmittelverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (protokolliert zu Geschäftszahl L516 2195431-1). Mit nachfolgendem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 2 Z 2 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.10.2018 verloren habe.Mit nachfolgendem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.10.2018 verloren habe. Gegen diesen Bescheid vom 04.07.2019 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.07.2019. Eine erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019, L516 2195431-2/3E, mit welcher der angefochtene Bescheid des BFA gemäß §
§ 13Abs 2 Asyl
G iVm § 5 Z 10 JGG ersatzlos behoben wurde, wurde nach Revisionserhebung des BFA vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.10.2020, Ra 2019/20/0466-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Eine erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019, L516 2195431-2/3E, mit welcher der angefochtene Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 10, JGG ersatzlos behoben wurde, wurde nach Revisionserhebung des BFA vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.10.2020, Ra 2019/20/0466-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Beschwerde wurde damit wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 1. Sachverhalt: 1.1 Die Staatsanwaltschaft XXXX verständigte das BFA mit Schreiben vom 25.10.2018 darüber, dass in einer Jugendstrafsache gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27 (2a, 3) SMG § 15 StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.1.1 Die Staatsanwaltschaft römisch 40 verständigte das BFA mit Schreiben vom 25.10.2018 darüber, dass in einer Jugendstrafsache gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a, 3) SMG Paragraph 15, StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde. 1.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX durch eine Einzelrichterin mit Urteil vom 30.01.2019 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß § 15 StGB, § 127 StGB und wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGB unter anderem unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieses Urteil erging vom Landesgericht als erste Instanz und die Rechtskraft trat mit 05.02.2019 ein. Es handelt es sich dabei um eine Jugendstraftat. Datum der (letzten) Tat war der 15.12.2018.1.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 durch eine Einzelrichterin mit Urteil vom 30.01.2019 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB und wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB unter anderem unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieses Urteil erging vom Landesgericht als erste Instanz und die Rechtskraft trat mit 05.02.2019 ein. Es handelt es sich dabei um eine Jugendstraftat. Datum der (letzten) Tat war der 15.12.
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 25.10.2018 wurde vom BFA bereits im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalem Schutz dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt (L516 2195431-1/6). 2.2 Die rechtskräftige Verurteilung ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister der Republik Österreich (OZ 2) sowie aus dem Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes vom 30.01.2019 (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, AS 43 ff).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet (§ 28 Abs 2 VwGVG, § 2 Abs 4 AsylG, § 13 Abs 2 AsylG, § 5 Z 10 JGG)Abweisung der Beschwerde als unbegründet (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 2, Absatz 4, AsylG, Paragraph 13, Absatz 2, AsylG, Paragraph 5, Ziffer 10, JGG) Rechtsgrundlagen Asylgesetz 2005 (AsylG) 3.1 Gemäß § 13 Abs 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.3.1 Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Gemäß § 13 Abs 2 AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wennGemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
- dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
- dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
- gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
- gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
- gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
- der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
- der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. 3.2 Gemäß § 2 Abs 3 Ziffer 1 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.3.2 Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 1 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 2 Abs 4 AsylG liegt abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG, BGBl. Nr. 599/1988) eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AsylG liegt abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,) eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Jugendgerichtsgesetz (JGG) 3.3 § 5 Z 10 JGG sieht vor, dass bei der Ahndung von Jugendstraftaten die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen nicht eintreten (sog Rechtsfolgenausschluss).3.3 Paragraph 5, Ziffer 10, JGG sieht vor, dass bei der Ahndung von Jugendstraftaten die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen nicht eintreten (sog Rechtsfolgenausschluss). Zum gegenständlichen Verfahren 3.4 Die Bestimmung des § 2 Abs 4 AsylG 2005 ist mit 01.09.2018 in Kraft getreten. Sie wurde ins AsylG eingeführt aus Anlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 (RV 189 BlgNR
- GP 21). Der Verwaltungsgerichtshof hatte in jener Entscheidung ausgesprochen, dass der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG jedenfalls dort eingreift, wo Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung für den Bereich des Verwaltungsrechts aufgrund gesetzlicher Anordnung ex lege (mit Rechtskraft des Urteils) eintreten. (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/20/0466, Rz 16)3.4 Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 ist mit 01.09.2018 in Kraft getreten. Sie wurde ins AsylG eingeführt aus Anlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 21). Der Verwaltungsgerichtshof hatte in jener Entscheidung ausgesprochen, dass der Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG jedenfalls dort eingreift, wo Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung für den Bereich des Verwaltungsrechts aufgrund gesetzlicher Anordnung ex lege (mit Rechtskraft des Urteils) eintreten. (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/20/0466, Rz 16) Wenn in Entsprechung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018 bis zum Inkrafttretens des § 2 Abs 4 AsylG 2005 selbst eine tatsächlich erfolgte Verurteilung wegen einer Jugendstraftat nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen konnte, dann kann umso weniger die für eine solche Verurteilung erforderliche Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft in einer Jugendstrafsache die ex lege vorgesehene Rechtsfolge des § 13 Abs 2 Ziffer 2 AsylG auslösen und zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen.Wenn in Entsprechung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018 bis zum Inkrafttretens des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 selbst eine tatsächlich erfolgte Verurteilung wegen einer Jugendstraftat nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen konnte, dann kann umso weniger die für eine solche Verurteilung erforderliche Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft in einer Jugendstrafsache die ex lege vorgesehene Rechtsfolge des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 AsylG auslösen und zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Der Gesetzgeber beschränkte sich bei der Regelung in § 2 Abs 4 AsylG 2005 nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausschließlich auf die gerichtliche Verurteilung und grenzt insoweit den Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG ein. Ebenso wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dazu in Zusammenhang mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts explizit und ausschließlich auf § 13 Abs 2 Ziffer 1 AsylG Bezug genommen, nicht jedoch auf die Ziffer 2 des § 13 Abs 2 AsylG (RV 189 BlgNR
- GP 21). Eine weitere Einschränkung des Rechtsfolgenausschlusses des § 5 Z 10 JGG auch im Falle der ex lege vorgesehenen Rechtsfolge des § 13 Abs 2 Ziffer 2 AsylG hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.Der Gesetzgeber beschränkte sich bei der Regelung in Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausschließlich auf die gerichtliche Verurteilung und grenzt insoweit den Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG ein. Ebenso wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dazu in Zusammenhang mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts explizit und ausschließlich auf Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG Bezug genommen, nicht jedoch auf die Ziffer 2 des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 21). Eine weitere Einschränkung des Rechtsfolgenausschlusses des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG auch im Falle der ex lege vorgesehenen Rechtsfolge des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 AsylG hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Das führt dazu, dass im Falle des Beschwerdeführers die Rechtsfolge des § 13 Abs 2 Ziffer 2 AsylG durch die bloße Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft in einer Jugendstrafsache aufgrund des Rechtsfolgenausschlusses des § 5 Z 10 JGG (noch) nicht mit 25.10.2018 eintrat.Das führt dazu, dass im Falle des Beschwerdeführers die Rechtsfolge des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 AsylG durch die bloße Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft in einer Jugendstrafsache aufgrund des Rechtsfolgenausschlusses des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG (noch) nicht mit 25.10.2018 eintrat. 3.5 Im Falle des Beschwerdeführers liegt jedoch eine strafgerichtliche Verurteilung vom 30.01.2019 durch ein Landesgericht für Strafsachen für eine zuletzt am 15.12.2018 vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung vor. Diese Verurteilung ist seit 05.02.2019 rechtskräftig. Damit hat der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs 4 AsylG iVm § 13 Abs 2 Z 1 und § 2 Abs 3 Ziffer 1 AsylG jedenfalls sein Aufenthaltsrecht ab diesem Zeitpunkt verloren.Damit hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 1 AsylG jedenfalls sein Aufenthaltsrecht ab diesem Zeitpunkt verloren. 3.6 Der Beschwerde wird deshalb gemäß §
§ 13Abs 2 Asyl
G mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer das Recht gemäß § 13 Abs 1 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.02.2019 verloren hat.3.6 Der Beschwerde wird deshalb gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer das Recht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.02.2019 verloren hat. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.7 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.7 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt und in Bezug auf die Regelung des § 2 Abs 4 AsylG klar ist.3.8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt und in Bezug auf die Regelung des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG klar ist. 3.9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2195431.2.00